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Finanzdienstleistungen
Lizenz, eigene Bank gründen, Banklizenz, Schwedische Creditunion,
Neuseeland Onlinebank, Bafin, KWG

Eigene Bank gründen-
Banklizenz (Deutschland-EWR-Schweiz-USA- Neuseeland und Offshore)
Verwandte Links:
Finanzdienstleister- Kapitalanlagenvermittler
-Honorar-Banker
Übersicht: Vermögensverwaltungsgesellschaft -
Kapitalverwaltungsgesellschaft
Versicherungsgesellschaft gründen
Schwedische
Creditunion (Genossenschaftsbank EU)
Bankengesetz Schweden
Panama
Finanzdienstleistungslizenz
Banksoftware
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft
Deutsches
Kreditwesengesetz und Sondertatbestände
Europäische
Richtlinie Finanzinstrumente
Vermögensverwaltungsgesellschaft Liechtenstein
Eigenen Fond
auflegen
KWG-Recht: § 53a (Repräsentanzen von Instituten
mit Sitz im Ausland mit Verweise auf §53a); § 53b (Unternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
Exposee zur Gründung von internationalen
Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken
Regelungen Basel II für
Finanzdienstleistungsinstitute
Grundsätzliche Überlegungen bei der
Gründung einer Bank
Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft im In-und
Ausland
Wir
gründen für unsere Mandanten Gesellschaften mit Bank- und/oder
Finanzdienstleistungslizenz,mithin
Vermögensverwaltungsgesellschaften, vorwiegend in folgenden Ländern:
Darüber hinaus
offerieren wir
Finanzdienstleistern die Auflage eines eigenen Fonds im
Offshore-Bereich. Mehr zu diesem Thema finden Sie auf
unserer
Webseite zum Thema. Eine allgemeine Übersicht zum Thema
Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken finden Sie im
Exposee zur Gründung von internationalen
Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken. Bitte
lesen Sie auch unsere Einlassungen zum Thema:
Grundsätzliche Überlegungen bei der
Gründung einer Bank.
Termini in der Kurzübersicht
Vermögensverwaltungsgesellschaft:
Darf
Gelder Dritter im Sinne annehmen,
anlegen und wieder an den Anleger ausschütten. Eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft ist allerdings keine Bank im Sinne
(darf keine banktypischen Dienstleistungen anbieten), mithin kein
Einlagenkreditinstitut. Beispielhaft kann genannt werden:
Liechtensteiner
Vermögensverwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft
Panama oder Belize.
Bank:
Als
Bank werden Einlagenkreditinstitute
bezeichnet, die banktypische Dienstleistungen anbieten dürfen
(Gelder Dritter anlegen und ausschütten,
Kreditvergabe,Zahlungsmittel usw.).
Banken im Sinne unterliegen in der Regel
der Aufsicht und Regulierung der zuständigen Behörde und/oder der
Zentralbank des Landes. Sie haben i.d.R. die Richtlinien Basel II zu
beachten und dafür eine externe Wirtschaftsprüfgesellschaft
zu beauftragen.
E-Geld Institute und Investmentbank:
Davon abweichend kennen einige Länder (z.B.
Deutschland) die Begriffe einer E-Bank und/oder Investmentbank. So
ist "paypal" z.B. ein E-Geld-Institut. Die erforderlichen
Eigenmittel solcher Finanzdienstleistungsinstitute sind i.d.R.
geringer als bei "Vollbanken" (Investmentbank in Deutschland ca.
730.000 Euro, eBank 1 Mio. Euro).
Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen:
Dieses sind
Finanzdienstleistungsinstitute, die bankentypische Dienstleistungen
anbieten dürfen. Üblicherweise darf sich das Angebot nur an Kunden
außerhalb des Sitzstaates richten, mithin wird auch die Bezeichnung
„Offshore-Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen“ verwendet.
Beispielhaft
wäre hier die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft zu
nennen. Diese
Institute unterliegen i.d.R. nicht der Aufsicht und/oder Regulierung
der zuständigen Aufsichtsbehörde oder der Zentralbank des Landes.
Offshore-Bank:
Der Begriff Offshore-Bank
ist nicht definiert und wird daher für eine Reihe von Instituten
verwendet. Es kann gemeint sein:
Einlagenkreditinstitute im Sinne,die nur
außerhalb des Sitzstaates tätig werden dürfen, eben „Offshore“.
Dabei kann ein solches Institut der Regulierung und Aufsicht der
zuständigen Behörde und/oder Zentralbank unterliegen oder nicht.
Oft werden auch
Einlagenkreditinstitute als
Offshore-Bank bezeichnet, die zwar der Regulierung und Aufsicht der
jeweiligen Behörde und/oder Zentralbank des Landes unterliegen und
Bankdienstleistungen im Land selbst anbieten dürfen, aber in
typischen Steueroasen belegen sind.
