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gründen, englische Limited, Ltd, UK Ltd, Steuern Limited, Ltd&CO KG
Ltd Gründung und europäisches
Recht (Niederlassungsfreiheit)
Nationales
Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung umgangen werden
(Urteil des europäischen Gerichtshofes C-212/97 vom 9.3.1999 und
weitere)
Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die
Errichtung von Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht,
indem man die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen
gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten gewähren.
Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union,
auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Agenturen tätig
werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am
"Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.
In seinem Urteil (C-212/97 vom 9.3.1999)
hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erstmals diese sich aus der
Niederlassungsfreiheit ergebende Konsequenz ausdrücklich klargestellt.
Nachfolgend wurde dieses Urteil mehrfach bestätigt, z.B.:
5.11.2002: EuGH - Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung
einer EU- Gesellschaft verstößt gegen EU-Recht (Überseering Urteil)
Empfohlene Zusatz-Literatur:
Prof.Dr.jur. Schanze, Kollisionsrecht und Gesellschaftsrecht nach der
EuGH-Enscheidung „Inspire Art“.
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