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Allgemeine Geschäftsbedingungen der London Consulting& Trustee Ltd

London Consulting&Trustee Ltd
-
Vertretung Berlin: Einstein Palais,
Friedrichstraße 171, 10117 Berlin
Hamburg:
Blumenau 44- 2.OG- 22089 Hamburg
Handelsregister Deutschland: HRB 18955 P,
Ruhlsdorferstrasse 92-98- 14513 Teltow
London:
Name & Registered Office:
LONDON CONSULTING & TRUSTEE LIMITED
SUITE NO 14
456-458 STRAND
LONDON
WC2R 0DZ
Company No.
05556807
Direktor: Jürgen Bittger
|
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Keine
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damit verbundenen Kosten werden von uns nicht erstattet. Auf Grund
der zuvor gemachten Zusage besteht keine Veranlassung, mit Hilfe
eines Anwalts die Verletzung fremder Rechte zu rügen. Es fehlt an
einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis.
Sollte dennoch ohne vorherige
Kontaktaufnahme eine anwaltliche Abmahnung erfolgen, haben Sie die
damit verbundenen Kosten allein zu tragen. Wir bitten um Beachtung.
Kooperationspartner/Netzwerkpartner
Die
Kooperationspartner/Netzwerkpartner der London Consulting&Trustee
Ltd sind rechtlich selbständige Gesellschaften. London
Consulting&Trustee Ltd übernimmt keine Haftung für angeschlossene
Gesellschaften im Netzwerk (Low Tax Network),diese handeln
eigenständig und unabhängig voneinander.
Beratungshonorare (als
Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
Im Kontext ist zu
unterscheiden zwischen Unternehmensberatung,Wirtschaftsberatung,
Rechts-und/oder Steuerberatung (§13
Satz 1 Nr1 /StBGebV)
-
Erstberatung:
Für eine Erstberatung (maximal eine Stunde)
per E-Mail,Telefon,Videokonferenz und/oder Vor-Ort
(Kanzlei der LCT) werden dem
Auftraggeber
150,00 Euro+ MWSt*/Std.
in Rechnung gestellt. Erfolgt ein Auftrag
zur
Gründung einer Auslandsgesellschaft bzw. steuerlichen Konzeption
anderer Art, so werden die Erstberatungsgebühren bis eine Stunde auf
die Gesamtkosten in Abzug gebracht. Mithin reduzieren sich die
Gesamtkosten um maximal 150,00 Euro. Dieses gilt allerdings nur,
sofern das Mandat Gesamtkosten von EURO 1.500,00 netto übersteigen.
*sofern anwendbar
-
Nachfolgeberatung
Im Rahmen der
Nachfolgeberatung per E-Mail, Telefon, Videokonferenz oder Vor-Ort,
werden dem Auftraggeber
225,00
Euro + MWSt* pro Stunde in Rechnung
gestellt. Die Abrechnung erfolgt im 30
Minuten-Takt,unter Führung eines
Mandanten-Zeitkontos.
Eine Nachfolgeberatung ist nicht auf andere
Leistungen anrechenbar.
Hiervon abweichend gilt:
Ist es im Rahmen der
steuerlichen- oder anwaltlichen Beratung (Nachfolgeberatung)
erforderlich, Dritte im Sinne (auf bestimmte Fachgebiete
spezialisierte Steuerberater, Steuerberater im Ausland) in die
Beratung mit einzubeziehen, so erhöht sich das Honorar auf
350,00
Euro/Std + MWSt*. Der
Auftraggeber/Mandant ist davon vorher in Kenntnis zu setzen und muss
sein Einverständnis geben. Die Vergütung des Dritten im Sinne wird
dann direkt von der London Consulting geleistet.
Bei einer Nachfolgeberatung sind vom
Auftraggeber/Mandanten 2 Std a 225,00 Euro+MWSt im Voraus zu
leisten. Wird die Beratungszeit unterschritten, wird dem
Auftraggeber/Mandanten zurückvergütet.
