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§ 8 Abs.1
AStG enthält die folgenden neun Aktiv- Einkünfte
- Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft gelten immer und ohne
Ausnahme als Aktiv- Einkünfte. Erforderlich ist aber
eine tatsächliche und ernsthafte Ausübung von land- und
forstwirtschaftlichen Tätigkeiten.
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Charakteristik: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 8
Abs.1 Nr.1 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme |
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft als Aktiv – Einkünfte im AStG entspricht auch der
Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
- Einkünfte
aus Produktions- oder Industrietätigkeiten. § 8 Abs.1 Nr.2 AStG
Auch die
Einkünfte aus Produktions- oder Industrietätigkeiten (§ 8 Abs.1
Nr.2 AStG) gelten immer ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.
Erforderlich ist aber auch hier eine tatsächliche und ernsthafte
Ausübung von produktiven oder industriellen Tätigkeiten, also zum
Beispiel eine Be- oder Verarbeitung von bestimmten Produkten.
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Charakteristik: Einkünfte aus Produktionstätigkeiten, §8 Abs.1
Nr.2 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme |
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Produktions- oder Industrietätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im
AStG entspricht auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im
Sinne der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
- Einkünfte
aus Bank- und Versicherungsgeschäften, § 8 Abs.1 Nr.3 AStG
Die Einkünfte aus
Bank- und Versicherungsgeschäften gelten nach § 8 Abs.1 Nr.3 AStG
grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, allerdings nur unter der
Voraussetzung, dass ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb
unterhalten wird, es sei denn (Ausnahme!) die Geschäfte werden
überwiegend mit dem Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von
§ 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person betrieben (dann
Passivtätigkeit)
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Charakteristik: Einkünfte aus Bank- und
Versicherungsgeschäften, § 8 Abs.1 Nr.3 AStG = Aktiv-
Einkünfte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind |
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Bank- und
Versicherungsgeschäften als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten
deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
- Einkünfte
aus Handelstätigkeiten, § 8 Abs.1 Nr.4 AStG
Die Einkünfte aus
Handelstätigkeiten gelten nach § 8 Abs.1 Nr.4 AStG
grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, soweit nicht (Ausnahme!) die
Basisgesellschaft die Voraussetzungen
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= einer sog.
Verkaufsgesellschaft (Fall von Nr.4 lit.a)), oder
= einer sog.
Einkaufsgesellschaft (Fall von Nr.4 lit.b)) |
erfüllt (dann
Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der
Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische
Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält
(sog. Qualifizierter Geschäftsbetrieb),
(2) die
ausländische Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt und
(3) und die zur
Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte
gehörenden Tätigkeiten ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen
oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG nahe stehenden Person
ausgeübt werden (dann wieder Aktivtätigkeit!).
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Charakteristik: Einkünfte aus Handelstätigkeiten, § 8 Abs.1
Nr.4 AStG = Aktiv- Einkünfte mit Ausnahmecharakter, aber
Gegenausnahme möglich |
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Handelstätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht auch
der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten
deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
§ 8 Abs1 Nr.4
lit. a) und lit. b) wurden durch das St VergAbg 2003
inhaltlich neu gefasst.
Die bisherige
Formulierung „Güter oder Waren aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes an die ausländische Gesellschaft liefert“ wurde geändert
in „Verschaffung der Verfügungsmacht an Gütern oder Waren“. Nach
der Neuregelung ist es nicht mehr erforderlich, dass Güter oder
Waren über die Grenze vom Inland ins Ausland oder umgekehrt
verbracht werden. Mit dem neuen Wortlaut gelten als passiver
Handel nunmehr auch rein inländische Warenbewegungen, rein
ausländische Warenbewegungen oder Warenbewegungen über ein
Drittland. Voraussetzung ist nach dem neuen Recht nur noch, dass
der jeweilige Käufer an den Gütern oder Waren die Verfügungsmacht
erhält. Die weitere Änderung von § 8 Abs.4 lit. a) AStG durch das
Korb 2- Gesetz 2003 war nur redaktioneller Art.