Allgemeines zum Thema
Banklizenz,Erbringen von
Finanzdienstleistungen,Vermögensverwaltungsgesellschaften
Die Zulassungsvoraussetzungen sind in
den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich, insbesondere die
erforderlichen Eigenmittel der Bank/Finanzdienstleistungs- bzw. Vermögensverwaltungsgesellschaft. Grundlage-
oder ratsam- ist i.d.R.
die Installation einer Aktiengesellschaft nach dem jeweiligen Recht
des Sitzstaates, ergänzend die Installation eines ordentlichen
Geschäftssitzes im Sitzstaat der Gesellschaft. Diese Aktiengesellschaft beantragt
dann die Zulassung als Finanzdienstleister und/oder Bank. Eine gute
Alternative kann die
Neuseeland Bank sein. Eine Neuseeland
Bank (richtiger Terminus: Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte)
kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste
via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der
Einlagen oder der Anzahl der Währungen.
Die Gebühren zur Gründung einer Bank bzw.
Vermögensverwaltungsgesellschaft richten sich nach dem Sitzstaat und
den Dienstleistungen. Näheres erfahren Sie auf den einzelnen
Webseiten.
Rechtliche Grundlagen-Begriffsbestimmungen: Bank
Das internationale Bankenrecht ist eine extrem komplexe juristische
Materie. Vereinfacht kann wie folgt ausgeführt werden:
Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der
Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der
jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlichen
Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung
haben,die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte
anzubieten, werden als "Bank" im Sinne bezeichnet. Sie dürfen
Bankdienstleistungen im Sinne an inländische natürliche und
juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an "Personen"
außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im
nationalen Recht der "anderen Staaten" Beschränkungen existieren,vgl.
z.B. Deutsches KWG). Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen werden
in den Finanzdienstleistungsgesetzen der Länder geregelt. In den
meisten Staaten ist eine entsprechende Eigenkapitalausstattung
erforderlich (z.B. Schweiz 5 Mio CHF, USA 5 Mio USD und 10 Mio USD
Sicherheitshinterlegung bei der FED,Deutschland ca. 5 Mio Euro,
Cayman Island ca. 350.000 Euro usw). Außerdem regeln die meisten
Bankengesetze die Voraussetzungen an das Management der Bank-die
sogenannte "fachliche Eignung"- (Berufsausbildung/Studium im
Bankenbereich, Führungserfahrung in der Bankenebene, einwandfreies
polizeiliches Führungszeugnis, Bonität usw..), das Vorhandensein
eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und die Bedingungen der Wirtschaftsprüfung und
Bilanzierung.
Daneben bieten einige Länder die Möglichkeit der Gründung einer
Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen, ohne das diese Institute der Aufsicht und
Regulierung der jeweiligen Zentralbank unterliegen (z.B. die
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen). Diese Institute dürfen die
Bankdienstleistungen i.d.R. nur außerhalb des Sitzstaates anbieten
und werden daher oft als "Offshore -Banken" bezeichnet.
Davon abweichend kennen einige Länder (z.B. Deutschland) die Begriffe
einer E-Bank und/oder Investmentbank. So ist "paypal" z.B. ein
E-Geld-Institut. Die erforderlichen Eigenmittel solcher
Finanzdienstleistungsinstitute ist i.d.R. geringer als bei
"Vollbanken" (Investmentbank in Deutschland ca. 730.000 Euro, eBank
1 Mio. Euro).
Ein gutes Beispiel für die Regelungen der Kapitalvoraussetzungen
(geeignetes Anfangskapital) bietet
§33 Deutsches KWG
Basel II
Die
Vorschriften Basel II sind für Banken in der EU,Schweiz und USA
anzuwenden. Ergänzend findet sich die Anwendungspflicht in vielen
Bankengesetzen von Drittländern im Sinne, ZB auf Cayman Islands. Die
Bank beauftragt in der Regel eine Rating-Agentur mit der Umsetzung
und Überwachung.
Basel II
bezeichnet die Gesamtheit der
Eigenkapitalvorschriften,
die vom
Basler Ausschuss
für
Bankenaufsicht
in den letzten Jahren vorgeschlagen wurden. Die Regeln müssen gemäß
den
EU-Richtlinien
2006/48/EG und 2006/49/EG seit dem 1. Januar 2007 in den
Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union
für alle
Kreditinstitute
und Finanzdienstleistungsinstitute (= Institute) angewendet werden.
In der Schweiz wird die Umsetzung von der
Eidgenössische Bankenkommission
geleitet.
[1]
Die Umsetzung in deutsches
Recht ist durch das
Kreditwesengesetz,
die „Mindestanforderungen an das
Risikomanagement“
(MaRisk)
für die „zweite Säule“ von Basel II sowie die
Solvabilitätsverordnung
(SolvV) für die „erste“ und „dritte Säule“ von Basel II erfolgt.
Obwohl ursprünglich von den
USA angeregt und initiiert
[2],
wurde Basel II in den Vereinigten Staaten nicht mit dem gleichen
Nachdruck
[3]
wie in Europa umgesetzt. Die US-Regierung hatte zunächst
beabsichtigt, die Regelungen ab 2008 schrittweise einzuführen.
Inzwischen wurde eine Verschiebung auf mindestens 1. Januar 2009
angekündigt (siehe auch
Umsetzung
weiter unten).
