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Firmengründung
Bahamas (Offshore Gesellschaft gründen)
Offshore-Direktlinks:
Kurzübersicht
Bahamas- Gesellschaftsrechtliche Ebene
- DBA-Sachverhalt: Nein,mit
keinem Land
- EU-Niederlassungsfreiheit:
Nein
- EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
anwendbar: Nein
- Exempted Company-Gründung
möglich: JA
- Steuern Exempted Company: Null
- Steuersatz One-Shore-Gesellschaften:
Null
- Quellensteuer: Nein
- Bankgeheimnis: Sehr Gut
- Fiskalische
Auslieferungsabkommen: Nein,keine
- Steuer auf
Fremdquelleneinkommen: Nein
- Politische Risiken: Keine
- Inhaber-Aktien: Ja, erlaubt
Natürliche Person Bahamas:
- Erbschaftssteuer: Nein
- Einkommenssteuer: Nein
Privatpersonen können eine zeitlich auf ein Jahr beschränkte
Aufenthaltserlaubnis (Tempory Residence: 1000 B$ für den
Haushaltsvorstand,sowie 20 B$ für jedes weitere Familienmitglied)
oder eine Daueraufenthaltsgenehmigung erhalten (Permanant Residence:
5000 B$). Bei Gewährung des Dauerwohnsitzes wird erwartet, dass der
Wohnsitznehmer jährlich mindestens 25.000 B$ aus dem Ausland für
seinen Lebensunterhalt überweist (oder inländisch nachweislich
erwirtschaftet) und außerdem innerhalb von zwei Jahren nach
Wohnsitzname mindestens 150.000 B$ in den Bahamas investiert, z.B.
in eine Immobilie.
Unsere
Dienstleistungen
Wir gründen für unsere Mandanten
Offshore-Gesellschaften (Nicht-DBA-Sachverhalte) u.a. in/auf:
-
Asien& Pazifik:
Seychellen,Mauritius,Hong Kong
-
British Virgin Islands (BVI),
Bahamas,Nevis,Dominica, St. Vincent, Isle of Man
-
Latein Amerika: Panama,Belize
und
anderen
Staaten. Die Gründungen übernehmen ausschließlich Rechtsanwälte oder
Steuerberater im Sitzstaat der Gesellschaft. Gebühren nach Sitzstaat
und Dienstleistungen. Für die jeweiligen Offshore-Länder klicken Sie
bitte die Linkleiste.
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Zum Thema
Offshore-Gesellschaften vorab:
1. Nachteile
von Offshore-Gesellschaften (Definition hier:
Gesellschaften außerhalb der EU und/oder kein
DBA-Sachverhalt) gegenüber Gesellschaften mit
DBA-Sachverhalt oder Gesellschaften in der EU
-
Ob im Inland- also z.B.
Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich
bei Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen)
allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung;
andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche
Regelungen). Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine
Repräsentanz oder ein Warenlager lösen eine
Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau umgekehrt
zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die
EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im
Zweifel also ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb erforderlich und der Nachweis von
aktiven Geschäften im Sitzstaat (deutsches Finanzamt
fordert u.U. eine "Ansässigkeitsbescheinigung").
Ergänzend schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs,
wenn das deutsche Finanzamt "annimmt", dass die
eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland
ist, Umkehr der Beweislast.
-
Gilt nicht wenn: Im
Offshore-Land nachweislich ein in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist (voll
ein gerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und
aktive Geschäfte.
-
Keine Anwendung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw.
EU-Fusionsrichtlinie
-
I.d.R. keine
Umsatzsteuer-ID-Nummer, da nicht steuerbarer Umsatz
2. Vorteile
von Offshore-Gesellschaften
-
Kein Rechtshilfeabkommen mit
anderen Ländern (Deutschland), kein fiskalisches
Auslieferungsabkommen
-
Sehr gutes Bankgeheimnis,
häufig in der Verfassung verankert
-
In vielen Offshore-Ländern
besteht die Möglichkeit der Inhaberaktien. Mithin kann
der Eigner anonym bleiben, da Inhaberaktien naturgemäß
nicht ins Handelsregister (sofern überhaupt vorhanden)
oder sonstigen Dokumentationen eingetragen werden.
-
Ein "ständig präsenter und
ansprechbarer Treuhand-Direktor" ist im Rahmen von
Treuhand-Lösungen nicht erforderlich (kein
Rechtshilfeabkommen usw..), aus diesem Grunde i.d.R.
