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Finanzdienstleistungen
Lizenz, eigene Bank gründen, Banklizenz, Schwedische Creditunion,
Neuseeland Onlinebank, Bafin, KWG

Eigene Bank gründen-
Banklizenz (Deutschland,Schweiz,USA, Neuseeland u.a.)
Verwandte Links:
Finanzdienstleister
Versicherungsgesellschaft gründen
Schwedische
Creditunion (Genossenschaftsbank EU)
Bankengesetz Schweden
Panama
Finanzdienstleistungslizenz
Banksoftware
Exposee Schwedische Creditunion und Finanzgruppe
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft
Deutsches
Kreditwesengesetz und Sondertatbestände
Europäische
Richtlinie Finanzinstrumente
Vermögensverwaltungsgesellschaft Liechtenstein
Eigenen Fond
auflegen
Wir
gründen für unsere Mandanten Gesellschaften mit Bank- und oder
Finanzdienstleistungslizenz, vorwiegend in folgenden Ländern:
Darüber hinaus
offerieren wir
Finanzdienstleistern die Auflage eines eigenen Fonds im
Offshore-Bereich. Mehr zu diesem Thema finden Sie auf
unserer
Webseite zum Thema.
Allgemeines zum Thema
Banklizenz, eigene Bank gründen
Die Zulassungsvoraussetzungen sind dabei
sehr unterschiedlich, insbesondere das erforderliche Stamm- bzw.
Einlagekapital der Bank bzw. Vermögensverwaltung. Grundlage ist i.d.R.
die Installation einer Aktiengesellschaft nach dem jeweiligen Recht
des Sitzstaates, ergänzend die Installation eines ordentlichen
Geschäftssitzes im Sitzstaat der Gesellschaft der Bank. Diese Aktiengesellschaft beantragt
dann die Zulassung als Finanzdienstleister und/oder Bank. Eine gute
Alternative kann die
Neuseeland Onlinebank sein. Eine Neuseeland
Online Bank (richtiger Terminus: Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte)
kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste
via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der
Einlagen oder der Anzahl der Währungen.
Die Gebühren zur Gründung einer Bank bzw.
Zulassung als Finanzdienstleister richten sich nach dem Sitzstaat und
den Dienstleistungen.
Steuerliche Gestaltung
Neben der Gründung der Bank spielt die
steuerliche Gestaltung in der Regel eine wichtige Rolle. Hier
übernehmen wir die steuerliche Gestaltung im Rahmen der "verbundenen
Unternehmen", z.B. ausländische Mutter und inländische
Tochtergesellschaft, Gründung einer ausländischen Holding zur
steuerfreien Vereinnahmung der inländischen Dividenden u.v.m.
-Banklizenz USA und Schweiz:
Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren:
ca. 150.000,00 Euro/ USD
Stamm-Einlagekapital: Ca. 5 Mio USD/CHF, je nach Sitzstaat
Erforderlich ist die Gründung einer US INC
bzw. Schweizer AG als Gesellschaft der Bank, mit Stamm-/Einlagekapital der Bank.
Die Direktoren/Geschäftsführer müssen über
eine entsprechende Ausbildung im Bankwesen (z.B. Bankkaufmann) und Erfahrung im Management
einer Bank verfügen. Eine Treuhandstellung der Direktoren ist nicht
möglich, mithin müsste der Mandant seinen Lebensmittelpunkt in den
Sitzstaat verlagern bzw. einen im Sitzstaat ansässigen als Direktor
einstellen. Die weiteren Zulassungsvoraussetzungen sind ähnlich wie in
Deutschland, also u.a. der tragfähige Geschäftsplan,Plan G&V für die
ersten drei Jahre, AGBs der Bank gemäß den gesetzlichen Vorschriften,
Beitritt im Anlagensicherheitsfonds, erforderliche Versicherungen
usw..
Neben den reinen Gründungs-und
Zulassungsgebühren können noch folgende Kosten relevant sein:
-
Erstellung der Geschäftsbedingungen (AGBs),Verträge
zwischen Kunden und Bank, Kreditverträge
-
Homepage der Bank, Online-Banking-System
-
SWIFT Code, IBAN, internationaler
Zahlungsverkehr, elektronische Kommunikationswege und Schnittstellen
-
Anbindung an Kreditkartenprovider,
Visa-MasterCard usw..
-Wertpapierhandelsbank/Investmentbank/Vollbank
Deutschland:
Grundlage ist das deutsche
Kreditwesengesetz § 32 Abs. 1 KWG und Folge. Wir begleiten Mandanten
von der Konzeption bis zur Zulassung der Bank (Bafin). Die Gebühren
richten sich nach der "Art der Finanzdienstleistungen" und
erforderlichen Dienstleistungen auf unserer Seite. Mithin übernehmen
wir die Gründung "der Gesellschaft der Bank", i.d.R. eine deutsche AG,
die Bereitstellung der Bankensoftware und Maßnahmen "der steuerlichen
Optimierung".
Mehr zum Thema Bankgründung in Deutschland
lesen
Sie auf unserer Webseite zum Thema
Neben den reinen Gründungs-und
Zulassungsgebühren können noch folgende Kosten relevant sein:
-
Erstellung der Geschäftsbedingungen (AGBs),Verträge
zwischen Kunden und Bank, Kreditverträge
-
Homepage der Bank, Online-Banking-System
-
SWIFT Code, IBAN, internationaler
Zahlungsverkehr, elektronische Kommunikationswege und Schnittstellen
-
Anbindung an Kreditkartenprovider,
Visa-MasterCard usw..
