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Auswandern Steuern- Wohnsitz im Ausland: Steuerliche Aspekte bei
der Wohnsitzname im Ausland
Dienstleistungen unserer Kanzlei
Wegzugswilligen gestalten wir ein
steuerrechtlich wasserdichtes Konzept zur Ausflaggung in ein
Niedrigsteuerland, mithin Reduzierung der Einkommenssteuer,
Wegfall/Reduzierung der Vermögens-und/oder Erbschaftssteuer. Dabei
sind insbesondere "auf deutscher Seite" zahlreiche Regelungen des
Außensteuergesetzes (AStG) und/oder der DBAs
(Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen Deutschland und dem jeweiligen
Zufluchtsland zu beachten, um den Wegzug
möglichst steueroptimiert zu gestalten. Ebenfalls ist u.U. die EuGH-Rechtsprechung
zu beachten, die in vielen Fällen der deutschen Wegzugsbesteuerung
eine klare Absage erteilt (Wegzug innerhalb der EU). Die
steuerliche Gestaltung im Rahmen der Ausflaggung der natürlichen
Person ist steuerrechtlich sehr anspruchsvoll und aufwendig, da z.B.
die einzelnen DBAs (Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen Deutschland
und den Zuzugsländern unterschiedliche Regelungen enthalten.
Zielgruppen:
Zielgruppen sind Privatpersonen, die unter der hohen deutschen Steuerlast leiden.
Ergänzend Personen, die die Ausschüttung von Dividenden aus
Auslandsbeteiligungen steuerfrei oder niedrigbesteuert realisieren
möchten.
Mandanten, die über uns eine
Auslandsgesellschaft gegründet haben oder gründen wollen und gleich
oder zeitverschoben ins Betriebsstättenland ausflaggen möchten, um
selbst als Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft aufzutreten
und/oder die im Rahmen der Dividendenausschüttungen Ihrer
Auslandsgesellschaft diese Dividenden im Zufluchtsland steuerniedrig
zu empfangen.
Dienstleistungen:
- Erhebung des IST-und SOLLzustandes
- Steuerliche Expertise für die
individuelle Zielsetzung
- Geeignetes "Zufluchtsland"
- Steuerliche Gestaltung auf deutscher
Seite
- Vorbereitung der Wohnsitzname im
Ausland (z.B. Schweiz,Campione,Liechtenstein oder England und Zypern
im Rahmen des
Non-Domiciled-Status)
- Installation Stiftung und Trust im
Ausland
Gebühren:
Nach Aufwand bei 250,00- 290.00 Euro/Std. Aus
unseren Erfahrungen müssen Sie mit minimal 40 Stunden Aufwand rechnen, zzgl:
- Maßnahmen der Wohnsitzname im
Ausland
- Kontoeröffnung im Ausland
I.d.R. vereinbaren wir mit unseren
Mandanten eine Vorauszahlung von 20 Stunden.
Einführung:
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Ausflaggen = Steuern
sparen. Diese Gleichung im täglichen Sprachgebrauch kann nicht
verwundern. Deutschland zählt zu den Hochsteuerländern, und es
vergeht kaum ein Tag, an dem nicht die immensen Kosten
aufgelistet werden, die deutsche Bundesbürger in ihrem
Heimatland haben:
- 14.234 EUR Steuern zahlen die
Bundesbürger pro Sekunde.
- 5.463 EUR beträgt die Belastung
pro Kopf und Jahr, vom Baby bis zum Greis.
- 449 Milliarden EUR nahm der
Staat 2001 an Steuern ein.
- 57,1 Prozent betrug die
Belastung der Einkommen mit Steuern und Sozialabgaben.
- 3.500 EUR je Arbeitsplatz kostet
Selbständige der Dienst für den Staat.
