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Sie sind hier: Limited
gründen, englische Limited, Ltd, UK Ltd, Steuern Limited, Ltd&CO KG
Ltd Gründung und Fragen der
Besteuerungsgrundlagen
Wie bereits ausgeführt, regelt das
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Vorliegen einer
steuerrechtlichen Betriebsstätte. Neben dem „Ort der Leitung“ sind
die „Tätigkeiten“ von zentraler Bedeutung. Werden außerhalb Englands
nur Hilfstätigkeiten im Sinne des DBA ausgeführt oder nur ein
Warenlager installiert und sind in England alle
Betriebsstättenmerkmale erfüllt (EU-Niederlassungsrecht als
übergeordnetes Rechtsgut gegenüber DBA, mithin keine aktiven
Geschäfte in England erforderlich und kein in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb,aber: Ein Briefkasten ist keine
Betriebsstätte), so löst die englische Limited im Drittstaat keine
Betriebsstätte aus, sofern folgende Voraussetzungen ergänzend
erfüllt sind:
·
Alle
Verträge mit Ihren Kunden werden vertragsrechtlich mit der englischen
Muttergesellschaft der Ltd. abgeschlossen (wir stellen Ihnen
entsprechende Formulierungen kostenlos zur Verfügung!) und nicht
mit der Repräsentanz oder unselbständigen Zweigstelle in Deutschland.
·
Ihre
Kunden können zwar die Gebühren auf das deutsche Konto der
unselbständigen Zweigstelle überweisen, die unselbständige Zweigstelle
-sofern vorhanden- muß aber zeitnah an die
Hauptstelle/Muttergesellschaft der Ltd abführen
·
Die
Rechnungserstellung erfolgt ausschließlich-
zumindest „nach
außen“- von der englischen Muttergesellschaft
Wir dürfen darauf hinweisen,
daß „Steuerecht“ und „Gesellschaftsrecht“ nicht zu verwechseln sind:
Selbst wenn Sie - aus welchen Gründen auch immer- eine
steuerpflichtige Betriebsstätte in Deutschland „auslösen“, ist Ihre
Limited natürlich handelsrechtlich/ Gesellschaftsrechtlich als
„Limited“ (juristische Person) im Sinne zu behandeln, also als
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und den sich daraus
ergebenen Vorteilen. Auch darf für eine Niederlassung/Zweigstelle
einer Ltd in Deutschland nicht das GmbH-Recht Anwendung finden,
vielmehr ist das Recht des „Sitzstaates“ -also englisches Recht-
anzuwenden.
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