Im Anwendungsfall des Deutschen Steuerrechts kommt
es sehr darauf an, ob die steuerliche Betriebsstätte auf der
Grundlage Art.5 OECD-MA (infolge den Doppelbesteuerungsabkommen=
DBA) oder auf der Grundlage der Deutschen Abgabenordnung (§12 AO)
definiert bzw. festgestellt wird. Ist kein
Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar, so definiert sich die
steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage §12 AO.
| §12 AO |
Art 5
OECD-MA (DBA) |
|
| Stätte
der Geschäftsleitung ist Betriebsstätte
|
Stätte
der Geschäftsleitung ist Betriebsstätte
|
|
|
Zweigniederlassung ist Betriebsstätte |
Zweigniederlassung ist Betriebsstätte |
|
|
Fabrikations-oder Werkstätten sind Betriebsstätten |
Fabrikations-oder Werkstätten sind Betriebsstätten |
|
| Ein-und
Verkaufsstellen sind Betriebsstätten |
Ein-und
Verkaufsstellen sind KEINE Betriebsstätten,
Ladengeschäft ist Betriebsstätte |
§12 Satz 2 Nr.6 AO bejaht
eine Betriebsstätte bereits auch beim Vorliegen von nur
Einkaufsstellen, diese gelten nach Art. 5 Abs.4 lit d) OECD
-MA ausdrücklich nicht als Betriebsstätten. |
|
Warenlager ist Betriebsstätte |
Warenlager ist KEINE Betriebsstätte |
§12 AO Satz 2 Nr. 5 bejaht
eine Betriebsstätte bereits beim Vorliegen eines
Warenlagers, dieses gilt nach Art. 5 Abs. 4 lita)
ausdrücklich nicht als Betriebsstätte |
|
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende,örtlich
fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von
Bodenschätzen sind Betriebsstätten |
Bergwerk,Öl- oder Gasvorkommen,Steinbruch oder eine andere
Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen sind
Betriebsstätten |
|
Bauausführungen oder Montagen sind Betriebsstätten,
wenn:
-die einzelne Bauausführung oder Montage oder
-eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden
Bauausführungen oder Montagen oder
-mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende
Bauausführungen oder Montage,
die Dauer von 6 Monaten übersteigt
|
Bauausführung oder Montage länger als 12 Monate
ist eine Betriebsstätte |
|
Der
ständige Vertreter, d.h.
-Person,die nachhaltig die Geschäfte eine Unternehmens
besorgt und dessen Sachanweisung unterliegt, die
insbesondere:
-Verträge abschliesst oder vermittelt oder Aufträge einholt,
-einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon
Auslieferungen vornimmt
ist Betriebsstätte |
Personen,mit
Ausnahme eines unabhängigen Vertreters,der
für ein Unternehmen tätig ist und in einem Vertragsstaat die
Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge
abzuschließen, wenn sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt
ist Betriebsstätte |
§13 AO bejaht das Vorliegen
einer Betriebsstätte bereits,bei:
-selbständig tätigen Personen,sofern sie nur den
Sachanweisungen des Unternehmens unterliegen
-Personen die Verträge nur vermitteln oder Aufträge nur
einholen
-Personen, die nur Warenlager unterhalten und Auslieferungen
vornehmen
Nach Art.5 Abs. 5 OECD _MA qualifiziert ein Vertreter im
Sinne von Art 5 Abs. 6 OECD-MA, d.h. selbständig tätige
Makler,Kommissionäre oder andere unabhängige Vertreter nicht
als Betriebsstätte |
Dabei ist zu beachten, dass die Deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen nicht in jedem Falle den Ausführungen des
Art. 5 OECD-Abkommen folgen. So definieren manche DBAs eine
Bauausführung ab 9 Monate bereits als Betriebsstätte im Sinne. Im
Zweifel ist das jeweilige DBA heranzuziehen.