(5) Einkünfte
aus Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5 AStG
Die
Einkünfte aus Dienstleistungen gellten nach § 8 Abs.1
Nr.5 AStG grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte,
soweit nicht (Ausnahme!) die Basisgesellschaft
- sich des
Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG
nahe stehenden unbeschränkt steuerpflichtigen Person bedient
(Fall von Nr.5 lit. a); Basisgesellschaft bezieht
Dienstleistungen) (dann Passivtätigkeit!), oder
- die
Dienstleistung an den Steuerpflichtigen oder an eine ihm im
Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehende unbeschränkt
steuerpflichtige Person erbringt (Fall von Nr.5 lit. b);
Basisgesellschaft erbringt Dienstleistungen) (dann
Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme, aber nur für den
Fall 2., dass die Basisgesellschaft Dienstleistung erbringt),
der Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische
Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält
(sog. Qualifizierter Geschäftsbetrieb), (2) die
ausländische Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt und (3) und die zu der Dienstleistung
gehörenden Tätigkeiten werden ohne die Mitwirkung des
Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von
§ 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person
ausgeübt (dann für diesen Fall wieder Aktivtätigkeit!)
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Charakteristik:
Einkünfte aus
Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5 AStG = Aktiv- Einkünfte mit
Ausnahmecharakter, aber Gegenausnahme möglich (jedoch nur für
den Fall, dass Basisgesellschaft Dienstleistung erbringt) |
Zum
Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte
aus Dienstleistungen als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht auch
der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten
deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
(6) Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung, §8 Abs.1 Nr.6 AStG
Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung gelten nach (dem
Eingangswortlaut) von § 8 Abs.1 Nr.6 AStG grundsätzlich als
Aktiv- Einkünfte, ausgenommen (Ausnahme!)
- Fall von Nr.6
lit. a): die Überlassung der Nutzung von Rechten,
Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen (dann
Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der
Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische
Gesellschaft die Ergebnisse eigener Forschungs- oder
Entwicklungsarbeit auswertet und (2) und diese Tätigkeiten
werden ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder einer ihm
im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person ausgeübt (dann
wieder Aktivtätigkeit!), oder
- Fall von Nr.6
lit. b): die Vermietung oder Verpachtung von
Grundstücken (dann Passivtätigkeit!), es sei denn
(Gegenausnahme!), der Steuerpflichtige weist nach, dass die
Einkünfte daraus nach einem Doppelbesteuerungsabkommen
steuerbefreit wären (dann wieder Aktivtätigkeit), oder
- Fall von Nr.6
lit. c): die Vermietung oder Verpachtung von
beweglichen Sachen (dann Passivtätigkeit), es sei denn
(Gegenausnahme!), der Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die
ausländische Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb gewerbemäßiger
Vermietung oder Verpachtung unterhält, (2) die ausländische
Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt
und (3) alle zu einer solchen gewerbsmäßigen Vermietung oder
Verpachtung gehörenden Tätigkeiten ohne die Mitwirkung des
Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG
nahe stehenden Person ausgeübt werden (dann wieder
Aktivtätigkeit!).
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Charakteristik:
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung, §8 Abs.1 Nr.6 AStG = (formal)
Aktiv- Einkünfte mit (jedoch 100%-igem) Ausnahmecharakter
(damit materiell im Grunde Passiv- Einkünfte), aber
Gegenausnahme möglich |
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung im AStG formal (grundsätzlich) als
Aktiv- Einkünfte, materiell dagegen als Passiv- Einkünfte
entspricht (im Ergebnis) auch der Qualifizierung als
Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
Die Vermietung
und Verpachtung wird in § 8 Abs.1 Nr.6 AStG nur deshalb im
Ausgangspunkt formal als Aktivtätigkeit dargestellt, damit sich
diese Einkunftsart in die den Nrn. 1-5 AStG zu Grunde liegenden
Systematik des Aktivkatalogs von § 8 Abs.1 AStG (Grundsatz,
Ausnahme, Gegenausnahme) einfügt. In materieller Hinsicht decken
die in lit. a)- lit. c) genannten Ausnahmen dagegen sämtliche
Vermietungs- und Verpachtungsfälle ab und werden damit allesamt
als Passivtätigkeit qualifiziert, es sei denn, es kommt eine der
in der Praxis eher seltenen Gegenausnahmen zu Anwendung.
Die Sanktion von
§ 8 Abs.1 Nr.6 lit. a) AStG richtet sich vor allem gegen
sog. Patent- Verwaltungsgesellschaften. Die
Gegenausnahme in § 8 Abs.1 Nr.6 lit. b) AStG ist
erforderlich, um die Hinzurechnungsbesteuerung nicht in
Widerspruch zu etwaigen DBA- Regelungen zu setzen. Die
Gegenausnahme in § 8 Abs.1 Nr.6 lit. c) AStG will vor allem
Leasinggesellschaften von der Passivtätigkeit ausnehmen.
