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Allgemeine Geschäftsbedingungen der London Consulting& Trustee Ltd

Die
Kooperationspartner/Netzwerkpartner der London Consulting&Trustee Ltd
sind rechtlich selbständige Gesellschaften. London Consulting&Trustee
Ltd übernimmt keine Haftung für angeschlossene Gesellschaften im
Netzwerk (Low Tax Network),diese handeln eigenständig und unabhängig
voneinander.
Erklärung :
Mit
Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass
man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite
ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch
verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten
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Beratungshonorare (als
Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
Für eine Erstberatung (maximal 1,5 Stunden) per E-Mail ,Telefon,Videokonferenz
und/oder Vor-Ort (Kanzlei der LCT) werden dem Auftraggeber 150,00
Euro+ MWSt in Rechnung gestellt. Die minimale Kostennote beträgt 75,00
Euro + MWst,Abrechnung im 30 Minuten-Takt.
Erfolgt ein Auftrag zur Gründung einer
Auslandsgesellschaft bzw. steuerlichen Konzeption anderer Art, so
werden die Erstberatungsgebühren auf die Gesamtkosten in Abzug
gebracht. Mithin reduzieren sich die Gesamtkosten um maximal 150,00
Euro. Dieses gilt allerdings nur, sofern das Mandat einen
Gesamtkostenrahmen von 1.500,00 netto übersteigt.
Im Rahmen der telefonischen- oder Beratung per E-Mail
oder Videokonferenz werden vom Auftraggeber minimal 75,00 Euro+ MWSt
im Voraus der Beratungstätigkeit geschuldet.
1.
Nachfolgeberatung
Im Rahmen der Nachfolgeberatung per E-Mail, Telefon,
Videokonferenz oder Vor-Ort, werden dem Auftraggeber 250,00 Euro +
MWst pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt im 15
Minuten-Takt, unter Führung eines Mandanten-Zeitkontos.
Eine Nachfolgeberatung ist nicht auf andere Leistungen
anrechenbar.
2.
Beratung beim Klienten „vor Ort“
Wünscht der Auftraggeber eine Beratung bei ihm vor Ort, so werden
folgende Aufwendungen in Rechnung gestellt:
· Regelhonorar
von 250,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Stunde für
die reine Beratungszeit
· Reisekosten:
In Rechnung gestellt werden die Gebühren zweite Klasse Bundesbahn oder
Linienflug zweite Klasse, sofern die Entfernung zwischen Beratungsort
und der London Consulting&Trustee LTD mehr als 400 km beträgt.
· Lohnausgleichssatz:
65,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Stunde für die
reine Reisezeit.
· Übersteigt
Reise- und Beratungszeit 7 Stunden, so steht dem Berater eine
Übernachtung zu. Als angemessen wird die Übernachtung in einem
Drei-Sterne-Hotel inkl. Frühstück vereinbart und dem Auftraggeber in
Rechnung gestellt.
4.1 :
Diese Vergütungsgrundsätze (Beratung beim Klienten vor Ort) gelten nur
für die allgemeine Steuer- und/oder Rechtsberatung im Rahmen von
steuerlichen Gestaltungen, Firmengründungen, Ausflaggen der
natürlichen Person. Sie gelten nicht für „erweiterte Mandate“, z.B. im
Rahmen von Verhandlungen über Subventionen, Venture Capital,
Begleitungen des Mandanten im Betriebsstättenland (Verhandlungen mit
Banken/Behörden, Suche nach geeigneten Produktionsstätten usw..).
3.
Erweiterte Mandate
Erweiterte Mandate im Rahmen 4.1. des Vertrages werden im Rahmen der
Tagespauschale abgerechnet. Diese Tagespauschale beträgt 1.600,00
Euro netto pro Tag/Mann, zzgl. Reise- und Übernachtungskosten (Zweite
Klasse Bahn oder Flugzeug, drei Sterne Hotel inkl. Frühstück).
4.
Aufwendungen für Büro, Post und
Telekommunikation
Im
Rahmen einer Nachfolgeberatung werden dem Auftraggeber Aufwendungen
für Büro (Kopien, Büromaterial) Postwert und Telekommunikation
(Telefongebühren) separat in Rechnung gestellt, sofern diese
Aufwendungen insgesamt 50,00 Euro übersteigen.
