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EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes

 

 

 

In Zukunft wird die Hinzurechnungsbesteuerung bei Auslandsinvestitionen kaum noch die Kopfschmerzen wie heute bereiten. Hintergrund ist das am 12. September 2006 veröffentlichte Urteil des EuGH in der Rechtssache „Cadbury Schweppes“ (C-196/04), welches die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung  in weiten Teilen hinfällig werden lässt, da sie gegen die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit verstößt. Der EuGH hat ausgeführt, dass die dargestellten Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung nur greifen dürfen, wenn es sich um „rein künstliche Konstruktionen“ handelt. Das bloße Ausnutzen von bestehenden Steuergefällen innerhalb der EU ist nicht als ein solcher Missbrauch anzusehen. Etwas anderes gilt laut EuGH nur bei Einschaltung von sog. Briefkastengesellschaften. Die Frage, ob der Steuerpflichtige mittels einer „rein künstlichen Gestaltung“ versucht, Gewinne ins niedrig besteuernde Ausland zu verlagern, muss anhand objektiver Kriterien geprüft werden. Als mögliche in Betracht kommende Kriterien nennt der EuGH die Ausstattung der ausländischen Gesellschaft mit Geschäftsräumen und Personal.

 

Im deutschen Steuerrecht werden Gestaltungen unter Einschaltung von Briefkastengesellschaften bereits durch § 42 AO erfasst, der den Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten verhindern soll. Aus diesem Grund dürfte sich kaum noch ein Anwendungsbereich für die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ergeben. Steuerpflichtige, die derzeit Hinzurechnungsbeträge der inländischen Besteuerung zu unterwerfen haben, sollten mit Hinweis auf das Urteil des EuGH gegen ihre diesbezüglichen Steuerbescheide Einspruch einlegen.

 

Das Bundesfinanzministerium hat als Reaktion auf das EuGH-Urteil bereits eine sorgfältige Prüfung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung angekündigt. Bis zur Überarbeitung bzw. Aufhebung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung muss diese bei Steuergestaltungen aber dennoch als (nun aber geringerer) Risikofaktor beachtet werden.

Aktueller Stand:

Ausgangslage: Eine deutsche natürliche oder juristische Person hält mehr als 50% Anteile an einer Auslandsgesellschaft in der EU (Niedrigsteuerland), die Auslandsgesellschaft generiert nur passive Einkünfte nach deutschem AStG.

Das BFM ändert hinsichtlich dieses Sachverhaltes das AStG wie folgt und hat entsprechend eine Verfügung an die Finanzämter der Länder herausgegeben:

Die Hinzurechnungsbesteuerung greift in obigen Fällen nicht, wenn im Ansässigkeitsstaat der Auslandsgesellschaft ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wurde, also ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter. Das deutsche Finanzamt kann eine Ansässigkeitsbescheinigung vom zuständigen ausländischen Finanzamt einholen

 

 

 

 

 

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