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Sie sind hier: Limited
gründen, englische Limited, Ltd, UK Ltd, Steuern Limited, Ltd&CO KG
Limited Gründung und
Doppelbesteuerungsabkommen
Bei einer Ltd
Gründung erfolgt die Besteuerung der Ltd am Sitz der steuerlichen
Betriebsstätte, sofern die Ltd in anderen Ländern keine steuerliche
Betriebsstätte auslöst. Die steuerliche Betriebsstätte wird zentral im
Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:
Artikel XX
(1) Im
Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine
Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im
Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im
Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den
Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen
eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in
einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder
von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte
der anderen.
Im Rahmen von EU-Gesellschaften sind die Prüfungsmerkmale stark
eingeschränkt. Gemäß Verfügungen des Bundesfinanzministeriums in Folge
einiger BFH-Urteile (z.B. Urteil vom 9.7.2003, IStR2003), gilt:
Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung nach dem Recht des
Sitz-Staates liegt keine Scheingesellschaft vor, egal welchen
Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen
(gesetzlich zulässigen oder nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand
auch tatsächlich ausübt. In jedem Fall findet eine pauschale
Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer
Scheingesellschaft von der Rechtssprechung des BFH nur in
Ausnahmefällen angenommen. Vgl. hierzu auch: Prof.Dr.Thomas
Reith,Internationales Steuerrecht,Seite 71. Sofern also im Rahmen
der Gründung einer EU-Gesellschaft die Betriebsstätte im Gründungsland
angenommen werden soll, müssen allein die ordnungsgemäßen
Betriebsstättenvoraussetzungen des Gründungslandes erfüllt sein.
Dieses sind: Persönliche und telefonische Erreichbarkeit, zustellbare
Postadresse, ordnungsgemäßer Registereintrag. Nicht ausreichend ist
hingegen ein "reiner Briefkasten und/oder Anrufbeantworter". Bei
NICHT-EU-Gesellschaften, aber DBA-Staat, wird z.B. das Vorliegen einer
Betriebsstätte im Gründungsland nur akzeptiert (z.B. im Rahmen der
Eintragung einer unselbständigen Zweigstelle in Deutschland), wenn ein
in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt (Büro
und mind. ein Mitarbeiter) und die Gesellschaft im Gründungsland
aktive
geschäftliche Tätigkeiten ausführt. Bei Offshore-Gesellschaften ist
die Anerkennung der Gesellschaft im Gründungsland z.B. aus deutscher
Sicht faktisch unmöglich. Das deutsche Finanzamt wird zunächst davon
ausgehen, daß eine Scheinfirma im Sinne vorliegt und wird daher z.B.
Abflüsse in die Offshore-Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung
und Steuerhintergehung qualifizieren. Im Zweifel hat der "Deutsche"
den Nachweis zu erbringen, also "Umkehr der Beweislast".
Treuhand-Geschäftsführung:
Nach vorliegender
Rechtsprechung und Dokumentierung führt die Annahme einer
Treuhand-Geschäftsführung im Gründungsland nicht zur Aberkennung der
Betriebsstätteneigenschaft im Gründungsland. Dieser Sachstand leitet
sich aus dem Tatbestand ab, dass ein im Handelsregister des Landes
eingetragener Geschäftsführer per Gesetz Geschäftsführer ist und
bleibt, egal, ob er diese Tätigkeit nur treuhänderisch ausübt oder
nicht, es sei denn, Treuhandverhältnisse sind in dem Sitzstaat
verboten (z.B. Irland). Mithin bleibt der, auch
Treuhand-Geschäftsführer, haftbar
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