Sieht man sich nur die Steuerlast der Unternehmen im
Ländervergleilch an, könnte man auf die Idee kommen, Deutschland
befinde sich im guten Mittelfeld einer wirtschaftlichen
konkurrierenden Ländergruppe:
Auf den ersten Blick ist schon zu erkennen, dass der Abstand zu
den USA oder der Schweiz gigantisch ist, weil dort der Spitzensteuersatz erst ab
297.350 USD bzw. 751.110,00 USD greift.
Für einen mobilen Hochverdiener stellt der Vergleich der
internationalen Einkommensteuerlasten nur einen begrenzten
Nutzen dar. Was zählt, ist der Effektivsteuersatz und der Punkt,
an dem die Spitzensteuersätze der Einkommensteuer zu greifen
beginnen. Vor die Wahl zwischen zwei gleich gut bezahlten
Stellen in Deutschland oder der Schweiz gestellt, kann man
beispielsweise einem über die Steuer verärgerten deutschen
Angestellten nur raten, das Letztere zu wählen, wenn alle
anderen Bedingungen gleich sind. So greift der Spitzensteuersatz
in Deutschland in Höhe von 48,5 Prozent ab einem Einkommen von
rund 55.000 EUR, wohingegen etwa in Schweizer Karton Basel der
kombinierte Spitzensteuersatz von 40,5 Prozent erst ab einem zu
versteuernden Einkommen von über 682.800 EUR erhoben wird.
Mit der Arbeitskraftmobilität, die innerhalb der EU und seit
Anfang 2003 auch für EU-Bürger in der Schweiz zugesichert ist,
bietet sich für Angestellte im Top-Management sicherlich eine
interessante Alternative. Hier kann die Botschaft nur lauten:
Wenn man schon nicht in ein Niedrigsteuerland auswandert, so
sollte man seinen Arbeitsplatz dort wählen, wo das Steuersystem
den Emigranten freundlich empfängt.
Motiv: Verlangen nach Sicherheit
Sicherheit im Sinne von politischer Sicherheit: Ein Aspekt, der
noch vor wenigen Jahren innerhalb der EU wenig oder kaum
thematisiert wurde. Im Laufe der letzten Jahre hat dieses Thema
auf Grund der politischen Orientierungslosigkeit und der daraus
resultierenden Kurzlebigkeit von Regierungen zunehmend an
Bedeutung gewonnen. Der Wunsch konkretisiert sich im natürlichen
Verlangen nach mittel- bis langfristiger Planungssicherheit, was
vor allem im Rahmen der Diskussionen um die Alters- bzw.
Pensionsvorsorge oder das Ansparen im Allgemeinen deutlich wird.
Sicherheit in wirtschaftlicher Hinsicht: Diese äußert sich im
begründeten Bedürfnis nach Erhalt des eigenen Erwirtschafteten
über längere Zeit hinweg oder gar über Generationen. Als
Beispiel bietet sich die Strukturierung über Stiftungen oder
Trusts an, mit der gleichermaßen dem Aspekt der
Nachfolgeregelung wie dem der Substanzerhaltung Rechnung
getragen werden kann.
Sicherheit im Sinne von Vermögenssicherung: Sicherung vor dem
eigenen Zugriff (Anspar- oder Versicherungsgedanke), vor dem
Zugriff der Familie (Erbregelung), vor dem Zugriff durch Dritte
(asset protection) und vor unvorhersehbarem Zugriff durch den
Fiskus (Vermeidung von Mehrfachbesteuerung).
Motiv: Vertraulichkeit
Auch dieses steht nach verbreitetem Verständnis, wie im Übrigen
das Bankgeheimnis selbst, in enger, anrüchig anmutender
Verbindung mit unerlaubter Steuerminderung, Steuerhinterziehung
oder gar Steuerbetrug.
Dabei fußt dieser Wunsch auf einem der freien Marktwirtschaft
seit jeher innewohnenden Bedürfnis. Wenn die Vertraulichkeit in
einem nationalen Rahmen nicht mehr gegeben ist, wächst der
Bedarf nach Alternativen, die diesem Aspekt Rechnung tragen -
der Wunsch nach Diskretion als Ausdruck eines immer noch
geltenden natürlichen Zurückhaltungs- und Intimitätsverlanges
bzw. des Persönlichkeitsschutz - und Integritätsgedankens.