(7) Einkünfte
aus der Aufnahme/ Vergabe von Kapital, § 8 Abs.1 Nr.7 AStG
Die Einkünfte aus
der Aufnahme/ Vergabe von Kapital, §8 Abs.1 Nr.7
AStG grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, allerdings nur
unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass
dieses Kapital ausschließlich auf ausländische Kapitalmärkten (und
nicht bei einer ihm oder der ausländischen Gesellschaft im Sinne
von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person) aufgenommen und
1. außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder
Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast
ausschließlich aus unter die Nrn. 1-6 fallenden Tätigkeiten
beziehen, oder
- innerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder
Betriebsstätten zugeführt wird. Ziel des Gesetzgebers mit der
Regelung in § 8 Abs.1 Nr.7 AStG ist die Sanktionierung von
Konzern- Finanzierungsgesellschaften.
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Charakteristik:
Einkünfte aus
der Aufnahme/ Vergabe von Kaptial, §8 Abs.1 Nr.7 AStG = Aktiv-
Einkünfte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind |
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Handelstätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht auch
der Qualifizierung als Passivtätigkeit im Sinne der meisten
deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
Querverbindung: In zahlreichen
Steuergesetzen wird eine Begünstigung ausländischer Einkünfte von
einer aktiven Tätigkeit im Ausland abhängig gemacht. Hierzu
wird oftmals auf den Einkünftekatalog in §8 Abs.1 Nr.6 AStG
verwiesen, nicht jedoch auf Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe
von Kapital im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.7 AStG. Dieser Technik folgt
insbesondere der Wortlaut von §8 Abs.1 Nr.7 AStG selbst.
(8) Einkünfte
aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8
AStG
Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8
AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.
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Charakteristik:
Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8
AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme |
Zum
Verständnis: Nach dem UntStFG 2001 ist
das Reglungsziel der Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem eine
Sicherstellung der KSt- Vorbelastung von 25% auf
Erträge aus der Beteiligung an einer inländischen oder
ausländischen Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des
Grundsatzes der unbegrenzten KSt- Freistellung von
Beteiligungserträgen in- und ausländischer Körperschaften nach 2
§8b Abs.1 KStG und des Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.40 EStG
sowie eine Fortsetzung des Grundsatzes der KSt- Freistellung von
Veräußerungsgewinnen nach § 8 Abs.1 KStg. In dieser Konsequenz
sind auch Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an
ausländische Basisgesellschaften von der (Hinzurechnungs-)
Besteuerung freizustellen. § 8 Abs.1 Nr.8 AStG eröffnet damit aber
nicht den Weg für eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung
durch das Nachschalten von weiteren Kapitalgesellschaften, denn in
diesem Fall wird die Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen
passiven Einkünften im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher
weiterer Kapitalgesellschaften durch § 14 AStG (sog.
übertragende Hinzurechnung) sichergestellt.
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften als Aktiv- oder
Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen, entspricht aber, wie ausgeführt, der
Wertung von § 8b Abs.1 KStG, der im Vergleich zu dem
internationalen Schachtelprivileg nach DBA- Recht in der Regel
auch weiter ist.
(9)
Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen
Gesellschaft sowie aus deren
Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, § 8
Abs.1 Nr.9 AStG
Einkünfte
aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft
sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung
ihres Kapitals (§ 8 Abs.1 Nr.9 AStG) gelten
grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, allerdings nur unter
der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige nachweist, das der
Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft
entfällt, die anderen als den in
§ 10 Abs.6 Satz 2
AStG genannten Tätigkeiten (Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter) dienen oder dass der Veräußerungsgewinn
auf Beteiligungen der anderen Gesellschaft entfällt (anderenfalls
Passivtätigkeit!). § 8 Abs.1 Nr.9 AStG folgt mit dieser Regelung
grundsätzlich der Regelung in § 8 Abs.1 Nr.8 AStG, macht aber für
Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit Zwischeneinkünften mit
Kapitalanlagecharakter eine Ausnahme; solche
Veräußerungsgewinne gelten als Passiv/ schädlich.
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Charakteristik:
Einkünfte aus
der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft
sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres
Kapitals, § 8 Abs.1 Nr.9 AStG = Aktiv- Einkünfte, wenn
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind |
(10) Einkünfte
aus anderen in § 8 Abs.1 AStG nicht genannten Einkunftsquellen
Einkünfte
aus anderen in dem Aktiv- Katalog des § 8 Abs.1 AStG nicht
genannten Einkunftsquellen qualifizieren in jedem Fall als
Passivtätigkeit.
