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Ausflaggen der natürlichen
Person: Grundsätzliche Überlegungen
Unsere
Kanzlei begleitet Mandanten, die Ihren steuerrechtlichen
Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagern möchten, um der deutschen
Besteuerung zu entfliehen. Dabei sind allerdings zahlreiche Aspekte
des deutschen Steuerrechts (AStG,AO) zu beachten. Insbesondere die
erweiterte beschränkte Steuerpflicht (vgl. unten) bei Verlagerung des
Lebensmittelpunktes in ein Land außerhalb der EU, bereitet viele
Mandanten Kopfzerbrechen. Im Rahmen der "Ausflaggung der natürlichen
Person" ist ergänzend darauf zu achten, dass der Mandant die "Zelte in
Deutschland" gänzlich abbricht. Entscheidend sind folgende Faktoren in
der Kurzübersicht:
- 51% des Jahres im Ausland
(Zufluchtsland) anwesend
- Verlagerung der persönlichen
Interessensschwerpunkte, mithin: Ehefrau und Kinder müssen mit
ausflaggen
- Keine Wohnung mehr in Deutschland
(Keine Wohnung in einem ständig nutzungsbereiten Zustand bzw.
Verfügungsrechte. Ein Hotel oder wohnen bei Verwandten begründet
keinen Wohnsitz)
Wie so häufig kommt es bei der
Gestaltung darauf an, dass die Fallen des deutschen Steuerrechts
"umschifft" werden. Die meisten Mandanten können Ihre Zelte nicht 100%
abbrechen. Somit besteht unsere Aufgabe darin, eine Gestaltung zu
finden, die den Steuerflüchtigen in die Lage versetzt, die alleinige
oder überwiegende Besteuerung ins Ausland zu verlagern. Dabei ist die
Verlagerung der natürlichen Person i.d.R. steuerrechtlich
anspruchsvoller als eine Betriebsstättenverlagerung ins Ausland.
Zufluchtsländer
Neben steuerlichen Aspekten, spielen
die Verbesserung der Lebensqualität und Arbeitssuche eine
entscheidende Rolle. So flaggen viele Deutsche nach Spanien aus, wobei
Spanien kein Niedrigsteuerland ist. Weitere Gründe für das Ausflaggen
sind "erbschaftsrechtliche Erwägungen" und/oder die Sicherung des
Vermögens vor dem Zugriff des deutschen Fiskus.
Sind steuerrechtliche Erwägungen im
Vordergrund ,so flaggen Deutsche in die Schweiz, nach Osteuropa oder
in Offshore-Länder aus. Sehr beliebt ist zudem das
NON-Domc.Verfahren in England oder Zypern.
Beim Ausflaggen in Nicht-EU-Länder (z.B. Schweiz) ist darauf zu
achten, dass die deutsche Wegzugsbesteuerung volle Wirkung entfaltet.
Gesetzliche Grundlagen
Die
Frage ist, ob der Entzug des deutschen Besteuerungsrechts
grundsätzlich zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Grundsätzlich
gilt: Nur tatsächlich realisierte Gewinne/Vermögensmehrungen
unterliegen der Besteuerung. Ausnahmen bestehen jedoch bereits im
innerstaatlichen Steuerrecht, bei
- Entnahme von Betriebs- und
Privatvermögen,
- Betriebsaufgabe
- Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG,
- unter bestimmten Umständen bei
einbringungsgeborenen Anteilen.
Der Wohnsitzbegriff im deutschen
Steuerrecht
"Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo
er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen
lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird". (§ 8
AO). Dazu zählen:
- Beibehalt des deutschen Wohnsitzes
auch bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt, wenn eine für die Zwecke
der eigenen Nutzung ausgestattete inländische Wohnung in einem
ständig nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird. Auf die
tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.
- Bei Eheleuten kann eine
Wohnsitzaufgabe grundsätzlich zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen.
- Auch eine jährlich regelmäßig
jeweils zweimal stattfindende Nutzung einer inländischen Wohnung
während einiger Wochen begründet beispielsweise auf Grund
Regelmäßigkeit und Gewohnheit einen inländischen Wohnsitz
Keine Wohnung wird begründet durch Hotelzimmer, auch nicht bei
längerer Nutzung, oder Zimmer bei Eltern/Verwandten, wenn hierüber
keine Verfügungsmacht besteht.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Nach § 9 AO ist der gewöhnliche
Aufenthaltsort dort, "wo eine Person sich unter Umständen aufhält,
die erkennen lassen, das sie sich an diesem Ort oder in diesem
Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält. Dabei kommt es nicht auf den
Willen des Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen
Aufenthalt an.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets gegeben, wenn
der Aufenthalt (zeitlich zusammenhängend, unter Umständen mit kurzen
Unterbrechungen) sechs Monate erreicht (§9 Abs. 2 AO). Kein
gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt bei Grenzgängern nach
Deutschland vor!