5.
Terminabsagen
Stornierungen von Beratungsterminen bleiben für den Auftraggeber
kostenfrei sofern die Absage spätestens 8 Stunden vor dem vereinbarten
Termin geschieht. Nachfolgend werden dem Klienten eine Stunde des
reduzierten Honorarsatzes, also 150,00 Euro zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Dieses entfällt bei Krankheit
oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen seitens des Klienten oder
wenn ein Ausweichtermin stattfindet.
2.
Geschäftsbedingungen zur Gründung einer Auslandgesellschaft
Mit
Zeichnung des Vertrages zur Gründung einer Auslandsgesellschaft
unterwirft sich der Kunde den Geschäftsbedingungen der London
Consulting&Trustee Limited, nachfolgend LCT, genannt. Diese sind wie
folgt:
1. LCT
handelt im Namen des Auftraggebers, hiernach
„Kunde/Mandant/Nutznießer“ genannt und führt gegen Vorkasse, bzw. 50%
Anzahlung und 50% nach Bereitstellung der Registerunterlagen per Fax
oder E-Mail die entsprechenden Bestellungen und Dienstleistungen aus.
Alle Gesellschaften werden dabei im Handelsregister des
Betriebsstättenlandes ordnungsgemäß eingetragen. Die Firmengründungen
übernehmen die Netzwerkpartner der LCT im jeweiligen
Betriebsstättenland. Dieses sind durchgehend Steuer- und/oder
Rechtsanwaltskanzleien mit internationaler Auslegung. Bei
Teilzahlungen gelten folgende Regelungen: Nach Eingang der ersten Rate
wird die Gesellschaft im Sitzstaat gegründet. Der Kunde/Mandant erhält
die Registerunterlagen per Fax oder E-Mail zugestellt, um sich von der
ordnungsgemäßen Gründung zu überzeugen. Die Installation von
Geschäftskonto und Domizilierung sowie die Übereignung der
Original-Registerunterlagen erfolgen erst nach kompletter Bezahlung
der Gründungsgebühr an LCT.
2. Für
eine Gesellschaftsgründung benötigt LCT vom Kunden mindestens einen
Namensvorschlag, eine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
aller Nießbraucher der Gesellschaft sowie eine genaue Beschreibung der
Tätigkeiten (Geschäftszweck) der Gesellschaft. LCT und/oder die
Gründungskanzlei im Betriebsstättenland behält sich ausdrücklich das
Recht vor, Aufträge, die nicht durch die Gesetze des
Betriebsstättenstaates abgedeckt werden, abzulehnen.
3. In
der Regel dauert eine Gründung 14 bis 21 Werktage, ab Eingang der 50%
Anzahlung bzw. Bezahlung der Gesellschaft bei Einmalzahlung. LCT kann
für diesen Zeitraum keine Gewähr übernehmen, da die Eintragung allein
dem Register des Betriebsstättenstaates obliegt.
4.
Eintragungszertifikate und Handelsregisterauszüge können erst nach der
Registrierung (Handelsregisternummer) bestellt werden und können bis
zur Ausstellung mehrere Tage dauern. Für Verzögerungen kann LCT keine
Gewährleistung übernehmen.
5. Bei
fast allen ausländischen Gesellschaften gibt es keine sog.
In-Gründungs-Phase. Die Gesellschaft kann erst dann rechtlich handeln,
wenn eine Handelsregisternummer zugeteilt wurde. LCT trägt dafür
Sorge, dass der Kunde/Mandant die Handelsregisternummer am Tage der
Zulassung oder kurz danach erhält.
6. Die
gegründeten Gesellschaften bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum von LCT. Bei Teilzahlungen gilt: Die 1. Rate muss im Voraus
geleistet werden. Daraufhin gründet LCT die gewünschte Gesellschaft
und teilt die entsprechende Handelsregisternummer dem Kunden mit. Die
2. Rate muss nach Übermittlung des Eintragungszertifikats per Fax oder
E-Mail ausgeglichen werden. Dann erhält der Kunde die restlichen
Dokumente wie den original Handelsregisterauszug,
Gesellschafterverträge, Vollmachten, Treuhandverträge, Übersetzungen
und Beglaubigungen, sowie die Details über Sitz, Telefon, Fax der
Gesellschaft im Betriebsstättenland. Danach können die entsprechenden
Bankkonten eingerichtet werden.
