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Ltd Gründung und deutsches
Außensteuergesetz
Das Außensteuergesetz
Rechtsfolge:
Werden bei einer Limited Gründung Aktiveinkünfte in England
realisiert, greift
die Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG nicht. Rechtsfolge:
Eine deutsche natürliche oder juristische Person kann beherrschenden
Einfluss haben, also mehr als 50% Anteilseigner, ohne das eine fiktive
Gewinnbesteuerung beim deutschen Anteilseigner erfolgt, also keine
Besteuerung mit Einkommenssteuer, sondern im Halbeinkünfteverfahren
bei der natürlichen Person.
Im
Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine
Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit
Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren!), wenn dieser
beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder),
die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist,
also unter 25% Ertragssteuer.
Ergänzende Quellen:
„Int. Steuerrecht“ von Klaus Groß-Bölting/Alpmann Schmidt
Die Hinzurechnungsbesteuerung betrifft speziell unbeschränkt
Einkommensteuerpflichtige die unter bestimmten Voraussetzungen an
einer oder mehreren ausländischen Kapitalgesellschaften beteiligt
sind.
Nachteiligkeiten können dadurch entstehen, daß nach §20 (I) ASTG
Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich einem
Doppelbesteuerungsabkommen mit einem anderen Land -in unserem Fall
Groß-Britannien- übergeordnet sind.
So wird versucht mit Hilfe der Hinzurechnungsbesteuerung Einkünfte von
dazwischengestalteten Gesellschaften in Ländern mit niedrigeren
Steuersätzen zu besteuern.
Dieses wird dadurch erreicht, daß nicht nur bei tatsächlicher
Ausschüttung eine Besteuerung beim inländischen Gesellschafter erfolgt
sondern vielmehr auch bei Thesaurierung der Gewinne innerhalb der
ausländischen Kapitalgesellschaft durch eine – weltweit wohl einmalige
– Ausschüttungsfiktion, d.h. es wird einfach angenommen, die
Gesellschaft hätte einen Gewinn ausgeschüttet und dieser geschätzte
Ausschüttungsgewinn wird dann pauschal besteuert. Des weiteren
entfielen dann nach Willen unseres Gesetzgebers Steuervergünstigungen
im Rahmen des Halbeinkünfteverfahren §3Nr.40d ESTG oder bei
Unternehmen steuerfreie Beteiligungen im Sinne des 8b KSTG.
Sofern also ein steuerinländischer Mehrheitsgesellschafter mit einem
Anteil größer als 50% an einer ausländischen Kapitalgesellschaft
beteiligt ist und diese Kapitalgesellschaft Einkünfte aus
passiven Tätigkeiten im Sinne des § 8 ASTG erhält und in einem
Niedrigsteuerland ansässig ist, wird der inländische Gesellschafter
unter Hinzunahme der Ausschüttungsfiktion besteuert.
Im
Rahmen unserer Komplettpakete vermeiden wir die
Hinzurechnungsbesteuerung, die es übrigens nur für deutsche und
US-Bürger gibt, durch den "Treuhand-Shareholder": Die Steuer-bzw
Anwaltskanzlei im Gründungsland hält treuhänderisch die Shares und
übergibt im "Innenverhältnis" über einen notariellen Treuhandvertrag
alle Rechte an den eigentlichen Nutznießer.
Wollen die selbst offiziell als Shareholder auftreten, dürfen Sie
dieses nur als Minderheits-Shareholder tun.
Weitere Möglichkeiten sind:
-Eine Dritte Gesellschaft hält nach außen den beherrschenden Einfluß
-Die Auslandsgesellschaft (EU-Gesellschaft oder US INC)
tritt in Deutschland als Niederlassung/Betriebsstätte im Sinn auf. Die
Hinzurechnungsbesteuerung gilt nämlich nur, wenn die
Auslandsgesellschaft in Deutschland nicht als Betriebsstätte auftritt
-Die Limited führt im Sitzstaat- England-
Aktivgeschäfte/Aktiveinkünfte gemäß AStG durch.
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