Firmengründung
Ausland: Auszug DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) zum
Betriebsstättenbegriff
Der steuerliche
Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen
legal definiert:
Artikel XX DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
"Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des
Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt
insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder
Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen,wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder
ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind
oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines
unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des
anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat
gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht
besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in
diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf
den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines
Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen
Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder
einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im
Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß
eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat
ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise)
ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur
Betriebstätte der anderen.
Rechtsfolgen
Wird in einem Land eine
steuerliche Betriebsstätte ausgelöst, steht dem Land das
Besteuerungsrecht für die dort erwirtschafteten Gewinne zu.
Wird keine steuerliche Betriebsstätte ausgelöst, hat das Land
kein Besteuerungsrecht.
..einen Ort der Leitung:
Begriffsbestimmung nach DBA
Der "Ort der geschäftlichen
Oberleitung" ist zentraler Begriff zur Definition der
steuerlichen Betriebsstätte. Zunächst wird im Rahmen dieser
Definition darauf abgezielt, dass eine im Sitzstaat der
Gesellschaft ansässige Person die geschäftliche Oberleitung
innehat. Entweder verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in den
Sitzstaat oder stellen einen im Sitzstaat Ansässigen als
Geschäftsleitung an oder wir stellen einen treuhänderischen
Geschäftsführer, sofern die Besteuerung im Sitzstaat der
Gesellschaft, z.B. England, stattfinden soll. Ergänzend sei
bemerkt, dass die Gesellschafter/Shareholder eine zentrale
Wirkung entfalten: Sie sind "Besitzer" der Gesellschaft und
nicht der Direktor/Geschäftsführer, sofern dieser keine
tragenden Anteile an der Gesellschaft hat. I.d.R. wird daher
bei Auslandskonstellationen eine juristische Person im
Sitzstaat der Gesellschaft als Shareholder eingesetzt
(treuhänderisch), auch, um im Niedrigsteuerland die Wirkung
der
Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden, sofern die
Gesellschaft im Sitzstaat nur passive Einkünfte erwirkt.
Erwirkt die Gesellschaft
Aktiveinkünfte im Sitzstaat und ist z.B. eine deutsche
natürliche oder juristische Person Mehrheitseigner, so sollte
der Gesellschaftervertrag um folgenden Passus ergänzt werden:
Maßgebliche geschäftliche
Entscheidungen werden ausschließlich auf
Gesellschafterversammlungen getätigt, die nur im Sitzstaat der
Gesellschaft stattfinden, wobei der deutsche Anteilseigner
zwingend anwesend sein muss, um Beschlusskraft zu erreichen...
Ist die Auslandsgesellschaft
nicht im einem Niedrigsteuergebiet nach AStG angesiedelt (z.B.
in England), mithin greift nicht die Wirkung der
Hinzurechnungsbesteuerung und hat der deutsche (natürliche
oder juristische Person) Mehrheitsanteile, sollte aus Sicht
der geschäftlichen Oberleitung der beschriebene Passus
ebenfalls implementiert werden. |