7. Die
Verlängerungsgebühren (Domizil,Treuhandverträge, Sec.) müssen
pünktlich am Tage der Fälligkeit beglichen werden und sind immer ein
Jahr im Voraus zu leisten. Ist dies nicht der Fall, behält sich LCT
und/oder/ die Gründungskanzlei und/oder der Treuhänder das Recht vor,
die Gesellschaft zurückzunehmen und als Shelf Company zu veräußern
oder von den Service-Dienstleistungen zurückzutreten. Alle Service-
Dienstleistungen werden grundsätzlich mit Mehrwertsteuer des
Betriebsstättenlandes berechnet.
8.
Jede Gesellschaft ist verpflichtet, eine Buchhaltung und
Steuererklärung im Sitzstaat der Gesellschaft einzureichen. Die
Gründungskanzlei im Betriebsstättenland bietet diesen Service über ein
Partner-Steuerberatungsbüro oder selbst an. Sollte der Kunde diesen
Service nicht nutzen, ist er verpflichtet, der Gründungskanzlei
und/oder/ergänzend dem Treuhänder mitzuteilen, wo die Buchhaltung und
Steuererklärung erstellt wird.
9.
Nießbraucher-/Mandanten/-Kunden- Details werden von LCT und/oder der
Gründungskanzlei bei ordnungsgemäßem Ablauf und unter Respektierung
der Gesetze des Betriebsstättenstaates nicht preisgegeben. LCT und die
Gründungskanzlei verpflichtet sich zu vollster Diskretion. Dies gilt
auch für die Ausstellung von sog. Inhaber -Aktien. Die
Gründungskanzlei behält sich aber ausdrücklich das Recht vor, bei
Kenntnis von illegalen Geschäften
durch
die Gesellschaft oder den Nießbraucher von dem Service und den
Dienstleistungen zurückzutreten. Der
Nießbraucher hat das Recht, die Treuhänder der Gesellschaft jederzeit
zu entlassen und auszutauschen. Die jährlichen Gebühren werden dabei
allerdings nicht zurückerstattet. Gleiches gilt für eine Veränderung
des Registered Office oder der sonstigen im Voraus bezahlten
Dienstleistungen.
10.
LCT und/oder die Gründungskanzlei und/oder Treuhänder im
Betriebsstättenstaat haftet nicht für die durch den Nießbraucher
durchgeführten Geschäfte.
11.
Die Gründungskanzlei im Betriebsstättenstaat verpflichtet sich, den
Nießbraucher über alle aktuellen Gesetzesänderungen unverzüglich zu
informieren, insofern seine Geschäfte davon berührt werden. Der
Nießbraucher verpflichtet sich, die Gründungskanzlei mit allen Details
auf dem Laufenden zu halten, die seine Geschäfte betreffen und auch
insbesondere die Gründungskanzlei jegliche Änderungen zu melden. Dies
betrifft auch die Erreichbarkeit des Nießbrauchers.
-
Für eine Konto-
Eröffnung im Betriebsstättenland muss vom Nießbraucher ein gültiger
Reisepass oder Personalausweis vorgelegt werden. Ferner benötigt die
Bank einen sog. Adressennachweis in Form eines Bankauszuges, oder
einer Kreditkartenabrechnung, oder einer Versorger -Rechnung. Diese
dürfen nicht älter als drei Monate sein. Bei Kontoeröffnung in
USA und Schweiz muss der Nießbraucher einmal ins
Betriebsstättenland reisen und bei der Bank vorstellig werden. Er
wird dabei von der Gründungskanzlei begleitet. Im Rahmen der
Kontoeröffnung wird der Mandant/Kunde/Nutznießer
Kontobevollmächtigter im Sinne und erhält als Einziger Zugang zum Onlinebanking (PIN und TAN) sowie Kreditkarte und Zugangsdaten.
