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Ltd Gründung und Fragen zur Organstellung

Das englische Gesellschaftsrecht ist geprägt von einer starken Entbürokratisierung. Hauptmerkmal ist die Existenz von zwei notwendigen Führungspersonen:
Einmal der Geschäftsführer (Direktor) und der Company Secretary ohne grundsätzliche Rechte oder Besitzansprüche.
Zusätzlich braucht die Limited noch einen oder mehrere Shareholder (Gesellschafter, eigentlich eher Aktionär, da die Limited auf Aktien basiert). Director und Shareholder kann dieselbe Person sein (ähnlich wie in der deutschen GmbH der geschäftsführende Gesellschafter). Der Company Secretary hat hinreichende Informationspflichten gegenüber dem Finanzamt und anderen inv. Behörden. Um in diesem Exposee die Darstellungen zu vereinfachen, wird im Rahmen der Ornigramme häufig auf den
Company Secretary und Shareholder verzichtet. Soll die Betriebsstätte der Limited in England installiert werden und Sie- oder ein Beauftragter- verlagern Ihren Lebensmittelpunkt nicht nach England, bieten wir das Treuhand-Komplettpaket an: Direktor, Company Secretary und Shareholder können treuhänderisch gehalten werden. Soll die Betriebsstätte außerhalb Englands-also z.B. in Deutschland- liegen, so können Sie die Positionen des Direktors, Shareholder und Company Secretary besetzen. Allerdings macht es erheblich Sinn, wenn die Aufgabe des Company Secretary durch einen Engänder besetzt wird, ggf. treuhänderisch.

 

Textfeld: Englische Limited 
Textfeld: Direktor: Analog Geschäftsführer einer deutschen GmbH, führt die Geschäfte (ohne agressive Durchgriffshaftung wie beim GmbH-GF)
Textfeld: Company Secretary: Kein Einfluß auf die Geschäftsführung, Informationspflichten gegenüber Behörden. Kann natürliche oder juristische Person sein.
Textfeld: Shareholder: Analog Aktionäre/Gesellschafter. Kann natürliche oder juristische Person sein, Inländer- oder Ausländer
 

 

 

 

 

 

 

 „Personen“ im rechtlichen und steuerrechtlichen Kontex“

Die „natürliche Person“ ist der Mensch selbst. Ein Einzelunternehmen oder BGB-Gesellschaft sind natürliche Personen. Der Geschäftsführer einer deutschen GmbH ist eine natürliche Person, ebenso der Direktor einer englischen Limited usw..Eine juristische Person ist eine „Firma“, also z.B. eine deutsche GmbH oder eine englische Limited, mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sofern keine Durchgriffstatbestände greifen, kann nur die juristische Person selbst verklagt werden, mithin haftet die juristische Person mit Stammkapital- Anlage-und Betriebsvermögen und nicht die natürlichen Personen. Im Gegensatz: Bei einen Einzelunternehmen (oder BGB-Gesellschaft) haftet die natürliche Person mit ihrem Privatvermögen.

Die natürliche Person wird mit Einkommenssteuer belegt, bei der juristischen Person wird der Ertrag/Gewinn besteuert= Körperschaftssteuer. In Deutschland wird zusätzlich die Gewerbesteuer nach Hebesatz des jeweiligen Bundeslandes erhoben, so das juristische Personen im Mittel auf 36% Ertragssteuern kommen. Wird der Gewinn an eine natürliche Person ausgeschüttet (z.B. Gesellschafter der GmbH oder Shareholder der Ltd) , so wird dieser Zufluß bei der natürlichen Person in Deutschland im Halbeinkünfteverfahren besteuert. Fließt der Gewinn einer juristischen Person an eine zweite juristische Person, so bleibt dieser Zufluß in dieser steuerfrei, es erhöht sich allerdings u.U. der Gewinn bei der zufließenden Gesellschaft.

 

 


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