Ist im Rahmen der Auftragserteilung bereits
erkennbar, dass die Gesamtberatungszeit die Erstberatung
überschreitet, wir dem Mandant eine Vorausrechnung in Höhe eine
Stunde Erstberatung und eine Stunde Nachfolgeberatung in Rechnung
gestellt, also 375,00 Euro netto.
*sofern anwendbar
3.
Beratungen
im Rahmen von Bankgründungen/Gründungen von
Finanzdienstleistungsunternehmen
Abweichend von Punkt 2 und 3 dieses Vertrages gilt
bei Beratungen im Rahmen einer Bankgründung/Gründung von
Finanzdienstleistungsunternehmen (Anlagevermittler,Abschlußvermittler
und Finanzportfolioverwalter,Finanzdienstleistungsinstitute
allgemein,Einlagenkreditinstitute,E-Geld-Institute,Gründungen in
Deutschland,EU oder Drittland):
Für eine Erstberatung (maximal eine Stunde)
per E-Mail,Telefon,Videokonferenz und/oder Vor-Ort
(Kanzlei der LCT) werden dem
Auftraggeber
250,00 Euro+ MWSt*/Std.
in Rechnung gestellt. Erfolgt ein Auftrag
zur Gründung einer
Finanzdienstleistungsgesellschaft, so werden die
Erstberatungsgebühren bis eine Stunde auf die Gesamtkosten in Abzug
gebracht.
Nachfolgeberatung
Im Rahmen der
Nachfolgeberatung per E-Mail, Telefon, Videokonferenz oder Vor-Ort,
werden dem Auftraggeber
390,00
Euro + MWSt* pro Stunde in Rechnung
gestellt. Die Abrechnung erfolgt im 30
Minuten-Takt,unter Führung eines
Mandanten-Zeitkontos. Es sind immer mindestens 2 Stunden Voraus zu
leisten.
Ist ersichtlich- z.B. bei der Gründung einer
Finanzdienstleistungsgesellschaft im Ausland-, dass bei der Beratung
ausländische Kooperationsanwälte mit einbezogen werden müssen,so
gilt eine Vorausrechnung von 4 Zeitstunden Aufwand als angemessen.
Ist die reale Beratungszeit geringer, wird dem Mandanten
zurückerstattet.
-
Beratung beim Klienten „vor Ort“
Wünscht der Auftraggeber/Mandant eine Beratung bei ihm vor Ort, so
werden folgende Aufwendungen in Rechnung gestellt:
-
Regelhonorar von 225,00 Euro zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer* pro Stunde für die reine Beratungszeit beim
Auftraggeber/Mandanten vor Ort. Abweichend bei Punkt 4 die dort
aufgeführten Stundensätze.
-
Reisekosten: In Rechnung gestellt werden die Gebühren zweite
Klasse Bundesbahn oder Linienflug zweite Klasse, sofern die
Entfernung zwischen Beratungsort und der London
Consulting&Trustee LTD mehr als 400 km beträgt.
-
Lohnausgleichssatz: 65,00 Euro zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer* pro Stunde für die reine Reisezeit.
-
Übersteigt Reise- und Beratungszeit 7
Stunden, so steht dem Berater eine Übernachtung zu. Als
angemessen wird die Übernachtung in einem Drei-Sterne-Hotel
inkl. Frühstück vereinbart und dem Auftraggeber
in
Rechnung gestellt.
4.1 : Diese
Vergütungsgrundsätze (Beratung beim Klienten vor Ort) gelten nur für
die allgemeine Steuer- und/oder Rechtsberatung im Rahmen von
steuerlichen Gestaltungen, Firmengründungen, Ausflaggen der
natürlichen Person. Sie gelten nicht für „erweiterte Mandate“, z.B.
im Rahmen von Verhandlungen über Subventionen, Venture Capital,
Begleitungen des Mandanten im Betriebsstättenland (Verhandlungen mit
Banken/Behörden, Suche nach geeigneten Produktionsstätten,Visa
Regelungen usw..).
*sofern anwendbar
-
Erweiterte Mandate
Erweiterte Mandate im Rahmen 4.1. des Vertrages
werden im Rahmen der Tagespauschale abgerechnet.
Diese Tagespauschale beträgt
1.600,00 Euro netto pro Mann/Tag, zzgl.