Sofern möglich wird im Gesellschaftervertrag die Kontovollmacht des
Treuhand-Direktors ausgeschlossen und/oder/ergänzend es wird im
Rahmen der Kontoeröffnung der Bank entsprechend aufgegeben. Nach
Kontoeröffnungsantrag ist die kontoführende Bank allein für die
Bereitstellung des Online-Bankings, Kreditkarte usw..
verantwortlich, die LCT oder die Gründungskanzlei hat darauf
naturgemäß keinen Einfluss (Vertragverhältnis zwischen
Mandant/Gesellschaft des Mandanten und der Bank).
Nießbraucher im Sinne beschreibt den
Gründer/Mandant/Kunden/Auftraggeber, sofern Nutznießer
und/oder/ergänzend den Treugeber im Rahmen von Treuhandverhältnissen.
13.
Die Gründungskanzlei bzw. der Office-Anbieter im Betriebsstättenland
kann im Zuge der Postannahme und Weiterleitung keine Päckchen oder
Pakete annehmen. Ausnahmen können im Einzelfall abgesprochen werden.
Im Rahmen der Komplettpakete wird eine zentrale Telefonnummer (Headoffice)
zur Verfügung gestellt, sowie eine zustellbare Postadresse und
Fax-Erreichbarkeit, mithin eine ordentliche Geschäftsadresse nach den
Gesetzen des Sitzstaates. Wünscht der Kunde eine "eigene
Telefonnummer", mithin persönliche Gesprächsannahme, so ist diese
Dienstleitung mit Zusatzkosten verbunden.
14.
Die Gründungskanzlei und/oder der Office-Anbieter haftet nicht für
verspätet zugestellte Briefe. Eingehende Post wird mindestens einmal
pro Woche an die vom Kunden benannte Anschrift versandt.
16.
Telefonanrufe werden durch Mitarbeiter der Kanzlei im
Betriebsstättenland- oder einem beauftragten Business-Center- entgegen
genommen und beantwortet. Die Details übersenden wir grundsätzlich per
Email an den Kunden.
17.
Eingehende Faxe werden an eine vom Kunden benannte Email Anschrift
weitergeleitet. Steht diese nicht zur Verfügung oder wünscht der Kunde
eine Weitersendung per Fax, so ist die Dienstleistung kostenpflichtig
gemäß der aktuellen Preisliste.
18.
Die Gründungskanzlei behält sich das Recht vor, Preise nach den
wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen und zu berechnen.
19.
Der Kunde erkennt diese „Terms and Conditions“ ausdrücklich an, sofern
ein rechtsverbindlicher Auftrag erteilt wird.
20.
Treuhand-Konstellation und Pflichten gegenüber dem Treuhänder
Im Rahmen von Treuhandverhältnissen wird zwischen Treugeber und
Treuhänder ein Treuhandvertrag geschlossen. In diesem Vertrag sind
Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien aufgeführt. Insbesondere
wird geregelt:
-
das der Treugeber den Treuhänder
schadlos im Sinne hält
-
das der Treuhänder Einblicke in die
laufenden Geschäfte, Buchführung-und Bilanz, mithin Nachweis über
pünktlich gezahlten Steuern, auch und insbesondere USt
und/oder/ergänzend Sozialversicherungsleistungen hat
Als Treuhänder fungiert regelmäßig eine juristische Person im
Sitzstaat. Soll der Treuhänder eine natürliche Person sein, so ist
dieses i.d.R. mit Zusatzkosten verbunden. Weitere Einzelheiten regeln
die Verträge.
Die LCT sorgt dafür, dass es sich bei dem Treuhand-Direktor/
Treuhänder nicht um einen Gründungsdirektor handelt, sondern um einen
Direktor der während der Vertragslaufzeit ständig als Treuhänder
fungiert und ansprechbar ist im Sinne. Mithin bleibt der Treuhänder
während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener Direktor im
Handelsregister des Sitzstaates. Diese Regelung kann bei bestimmten
Offshore-Gesellschaften und/oder/ergänzend Gibraltar abweichend sein,
da es bei diesen Gesellschaften kein öffentliches Handelsregister
und/oder/ergänzend Rechtshilfeabkommen und/oder/ergänzend fiskalisches
Auslieferungsabkommen mit Deutschland/Österreich gibt und der
Kunde/Mandant/Nutznießer nachfolgend der Gründung als Direktor
eingetragen werden kann. Näheres regeln die Gründungsverträge.
