Ltd gründung und  Hinzurechnungsbesteuerung
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Ltd Gründung und deutsches Außensteuergesetz

Das Außensteuergesetz

Rechtsfolge: Werden bei einer Limited Gründung Aktiveinkünfte in England realisiert, greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG nicht. Rechtsfolge: Eine deutsche natürliche oder juristische Person kann beherrschenden Einfluss haben, also mehr als 50% Anteilseigner, ohne das eine fiktive Gewinnbesteuerung beim deutschen Anteilseigner erfolgt, also keine Besteuerung mit Einkommenssteuer, sondern im Halbeinkünfteverfahren bei der natürlichen Person.

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren!), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer.

Die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7-14 ASTG

Ergänzende Quellen: „Int. Steuerrecht“ von Klaus Groß-Bölting/Alpmann Schmidt

Die Hinzurechnungsbesteuerung betrifft speziell unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige die unter bestimmten Voraussetzungen an einer oder mehreren ausländischen Kapitalgesellschaften beteiligt sind.

Nachteiligkeiten können dadurch entstehen, daß nach §20 (I) ASTG Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich einem  Doppelbesteuerungsabkommen mit einem anderen Land -in unserem Fall Groß-Britannien- übergeordnet sind.

So wird versucht mit Hilfe der Hinzurechnungsbesteuerung Einkünfte von dazwischengestalteten Gesellschaften in Ländern mit niedrigeren Steuersätzen zu besteuern.

Dieses wird dadurch erreicht, daß nicht nur bei tatsächlicher Ausschüttung eine Besteuerung beim inländischen Gesellschafter erfolgt sondern vielmehr auch bei Thesaurierung der Gewinne innerhalb der ausländischen Kapitalgesellschaft durch eine – weltweit wohl einmalige – Ausschüttungsfiktion, d.h. es wird einfach angenommen, die Gesellschaft hätte einen Gewinn ausgeschüttet und dieser geschätzte Ausschüttungsgewinn wird dann pauschal besteuert. Des weiteren entfielen dann nach Willen unseres Gesetzgebers Steuervergünstigungen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahren §3Nr.40d ESTG oder bei Unternehmen steuerfreie Beteiligungen im Sinne des 8b KSTG.

Sofern also ein steuerinländischer Mehrheitsgesellschafter mit einem Anteil größer als 50% an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist und diese Kapitalgesellschaft Einkünfte aus passiven Tätigkeiten im Sinne des § 8 ASTG erhält und in einem Niedrigsteuerland ansässig ist, wird der inländische Gesellschafter unter Hinzunahme der Ausschüttungsfiktion besteuert.

Im Rahmen unserer Komplettpakete vermeiden wir die Hinzurechnungsbesteuerung, die es übrigens nur für deutsche und US-Bürger gibt, durch den "Treuhand-Shareholder": Die Steuer-bzw Anwaltskanzlei im Gründungsland hält treuhänderisch die Shares und übergibt im "Innenverhältnis" über einen notariellen Treuhandvertrag alle Rechte an den eigentlichen Nutznießer. Wollen die selbst offiziell als Shareholder auftreten, dürfen Sie dieses nur als Minderheits-Shareholder tun.
Weitere Möglichkeiten sind:


-Eine Dritte Gesellschaft hält nach außen den beherrschenden Einfluß

-Die Auslandsgesellschaft (EU-Gesellschaft oder US INC) tritt in Deutschland als Niederlassung/Betriebsstätte im Sinn auf. Die Hinzurechnungsbesteuerung gilt nämlich nur, wenn die Auslandsgesellschaft in Deutschland nicht als Betriebsstätte auftritt

-Die Limited führt im Sitzstaat- England- Aktivgeschäfte/Aktiveinkünfte gemäß AStG durch.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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