Basel II besteht aus drei sich gegenseitig
ergänzenden Säulen:
- Mindesteigenkapitalanforderungen
- Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess
- Erweiterte Offenlegung
Säule 1:
Mindesteigenkapitalanforderungen
Die bisherige Regulierung verleitete die Banken
dazu, risikolosere Positionen z. B. durch „Asset-backed”-Transaktionen
abzustoßen (Regulatory Capital Arbitrage), da sie mit genau soviel
Eigenmitteln zu unterlegen waren wie riskantere und ertragreichere
Positionen. Evtl. wurden sinnvolle, wenig riskante Geschäfte sogar
ganz verhindert, da sie mit verhältnismäßig viel Eigenmitteln zu
unterlegen und damit für die Bank mit wenig Nutzen verbunden waren.
Ziel der ersten Säule ist nun die genauere und angemessenere
Berücksichtigung der Risiken einer Bank bei der Bemessung ihrer
Eigenkapitalausstattung. Dazu werden folgende drei Risiken
herangezogen:
Kreditausfallrisiken
]
Die
Eigenmittelunterlegung erfolgt gemäß den
Mindesteigenkapitalanforderungen für
Kreditrisiken. Das
Kreditrisiko
wird anhand eines internen oder externen
Ratings
bestimmt. Das externe Rating (Standardansatz)
wird von einer
Ratingagentur
(v. a.
Standard & Poor's,
Moody's und
Fitch Ratings)
vorgenommen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit,
Kreditforderungen uneingestuft zu belassen. Beim internen Rating
bewertet die Bank das Risiko selbst (IRB-Ansätze:
"internal rating based" - auf internen Einstufungen basierender
Ansatz). Dazu bedarf es aber der Zustimmung durch die
Bankenaufsicht. Die Bank muss nachweisen können, dass sie bestimmte
Auflagen in Bezug auf Methodik und Offenlegung erfüllt. Für
Privatkunden gibt es ein vereinfachtes Verfahren, das
Scoring. Ferner
finden sich hier Vorschriften zur Forderungsverbriefung
(Asset Securitization).
Die Maxime von Basel II bei den
Kreditausfallrisiken ist, dass erwartete Verluste („Expected Loss“)
in Form von Risikoprämien eingepreist werden bzw. bei sich konkret
abzeichnenden Verlusten als Risikovorsorge zu Lasten des vorhandenen
Eigenkapitals gehen. Im Gegensatz dazu sind unerwartete Verluste („Unexpected
Loss“) mit Eigenmitteln zu unterlegen. Je fortschrittlicher und
damit risikosensitiver die von der Bank verwendete Bewertungsmethode
(Standardansatz, IRB-Basisansatz, fortgeschrittener IRB-Ansatz) ist,
desto größer sind die möglichen Einsparungen bei der
Kapitalunterlegung: Beispielsweise können zusätzliche
Sicherheitenarten risikomindernd anerkannt werden. Damit soll u. a.
ein Anreiz für die Banken geschaffen werden, möglichst
fortschrittliche Methoden zu verwenden.
Marktpreisrisiken
Das
Marktrisiko
wurde bereits 1996 den ursprünglichen Vereinbarungen hinzugefügt. An
diesen Regelungen ändert sich wenig.
Zu den Preisrisiken zählen unvorhergesehene und
das erwartete Ergebnis der Bank negativ beeinflussende Änderungen
des Wechselkurses, Änderungen von Zinssätzen sowie alle anderen
Änderungen von Preisen des Geldmarktes. Da es für die Bank nur eine
Möglichkeit von vielen ist, sich über Geldmarktgeschäfte liquide
Mittel zu beschaffen (Theorie der Geldmarktfinanzierung), kann die
Bank auf Eigen- und Handelsgeschäfte mit Finanzderivaten verzichten.
Es ist aber nicht praktizierbar, dass die Bank auf
Transformationsleistungen verzichtet. Somit ist die Bank ständig den
Preisrisiken ausgesetzt und muss diese quantifizieren und steuern,
nachdem die Preisrisiken identifiziert wurden.
- Quantifizierung von Preisrisiken
- Ermittlung von net exposures (nur
Hilfskonstrukt)
- Sensitivitätsanalysen (nur
Hilfskonstrukt)
- Value-at-risk-Ansätze (Gesamtkonzept zur
statistischen Ermittlung des Geldbetrages, den eine Bank
maximal mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit verlieren
kann)
- Steuerung von Preisrisiken
- Vermeidung
- Verzicht auf
Transformationsleistungen (nicht praktizierbar)
- Verzicht auf Eigen- /
Handelsgeschäfte mit Derivaten (möglich)
- Reduzierung
- Risikolimitsysteme: Fixierung einer
Sollgröße durch Value-at-Risk-Verfahren, um das
Gesamtrisiko einer Bank zu begrenzen
- Kompensation
- Zusätzliche Transaktion, deren Wert
auf die gleiche, die abzusichernde Position negativ
beeinflussende Marktpreisänderung in möglichst genau
entgegengesetzter Weise reagiert, so dass der
Wertverlust ausgeglichen wird, beispielsweise durch
Zins-Swaps
- Zinsbegrenzungsverträge (Ceiling,
Floor, Collar)
Operationelle Risiken
Neu ist die Einbeziehung des
operationellen Risikos.
