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Der angestellte Geschäftsführer im Rahmen einer Auslandsfirmengründung

Der steuerliche Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:

Artikel XX DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

I.d.R. ist der entscheidende Faktor "Der Ort der geschäftlichen Oberleitung". Wie auf unseren Webseiten ausgeführt, bestehen hier verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf

  • Der Mandant stellt einen im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässigen im Sinne als Geschäftsführer an, z.B. über eine entsprechende Stellenausschreibung im Sitzstaat der Gesellschaft

  • Die Gründungskanzlei im Sitzstaat der Gesellschaft stellt einen Treuhand-Direktor, Treuhandvertrag zwischen Treugeber und Treuhänder

  • Die Gründungskanzlei im Sitzstaat der Gesellschaft stellt einen Treuhand-Direktor- wie oben- und der Mandant wird zweiter Direktor, wobei nur beide gemeinsam Zeichnungsbevollmächtigt sind. Ergänzend: Der Mandant/zweiter Direktor reist regelmäßig in den Sitzstaat, um die geschäftliche Oberleitung mit dem ersten Direktor wahrzunehmen

  • Bei Gesellschaften, die keinem Tagesgeschäft (tägliche Leitung nicht erforderlich) unterliegen: Der Mandant, z.B. Deutscher im Sinne, mietet eine Wohnung im Sitzstaat der Gesellschaft und reist regelmäßig in den Sitzstaat, um die Aufgaben der geschäftlichen Oberleitung wahrzunehmen, mithin wird selbst Geschäftsführer.

Ergänzend zu diesen Lösungen besteht die Möglichkeit, dass ein Anwalt/Stb/Angestellter der Gründungskanzlei im Sitzstaat der Gesellschaft als Geschäftsführer im Sinne angestellt wird, also mit Arbeitsvertrag (kein Treuhandverhältnis) und "üblichen Gehalt". Das "übliche Gehalt" richtet sich nach dem Lohnniveau im jeweiligen Sitzstaat der Gesellschaft und müsste z.B. zwischen 600,00 - 1.800,00 Euro pro Monat betragen, je nach erforderlichen Aufwand/Zeit. Im Innenverhältnis kann festgelegt werden, dass der ausländische Geschäftsführer nur weisungsgebunden handelt oder der Mandant, z.B. Deutscher im Sinne, wird zweiter Direktor, wobei nur beide gemeinsam Zeichnungsbevollmächtigt sind. Es können im Einzelfall "interne Vereinbarungen getroffen werden", dass der ausländische Geschäftsführer einen Teil seines Gehaltes "zurückführt", sofern notwendig und sinnvoll. Selbstverständlich deklariert der ausländische Geschäftsführer sein Gehalt als Einkommen im Sinne seiner Einkommenssteuerklärung und führt entsprechend den Regelungen des Sitzstaates Lohnsteuer und/oder Sozialversicherungsleistungen ab. Das Gehalt des ausländischen Geschäftsführers sind mithin Aufwendungen der Auslandsgesellschaft und entsprechend absetzbar. In vielen Ländern (z.B. England, Zypern) kann auch eine juristische Person als Geschäftsführer eingesetzt werden, was häufig sogar sinnvoller für beide Seiten ist. In einem solchen Fall würde ein Geschäftsführervertrag zwischen der Auslandsgesellschaft und der "Direktors-Limited" gezeichnet werden. Auch hierbei wird kein Treuhandverhältnis eingegangen.

Eine solche Lösung kann durch einen "ordentlichen Geschäftssitz der Auslandsgesellschaft" mit Mietvertrag zwischen Vermieter und Gesellschaft weiter optimiert werden. Auch hier bestehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten: Unsere Gründungskanzlei im Sitzstaat der Gesellschaft stellt ein Büroraum zur Verfügung mit Mietvertrag,.. es wird im Sitzstaat ein Büro angemietet,..es wird ein Büro in einem BusinessCenter im Sitzstaat der Gesellschaft angemietet (zB www.regus.com ), mit Mietvertrag zwischen BusinessCenter und Mieter, hier also die Auslandsgesellschaft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

http://www.etc-lowtax.net/    

http://www.firma-ausland.de http://www.london-consulting.org/ http://www.international-vc.org
http://www.international-ukbusiness.com http://www.schuldenade.com
http://www.international-vc.de http://www.first-international.org
http://www.gfunden.de http://www.steuermanager.org  
http://www.123schuldenfrei.de http://www.international-ukbusiness.com/english/index.html http://www.dubai-start.de http://www.london-consulting.net  http://www.ins-cash.com http://www.charisma-friends.de http://www.london-consulting.org/konto/index.html - Schuldnerberatung

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