|
|
|
Finanzdienstleistungen
Lizenz, eigene Bank gründen, Banklizenz, Schwedische Creditunion,
Neuseeland Onlinebank, Bafin, KWG

Banklizenz,Gründung
einer Bank: Sondertatbestände KWG
Verwandte Links:
Index
Bank
Finanzdienstleister
Versicherungsgesellschaft gründen
Schwedische
Creditunion (Genossenschaftsbank EU)
Panama
Banklizenz
Optimale
Konstellation für Bankgeschäfte: Schwedische Creditunion, Panama AG
und spanische S.L.
Banksoftware
Exposee Schwedische Creditunion und Finanzgruppe
Deutsches
Kreditwesengesetz und Sondertatbestände
§ 53
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
(1) 1
Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im
Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen
erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut. 2 Unterhält das Unternehmen
mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.
(2) Auf die in
Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender
Maßgabe anzuwenden:
-
Das Unternehmen
hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu
bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur
Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind,
sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder
Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen
gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
-
Das Institut ist
verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das
seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert
Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend.
Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag
des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten
Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der
eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen.
Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der
Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der
Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
-
Die nach Nummer 2
für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende
Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem
Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des
Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend
mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und
bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der
Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr
einzureichen.
-
Als Eigenmittel
des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in dem Monatsausweis
nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung
gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen
Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des
Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem
Institut Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten oder auf
Grund der Eingehung längerfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten
oder kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist,
und Nettogewinne (§ 10 Abs. 2c Satz 1 Nr. 1) als haftendes
Eigenkapital oder Drittrangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß § 10
Abs. 5, 5a oder 7 geltenden Bedingungen sich jeweils auf das gesamte
Unternehmen beziehen; § 10 Abs. 1, 2b Satz 2 und 3, Abs. 2c
Satz 2 bis 5, Abs.
3b, 6 und 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Eigenmittel
nach Satz 1 als Kernkapital gelten. Maßgebend für die Bemessung der
Eigenmittel ist der jeweils letzte Monatsausweis.
-
Die Erlaubnis kann
auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis
ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum
Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von
Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen
im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist.
-
Für die Anwendung
des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person.
-
Die Eröffnung
neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland
hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen.
(2a) Für die
Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut
das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist,
gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der
Institutszentrale mit Sitz im Ausland.
(3) Für Klagen,
die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1
Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der
Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
(4) Die Absätze 2
bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen
entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form
eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
(5) 1
Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden,
so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der
Zweigstelle anzumelden und der Vermerk "in Abwicklung" im
Rechtsverkehr zu führen. 2 Die erteilte Erlaubnis ist an
die Bundesanstalt zurückzugeben.
(6) 1
Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur
mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. 2 Die Zustimmung
ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass
sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.
§ 53a
Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
1
Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland
errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem
Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen
zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. 2 Das
Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den
Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 3 Die Bundesanstalt
bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. 4 Die
Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst
aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt
vorliegt. 5 Das Institut hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz
unverzüglich anzuzeigen.
§ 53b
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums
(1) 1
Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf
ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung
oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im
Inland Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäftes betreiben
oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die
Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von
den zuständigen Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird. 2 Satz 1
gilt entsprechend für E-Geld-Institute.
3 § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. 4 §
14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(2) 1
Die Bundesanstalt hat ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
und 2, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu
errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte
Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für
seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und
die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die
nach Absatz 3 Satz 1 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung
geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
2 Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung
errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
(2a) Die
Bundesanstalt hat einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und
2, das beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über
die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen
anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 3 für die Ausübung der geplanten
Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
(3) 1
Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die
§§ 3 und 6 Abs. 2, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut
handelt, § 11, die §§ 14, 22 und 23, der, sofern es sich um ein
Einlagenkreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt, §
23a, der § 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24b, 24c, 25 und 25a Abs.
1 Satz 3 Nr. 5 und 6, die §§ 37, 39 bis 42 und 43 Abs. 2 und 3, § 44
Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 49 und § 17
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen
desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut,
E-Geld-Institut oder
Finanzdienstleistungsinstitut gelten. 2 Änderungen des
Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten Geschäfte und des
organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und
der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem das
Institut angehört, sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen
schriftlich anzuzeigen. 3 Für die Tätigkeiten im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und
2 gelten der § 3, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut
oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, die §§ 37, 44 Abs.
1 sowie die §§ 44c und 49 und der § 17 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend.
(4) 1
Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 und 2 seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht
nachkommt, insbesondere dass es eine unzureichende Liquidität
aufweist, fordert sie es auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten
Frist zu beheben. 2 Kommt es der Aufforderung nicht nach,
unterrichtet sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats. 3
Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die
Maßnahmen als unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen; erforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer
Geschäfte im Inland untersagen.