Es stellt das Risiko direkter oder indirekter Verluste infolge
unzulänglicher oder ausfallender interner Verfahren, Mitarbeiter und
Systeme oder infolge bankexterner Ereignisse dar. Es wird mittels
Basisindikatoransatz
,
Standardansatz
und
fortgeschrittener Messansatz
berücksichtigt.
Säule 2: Bankaufsichtlicher
Überprüfungsprozess
Laufende regelmäßige Überprüfung durch die Bankenaufsicht
Die
Bankenaufsicht (in
Deutschland:
BAFin gemeinsam
mit der
Deutschen Bundesbank,
in der Schweiz:
EBK, in
Österreich:
FMA gemeinsam
mit der
Oesterreichischen Nationalbank)
beurteilt und überwacht die Einhaltung der Anforderungen an Methodik
und Offenlegung, die notwendig sind, damit die Bank interne Ratings
verwenden darf.
Überprüfung der Risikosteuerung und
des Berichtswesens
Der bankaufsichtliche Überprüfungsprozess (Supervisory
Review Process,
SRP) fordert die Etablierung adäquater Risikomanagementsysteme - wie
bspw. das
Management Risk Controlling (MRC)
- bei Banken und Wertpapierfirmen sowie deren Überwachung durch eine
Aufsichtsbehörde.
Grundlage ist der Grundsatz der doppelten
Proportionalität, der besagt, dass sowohl die
Steuerungsinstrumentarien in einer Bank als auch die Intensität der
Überwachung durch die Bankenaufsicht proportional zu den
eingegangenen Risiken einer Bank sein sollen. Allerdings ist es
schwierig, die tatsächlichen Risiken zu erfassen. So galten lange
Zeit nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen mit einer Laufzeit
von unter einem Jahr nicht als Kredit und damit risikolos. Gleiches
gilt noch immer für das Forward Selling von Aktiva.
Zinsänderungsrisiken im
Anlagebereich
Bedeutsam ist weiterhin, dass Säule 2 über
die Risiken, die in Säule 1 erfasst werden, weitere Risikoarten
(z. B. die Zinsänderungsrisiken im
Anlagebuch) erfasst, so dass alle
Risiken, die eine Bank eingeht, durch Säule 2 berücksichtigt werden.
Angemessenheit der
Eigenmittelausstattung
Säule 3: Erweiterte Offenlegung /
Marktdisziplin
Ziel der dritten Säule ist die Stärkung der
Marktdisziplin
durch vermehrte Offenlegung von Informationen im Rahmen der externen
Rechnungslegung der Banken (z. B. im Jahresabschluss, in
Quartalsberichten oder in Lageberichten). Die Disziplinierung folgt
z. B. aus zu befürchtenden Kursreaktionen der eigenen Aktie. So sind
die möglichen Reaktionen aus der Offenlegung Anreiz für die Banken,
auf eine vernünftige Eigen- und Risikokapitalstruktur zu achten.
Es bestehen umfangreiche Offenlegungspflichten
über
Eigenkapitalstruktur
- Qualitative Offenlegung
- Zusammenfassende Angaben zu den
Bedingungen und Konditionen der wichtigsten Merkmale
sämtlicher Eigenkapitalinstrumente, insbesondere für
innovative, komplexe oder hybride Eigenkapitalinstrumente.
- Quantitative Offenlegung
- Die Höhe des Kernkapitals, wobei
getrennt offen zu legen sind:
- Eingezahltes Stammkapital
-
Rücklagen
- Minderheitsbeteiligungen am
Eigenkapital von Tochtergesellschaften
- innovative Kernkapitalinstrumente
- andere Kernkapitalinstrumente
- Überschusskapital von Versicherungen
- Regulatorische
Berechnungsunterschiede, die vom Kernkapital abgezogen
werden und
- Andere Beträge, die vom Kernkapital
abgezogen werden, einschließlich Firmenwert und
Beteiligungen
- Gesamtsumme des Ergänzungskapitals und
der Drittrangmittel
- Weitere Kapitalabzugsmöglichkeiten
- Gesamtsumme der anrechnungsfähigen
Eigenmittel
Eingegangene Risiken und deren
Beurteilung
]
Um anderen Marktteilnehmern eine Beurteilung der
Risikopositionen des Kreditinstituts zu ermöglichen, sind die
Techniken, welche die Bank nutzt um Risiken zu messen, zu überwachen
und zu steuern, offen zu legen.
Dafür müssen Kreditinstitute in jedem einzelnen
Risikobereich (z. B. Kredit-, Markt-, operationelles Risiko,
Zinsänderungsrisiko des Anlagebuchs und Beteiligungspositionen) die
internen Ziele und Grundsätze des Risikomanagements beschreiben.
