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Allgemeine Geschäftsbedingungen der London Consulting& Trustee Ltd

Die Kooperationspartner/Netzwerkpartner der London Consulting&Trustee Ltd sind rechtlich selbständige Gesellschaften. London Consulting&Trustee Ltd übernimmt keine Haftung für angeschlossene Gesellschaften im Netzwerk (Low Tax Network),diese handeln eigenständig und unabhängig voneinander.

Erklärung : Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir haben auf diesen Seiten Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für all diese Links gilt: Wir möchten ausdrücklich betonen, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Homepage und machen uns ihre Inhalte nicht zueigen. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage ausgebrachten Links zu fremden Seiten.

Beratungshonorare (als Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen)

Für eine Erstberatung (maximal 1,5 Stunden) per E-Mail ,Telefon,Videokonferenz und/oder Vor-Ort  (Kanzlei der LCT) werden dem Auftraggeber 150,00 Euro+ MWSt in Rechnung gestellt. Die minimale Kostennote beträgt 75,00 Euro + MWst,Abrechnung im 30 Minuten-Takt.

Erfolgt ein Auftrag  zur Gründung einer Auslandsgesellschaft bzw. steuerlichen Konzeption anderer Art, so werden die Erstberatungsgebühren auf die Gesamtkosten in Abzug gebracht. Mithin reduzieren sich die Gesamtkosten um maximal 150,00 Euro. Dieses gilt allerdings nur, sofern das Mandat einen Gesamtkostenrahmen von 1.500,00 netto übersteigt.

Im Rahmen der telefonischen- oder Beratung per E-Mail oder Videokonferenz werden vom Auftraggeber minimal 75,00 Euro+ MWSt im Voraus der Beratungstätigkeit geschuldet.

1.     Nachfolgeberatung

Im Rahmen der Nachfolgeberatung per E-Mail, Telefon, Videokonferenz oder Vor-Ort, werden dem Auftraggeber 250,00 Euro + MWst pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt im 15 Minuten-Takt, unter Führung eines Mandanten-Zeitkontos.

Eine Nachfolgeberatung ist nicht auf andere Leistungen anrechenbar.

2.     Beratung beim Klienten „vor Ort“

Wünscht der Auftraggeber eine Beratung bei ihm vor Ort, so werden folgende Aufwendungen in Rechnung gestellt:

· Regelhonorar von 250,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Stunde für die reine Beratungszeit

·  Reisekosten: In Rechnung gestellt werden die Gebühren zweite Klasse Bundesbahn oder Linienflug zweite Klasse, sofern die Entfernung zwischen Beratungsort und der London Consulting&Trustee LTD mehr als 400 km beträgt.

·   Lohnausgleichssatz: 65,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Stunde für die reine Reisezeit.

·   Übersteigt Reise- und Beratungszeit 7 Stunden, so steht dem Berater eine Übernachtung zu. Als angemessen wird die Übernachtung in einem Drei-Sterne-Hotel inkl. Frühstück vereinbart und dem Auftraggeber  in Rechnung gestellt.

4.1 : Diese Vergütungsgrundsätze (Beratung beim Klienten vor Ort) gelten nur für die allgemeine Steuer- und/oder Rechtsberatung im Rahmen von steuerlichen Gestaltungen, Firmengründungen, Ausflaggen der natürlichen Person. Sie gelten nicht für „erweiterte Mandate“, z.B. im Rahmen von Verhandlungen über Subventionen, Venture Capital, Begleitungen des Mandanten im Betriebsstättenland (Verhandlungen mit Banken/Behörden, Suche nach geeigneten Produktionsstätten usw..).

3.     Erweiterte Mandate

Erweiterte Mandate im Rahmen 4.1. des Vertrages werden im Rahmen der Tagespauschale abgerechnet.  Diese Tagespauschale beträgt 1.600,00 Euro netto pro Tag/Mann, zzgl. Reise- und Übernachtungskosten (Zweite Klasse Bahn oder Flugzeug, drei Sterne Hotel inkl. Frühstück).