-Finanzdienstleistungslizenz Panama:
Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren:
ca. 49.000,00 Euro, ggf. zzgl. Sonderdienste
(Treuhand-Geschäftsführung, Domizilierung)
Stamm-Einlagekapital: Stammkapital der
Panama AG.
-Schwedische
Creditunion:
Eine Schwedische
Credit Union
kann legal Dienstleistungen in der EU anbieten, welche normalerweise
nur von voll lizenzierten Banken angeboten werden können, wie z.B.
Einlagen annehmen, Darlehen geben, etc., so lange wie sie diese
Dienste ausschließlich Mitgliedern der Credit Union gewährt. Ein
möglicher Kunde kann automatisch Mitglied werden, wenn er ein Konto
eröffnen will, ein Darlehen beantragt oder jeden anderen Service der
Credit Union in Anspruch nimmt. Allerdings hat sich die Gesetzeslage
in Schweden aufgrund der Einlassungen auf EU-Ebene geändert:
Mitglieder einer Schwedischen Credit Union dürfen nur noch einer
Berufsgruppe angehören und dürfen nur natürliche Personen sein.
-Neuseeland
Onlinebank
Eine Neuseeland
Onlinebank kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit
Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl,
der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen der
Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, insbesondere das
deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten.
Die Neuseeland
Onlinebank kann fast alle
Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer
anerkannten Bank angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“
nicht im Namen geführt werden. Zu den Tätigkeiten einer
Finanzgesellschaft können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind
aber nicht auf diese begrenzt:
-
Einlagengeschäfte
und Kreditvergabe
-
Debitkarten- und
Kreditkartenservice
-
Ausgabe von
Finanzbürgschaften und finanziellen Instrumenten
-
Service im Bereich
des Cash Managements
-
Girokonten
-
Scheckkonten
-
Sparkonten
-
Termingeld
-
Herausgabe von CDs
-
Banküberweisungen
-
Zahlungsabwicklung
-
Fondsmanagement
-
Investitionsmarketing
Die Gesellschaft
unterliegt nicht den Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen.
Direktoren und Aktionäre können jede Nationalität haben, und ihr
Wohnsitz kann sich in einem beliebigen Land befinden. Dienstleistungen
und Gebühren
im Exposee.
Juristische Grundlagen Deutschland
(KWG)
Ergänzend:
KWG und Sondertatbestände.......
Auszug:
§ 53a
Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
1
Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland
errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem
Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen
zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. 2 Das
Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den
Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 3 Die Bundesanstalt
bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. 4 Die
Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst
aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt
vorliegt. 5 Das Institut hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz
unverzüglich anzuzeigen.
§ 53b
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums
(1) 1
Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf
ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung
oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im
Inland Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäftes betreiben
oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die
Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von
den zuständigen Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird. 2 Satz 1
gilt entsprechend für E-Geld-Institute.
3 § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. 4 §
14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(2) 1
Die Bundesanstalt hat ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
und 2, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu
errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte
Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für
seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und
die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die
nach Absatz 3 Satz 1 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung
geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
2 Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung
errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
(2a) Die
Bundesanstalt hat einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und
2, das beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über
die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen
anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 3 für die Ausübung der geplanten
Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
(3) 1
Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die
§§ 3 und 6 Abs. 2, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut
handelt, § 11, die §§ 14, 22 und 23, der, sofern es sich um ein
Einlagenkreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt, §
23a, der § 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24b, 24c, 25 und 25a Abs.
1 Satz 3 Nr. 5 und 6, die §§ 37, 39 bis 42 und 43 Abs. 2 und 3, § 44
Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 49 und § 17
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen
desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut,
E-Geld-Institut oder
Finanzdienstleistungsinstitut gelten. 2 Änderungen des
Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten Geschäfte und des
organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und
der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem das
Institut angehört, sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen
schriftlich anzuzeigen. 3 Für die Tätigkeiten im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und
2 gelten der § 3, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut
oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, die §§ 37, 44 Abs.
1 sowie die §§ 44c und 49 und der § 17 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend.
(4) 1
Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 und 2 seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht
nachkommt, insbesondere dass es eine unzureichende Liquidität
aufweist, fordert sie es auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten
Frist zu beheben. 2 Kommt es der Aufforderung nicht nach,
unterrichtet sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats. 3
Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die
Maßnahmen als unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen; erforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer
Geschäfte im Inland untersagen.
(5) 1
In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in
Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen. 2 Sie hat die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats hiervon
unverzüglich zu unterrichten. 3 Die Bundesanstalt hat die
Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach
Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und der
Bundesanstalt beschließt.
(6) Die
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats können nach vorheriger
Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten
die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung
erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen.
(7) 1
Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 erbringt oder sich als Finanzunternehmen im Sinne
des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine
Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne Erlaubnis
der Bundesanstalt ausüben, wenn
-
das Unternehmen
ein Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder ein
gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Einlagenkreditinstitute ist,
-
seine Satzung
diese Tätigkeiten gestattet,
-
das oder die
Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz
hat, als Einlagenkreditinstitut zugelassen sind,
-
die Tätigkeiten,
die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsstaat betrieben werden,
-
das oder die
Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des
Tochterunternehmens halten,
-
das oder die
Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des
Herkunftsstaats des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des
Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats gegebenenfalls
gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen
Verpflichtungen verbürgt haben und
-
das Unternehmen in
die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis
einbezogen ist.
2 Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in
Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen
erfüllen. 3 Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
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