Dazu gehören:
- Strategien und Prozesse
- Struktur und Organisation der relevanten
Risikomanagement-Funktion
- Art und Umfang der Risikomeldungen und/oder -messsysteme
- Grundsätze der Absicherung und/oder Minderung
von Risiken sowie Strategien und Prozesse zur Überwachung der
fortgesetzten Effektivität dieser
Absicherungen/Risikominderungen
Angemessenheit der
Eigenmittelausstattung
Eine wirksame Offenlegung soll sicherstellen, dass
die Marktteilnehmer einen besseren Einblick in das Risikoprofil und
die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung einer Bank gewinnen.
Im Detail ist Folgendes offenzulegen:
- Qualitative Offenlegung
- Eine Gesamterörterung des bankeigenen
Ansatzes zur Beurteilung der Angemessenheit der
Eigenkapitalausstattung zur Unterlegung laufender und
zukünftiger Geschäfte.
- Quantitative Offenlegung
- Eigenkapitalanforderungen für
Kreditrisiken:
- Portfolien gemäß
dem
Standard- und vereinfachten
Standardansatz, für
jedes Portfolio einzeln
- Portfolien
gemäß den
IRB-Ansätzen,
und zwar separat für jedes Portfolio nach dem
Basis-IRB-Ansatz und für jedes Portfolio nach dem
fortgeschrittenen IRB-Ansatz:
- Unternehmen (einschließlich
Spezialfinanzierungen, die nicht den einschlägigen
aufsichtsrechtlichen Kriterien entsprechen), Banken
und Staaten
- Baufinanzierungen
- Qualifizierte revolvierende
Retailforderungen; und
- andere Retailforderungen
- Verbriefungen
- Eigenkapitalanforderungen für
Beteiligungspositionen im IRB-Ansatz:
- Beteiligungen gemäß den
Marktansätzen:
- Beteiligungen gemäß dem einfachen
Risikogewichtsansatz; und
- Beteiligungen im Anlagebuch gemäß
dem Internen Modell-Ansatz (für Banken, die den IMA
für Beteiligungen im Anlagebuch anwenden)
- Beteiligungen gemäß PD/LGD-Ansätzen
- Eigenkapitalanforderungen für
Marktrisiken:
- Standardansatz
- Interne Modelle Ansatz – Handelsbuch
- Eigenkapitalanforderungen für
operationelle Risiken:
- Gesamt- und
Kernkapitalquote:
- der konsolidierten Gesamtgruppe; und
- der bedeutenden
Bankentochtergesellschaften (einzeln oder
unterkonsolidiert in Abhängigkeit von der Anwendung der
Rahmenvereinbarung).
Umsetzung
Die EU-rechtlichen Vorgaben zur
Mindesteigenkapitalausstattung der Kreditinstitute für das Kredit-
und Adressenausfallrisiko sowie das operationelle Risiko finden sich
in der neu gefassten Richtlinie 2006/48/EG (Bankenrichtlinie)
vom 14. Juni 2006, diejenigen zur Mindesteigenmittelausstattung von
Kreditinstituten und bestimmten Finanzdienstleistungsinstituten für
das Marktpreisrisiko sowie die Erweiterung der Regelungen bzgl.
Adressenausfall- und operationellem Risiko für
Finanzdienstleistungsinstitute in der neu gefassten Richtlinie
2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie)
vom 14. Juni 2006 - zusammen auch als
Capital Requirements Directive
(CRD) bezeichnet. Die Umsetzung in Deutschland wird durch das
„Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu
gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie“ vom 17. November 2006 geregelt,
das umfassende Anpassungen des
Kreditwesengesetz
festschreibt und hauptsächlich zum 1. Januar 2007 in Kraft tritt.
Die gesetzlichen Änderungen werden ergänzt durch
zwei Verordnungen:
- die neue
Solvabilitätsverordnung
(SolvV),
sowie
- die überarbeitete
Groß- und Millionenkreditverordnung
GroMiKV.
Die SolvV löst den bisherigen
Eigenmittelgrundsatz I
ab. Dabei regelt die SolvV im Wesentlichen die näheren Bestimmungen
über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der
Kreditinstitute sowie der Institutsgruppen und
Finanzholding-Gruppen. Ferner regelt die Verordnung die
Zusammensetzung, Führung und Verwaltung des
Handelsbuchs
der Kreditinstitute und enthält Regelungen zur Anwendung von
Vorschriften über das Handelsbuch in Institutsgruppen und
Finanzholding-Gruppen.
Die GroMiKV enthält nähere Regelungen
- zur Bestimmung der Kreditanrechnungsbeträge
und der Kreditnehmer,
- zur Kreditrisikominderung,
- zur Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und
Nichthandelsbuchinstituten,
- zu organisatorischen Pflichten und Maßnahmen,
- zu Beschlussfassungspflichten und zur
Unterlegung der Überschreitungen von Großkreditobergrenzen,
- zur Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts
und zur Bewertung von Positionen des Handelsbuchs,
- zur Benachrichtigung im Rahmen des
Millionenkreditverfahrens, und
- zur Anzeige der von den Instituten gewährten Großkredite und
Millionenkredite.
