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Ltd, Ltd Gründung,
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Firmengründung, Firmengründung Großbritannien
Ltd Gründung und Fragen zur
Organstellung
Das englische
Gesellschaftsrecht ist geprägt von einer starken
Entbürokratisierung. Hauptmerkmal ist die Existenz von zwei
notwendigen Führungspersonen:
Einmal der Geschäftsführer (Direktor) und der Company Secretary ohne
grundsätzliche Rechte oder Besitzansprüche.
Zusätzlich braucht die Limited noch einen oder mehrere Shareholder
(Gesellschafter, eigentlich eher Aktionär, da die Limited auf Aktien
basiert). Director und Shareholder kann dieselbe Person sein
(ähnlich wie in der deutschen GmbH der geschäftsführende
Gesellschafter). Der Company Secretary hat hinreichende
Informationspflichten gegenüber dem Finanzamt und anderen inv.
Behörden. Um in diesem Exposee die Darstellungen zu vereinfachen,
wird im Rahmen der Ornigramme häufig auf den
Company Secretary und Shareholder verzichtet. Soll die
Betriebsstätte der Limited in England installiert werden und Sie-
oder ein Beauftragter- verlagern Ihren Lebensmittelpunkt nicht nach
England, bieten wir das Treuhand-Komplettpaket an: Direktor, Company
Secretary und Shareholder können treuhänderisch gehalten werden.
Soll die Betriebsstätte außerhalb Englands-also z.B. in Deutschland-
liegen, so können Sie die Positionen des Direktors, Shareholder und
Company Secretary besetzen. Allerdings macht es erheblich Sinn, wenn
die Aufgabe des Company Secretary durch einen Engänder besetzt wird,
ggf. treuhänderisch.
  
„Personen“
im rechtlichen und steuerrechtlichen Kontex“
Die „natürliche Person“ ist der Mensch selbst. Ein Einzelunternehmen
oder BGB-Gesellschaft sind natürliche Personen. Der Geschäftsführer
einer deutschen GmbH ist eine natürliche Person, ebenso der Direktor
einer englischen Limited usw..Eine juristische Person ist eine
„Firma“, also z.B. eine deutsche GmbH oder eine englische Limited, mit
eigener Rechtspersönlichkeit. Sofern keine Durchgriffstatbestände
greifen, kann nur die juristische Person selbst verklagt werden,
mithin haftet die juristische Person mit Stammkapital- Anlage-und
Betriebsvermögen und nicht die natürlichen Personen. Im Gegensatz: Bei
einen Einzelunternehmen (oder BGB-Gesellschaft) haftet die natürliche
Person mit ihrem Privatvermögen.
Die natürliche Person wird mit Einkommenssteuer belegt, bei der
juristischen Person wird der Ertrag/Gewinn besteuert=
Körperschaftssteuer. In Deutschland wird zusätzlich die Gewerbesteuer
nach Hebesatz des jeweiligen Bundeslandes erhoben, so das juristische
Personen im Mittel auf 36% Ertragssteuern kommen. Wird der Gewinn an
eine natürliche Person ausgeschüttet (z.B. Gesellschafter der GmbH
oder Shareholder der Ltd) , so wird dieser Zufluß bei der natürlichen
Person in Deutschland im Halbeinkünfteverfahren besteuert. Fließt der
Gewinn einer juristischen Person an eine zweite juristische Person, so
bleibt dieser Zufluß in dieser steuerfrei, es erhöht sich allerdings
u.U. der Gewinn bei der zufließenden Gesellschaft.
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