Firmengründung Ausland - Unternehmenssteuer senken
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Firmengründung Ausland: Auszug DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) zum Betriebsstättenbegriff

Der steuerliche Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:

Artikel XX DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;

d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Rechtsfolgen

Wird in einem Land eine steuerliche Betriebsstätte ausgelöst, steht dem Land das Besteuerungsrecht für die dort erwirtschafteten Gewinne zu. Wird keine steuerliche Betriebsstätte ausgelöst, hat das Land kein Besteuerungsrecht.

..einen Ort der Leitung: Begriffsbestimmung nach DBA

Der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" ist zentraler Begriff zur Definition der steuerlichen Betriebsstätte. Zunächst wird im Rahmen dieser Definition darauf abgezielt, dass eine im Sitzstaat der Gesellschaft ansässige Person die geschäftliche Oberleitung innehat. Entweder verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat oder stellen einen im Sitzstaat Ansässigen als Geschäftsleitung an oder wir stellen einen treuhänderischen Geschäftsführer, sofern die Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft, z.B. England, stattfinden soll. Ergänzend sei bemerkt, dass die Gesellschafter/Shareholder eine zentrale Wirkung entfalten: Sie sind "Besitzer" der Gesellschaft und nicht der Direktor/Geschäftsführer, sofern dieser keine tragenden Anteile an der Gesellschaft hat. I.d.R. wird daher bei Auslandskonstellationen eine juristische Person im Sitzstaat der Gesellschaft als Shareholder eingesetzt (treuhänderisch), auch, um im Niedrigsteuerland die Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden, sofern die Gesellschaft im Sitzstaat nur passive Einkünfte erwirkt. Erwirkt die Gesellschaft Aktiveinkünfte im Sitzstaat und ist z.B. eine deutsche natürliche oder juristische Person Mehrheitseigner, so sollte der Gesellschaftervertrag um folgenden Passus ergänzt werden:

Maßgebliche geschäftliche Entscheidungen werden ausschließlich auf Gesellschafterversammlungen getätigt, die nur im Sitzstaat der Gesellschaft stattfinden, wobei der deutsche Anteilseigner zwingend anwesend sein muss, um Beschlusskraft zu erreichen...

Ist die Auslandsgesellschaft nicht im einem Niedrigsteuergebiet nach AStG angesiedelt (z.B. in England), mithin greift nicht die Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung und hat der deutsche (natürliche oder juristische Person) Mehrheitsanteile, sollte aus Sicht der geschäftlichen Oberleitung der beschriebene Passus ebenfalls implementiert werden.

 

 

 

 

 

 

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