Die neue GroMiKV soll die
bisherige
Groß- und
Millionenkreditverordnung
ablösen.
Nach Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens soll die Anwendung der neuen
Eigenkapitalvorschriften durch alle Institute zum 1. Januar 2007
verpflichtend werden. Es beginnen die Floor-Regelungen. Die
zusätzlichen Regelungsbereiche der Säule II sowie die
Offenlegungspflichten treten in Kraft. Am 1. Januar 2008 tritt die
neue
GroMiKV in
Kraft.
Einzelnachweise
[]
- Informationen
zu Basel II auf der Website der EBK
-
http://www.manager-magazin.de/unternehmen/mittelstand/0,2828,438330,00.html
Managermagazin vom 21.Sept 2006
- http://www.gamers-foundation.com/thread.php?postid=25070
Bankenverband sieht Basel II auf der Kippe
- Bundesministerium
der Finanzen:
Das Bundesfinanzministerium zum Verhandlungserfolg bei Basel II.
10. Juli 2002
-
Financial Times Deutschland vom 19.9.2006
IBAN- SWIFT
| Was bedeutet "IBAN"? |
|
|
IBAN
ist die Abkürzung für "International
Bank
Account
Number",
auf deutsch "internationale
Bankkontonummer". Sie enthält alle
notwendigen Angaben, um eine Kontoverbindung
im Auslandszahlungsverkehr eindeutig zu
identifizieren und stellt damit sicher, dass
Ihr Geld sein Ziel sicher erreicht.
|
|
|
|
| Was ist der BIC/SWIFT-Code? |
|
|
BIC
bedeutet "Bank
Identifier
Code"
und ist auch als BIC/SWIFT-Code bekannt.
Dieser Code ist eine Art internationale
Bankleitzahl und dient der weltweit
eindeutigen Identifizierung von
Kreditinstituten. Der BIC/SWIFT-Code ist 8-
oder 11-stellig.
|
|
|
Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der
Einlagenkreditinstitute, die der Aufsicht und Regulierung der
jeweiligen Zentralbank unterliegen, ergänzend die Erlaubnis
innehaben,können bei SWIFT den BIC-Code beantragen.
Steuerliche Gestaltung
Neben der Gründung der Bank oder Vermögensverwaltungsgesellschaft spielt die
steuerliche Gestaltung in der Regel eine wichtige Rolle. Hier
übernehmen wir die steuerliche Gestaltung im Rahmen der "verbundenen
Unternehmen", z.B. ausländische Mutter und inländische
Tochtergesellschaft, Gründung einer ausländischen Holding zur
steuerfreien Vereinnahmung der inländischen Dividenden u.v.m.
Die Korrespondenz-Bank (Korrespondenzbank-Konto)
Als einziger Anbieter in Europa realisieren wir auf Wunsch die
Anbindung an Korrespondenz-Banken in Liechtenstein,Schweiz,Singapur
oder der VAE.
Bankensoftware- Onlinebanking
Wir bieten unseren Mandanten z.B. im Rahmen der Gründung einer
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen, Installation einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft und/oder Schwedischer Creditunion
die
NexorOne Onlinebanking-Software an. Die Software erfüllt in der
Vollversion die kompletten Leistungen des Onlinebankings, ist
allerdings ausschließlich in englischer Sprache verfügbar. Für
Vollbanken im Sinne vermitteln wir gern an entsprechende Anbieter
für Bankensoftware, inkl. elektronischer Schnittstelle für den
automatisierten Zahlungsverkehr.
-Banklizenz USA und Schweiz:
Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren: Informationen auf unseren
Internetseiten
Erforderliche Eigenmittel: Ca. 5 Mio USD/CHF, je nach Sitzstaat.
USA: 10 Mio USD bei der FED.
Erforderlich-oder sinnvoll- ist die Gründung einer US INC
bzw. Schweizer AG als Gesellschaft der Bank.
Die Direktoren/Geschäftsführer müssen über
eine entsprechende Ausbildung im Bankwesen (z.B. Bankkaufmann) und Erfahrung im Management
einer Bank verfügen. Eine Treuhandstellung der Direktoren ist nicht
möglich, mithin müsste der Mandant seinen Lebensmittelpunkt in den
Sitzstaat verlagern bzw. einen im Sitzstaat ansässigen als Direktor
einstellen. Die weiteren Zulassungsvoraussetzungen sind ähnlich wie in
Deutschland, also u.a. der tragfähige Geschäftsplan,Plan G&V für die
ersten drei Jahre, AGBs der Bank gemäß den gesetzlichen Vorschriften,
Beitritt im Anlagensicherheitsfonds, erforderliche Versicherungen
usw..
Neben den reinen Gründungs-und
Zulassungsgebühren können noch folgende Kosten relevant sein:
-
Erstellung der Geschäftsbedingungen (AGBs),Verträge
zwischen Kunden und Bank, Kreditverträge
-
Homepage der Bank, Online-Banking-System
-
SWIFT Code, IBAN, internationaler
Zahlungsverkehr, elektronische Kommunikationswege und Schnittstellen
-
Anbindung an Kreditkartenprovider,
Visa-MasterCard usw..