4.     Aufwendungen für Büro, Post und Telekommunikation

Im Rahmen einer Nachfolgeberatung werden dem Auftraggeber Aufwendungen für Büro (Kopien, Büromaterial) Postwert und Telekommunikation (Telefongebühren) separat in Rechnung gestellt, sofern diese Aufwendungen insgesamt 50,00 Euro übersteigen.

5.     Terminabsagen

Stornierungen von Beratungsterminen bleiben für den Auftraggeber kostenfrei sofern die Absage spätestens 8 Stunden vor dem vereinbarten Termin geschieht. Nachfolgend werden dem Klienten eine Stunde des reduzierten Honorarsatzes, also 150,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Dieses entfällt bei Krankheit oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen seitens des Klienten oder wenn ein Ausweichtermin stattfindet.

2. Geschäftsbedingungen zur Gründung einer Auslandgesellschaft

Mit Zeichnung des Vertrages zur Gründung einer Auslandsgesellschaft unterwirft sich der Kunde den Geschäftsbedingungen der London Consulting&Trustee Limited, nachfolgend LCT, genannt. Diese sind wie folgt:

1. LCT handelt im Namen des Auftraggebers, hiernach „Kunde/Mandant/Nutznießer“ genannt und führt gegen Vorkasse, bzw. 50% Anzahlung und 50% nach Bereitstellung der Registerunterlagen per Fax oder E-Mail die entsprechenden Bestellungen und Dienstleistungen aus. Alle Gesellschaften werden dabei im Handelsregister des Betriebsstättenlandes ordnungsgemäß eingetragen. Die Firmengründungen übernehmen die Netzwerkpartner der LCT im jeweiligen Betriebsstättenland. Dieses sind durchgehend Steuer- und/oder Rechtsanwaltskanzleien mit internationaler Auslegung. Bei Teilzahlungen gelten folgende Regelungen: Nach Eingang der ersten Rate wird die Gesellschaft im Sitzstaat gegründet. Der Kunde/Mandant erhält die Registerunterlagen per Fax oder E-Mail zugestellt, um sich von der ordnungsgemäßen Gründung zu überzeugen. Die Installation von Geschäftskonto und Domizilierung sowie die Übereignung der Original-Registerunterlagen erfolgen erst nach kompletter Bezahlung der Gründungsgebühr an LCT.

2. Für eine Gesellschaftsgründung benötigt LCT vom Kunden mindestens einen Namensvorschlag, eine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises aller Nießbraucher der Gesellschaft sowie eine genaue Beschreibung der Tätigkeiten (Geschäftszweck) der Gesellschaft. LCT und/oder die Gründungskanzlei im Betriebsstättenland behält sich ausdrücklich das Recht vor, Aufträge, die nicht durch die Gesetze des Betriebsstättenstaates abgedeckt werden, abzulehnen.

3. In der Regel dauert eine Gründung 14 bis 21 Werktage, ab Eingang der 50% Anzahlung bzw. Bezahlung der Gesellschaft bei Einmalzahlung. LCT kann für diesen Zeitraum keine Gewähr übernehmen, da die Eintragung allein dem Register des Betriebsstättenstaates obliegt.

4. Eintragungszertifikate und Handelsregisterauszüge können erst nach der Registrierung (Handelsregisternummer) bestellt werden und können bis zur Ausstellung mehrere Tage dauern. Für Verzögerungen kann LCT  keine Gewährleistung übernehmen.

5. Bei fast allen ausländischen Gesellschaften gibt es keine sog. In-Gründungs-Phase. Die Gesellschaft kann erst dann rechtlich handeln, wenn eine Handelsregisternummer zugeteilt wurde. LCT trägt dafür Sorge, dass der Kunde/Mandant die Handelsregisternummer am Tage der Zulassung oder kurz danach erhält.