(5) 1
In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in
Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen. 2 Sie hat die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats hiervon
unverzüglich zu unterrichten. 3 Die Bundesanstalt hat die
Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach
Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und der
Bundesanstalt beschließt.
(6) Die
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats können nach vorheriger
Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten
die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung
erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen.
(7) 1
Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 erbringt oder sich als Finanzunternehmen im Sinne
des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine
Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne Erlaubnis
der Bundesanstalt ausüben, wenn
-
das Unternehmen
ein Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder ein
gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Einlagenkreditinstitute ist,
-
seine Satzung
diese Tätigkeiten gestattet,
-
das oder die
Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz
hat, als Einlagenkreditinstitut zugelassen sind,
-
die Tätigkeiten,
die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsstaat betrieben werden,
-
das oder die
Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des
Tochterunternehmens halten,
-
das oder die
Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des
Herkunftsstaats des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des
Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats gegebenenfalls
gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen
Verpflichtungen verbürgt haben und
-
das Unternehmen in
die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis
einbezogen ist.
2 Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in
Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen
erfüllen. 3 Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
§ 53c
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
-
zu bestimmen, daß
die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Unternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auch
auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit
dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des
Dienstleistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf zusammengefaßter
Basis auf Grund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit
Drittstaaten erforderlich ist;
-
die vollständige
oder teilweise Anwendung der Vorschriften des § 53b unter
vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des
§ 53 auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn
die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und
-
die Unternehmen
in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen
Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt
werden,
-
den
Zweigniederlassungen der entsprechenden Unternehmen mit Sitz im
Inland in diesem Staat gleichwertige Erleichterungen eingeräumt
werden und
-
die zuständigen
Behörden des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit
mit der Bundesanstalt bereit sind und dies auf der Grundlage einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.
§ 53d
Mutterunternehmen
mit Sitz in einem Drittstaat
(1) Unterliegen
Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute
oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, die
Tochterunternehmen eines Instituts oder einer
Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in dem
Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gleichwertigen
Beaufsichtigung, kann die Bundesanstalt die Gruppe von Unternehmen als
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe und ein Institut als
übergeordnetes
Unternehmen bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sind in diesem Fall
entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt
entsprechend für in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
tätige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im
Inland, die Tochterunternehmen eines beaufsichtigten
Finanzkonglomeratsunternehmens oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind und in
dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die
Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten gleichwertigen Beaufsichtigung
unterliegen.
(3) Die
Bundesanstalt kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall
einer angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder auf
Konglomeratsebene in anderer Weise Rechnung tragen. Sie kann
insbesondere verlangen, dass
-
in Fällen des
Absatzes 1 eine Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder
in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet
wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend anzuwenden
sind;
-
in Fällen des
Absatzes 2 eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im
Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die
zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene entsprechend
anzuwenden sind.
§ 53e
Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(1) 1
Die Bundesanstalt meldet der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
-
die Erteilung
einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut,
E-Geld-Institut
oder ein Wertpapierhandelsunternehmen;
-
die Erteilung
einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an das Tochterunternehmen eines
Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns
ist in der Mitteilung anzugeben;
-
den Erwerb einer
Beteiligung an einem Einlagenkreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen, durch den das Einlagenkreditinstitut
oder Wertpapierhandelsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines
Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat wird;
-
die Anzahl und die
Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande
gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Abs. 1
Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
weitergeleitet hat;
-
die Anzahl und Art
der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5
Satz 1 ergriffen wurden;
-
allgemeine
Schwierigkeiten, die Einlagenkreditinstitute,
E-Geld-Institute
oder Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von
Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim
Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von
Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben;
-
den
Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz
in einem Drittstaat;
-
die nach § 2b
gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung im Sinne der Nummer
3.
2
Die Meldungen nach Satz 1 Nr. 7 und 8 sind nur auf Verlangen der
Kommission abzugeben.
(2) Die
Bundesanstalt unterrichtet die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften über
-
die Mitteilung der
Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach
§ 51b Abs. 1;
-
die Grundsätze,
die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen des
Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die Überwachung von
gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet;
-
die gewählte
Vorgehensweise in den Fällen nach § 53d Abs. 3.
(3) Die
Bundesanstalt hört die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
vorab an
-
in den Fällen des
§ 53d Abs. 1, wenn sie nach Maßgabe der Bankenrichtlinie für die
konsolidierte Aufsicht zuständig wäre. Die Bundesanstalt
berücksichtigt die Stellungnahme, die der Beratende Bankenausschuss
im Einklang mit Artikel 56a Abs. 2 der Bankenrichtlinie erstellt
hat;
-
in den Fällen des
§ 53d Abs. 2, wenn sie nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG
als Koordinator tätig würde. Die Bundesanstalt berücksichtigt die
Stellungnahme, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit
Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG
erstellt hat.
|