Vertraulichkeit steht schließlich auch in engem Zusammenhang mit
Vertrauen - das Vertrauen in die eigene Regierung, die für das
wirtschaftliche und regulatorische Umfeld verantwortlich ist.
Der Bruch dieses Vertrauens bedeutet auch den Verlust jeder
Planungssicherheit. In einem solchen Umfeld treten reine
Kostenüberlegungen in den Hintergrund.
Aufwandsbezogene Motive
Neben diesen möglichen außersteuerlichen Motiven können auch
Kostengründe inklusive steuer- und abgabenrelevanter
Überlegungen stehen.
Der nationale Steuerwettbewerb ermöglicht internationale
Steuergestaltungsmöglichkeiten, die legitim und
betriebswirtschaftlich sinnvoll sind. Stehen solche nicht zur
Verfügung, neigt Kapital zur Anlage im Ausland. Dabei werden
weiterhin bestehende Steuerpflichten häufig "vergessen".
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Wie sich die
Steuerpflicht in der Heimat steuerschonend beenden lässt
Die Frage ist, ob der Entzug des deutschen Besteuerungsrechts
grundsätzlich zur Aufdeckung der stillen Reserven führt.
Grundsätzlich gilt: Nur tatsächlich realisierte
Gewinne/Vermögensmehrungen unterliegen der Besteuerung. Ausnahmen
bestehen jedoch bereits im innerstaatlichen Steuerrecht, bei
- Entnahme von Betriebs- und
Privatvermögen,
- Betriebsaufgabe
- Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG,
- unter bestimmten Umständen bei
einbringungsgeborenen Anteilen.
Der Wohnsitzbegriff im deutschen
Steuerrecht
"Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo
er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen
lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird". (§ 8
AO). Dazu zählen:
- Beibehalt des deutschen Wohnsitzes
auch bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt, wenn eine für die Zwecke
der eigenen Nutzung ausgestattete inländische Wohnung in einem
ständig nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird. Auf die
tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.
- Bei Eheleuten kann eine
Wohnsitzaufgabe grundsätzlich zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen.
- Auch eine jährlich regelmäßig
jeweils zweimal stattfindende Nutzung einer inländischen Wohnung
während einiger Wochen begründet beispielsweise auf Grund
Regelmäßigkeit und Gewohnheit einen inländischen Wohnsitz
Keine Wohnung wird begündet durch Hotelzimmer, auch nicht bei
längerer Nutzung, oder Zimmer bei Eltern/Verwandten, wenn hierüber
keine Verfügungsmacht besteht.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Nach § 9 AO ist der gewöhnliche
Aufenthaltort dort, "wo eine Person sich unter Umständen aufhält,
die erkennen lassen, das sie sich an diesem Ort oder in diesem
Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält. Dabei kommt es nicht auf den
Willen des Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen
Aufenthalt an.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets gegeben, wenn
der Aufenthalt (zeitlich zusammenhängend, unter Umständen mit kurzen
Unterbrechnungen) sechs Monate erreicht (§9 Abs. 2 AO). Kein
gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt bei Grenzgängern nach
Deutschland vor!
Wohnsitzbegriff in den DBA
Dabei wird grundsätzlich geprüft:
- Besteht eine unbeschränkte
Steuerpflicht nach innerstaatlichem deutschen Recht?
Wenn ja,
- besteht eine unbeschränkte
Steuerpflicht nach ausländischem Recht?
Wenn ja,
- wird die DBA-Ansässisgkeit geprüft.
Festlegung des Mittelpunkts der
Lebensinteressen
Unterschieden wird dabei zwischen
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen:
- Persönliche Beziehungen zu einem
Vertragsstaat können zum Beispiel bestehen durch die private
Lebensführung, d. h. das familiäre, gesellschaftliche,
politische oder kulturelle Umfeld. Der Wohnsitz der Familie
wird somit, außer bei Alleinstehenden, von erheblicher Bedeutung
sein.
- Wirtschaftliche Beziehungen bestehen
in besonders enger Form zu dem Staat, von wo aus der Arbeit
nachgegangen wird und wo die Einkünfte verwaltet werden.
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