6. Die gegründeten Gesellschaften bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von LCT. Bei Teilzahlungen gilt: Die 1. Rate muss im Voraus geleistet werden. Daraufhin gründet LCT die gewünschte Gesellschaft und teilt die entsprechende Handelsregisternummer dem Kunden mit. Die 2. Rate muss nach Übermittlung des Eintragungszertifikats per Fax oder E-Mail ausgeglichen werden. Dann erhält der Kunde die restlichen Dokumente wie den original Handelsregisterauszug, Gesellschafterverträge, Vollmachten, Treuhandverträge, Übersetzungen und Beglaubigungen, sowie die Details über Sitz, Telefon, Fax der Gesellschaft im Betriebsstättenland. Danach können die entsprechenden Bankkonten eingerichtet werden.

7. Die Verlängerungsgebühren (Domizil,Treuhandverträge, Sec.) müssen pünktlich am Tage der Fälligkeit beglichen werden und sind immer ein Jahr im Voraus zu leisten. Ist dies nicht der Fall, behält sich LCT und/oder/ die Gründungskanzlei und/oder der Treuhänder das Recht vor, die Gesellschaft zurückzunehmen und als Shelf Company zu veräußern oder von den Service-Dienstleistungen zurückzutreten. Alle Service- Dienstleistungen werden grundsätzlich mit Mehrwertsteuer des Betriebsstättenlandes berechnet.

8. Jede Gesellschaft ist verpflichtet, eine Buchhaltung und Steuererklärung im Sitzstaat der Gesellschaft einzureichen. Die Gründungskanzlei im Betriebsstättenland bietet diesen Service über ein Partner-Steuerberatungsbüro oder selbst an. Sollte der Kunde diesen Service nicht nutzen, ist er verpflichtet, der Gründungskanzlei und/oder/ergänzend dem Treuhänder mitzuteilen, wo die Buchhaltung und Steuererklärung erstellt wird.

9. Nießbraucher-/Mandanten/-Kunden- Details werden von LCT und/oder der Gründungskanzlei bei ordnungsgemäßem Ablauf und unter Respektierung der Gesetze des Betriebsstättenstaates nicht preisgegeben. LCT und die Gründungskanzlei verpflichtet sich zu vollster Diskretion. Dies gilt auch für die Ausstellung von sog. Inhaber -Aktien. Die Gründungskanzlei behält sich aber ausdrücklich das Recht vor, bei Kenntnis von illegalen Geschäften durch die Gesellschaft oder den Nießbraucher von dem Service und den Dienstleistungen zurückzutreten. Der Nießbraucher hat das Recht, die Treuhänder der Gesellschaft jederzeit zu entlassen und auszutauschen. Die jährlichen Gebühren werden dabei allerdings nicht zurückerstattet. Gleiches gilt für eine Veränderung des Registered Office oder der sonstigen im Voraus bezahlten Dienstleistungen.

10.   LCT und/oder die Gründungskanzlei und/oder Treuhänder im Betriebsstättenstaat haftet nicht für die durch den Nießbraucher durchgeführten Geschäfte.

11. Die Gründungskanzlei im Betriebsstättenstaat verpflichtet sich, den Nießbraucher über alle aktuellen Gesetzesänderungen unverzüglich zu informieren, insofern seine Geschäfte davon berührt werden. Der Nießbraucher verpflichtet sich, die Gründungskanzlei mit allen Details auf dem Laufenden zu halten, die seine Geschäfte betreffen und auch insbesondere die Gründungskanzlei jegliche Änderungen zu melden. Dies betrifft auch die Erreichbarkeit des Nießbrauchers.

  1. Für eine Konto- Eröffnung im Betriebsstättenland muss vom Nießbraucher ein gültiger Reisepass oder Personalausweis vorgelegt werden. Ferner benötigt die Bank einen sog. Adressennachweis in Form eines Bankauszuges, oder einer Kreditkartenabrechnung, oder einer Versorger -Rechnung. Diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Bei Kontoeröffnung in USA und Schweiz muss der Nießbraucher einmal ins Betriebsstättenland reisen und bei der Bank vorstellig werden. Er wird dabei von der Gründungskanzlei begleitet. Im Rahmen der Kontoeröffnung wird der Mandant/Kunde/Nutznießer Kontobevollmächtigter im Sinne und erhält als Einziger Zugang zum Onlinebanking (PIN und TAN) sowie Kreditkarte und Zugangsdaten. Sofern möglich wird im Gesellschaftervertrag die Kontovollmacht des Treuhand-Direktors ausgeschlossen und/oder/ergänzend es wird im Rahmen der Kontoeröffnung der Bank entsprechend aufgegeben. Nach Kontoeröffnungsantrag ist die kontoführende Bank allein für die Bereitstellung des Online-Bankings, Kreditkarte usw.. verantwortlich, die LCT oder die Gründungskanzlei hat darauf naturgemäß keinen Einfluss (Vertragverhältnis zwischen Mandant/Gesellschaft des Mandanten und der Bank).

