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EuGH rügt die deutsche
Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil
des EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes
In Zukunft wird die
Hinzurechnungsbesteuerung bei Auslandsinvestitionen kaum noch die
Kopfschmerzen wie heute bereiten. Hintergrund ist das am 12. September
2006 veröffentlichte Urteil des EuGH in der Rechtssache „Cadbury
Schweppes“ (C-196/04), welches die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung
in weiten Teilen hinfällig werden lässt, da sie gegen die
europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit verstößt. Der EuGH
hat ausgeführt, dass die dargestellten Rechtsfolgen der
Hinzurechnungsbesteuerung nur greifen dürfen, wenn es sich um „rein
künstliche Konstruktionen“ handelt. Das bloße Ausnutzen von
bestehenden Steuergefällen innerhalb der EU ist nicht als ein solcher
Missbrauch anzusehen. Etwas anderes gilt laut EuGH nur bei
Einschaltung von sog. Briefkastengesellschaften. Die Frage, ob der
Steuerpflichtige mittels einer „rein künstlichen Gestaltung“ versucht,
Gewinne ins niedrig besteuernde Ausland zu verlagern, muss anhand
objektiver Kriterien geprüft werden. Als mögliche in Betracht kommende
Kriterien nennt der EuGH die Ausstattung der ausländischen
Gesellschaft mit Geschäftsräumen und Personal.
Im deutschen Steuerrecht werden
Gestaltungen unter Einschaltung von Briefkastengesellschaften bereits
durch § 42 AO erfasst, der den Missbrauch von rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten verhindern soll. Aus diesem Grund dürfte sich
kaum noch ein Anwendungsbereich für die deutsche
Hinzurechnungsbesteuerung ergeben. Steuerpflichtige, die derzeit
Hinzurechnungsbeträge der inländischen Besteuerung zu unterwerfen
haben, sollten mit Hinweis auf das Urteil des EuGH gegen ihre
diesbezüglichen Steuerbescheide Einspruch einlegen.
Das Bundesfinanzministerium hat als
Reaktion auf das EuGH-Urteil bereits eine sorgfältige Prüfung der
deutschen Hinzurechnungsbesteuerung angekündigt. Bis zur Überarbeitung
bzw. Aufhebung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung muss diese bei
Steuergestaltungen aber dennoch als (nun aber geringerer) Risikofaktor
beachtet werden.
Aktueller Stand:
Ausgangslage: Eine deutsche natürliche
oder juristische Person hält mehr als 50% Anteile an einer
Auslandsgesellschaft in der EU (Niedrigsteuerland), die
Auslandsgesellschaft generiert nur passive Einkünfte nach deutschem
AStG.
Das BFM ändert hinsichtlich dieses
Sachverhaltes das AStG wie folgt und hat entsprechend eine Verfügung
an die Finanzämter der Länder herausgegeben:
Die Hinzurechnungsbesteuerung greift
in obigen Fällen nicht, wenn im Ansässigkeitsstaat der
Auslandsgesellschaft ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb installiert wurde, also ein voll eingerichtetes Büro
und mindestens ein Mitarbeiter. Das deutsche Finanzamt kann eine
Ansässigkeitsbescheinigung vom zuständigen ausländischen Finanzamt
einholen
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