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Steuerberatung,
Steuerberater, internationales steuerrecht, Buchhaltung Ausland,
Jahresabschluss limited
Der angestellte
Geschäftsführer im Rahmen einer Auslandsfirmengründung

Der steuerliche
Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal
definiert:
Artikel XX
DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte"
eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt
insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
I.d.R. ist der
entscheidende Faktor "Der Ort der geschäftlichen Oberleitung".
Wie auf unseren Webseiten ausgeführt, bestehen hier verschiedene
Gestaltungsmöglichkeiten:
-
Der Mandant oder ein
Beauftragter verlagert seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der
Gesellschaft und tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft
auf
-
Der Mandant stellt einen
im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässigen im Sinne als
Geschäftsführer an, z.B. über eine entsprechende
Stellenausschreibung im Sitzstaat der Gesellschaft
-
Die Gründungskanzlei im
Sitzstaat der Gesellschaft stellt einen Treuhand-Direktor,
Treuhandvertrag zwischen Treugeber und Treuhänder
-
Die Gründungskanzlei im
Sitzstaat der Gesellschaft stellt einen Treuhand-Direktor- wie oben-
und der Mandant wird zweiter Direktor, wobei nur beide gemeinsam
Zeichnungsbevollmächtigt sind. Ergänzend: Der Mandant/zweiter
Direktor reist regelmäßig in den Sitzstaat, um die geschäftliche
Oberleitung mit dem ersten Direktor wahrzunehmen
-
Bei Gesellschaften, die
keinem Tagesgeschäft (tägliche Leitung nicht erforderlich)
unterliegen: Der Mandant, z.B. Deutscher im Sinne, mietet eine
Wohnung im Sitzstaat der Gesellschaft und reist regelmäßig in den
Sitzstaat, um die Aufgaben der geschäftlichen Oberleitung
wahrzunehmen, mithin wird selbst Geschäftsführer.
Ergänzend zu
diesen Lösungen besteht die Möglichkeit, dass ein Anwalt/Stb/Angestellter
der Gründungskanzlei im Sitzstaat der Gesellschaft als
Geschäftsführer im Sinne angestellt wird, also mit
Arbeitsvertrag (kein Treuhandverhältnis) und "üblichen Gehalt". Das
"übliche Gehalt" richtet sich nach dem Lohnniveau im jeweiligen
Sitzstaat der Gesellschaft und müsste z.B. zwischen 600,00 -
1.800,00 Euro pro Monat betragen, je nach erforderlichen
Aufwand/Zeit. Im Innenverhältnis kann festgelegt werden, dass der
ausländische Geschäftsführer nur weisungsgebunden handelt oder der
Mandant, z.B. Deutscher im Sinne, wird zweiter Direktor, wobei nur
beide gemeinsam Zeichnungsbevollmächtigt sind. Es können im
Einzelfall "interne Vereinbarungen getroffen werden", dass der
ausländische Geschäftsführer einen Teil seines Gehaltes
"zurückführt", sofern notwendig und sinnvoll. Selbstverständlich
deklariert der ausländische Geschäftsführer sein Gehalt als
Einkommen im Sinne seiner Einkommenssteuerklärung und führt
entsprechend den Regelungen des Sitzstaates Lohnsteuer und/oder
Sozialversicherungsleistungen ab. Das Gehalt des ausländischen
Geschäftsführers sind mithin Aufwendungen der Auslandsgesellschaft
und entsprechend absetzbar. In vielen Ländern (z.B. England, Zypern)
kann auch eine juristische Person als Geschäftsführer eingesetzt
werden, was häufig sogar sinnvoller für beide Seiten ist. In einem
solchen Fall würde ein Geschäftsführervertrag zwischen der
Auslandsgesellschaft und der "Direktors-Limited" gezeichnet werden.
Auch hierbei wird kein Treuhandverhältnis eingegangen.
Eine solche Lösung kann
durch einen "ordentlichen Geschäftssitz der Auslandsgesellschaft"
mit Mietvertrag zwischen Vermieter und Gesellschaft
weiter optimiert werden. Auch hier bestehen verschiedene
Gestaltungsmöglichkeiten: Unsere Gründungskanzlei im Sitzstaat der
Gesellschaft stellt ein Büroraum zur Verfügung mit Mietvertrag,.. es
wird im Sitzstaat ein Büro angemietet,..es wird ein Büro in einem
BusinessCenter im Sitzstaat der Gesellschaft angemietet (zB
www.regus.com ), mit Mietvertrag
zwischen BusinessCenter und Mieter, hier also die
Auslandsgesellschaft.
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