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Ausflaggen der natürlichen Person: Grundsätzliche Überlegungen

Unsere Kanzlei begleitet Mandanten, die Ihren steuerrechtlichen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagern möchten, um der deutschen Besteuerung zu entfliehen. Dabei sind allerdings zahlreiche Aspekte des deutschen Steuerrechts (AStG,AO) zu beachten. Insbesondere die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (vgl. unten) bei Verlagerung des Lebensmittelpunktes in ein Land außerhalb der EU, bereitet viele Mandanten Kopfzerbrechen. Im Rahmen der "Ausflaggung der natürlichen Person" ist ergänzend darauf zu achten, dass der Mandant die "Zelte in Deutschland" gänzlich abbricht. Entscheidend sind folgende Faktoren in der Kurzübersicht:

  • 51% des Jahres im Ausland (Zufluchtsland) anwesend
  • Verlagerung der persönlichen Interessensschwerpunkte, mithin: Ehefrau und Kinder müssen mit ausflaggen
  • Keine Wohnung mehr in Deutschland (Keine Wohnung in einem ständig nutzungsbereiten Zustand bzw. Verfügungsrechte. Ein Hotel oder wohnen bei Verwandten begründet keinen Wohnsitz)

Wie so häufig kommt es bei der Gestaltung darauf an, dass die Fallen des deutschen Steuerrechts "umschifft" werden. Die meisten Mandanten können Ihre Zelte nicht 100% abbrechen. Somit besteht unsere Aufgabe darin, eine Gestaltung zu finden, die den Steuerflüchtigen in die Lage versetzt, die alleinige oder überwiegende Besteuerung ins Ausland zu verlagern. Dabei ist die Verlagerung der natürlichen Person i.d.R. steuerrechtlich anspruchsvoller als eine Betriebsstättenverlagerung ins Ausland.

Zufluchtsländer

Neben steuerlichen Aspekten, spielen die Verbesserung der Lebensqualität und Arbeitssuche eine entscheidende Rolle. So flaggen viele Deutsche nach Spanien aus, wobei Spanien kein Niedrigsteuerland ist. Weitere Gründe für das Ausflaggen sind "erbschaftsrechtliche Erwägungen" und/oder die Sicherung des Vermögens vor dem Zugriff des deutschen Fiskus.

Sind steuerrechtliche Erwägungen im Vordergrund ,so flaggen Deutsche in die Schweiz, nach Osteuropa oder in Offshore-Länder aus. Sehr beliebt ist zudem das NON-Domc.Verfahren in England oder Zypern. Beim Ausflaggen in Nicht-EU-Länder (z.B. Schweiz) ist darauf zu achten, dass die deutsche Wegzugsbesteuerung volle Wirkung entfaltet.

Gesetzliche Grundlagen


Die Frage ist, ob der Entzug des deutschen Besteuerungsrechts grundsätzlich zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Grundsätzlich gilt: Nur tatsächlich realisierte Gewinne/Vermögensmehrungen unterliegen der Besteuerung. Ausnahmen bestehen jedoch bereits im innerstaatlichen Steuerrecht, bei

  • Entnahme von Betriebs- und Privatvermögen,
  • Betriebsaufgabe
  • Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG,
  • unter bestimmten Umständen bei einbringungsgeborenen Anteilen.
     

    Der Wohnsitzbegriff im deutschen Steuerrecht

    "Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird". (§ 8 AO). Dazu zählen:
     

  • Beibehalt des deutschen Wohnsitzes auch bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt, wenn eine für die Zwecke der eigenen Nutzung ausgestattete inländische Wohnung in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.
  • Bei Eheleuten kann eine Wohnsitzaufgabe grundsätzlich zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen.
  • Auch eine jährlich regelmäßig jeweils zweimal stattfindende Nutzung einer inländischen Wohnung während einiger Wochen begründet beispielsweise auf Grund Regelmäßigkeit und Gewohnheit einen inländischen Wohnsitz

    Keine Wohnung wird begründet durch Hotelzimmer, auch nicht bei längerer Nutzung, oder Zimmer bei Eltern/Verwandten, wenn hierüber keine Verfügungsmacht besteht.
     

    Gewöhnlicher Aufenthalt

    Nach § 9 AO ist der gewöhnliche Aufenthaltsort dort, "wo eine Person sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, das sie sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an.

    Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets gegeben, wenn der Aufenthalt (zeitlich zusammenhängend, unter Umständen mit kurzen Unterbrechungen) sechs Monate erreicht (§9 Abs. 2 AO). Kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt bei Grenzgängern nach Deutschland vor!
     

    Wohnsitzbegriff in den DBA

    Dabei wird grundsätzlich geprüft:
     

  • Besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach innerstaatlichem deutschen Recht?

    Wenn ja,
     
  • besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach ausländischem Recht?

    Wenn ja,
     
  • wird die DBA-Ansässisgkeit geprüft.
     

    Festlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen

    Unterschieden wird dabei zwischen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen:
     

  • Persönliche Beziehungen zu einem Vertragsstaat können zum Beispiel bestehen durch die private Lebensführung, d. h. das familiäre, gesellschaftliche, politische oder kulturelle Umfeld. Der Wohnsitz der Familie wird somit, außer bei Alleinstehenden, von erheblicher Bedeutung sein.
     
  • Wirtschaftliche Beziehungen bestehen in besonders enger Form zu dem Staat, von wo aus der Arbeit nachgegangen wird und wo die Einkünfte verwaltet werden.

     

    Außensteuergesetz
    Deutsche, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen wollen, müssen verschiedene Aspekte des so genannten Außensteuergesetzes (AStG, auch "Lex Horten" genannt) berücksichtigen. Das AStG regelt Besteuerungstatbestände für Privatpersonen, die in ein Niedrigsteuergebiet umziehen und ihren bisherigen deutschen Wohnsitz aufgeben. Allerdings hat der EuGH verschiedene Aspekte der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung für rechtswidrig erklärt, mithin nicht vereinbar mit der Niederlassungsfreiheit.

    Anwendungsvoraussetzungen des AStG:

     
  • Es muss eine natürliche Person mit deutscher Staatsangehörigkeit sein.
     

  • Von den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug muss die Person mindestens fünf Jahre in Deutschland steuerpflichtig gewesen sein (nicht notwendigerweise am Stück).
     

  • Der Umzug erfolgt in ein Gebiet mit niedriger Einkommensteuer. Ein Niedrigsteuergebiet (die österreichische Abgeltungssteuer fällt nicht darunter) wird dort angenommen, wo die Einkommensteuer um ein Drittel geringer ist als in Deutschland.
     
  • Der Aussiedler behält wesentliche wirtschaftliclhe Interessen in Deutschland. Beispiele für solche Interessen sind:

      - Die Beteiligung von mehr als 25 Prozent an einer Personengesellschaft (KG, GbR) mit einer   Betriebsstätte in Deutschland.

      - Eine Beteiligung von mehr als ein Prozent an einer deutschen Kapitalgesellschaft (AG,   GmbH).

      - Höhere deutsche (d.h. aus deutschen Quellen stammende) Einkünfte pro Jahr als 62.000   EUR

      - Ein höheres deutsches (also dort belegenes) Vermögen als 154.000 EURO.

    Wird eine dieser Voraussetzungen erfüllt, ist das Außensteuergesetz grundsätzlich anwendbar und eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht des Aussiedlers gegeben. Die Dauer dieser erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 AStG ist grundsätzlich zehn Jahre. Dieser Zeitraum wird im Einzelfall zwischen Deutschland und zum Zuzugsland durch DBA modifiziert.

    Konsequenz: Bei Anlagen sollte auf Einkünfte (Dividenden, Zinsen) von deutschen Schuldnern verzichtet werden. Diese müssen nach wie vor in Deutschland versteuert werden - zum deutschen Steuerersatz, der auf das gesamte Welteinkommen des Aussiedlers angewandt würde (Progressionsvorbehalt). Das betrifft auch Spekulationsgewinne - unabhängig davon, ob der Kapitalgewinn aus deutschen oder ausländischen Quellen erzielt wurde. Dabei ist jedoch eine Verrechnung von Kapitalverlusten und Kapitalgewinnen möglich.

    Wichtig: Durch eine entsprechende Anlageplanung kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht des Aussiedlers umgangen werden.

     

  • Checkliste: Wohnsitzverlagerung bei der Vermögens- und Nachfolgeplanung


    Was soll erreicht werden?
     

  • Steuerbelastung senken: laufende Ertragsteuer, Erbschaftsteuer (gegebenenfalls      Vermögensteuer)
     
  • Außensteuerliche Gründe

    Kriterien des Zuzugslandes

     
  • Voraussetzungen der Ansiedlung
  • Lebensqualität (Kultur, Sprache, Sicherheit, Politik)
     
  • Steuerliche Rahmenbedingungen
     
  • Doppelbesteuerungsabkommen (ESt, ErbSt)
     
  • "überdachende" Besteuerung, zum Beispiel in der Schweiz und in Großbritannien

    Status quo des Vermögens, der Einkünfte

     
  • immobil (Unternehmen, Immobilien, abhängige Tätigkeiten, Organtätigkeiten)
     
  • mobil (Kapitalvermögen, Beteiligungen, Kunst)
     
  • neutral (Drittstaatseinkünfte)

    Was und wie kann gestaltet werden?

     
  • Welche Vermögensteile/Einkunftsquellen sollen veräußert, verpachtet, vorweggenommen vererbt, transformiert oder mitgenommen werden?
     
  • Soll die Staatsangehörigkeit des Zuzugslandes angenommen und die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben werden?

    Was bedeutet und bewirkt ein Wegzug einkommensteuerlich?