Wohnsitzbegriff in den DBA
Dabei wird grundsätzlich geprüft:
- Besteht eine unbeschränkte
Steuerpflicht nach innerstaatlichem deutschen Recht?
Wenn ja,
- besteht eine unbeschränkte
Steuerpflicht nach ausländischem Recht?
Wenn ja,
- wird die DBA-Ansässisgkeit geprüft.
Festlegung des Mittelpunkts der
Lebensinteressen
Unterschieden wird dabei zwischen
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen:
- Persönliche Beziehungen zu einem
Vertragsstaat können zum Beispiel bestehen durch die private
Lebensführung, d. h. das familiäre, gesellschaftliche,
politische oder kulturelle Umfeld. Der Wohnsitz der Familie
wird somit, außer bei Alleinstehenden, von erheblicher Bedeutung
sein.
- Wirtschaftliche Beziehungen bestehen
in besonders enger Form zu dem Staat, von wo aus der Arbeit
nachgegangen wird und wo die Einkünfte verwaltet werden.
Außensteuergesetz
Deutsche, die ihren Wohnsitz ins Ausland
verlegen wollen, müssen verschiedene Aspekte des
so genannten Außensteuergesetzes (AStG, auch
"Lex Horten" genannt) berücksichtigen. Das AStG
regelt Besteuerungstatbestände für
Privatpersonen, die in ein Niedrigsteuergebiet
umziehen und ihren bisherigen deutschen Wohnsitz
aufgeben. Allerdings hat der EuGH verschiedene
Aspekte der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung
für rechtswidrig erklärt, mithin nicht vereinbar
mit der Niederlassungsfreiheit.
Anwendungsvoraussetzungen des AStG:
-
Es
muss eine natürliche Person mit deutscher
Staatsangehörigkeit sein.
-
Von
den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug muss die
Person mindestens fünf Jahre in Deutschland
steuerpflichtig gewesen sein (nicht
notwendigerweise am Stück).
- Der Umzug
erfolgt in ein Gebiet mit niedriger
Einkommensteuer. Ein Niedrigsteuergebiet (die
österreichische Abgeltungssteuer fällt nicht
darunter) wird dort angenommen, wo die
Einkommensteuer um ein Drittel geringer ist als
in Deutschland.
- Der Aussiedler
behält wesentliche wirtschaftliclhe Interessen
in Deutschland. Beispiele für solche Interessen
sind:
- Die
Beteiligung von mehr als 25 Prozent an einer
Personengesellschaft (KG, GbR) mit einer
Betriebsstätte in Deutschland.
- Eine
Beteiligung von mehr als ein Prozent an einer
deutschen Kapitalgesellschaft (AG, GmbH).
Wird eine dieser
Voraussetzungen erfüllt, ist das
Außensteuergesetz grundsätzlich anwendbar und
eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht des
Aussiedlers gegeben. Die Dauer dieser
erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2
AStG ist grundsätzlich zehn Jahre. Dieser
Zeitraum wird im Einzelfall zwischen Deutschland
und zum Zuzugsland durch DBA modifiziert.
Konsequenz: Bei Anlagen sollte auf Einkünfte
(Dividenden, Zinsen) von deutschen Schuldnern
verzichtet werden. Diese müssen nach wie vor in
Deutschland versteuert werden - zum deutschen
Steuerersatz, der auf das gesamte Welteinkommen
des Aussiedlers angewandt würde
(Progressionsvorbehalt). Das betrifft auch
Spekulationsgewinne - unabhängig davon, ob der
Kapitalgewinn aus deutschen oder ausländischen
Quellen erzielt wurde. Dabei ist jedoch eine
Verrechnung von Kapitalverlusten und
Kapitalgewinnen möglich.
Wichtig: Durch eine entsprechende
Anlageplanung kann die erweiterte beschränkte
Steuerpflicht des Aussiedlers umgangen werden.
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Checkliste:
Wohnsitzverlagerung bei der Vermögens- und Nachfolgeplanung
Was soll erreicht werden?
- Steuerbelastung senken: laufende
Ertragsteuer, Erbschaftsteuer (gegebenenfalls Vermögensteuer)
- Außensteuerliche Gründe
Kriterien des Zuzugslandes
- Voraussetzungen der Ansiedlung
- Lebensqualität (Kultur, Sprache,
Sicherheit, Politik)
- Steuerliche Rahmenbedingungen
- Doppelbesteuerungsabkommen (ESt,
ErbSt)
- "überdachende" Besteuerung, zum
Beispiel in der Schweiz und in Großbritannien
Status quo des Vermögens, der Einkünfte
- immobil (Unternehmen, Immobilien,
abhängige Tätigkeiten, Organtätigkeiten)
- mobil (Kapitalvermögen,
Beteiligungen, Kunst)
- neutral (Drittstaatseinkünfte)
Was und wie kann gestaltet werden?