Nießbraucher im Sinne beschreibt den Gründer/Mandant/Kunden/Auftraggeber, sofern Nutznießer und/oder/ergänzend den Treugeber im Rahmen von Treuhandverhältnissen.

13. Die Gründungskanzlei bzw. der Office-Anbieter im Betriebsstättenland kann im Zuge der Postannahme und Weiterleitung keine Päckchen oder Pakete annehmen. Ausnahmen können im Einzelfall abgesprochen werden. Im Rahmen der Komplettpakete wird eine zentrale Telefonnummer (Headoffice) zur Verfügung gestellt, sowie eine zustellbare Postadresse und Fax-Erreichbarkeit, mithin eine ordentliche Geschäftsadresse nach den Gesetzen des Sitzstaates. Wünscht der Kunde eine "eigene Telefonnummer", mithin persönliche Gesprächsannahme, so ist diese Dienstleitung mit Zusatzkosten verbunden.

14. Die Gründungskanzlei und/oder der Office-Anbieter haftet nicht für verspätet zugestellte Briefe. Eingehende Post wird mindestens einmal pro Woche an die vom Kunden benannte Anschrift versandt.

16. Telefonanrufe werden durch Mitarbeiter der Kanzlei im Betriebsstättenland- oder einem beauftragten Business-Center- entgegen genommen und beantwortet. Die Details übersenden wir grundsätzlich per Email an den Kunden.

17. Eingehende Faxe werden an eine vom Kunden benannte Email Anschrift weitergeleitet. Steht diese nicht zur Verfügung oder wünscht der Kunde eine Weitersendung per Fax, so ist die Dienstleistung kostenpflichtig gemäß der aktuellen Preisliste.

18. Die Gründungskanzlei behält sich das Recht vor, Preise nach den wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen und zu berechnen.

19. Der Kunde erkennt diese „Terms and Conditions“ ausdrücklich an, sofern ein rechtsverbindlicher Auftrag erteilt wird.

20. Treuhand-Konstellation und Pflichten gegenüber dem Treuhänder

Im Rahmen von Treuhandverhältnissen wird zwischen Treugeber und Treuhänder ein Treuhandvertrag geschlossen. In diesem Vertrag sind Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien aufgeführt. Insbesondere wird geregelt:

  • das der Treugeber den Treuhänder schadlos im Sinne hält

  • das der Treuhänder Einblicke in die laufenden Geschäfte, Buchführung-und Bilanz, mithin Nachweis über pünktlich gezahlten Steuern, auch und insbesondere USt und/oder/ergänzend Sozialversicherungsleistungen hat

Als Treuhänder fungiert regelmäßig eine juristische Person im Sitzstaat. Soll der Treuhänder eine natürliche Person sein, so ist dieses i.d.R. mit Zusatzkosten verbunden. Weitere Einzelheiten regeln die Verträge.

Die LCT sorgt dafür, dass es sich bei dem Treuhand-Direktor/ Treuhänder nicht um einen Gründungsdirektor handelt, sondern um einen Direktor der während der Vertragslaufzeit ständig als Treuhänder fungiert und ansprechbar ist im Sinne. Mithin bleibt der Treuhänder während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener Direktor im Handelsregister des Sitzstaates. Diese Regelung kann bei bestimmten Offshore-Gesellschaften und/oder/ergänzend Gibraltar abweichend sein, da es bei diesen Gesellschaften kein öffentliches Handelsregister und/oder/ergänzend Rechtshilfeabkommen und/oder/ergänzend fiskalisches Auslieferungsabkommen mit Deutschland/Österreich gibt und der Kunde/Mandant/Nutznießer nachfolgend der Gründung als Direktor eingetragen werden kann. Näheres regeln die Gründungsverträge.