-Wertpapierhandelsbank/Investmentbank/Vollbank
Deutschland:
Grundlage ist das deutsche
Kreditwesengesetz § 32 Abs. 1 KWG und Folge. Wir begleiten Mandanten
von der Konzeption bis zur Zulassung der Bank (Bafin). Die Gebühren
richten sich nach der "Art der Finanzdienstleistungen" und
erforderlichen Dienstleistungen auf unserer Seite. Mithin übernehmen
wir die Gründung "der Gesellschaft der Bank", i.d.R. eine deutsche AG,
die Bereitstellung der Bankensoftware und Maßnahmen "der steuerlichen
Optimierung".
Mehr zum Thema Bankgründung in Deutschland
lesen
Sie auf unserer Webseite zum Thema
Neben den reinen Gründungs-und
Zulassungsgebühren können noch folgende Kosten relevant sein:
-
Erstellung der Geschäftsbedingungen (AGBs),Verträge
zwischen Kunden und Bank, Kreditverträge
-
Homepage der Bank, Online-Banking-System
-
SWIFT Code, IBAN, internationaler
Zahlungsverkehr, elektronische Kommunikationswege und Schnittstellen
-
Anbindung an Kreditkartenprovider,
Visa-MasterCard usw..
-Finanzdienstleistungslizenz Panama:
Wir bieten Ihnen eine
Firmenkonstellation bestehend aus einer Panama S.A. mit Lizenz
zur Vereinnahmung und Verwaltung (Investieren) von Kundenvermögen.
Hiermit
ermöglichen wir Ihnen die klassische Vermögensverwaltung oder
Finanzdienstleistungen ohne Publikumsverkehr und Bankschalter, mit
allen Genehmigungen zur Treuhandverwaltung von Kundengeldern.
-Schwedische
Creditunion:
Eine Schwedische
Credit Union
kann legal Dienstleistungen in der EU anbieten, welche normalerweise
nur von voll lizenzierten Banken angeboten werden können, wie z.B.
Einlagen annehmen, Darlehen geben, etc., so lange wie sie diese
Dienste ausschließlich Mitgliedern der Credit Union gewährt. Ein
möglicher Kunde kann automatisch Mitglied werden, wenn er ein Konto
eröffnen will, ein Darlehen beantragt oder jeden anderen Service der
Credit Union in Anspruch nimmt. Allerdings hat sich die Gesetzeslage
in Schweden aufgrund der Einlassungen auf EU-Ebene geändert:
Mitglieder einer Schwedischen Credit Union dürfen nur noch einer
Berufsgruppe angehören und dürfen nur natürliche Personen sein. Die
maximale Einlage pro Mitglied darf nur ca. 7.000 Euro betragen.
-Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen
Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit
Bankdienste anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl,
der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen der
Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, insbesondere das
deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten.
Die Neuseeland Bank kann fast alle
Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer
Bank mit A-Lizenz angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“
nicht im Namen geführt werden. Zu den Tätigkeiten einer
Finanzgesellschaft können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind
aber nicht auf diese begrenzt:
-
Einlagengeschäfte
und Kreditvergabe
-
Debitkarten- und
Kreditkartenservice
-
Ausgabe von
Finanzbürgschaften und finanziellen Instrumenten
-
Service im Bereich
des Cash Managements
-
Girokonten
-
Scheckkonten
-
Sparkonten
-
Termingeld
-
Herausgabe von CDs
-
Banküberweisungen
-
Zahlungsabwicklung
-
Fondsmanagement
-
Investitionsmarketing
Die Gesellschaft
unterliegt nicht den Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen.
Direktoren und Aktionäre können jede Nationalität haben, und ihr
Wohnsitz kann sich in einem beliebigen Land befinden. Dienstleistungen
und Gebühren
im Exposee.
-Banken Belize und Cayman Islands
Insbesondere Cayman Island ist ein
interessanter Standort zur Gründung einer Bank mit A-Lizenz. Das
Stammkapital (Einlagekapital) beträgt
CI$400,000.
Die Bank fungiert als Vollbank im Sinne und darf alle
Bankdienstleistungen anbieten. Sie unterliegt der Aufsicht der
Zentralbank und Regulierungsbehörde. Zunächst wird eine
Kapitalgesellschaft auf Cayman Islands gegründet, als Gesellschaft
der Bank. Diese Kapitalgesellschaft beantragt dann die Zulassung als
Bank bei der Regierungsbehörde (Zentralbank/Aufsichtsbehörde für
Finanzdienstleistungen,analog dem
Banks and Trust
Companies Law). Erforderlich
ist ein qualifizierter Geschäftsbetrieb auf Cayman Islands, also ein
voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter. Auch ein
Geschäftsgebäude mit "Bankschaltern" kann entsprechend eröffnet
werden. Im Geschäftsführungsbereich der Bank wird eine Person
benötigt, die eine anerkannte Ausbildung als Bänker und
Berufserfahrung im Bankengeschäft hat. Es ist keine Treuhand-Lösung
möglich. Die Zulassung dauert ca. 3 Monate. Die Gebühren richten
sich den Dienstleistungen und betragen minimal 150.000,00 Euro zzgl.