Zusammenfassende
Übersicht über die
Einkunftsarten
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Tätigkeiten
(Ausgangspunkt:Aktivtätigkeit) |
Aber:
gegebenenfalls passive Tätigkeit (als Ausnahme) |
Aber:
gegebenenfalls aktiveTätigkeit (als Gegenausnahme) |
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Land- und
Forstwirtschaft,
§ 8 Abs.1
Nr.1 AStG |
Keine
Ausnahme denkbar |
Keine
Gegenausnahme
erforderlich |
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Produktions- oder
Industrietätigkeit ,
§ 8 Abs.1
Nr.2 AStG |
Keine
Ausnahme denkbar |
Keine
Gegenausnahme
erforderlich |
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Bank- und
Versicherungs-
Tätigkeiten,
§ 8 Abs.1
Nr.3 AStG |
Als
Ausnahme passive Tätigkeit, wenn
a)
ein kaufmännischer
Geschäftsbetrieb nicht unterhalten wird oder
b)
(überwiegendes) Betreiben der
Geschäfte mit Inlandsbeteiligtem oder diesem nahe stehender
Person |
Keine
Gegenausnahme gegeben |
Vermeidung der Verlagerung von Einkünften und
Vermögen
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Tätigkeiten
(Ausgangspunkt:
Aktivtätigkeit) |
Aber:
gegebenenfalls passive
Tätigkeit
(als Ausnahme) |
Aber:
gegebenenfalls aktive
Tätigkeit
(als Gegenausnahme) |
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Handelstätigkeiten,
§ 8 Abs.1
Nr.4
AStG
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Als
Ausnahme passive Tätigkeit, wenn
a)
Lieferungen von Inlandsbeteiligtem
oder diesem nahe stehender Person aus dem Inland an die
Gesellschaft oder
b)
Lieferungen der Gesellschaft aus
dem Ausland an Inlandsbeteiligten oder diesem nahe stehende
Personen |
Gegenausnahme zu lit. a) und lit. b)
möglich; erfordert, Nachweis, dass die Gesellschaft für die
Geschäfte einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb
unter Teilnahme im allg. Wirtschaftsverkehr
unterhält und dass ein Inlandsbeteiligter oder eine diesem
nahe stehenden Person bei Vorbereitung, Abschluss und
Ausführung der Geschäfte nicht
mitwirken |
|
Dienstleistungen,
§ 8 Abs.1
Nr.5 AStG |
Als
Ausnahme passive Tätigkeit, wenn
a)
die Gesellschaft sich eines
Inlandsbeteiligten oder einer diesem nahe stehenden Person
bedient
b)
die Gesellschaft Dienstleistungen
zugunsten eines Inlandsbeteiligten oder einer diesem nahe
stehenden Person erbringt |
Zu lit. a)
keine Gegenausnahme möglich
Gegenausnahme zu lit. b) möglich;
Erford.
Nachweis wie bei Handelstätigkeit |
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Vermietung
und Verpachtung,
§ 8 Abs.1
Nr.6 AStG |
Als
Ausnahme passive Tätigkeit, wenn
a)
Überlassung der Nutzung von
Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und
Kenntnissen
b)
Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken
c)
Vermietung und Verpachtung von
beweglichen Sachen
|
Gegenausnahme zu lit. a) erfordert
Nachweis, dass die Gesellschaft Ergebnisse eigener F+E-
Arbeiten auswertet, die ohne Mitwirkung eines In-
landsbeteiligten oder einer diesem nahe stehenden Person
unternommen wurden
Gegenausnahme zu lit. b) erfordert
Nachweis, dass die Einkünfte nach einem DBA
steuerfrei wären, wenn sie ein Inlandsbeteiligter
unmittelbar bezogen hätte
Gegenausnahme zu lit. c) erfordert
Nachweis, dass die Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb
gewerbsmäßiger Vu V unter Teilnahme am allg.