Treuhand-Shareholder

Wird im Rahmen der Firmengründung ein Treuhand-Shareholder gestellt, so handelt es sich um eine juristische Person im Sinne. Die Einzelheiten werden in dem Treuhandvertrag geregelt. Auch hier handelt es sich nicht um einen "Gründungs-Shareholder", sondern um ein Vertragsverhältnis im Zeitraum der Gültigkeit des Treuhandverhältnisses.

21. Zumutbare Mitwirkungspflichten des Auftraggebers/Mandanten/Nutznießers im Sinne

Die LCT muss im Rahmen einer Firmengründung davon ausgehen, dass der Kunde/Mandant/Nutznießer/Vertragspartner im Sinne über einen hinreichenden Bildungsstand und/oder über grundlegende kaufmännische Kenntnisse verfügt, die allgemein als Grundlage angesehen werden, um überhaupt eine Gesellschaft führen zu können. Im Rahmen dessen, ist dem Kunden/Mandanten/Nutznießer/Vertragspartner eine angemessene Mitwirkung im Sinne zuzumuten.

22. Geschäftsbedingungen bei Gründung einer UK Limited mit Betriebsstätte Deutschland und Treuhand-Direktor

Es gelten die AGBs analog dieses Vertrages, sofern anwendbar. Ergänzend gelten folgende Bedingungen:

  • Die Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle, Jahresabschluss und Bilanz werden vom Treuhänder bzw. der Gesellschaft des Treuhänders oder- sofern vereinbart- durch eine externe Steuerkanzlei durchgeführt. Der Treuhänder behält sich aber das Recht vor, einem Treuhandverhältnis nur zuzustimmen, wenn er bzw. seine Gesellschaft die Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle übernimmt.

  • Erfolgt die Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle,Jahresabschluss, Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnkonten, Sozialversicherungsleistungen durch eine externe Kanzlei, hat der Treugeber dem Treuhänder unverzüglich über die Kontaktdaten der Steuerkanzlei zu informieren. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die Eröffnungsbilanz fristgemäß beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird. Mithin hat der Treugeber dafür Sorge zu tragen, dass der Treuhänder laufend für die Geschäftsvorfälle informiert wird, insbesondere über die fristgemäße Leistung der Umsatzsteuer, Sozialversicherungsabgaben und/oder Ertragssteuern. Unterbleiben diese Verpflichtungen, kann der Treuhänder fristlos vom Treuhandvertrag zurücktreten und/oder diesen offenbaren. Analog gelten diese Regelungen bei der Überschuldung der Gesellschaft. Alles weitere regelt der Treuhandvertrag zwischen Treugeber und Treuhänder.

  • Die entsprechende Gesellschaft, hier Limited, wird handelsregisterlich entweder am Ort der Treuhand-Direktorin oder einem Ort, der von der Treuhand-Direktorin vorgegeben ist, eingetragen. Mithin geht eingehende Post über die Treuhand-Direktorin, wobei behördliche Briefe (Handelsregister,Finanzamt,Gewerbeamt usw..) erst nach Einsichtsnahme der Treuhand-Direktorin an den Mandanten/Nutznießer/Treugeber weitergeleitet werden. Entsprechende Gebühren "Postwertzeichen" trägt der Treuhänder, ergänzend wird dem Treuhänder der zeitliche Aufwand vergütet, sofern sein Tätigwerden erforderlich ist.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.

Die Vertragsschließenden verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Vertragsschließenden auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre

 

 

 

 

 

 

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http://www.firma-ausland.de http://www.london-consulting.org/ http://www.international-vc.org
http://www.international-ukbusiness.com http://www.schuldenade.com
http://www.international-vc.de http://www.first-international.org
http://www.gfunden.de http://www.steuermanager.org  
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