der staatlichen Gebühr. Für die Bank können wir eine Internetpräsenz
erstellen mit einer Online Banking-Software. Die Banking-Software
kostet zwischen 14.000,00 bis 65.000,00 Euro, je nach Leistung. Wir
vermitteln hier an einen entsprechenden Anbieter. Bei einem
"Auftritt" der Bank in Deutschland (Repräsentanz oder Niederlassung)
sind die Bestimmungen des Deutschen KWGs zu beachten, hier §53
a//FF. Soll die Bank als reine Onlinebank fungieren, haben wir
Lösungen hinsichtlich des qualifizierten Geschäftsbetriebes
(Business Center Lösung).
-Bankgründung Belize
Über unsere Kooperationskanzlei auf
Belize können wir für unsere Mandanten die Bankgründung (A-Lizenz)
auf Belize realisieren. Wie auf den Cayman Islands unterliegt eine
Bankgründung der Regulierung und Aufsicht der Zentralbank.
Auch hier erfolgt zunächst die
Gründung einer Kapitalgesellschaft mit Betriebsstätte Belize als
Gesellschaft der Bank. Die Gebühren zur Gründung einer Bank richten
nach den Dienstleistungen, ca. 120.000,00 Euro zzgl. der staatlichen
Gebühr (Minimum 25.000 B$). Auf Wunsch übernehmen wir auch hier die
kompletten Dienstleistungen in Zusammenarbeit mit unserer
Kooperationskanzlei im Sitzstaat:
-Gründung der Gesellschaft,Eintrag ins
Register,Domizilierung,Kontoeröffnung
-Antrag auf Zulassung als Bank,
Einreichung aller Anträge bei der zuständigen Behörde, direkte
Kommunikation mit den zuständigen Regierungsstellen
-Homepage der Bank
-Online Banking-Software
-Vorauswahl geeigneter Büroflächen
-Visa-Regelungen, Aufenthaltserlaubnis
Auftritt einer "ausländischen Finanzdienstleistungsgesellschaft/Bank"
in Deutschland gemäß KWG
Ergänzend:
KWG und Sondertatbestände.......
Es ist zu unterscheiden:
-Institute im Drittland oder EWR
-Auftritt in Deutschland als Niederlassung oder Repräsentanz:
Eine Repräsentanz betreibt nur beratende
Tätigkeiten und/oder Werbung und Marketing. Sie ist keine eigene
Rechtspersönlichkeit im Sinne und hat keine
Geschäftsführungsbefugnisse.
Auszug:
§ 53
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
(1) 1 Unterhält ein Unternehmen mit
Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte
betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle
als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. 2
Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie
als ein Institut.
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist
dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- Das Unternehmen hat mindestens zwei
natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für
den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur
Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut
Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und
befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie
sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
- Das Institut ist verpflichtet, über die von
ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb
dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und
gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über
Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite
der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem
Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten
Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung
der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert
auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten
oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am
Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert
auszuweisen.
- Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden
Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer
Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als
Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses
gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe,
daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt
wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der
Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr
einzureichen.
- Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe
der Beträge, die in dem Monatsausweis nach § 25 als dem Institut
von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und
ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene
Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags
eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem
Institut Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten oder auf
Grund der Eingehung längerfristiger nachrangiger
Verbindlichkeiten oder kurzfristiger nachrangiger
Verbindlichkeiten eingezahlt ist, und Nettogewinne (§ 10 Abs. 2c
Satz 1 Nr. 1) als haftendes Eigenkapital oder Drittrangmittel
zuzurechnen, wenn die gemäß § 10 Abs. 5, 5a oder 7 geltenden
Bedingungen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen; §
10 Abs. 1, 2b Satz 2 und 3, Abs. 2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6 und
9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Eigenmittel nach
Satz 1 als Kernkapital gelten. Maßgebend für die Bemessung der
Eigenmittel ist der jeweils letzte Monatsausweis.
- Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden,
wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu
widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum
Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von
Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das
Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist.
- Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das
Institut als juristische Person.
- Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die
Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen.
(2a)
Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein
Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im
Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges
Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb
einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der
Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung
nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden,
soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die
gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes
zugestimmt haben.
(5) 1 Ist ein Beschluss über die
Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur
Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle
anzumelden und der Vermerk "in Abwicklung" im Rechtsverkehr zu
führen. 2 Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt
zurückzugeben.
(6) 1 Die ebenfalls
eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit
Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. 2 Die Zustimmung
ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass
sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.
§ 53a
Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
1
Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland
errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem
Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen
zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. 2 Das
Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den
Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 3 Die Bundesanstalt
bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. 4 Die
Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst
aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt
vorliegt. 5 Das Institut hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz
unverzüglich anzuzeigen.
§ 53b
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums
(1) 1
Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf
ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung
oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im
Inland Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäftes betreiben
oder Finanzdienstleistungen erbringen, wen |