Treuhand-Shareholder
Wird im Rahmen der Firmengründung ein Treuhand-Shareholder gestellt,
so handelt es sich um eine juristische Person im Sinne. Die
Einzelheiten werden in dem Treuhandvertrag geregelt. Auch hier handelt
es sich nicht um einen "Gründungs-Shareholder", sondern um ein
Vertragsverhältnis im Zeitraum der Gültigkeit des
Treuhandverhältnisses.
21. Zumutbare
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers/Mandanten/Nutznießers im Sinne
Die LCT muss im Rahmen einer Firmengründung davon ausgehen, dass der
Kunde/Mandant/Nutznießer/Vertragspartner im Sinne über einen
hinreichenden Bildungsstand und/oder über grundlegende kaufmännische
Kenntnisse verfügt, die allgemein als Grundlage angesehen werden, um
überhaupt eine Gesellschaft führen zu können. Im Rahmen dessen, ist
dem Kunden/Mandanten/Nutznießer/Vertragspartner eine angemessene
Mitwirkung im Sinne zuzumuten.
22.
Geschäftsbedingungen bei Gründung einer UK Limited mit Betriebsstätte
Deutschland und Treuhand-Direktor
Es gelten die AGBs analog dieses Vertrages, sofern anwendbar.
Ergänzend gelten folgende Bedingungen:
-
Die Buchung der laufenden
Geschäftsvorfälle, Jahresabschluss und Bilanz werden vom Treuhänder
bzw. der Gesellschaft des Treuhänders oder- sofern vereinbart- durch
eine externe Steuerkanzlei durchgeführt. Der Treuhänder behält sich
aber das Recht vor, einem Treuhandverhältnis nur zuzustimmen, wenn
er bzw. seine Gesellschaft die Buchung der laufenden
Geschäftsvorfälle übernimmt.
-
Erfolgt die Buchung der laufenden
Geschäftsvorfälle,Jahresabschluss, Umsatzsteuervoranmeldung,
Lohnkonten, Sozialversicherungsleistungen durch eine externe
Kanzlei, hat der Treugeber dem Treuhänder unverzüglich über die
Kontaktdaten der Steuerkanzlei zu informieren. Er hat ferner dafür
Sorge zu tragen, dass die Eröffnungsbilanz fristgemäß beim
zuständigen Finanzamt eingereicht wird. Mithin hat der Treugeber
dafür Sorge zu tragen, dass der Treuhänder laufend für die
Geschäftsvorfälle informiert wird, insbesondere über die fristgemäße
Leistung der Umsatzsteuer, Sozialversicherungsabgaben und/oder
Ertragssteuern. Unterbleiben diese Verpflichtungen, kann der
Treuhänder fristlos vom Treuhandvertrag zurücktreten und/oder diesen
offenbaren. Analog gelten diese Regelungen bei der Überschuldung der
Gesellschaft. Alles weitere regelt der Treuhandvertrag zwischen
Treugeber und Treuhänder.
-
Die entsprechende Gesellschaft,
hier Limited, wird handelsregisterlich entweder am Ort der
Treuhand-Direktorin oder einem Ort, der von der Treuhand-Direktorin
vorgegeben ist, eingetragen. Mithin geht eingehende Post über die
Treuhand-Direktorin, wobei behördliche Briefe (Handelsregister,Finanzamt,Gewerbeamt
usw..) erst nach Einsichtsnahme der Treuhand-Direktorin an den
Mandanten/Nutznießer/Treugeber weitergeleitet werden. Entsprechende
Gebühren "Postwertzeichen" trägt der Treuhänder, ergänzend wird dem
Treuhänder der zeitliche Aufwand vergütet, sofern sein Tätigwerden
erforderlich ist.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig
sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
Die
Vertragsschließenden verpflichten sich unwirksame oder nichtige
Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den
unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen
Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.
Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen
sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die
Vertragsschließenden auf die Etablierung angemessener Regelungen in
diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die
Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt
hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre
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