- Welche
Vermögensteile/Einkunftsquellen sollen veräußert, verpachtet,
vorweggenommen vererbt, transformiert oder mitgenommen werden?
- Soll die Staatsangehörigkeit des
Zuzugslandes angenommen und die deutsche Staatsangehörigkeit
aufgegeben werden?
Was bedeutet und bewirkt ein Wegzug einkommensteuerlich?
- Aufgabe von Wohnsitz/gewöhnlichem
Aufenthalt in Deuschland
- Bei NICHT DBA-Ländern wie
Liechtenstein, Monaco unter anderem: Vollständige Aufgabe ohne
Ausnahme erforderlich
- Bei DBA-Ländern (OECD-Raum):
Doppelwohnsitz möglich, doch überdachende Besteuerung (zum Beispiel
in der Schweiz und in Großbritannien) beachten
Wirkung der Aufgabe von Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in
Deutschland
- Wegfall der deutschen unbeschränkten
Steuerpflicht, so genannte "Entstrickung" bei der ESt, nicht bei der
ErbSt
- Allenfalls verbleibende beschränkte
Steuerpflicht, zeitlich unbeschränkt
- Erweitert beschränkte Steuerpflicht
eines Deutschen bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland, gegebenenfalls
Beschränkung durch DBA nach Ablauf des fünften Jahres nach Wegzug
- Zurückforderung der "Riester"-
Zulagen und -vergünstigungen
Was bedeutet und bewirkt ein Wegzug erbschaftsteuerlich?
- Erbschaftsteuer:
Durch Wegzug des Erblasser/Erben
keine Vermeidung deutscher Erbschaftsteuer, wenn Erben/Erblasser
Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder
Inlandsvermögen vererbt wird
Weitere Verschärfung durch Fiktion
der (erweitert) unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht des
Erblasser/Erben in den ersten fünf Jahren seinem Wegzug
Erweitert beschränkte
Erbschaftsteuerpflicht des Schenkers/Erblassers, § 4 AStG, bei
Wegzug in ein Niedrigsteuerland nach Ablauf der erweitert
unbeschränkten Steuerpflicht
Liegt ein DBA vor, teilweise
Grenzen des deutschen Besteuerungsrechts
Wichtig für die
Vermögensumschichtung: Liquidation von Inlandsvermögen, Verbringung
in das Zuzugsland. Möglichkeiten der deutschen vorweggenommenen
Erbfolge nutzen.
Steuerliche "GuV"
- Der steuerwirksame Wegzug gelingt
vollständig = Idealfall
- Der steuerwirksame Wegzug gelingt
nur teilweise, dann:
Lohnt die laufende
ertragsteuerliche Entlastung?
Vorteile bezogen auf die eigene Lebenszeit (Barwert)
Kosten der Aufgabe und Neuansiedlung
Verluste auf Grund antizyklischer Veräußerungen
Kosten für Berater, Makler, Vermittler und anderen
Lohnt die erbschaftsteuerliche Entlastung?
"Gewicht" einer niedrigen/fehlenden Erbschaftsteuer
Steuerliche Hürden/"Fallstricke"
- Wegzugbesteuerung gemäß § 6 AStG
Voraussetzungen:
Beteiligung einer natürlichen Person an inländischer
Kapitalgesellschaft
Beteiligung gemäß § 17 EStG
Mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig vor Wegzug
Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht
Rechtsfolge:
Besteuerung der Differenz zwischen Anschaffungskosten und gemeinem
Wert
Halbeinkünfteverfahren
Besteuerung unabhängig vom Verlust des deutschen
Besteuerungsrechts
- Beachtung "nachlaufender"
Inlandspflichten
Erweiterte unbeschränkte
Einkommensteuerpflicht, § 1 Abs. 2 und 3 EStG
Erweiterte unbeschränkte
Erbschaftsteuerpflicht, § 2 Abs. 2 Nr. 1b ErbStG
"Überdachende" Besteuerung gemäß
DBA Deutschland/Zuzugsland, Steuererklärungspflicht bei
unbeschränkter Einkommensteuerpflicht für Welteinkommen
Steuererklärungspflicht auch bei
beschränkter Einkommensteuerpflicht (zum Beispiel Gewerbebetrieb,
selbständige Arbeit, private Veräußerungsgeschäfte, Vermietung,
Verpachtung), soweit Steuerschuld nicht durch Steuerabzug
abgegolten
Nachteile/Vorteile der
unbeschränkten Steuerpflicht
- unbeschränkte Steuerpflicht
- Beschränkte Steuerpflicht
Abgeltungswirkung von Abzugsteuern
(Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, AR-Vergütungen, gewisse
gewerbliche/freiberufliche Einkünfte im Sinne von § 50a Abs. 4
EStG)
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