Wirtschaftsverkehr betreibt und das ein Inlandsbeteiligter
oder eine diesem nahe stehende Person bei Vorbereitung,
Abschluss und Ausführung der Geschäfte
nicht mitwirken |
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Tätigkeiten
(Ausgangspunkt:
Aktivtätigkeit) |
Aber:
gegebenenfalls passive Tätigkeit (als Ausnahme) |
Aber:
gegebenenfalls aktive Tätigkeit (als Gegenausnahme) |
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Aufnahme
und dar-
lehensweise Vergabe von Kapital,
§8
Abs.1 Nr.7
AStG |
Als
regelmäßige Ausnahme passiv |
Gegenausnahme erfordert Nachweis,
dass Kapitalaufnahme auf ausländischen
Märkten von nicht nahe stehenden Personen zur Finanzierung
(fast) ausschließlich aktiver ausländischer Betriebe
(§ 8 Abs.1
Nr.1-6 AStG) oder inländischer Betriebe |
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Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften, § 8 Abs.1 Nr.8 AStG |
Keine
Ausnahme denkbar |
Keine
Gegenausnahme erforderlich |
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Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie
aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals,
§ 8 Abs.1
Nr.9 AStG |
Als
Ausnahme passive Tätigkeit, wenn der Veräußerungsgewinn
aus der Veräußerung von Anteilen an KAC- Gesellschaften stammt |
Keine
Gegenausnahme erforderlich und bei Veräußerung von
Anteilen an KAC- Gesellschaften Gegenausnahme nicht möglich |
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Andere in
§ 8 Abs.1 AStG nicht genannte Einkunftsquellen
(der Aktiv-
Katalog wird überhaupt nicht angesprochen) |
In jedem Fall
passiv |
Keine
Gegenausnahme möglich |
Die 25%-
Grenze
Eine
niedrige Besteuerung im Sinne von § 8 Abs.1 AStG ist nach § 8
Abs.3 AStG gegeben, wenn die Ertragsteuerbelastung der
(passiven) Einkünfte im Sitzstaat der Basisgesellschaft
(grundsätzlich) weniger als 25% beträgt. Dies gilt nicht,
wenn diese niedriege Ertragsteuerbelastung auf einem Ausgleich mit
Einkünften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die danach in
Betracht zu ziehende Steuern nach dem Recht des betreffenden
Staates um Steuern gemindert wird, die die Gesellschaft, von der
die Einkünfte stammen, zu tragen hat. Vor dem Inkrafttreten des
StSenkG 2000 galt noch ein Steuersatz von 30% oder weniger.
Steuern anderer Staaten ( z.B.Qellensteuer eines Drittlands)
waren früher nicht zu berücksichtigen, sind nach dem UntStFG 2001
nunmehr aber zu Gunsten des Steuerpflichtigen in die Ermittlung
der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung einzubeziehen. Seitens
des Gesetzgebers ist geplant, mittelfristig im Rahmen von § 8
Abs.3 AStG zu überprüfen, wie und ggf. unwieweit
Verlustverrechnungen im Ausland bei der Feststellung
einer niedrigen Besteuerung zu berücksichtigen sind.
Ermittlung
der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung
Ausgangspunkt
ist der ausländische Ertragsteuertarif (Steuersatz) auf die
(passiven) Einkünfte der Basisgesellschaft. Die (ausländische)
Ertragsteuerbelastung entspricht in der Regel dem Satz der
Ertragsteuer des Sitzstaates. Allerdings sind außer dem
Ertragsteuertarif noch weitere Unstände zu berücksichtigen,
insbesondere Vorzugs- Steuersätze und Steuerbefreiungen.
Die ausländische Ertragsteuerbelastung kann auch deshalb über oder
unter dem Steuersatz von 25% liegen, weil die ausländischen
Gewinnermittlungsvorschriften zur Bestimmung der
Steuerbemessungsgrundlage verglichen mit den deutschen
Gewinnermittlungsvorschriften günstiger oder ungünstiger sein
können, die betreffenden Einkünften also mit einem Betrag in die
(ausländische) Steuerbemessungsgrundlage einbezogen worden sind,
der gegebenenfalls höher oder niedriger ist, als er bei Anwendung
des deutschen Steuerrechts anzusetzen wäre. In diesen Fällen ist
eine Belastungsberechnung anzustellen. Hat eine
Basisgesellschaft gemischte Einkünfte (also Aktiv-
Einkünfte und Passiv- Einkünfte) so sind zunächst die Einkünfte
aus passiver Tätigkeit (die Zwischeneinkünfte) von den übrigen
Einkünften herauszuisolieren. Sodann erfolgt eine
„Gegenüberstellung der nach deutschem Steuerrecht ermittelten
Zwischeneinkünfte und den um Sitzstaat der Basisgesellschaft zu
entrichtenden Steuern. Anhaltspunkte zur Bestimmung der
(ausländischen) Ertragsteuerbelastung ergeben sich aus der
Anlage 1 zu §8 AStG. Diese Anlage enthält eine
Zusammenstellung der Ertragsteuertarife, der Steuervergünstigungen
und Privilegien in Gebieten, die für die Anwendung der §§ 7-14
AStG besonders in Betracht kommen; Anlage 2 zu § 8 AStG
enthält einen Überblick über weitere Gebiete.
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