     
  • Aufgabe von Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deuschland
     
  • Bei NICHT DBA-Ländern wie Liechtenstein, Monaco unter anderem: Vollständige Aufgabe ohne Ausnahme erforderlich
     
  • Bei DBA-Ländern (OECD-Raum): Doppelwohnsitz möglich, doch überdachende Besteuerung (zum Beispiel in der Schweiz und in Großbritannien) beachten


    Wirkung der Aufgabe von Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

     
  • Wegfall der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht, so genannte "Entstrickung" bei der ESt, nicht bei der ErbSt
     
  • Allenfalls verbleibende beschränkte Steuerpflicht, zeitlich unbeschränkt
     
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht eines Deutschen bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland, gegebenenfalls Beschränkung durch DBA nach Ablauf des fünften Jahres nach Wegzug
     
  • Zurückforderung der "Riester"- Zulagen und -vergünstigungen


    Was bedeutet und bewirkt ein Wegzug erbschaftsteuerlich?

     
  • Erbschaftsteuer:

      Durch Wegzug des Erblasser/Erben keine Vermeidung deutscher Erbschaftsteuer, wenn Erben/Erblasser Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder Inlandsvermögen vererbt wird

      Weitere Verschärfung durch Fiktion der (erweitert) unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht des Erblasser/Erben in den ersten fünf Jahren seinem Wegzug

      Erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht des Schenkers/Erblassers, § 4 AStG, bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland nach Ablauf der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht

      Liegt ein DBA vor, teilweise Grenzen des deutschen Besteuerungsrechts

    Wichtig für die Vermögensumschichtung: Liquidation von Inlandsvermögen, Verbringung in das Zuzugsland. Möglichkeiten der deutschen vorweggenommenen Erbfolge nutzen.


    Steuerliche "GuV"

     

  • Der steuerwirksame Wegzug gelingt vollständig = Idealfall
     
  • Der steuerwirksame Wegzug gelingt nur teilweise, dann:
     

      Lohnt die laufende ertragsteuerliche Entlastung?

      Vorteile bezogen auf die eigene Lebenszeit (Barwert)
      Kosten der Aufgabe und Neuansiedlung
      Verluste auf Grund antizyklischer Veräußerungen
      Kosten für Berater, Makler, Vermittler und anderen

      Lohnt die erbschaftsteuerliche Entlastung?

      "Gewicht" einer niedrigen/fehlenden Erbschaftsteuer


    Steuerliche Hürden/"Fallstricke"

     

  • Wegzugbesteuerung gemäß § 6 AStG
     

      Voraussetzungen:

      Beteiligung einer natürlichen Person an inländischer Kapitalgesellschaft

      Beteiligung gemäß § 17 EStG

      Mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig vor Wegzug

      Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht

      Rechtsfolge:

      Besteuerung der Differenz zwischen Anschaffungskosten und gemeinem Wert

      Halbeinkünfteverfahren

      Besteuerung unabhängig vom Verlust des deutschen Besteuerungsrechts


     

  • Beachtung "nachlaufender" Inlandspflichten

      Erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, § 1 Abs. 2 und 3 EStG

      Erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, § 2 Abs. 2 Nr. 1b ErbStG

      "Überdachende" Besteuerung gemäß DBA Deutschland/Zuzugsland, Steuererklärungspflicht bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht für Welteinkommen

      Steuererklärungspflicht auch bei beschränkter Einkommensteuerpflicht (zum Beispiel Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, private Veräußerungsgeschäfte, Vermietung, Verpachtung), soweit Steuerschuld nicht durch Steuerabzug abgegolten

    Nachteile/Vorteile der unbeschränkten Steuerpflicht

     

  • unbeschränkte Steuerpflicht

      Ehegattensplittung

      Sonderausgabenabzug

      gegebenenfalls niedriger Eingangssteuersatz

  • Beschränkte Steuerpflicht

      Beschränkung auf wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften

      Verlustverrechnung nur mit inländischen Einkünften

      Sonderausgabenabzug grundsätzlich ausgeschlossen

      Mindeststeuersatz von 25 Prozent bei Veranlagung

      Abgeltungswirkung von Abzugsteuern (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, AR-Vergütungen, gewisse gewerbliche/freiberufliche Einkünfte im Sinne von § 50a Abs. 4 EStG)

 

 

 

 

 

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http://www.firma-ausland.de http://www.london-consulting.org/ http://www.international-vc.org
http://www.international-ukbusiness.com http://www.schuldenade.com
http://www.international-vc.de http://www.first-international.org
http://www.gfunden.de http://www.steuermanager.org  
http://www.123schuldenfrei.de http://www.international-ukbusiness.com/english/index.html http://www.dubai-start.de http://www.london-consulting.net  http://www.ins-cash.com http://www.charisma-friends.de http://www.london-consulting.org/konto/index.html - Schuldnerberatung

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