Nominee-Direktor und daher kostengünstig
-
Viele Offshore-Länder kennen
den steuerlichen Status der Exempted Company: keine
Besteuerung von Erträgen die außerhalb des Sitzstaates
der Offshore-Gesellschaft erwirtschaftet werden
3. Wann
machen Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen
Mandanten Sinn?:
-
Wenn das deutsche Finanzamt
die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen
kann bzw. und/oder nach §§ 12/13 AO keine steuerliche
Betriebsstätte in Deutschland formuliert werden kann,
z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein
Warenlager in Deutschland, kein regelmäßiger und
"sachlich nicht begründeter" Geldfluss vom Offshore-Land
nach Deutschland, keine Annahme das die geschäftliche
Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist.
-
Wenn die
Offshore-Gesellschaft Eigner/Shareholder einer
EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt
dann allein die EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft
mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei
Ländern, die ein liberales Verhältnis zu
Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen
analog der deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien
bei Holding).
-
Wenn im Offshore-Staat ein
in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
installiert wird (voll eingerichtetes Büro und
mindestens ein Mitarbeiter)
-
Ergänzend: Wenn im
Offshore-Staat eine "reale Betriebsstätte" im Sinne
installiert wird, mithin ein qualifizierter
Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im Sitzstaat
Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf
-
Wenn der Mandant/Gründer der
Offshore-Gesellschaft nicht in Deutschland Ansässig ist
(unterliegt nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in
Deutschland) bzw. analog nicht in einem Land ansässig
ist, dass ähnliche Regelungen wie Deutschland
hinsichtlich des Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die
USA)
-
Bei bestimmten
Konstellationen, z.B.: Es erfolgt die Gründung einer
Offshore-Gesellschaft um Investitionen in einem
Drittland zu tätigen (Investitionsstandort ist z.B.
Russland), wobei die Investoren selbst nicht aus
Deutschland oder USA stammen, bzw. in der Minderheit
sind
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Mehr
Informationen zum Thema........
Zusammenfassung
Firmengründung Bahamas:
Die wichtigsten
Vorteile einer Exempted Companie sind:
Anonymität
|
Geheimhaltung
Ihrer persönlichen Daten durch Rechtsanwalt |
Diskretion |
höchste Stufe an
Datenschutz |
garantierter
Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht |
Steuerbefreiung
|
keine
Besteuerung jedweder ausländischer Einkünfte |
Verwaltungsbefreiung |
Geringe
Buchführungspflicht, niedrige Gebühren für Buchhaltung und
Jahresabschluss |
keine
Befähigungsnachweise (außer
Finanzdienstleistungsgesellschaften,Banken,RA,Stb,Makler usw) |
nahezu jede
Geschäftstätigkeit erlaubt |
Die Gründung dauert ca. 10 Tage. Die
Firma wird mit Ihrem Wunschnamen registriert. Die Abwicklung ist
dabei denkbar einfach. LCT wird für Sie die Gründungsanträge
aufbereiten und einreichen. Sie können die Gründung also bequem von
Ihrem Schreibtisch aus veranlassen. Sobald wir von den Behörden die
Gründungsbestätigung erhalten, leiten wir Ihnen die Daten per Email
zu und bereiten die Dokumentenmappe auf. Diese enthält dann alle
Originalurkunden und verbleibt bei Ihnen. Die Gesellschaft ist von
jeglichen Einkommenssteuern, Umsatzsteuern etc. befreit. Sie darf
praktisch jede gewerbliche Tätigkeit ausführen. Es können
Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten weltweit aufgebaut
werden.
| offshore Banking,Internetbanking,
Kreditkarte. |
980,- Euro
|
| Exklusive Dokumentenmappe mit allen Unterlagen |
enthalten
|
Apostille |
90,- Euro
|
Anonymität
durch Eintragung eines Rechtsanwalts als Direktor in der
Gründungsphase |
790,- Euro
|
Komplett-Paket
: 5.920,00 Euro zzgl. MWSt sofern anwendbar
Es sind
Jahresgebühren an die Regierung (GOV Fees) zu leisten. Bitte fragen
Sie nach. Bitte beachten: Alle Gesellschaften (auch exempted
Companies müssen über ein Büro verfügen, Registered Office reicht
nicht.
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