Reise- und Übernachtungskosten (Zweite Klasse Bahn oder Flugzeug,
drei Sterne Hotel inkl. Frühstück).Übersteigt das erweiterte Mandat
aller Voraussicht nach 3 Tage, so können Sondervereinbarungen
hinsichtlich des Honorars getroffen werden.
-
Aufwendungen für Büro, Post und Telekommunikation
Im Rahmen
einer Nachfolgeberatung werden dem Auftraggeber Aufwendungen für
Büro (Kopien, Büromaterial) Postwert und Telekommunikation
(Telefongebühren) separat in Rechnung gestellt, sofern diese
Aufwendungen insgesamt 50,00 Euro übersteigen.
-
Terminabsagen
Stornierungen von Beratungsterminen bleiben für den Auftraggeber
kostenfrei sofern die Absage spätestens 8 Stunden vor dem
vereinbarten Termin geschieht. Nachfolgend werden dem Klienten eine
Stunde des reduzierten Honorarsatzes, also 150,00 Euro zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Dieses entfällt
bei Krankheit oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen seitens
des Klienten oder wenn ein Ausweichtermin stattfindet.
Im Rahmen der steuerlichen Beratung gelten die
Grundsätze
wie unten ausgeführt (Anlage
1) ergänzend. Kollidieren die allgemeinen Beratungsgrundsätze
(Anlage 1) mit diesem Vertrag, gelten die Regelungen in diesem
Vertrag als vereinbart.
-
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder
nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
Die Vertragsschließenden verpflichten sich unwirksame oder nichtige
Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den
unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen
Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.
Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke
herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die
Vertragsschließenden auf die Etablierung angemessener Regelungen in
diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die
Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt
hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
Anlage 1: Beratungsgrundsätze für
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
Die folgenden "Allgemeinen Auftragsbedingungen"
gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten
und Steuerberatungsgesellschaften (im folgenden "Steuerberater"
genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes
ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist.
- Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu
erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
(3) Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber
genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig
zugrunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er
verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen,
insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag,
wenn dies schriftlich vereinbart ist.
(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die
Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie
ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des
Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von
Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der
Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und
verpflichtet.
- Verschwiegenheitspflicht:
(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze
verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der
Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu
bewahren, es sei denn, daß der Auftraggeber ihn schriftlich von
dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht
auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im
gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht,
soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des
Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit
von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den
Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur
Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(4) Gesetzliche Auskunfts und
Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO
bleiben unberührt.
(5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und
sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner
Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers
aushändigen.
- Mitwirkung Dritter:
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur
Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie
datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten
und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu
sorgen, daß diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs.
l verpflichten.
(3) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen
Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im
Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66
Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
- Mängelbeseitigung:
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung
etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung
zu geben.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend
gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt
er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des
Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater
beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten
(z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater
jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel
darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des
Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich,
wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des
Auftraggebers vorgehen.
- Pflichten des Auftraggebers:
(1)
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung
verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags
erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater
unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen
Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, daß dem
Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und
Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein
können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und
mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen
und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2)
Der Auftraggeber
hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters
oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3)
Der Auftraggeber
verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit
dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht
bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an
einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in
dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur
Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des weiteren
ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur
in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen.
Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der
Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber
hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den
Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
- Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des
Auftraggebers:
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6
oder sonstwie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme
der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der
Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung
zu bestimmen, daß er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der
Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der
Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3).
Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm
durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und
zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht.
- Bemessung der Vergütung:
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz)
des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemißt
sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung
keine Regelung erfahren (z B § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt
die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612
Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem
Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Vorschuss:
(1) Für bereits entstandene und die
voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der
Steuerberater einen Vorschuss fordern.
(2) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht
gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine
weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuß
eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die
Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekannt zu geben,
wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit
erwachsen können.
- Beendigung des Vertrags:
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der
vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder
durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle
einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag
kann - wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§611,
675 BGB darstellt - von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§
626 ff BGB gekündigt werden, die Kündigung hat schriftlich zu
erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll,
bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu
erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen
Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluß ausgehändigt werden soll.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den
Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des
Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen,
die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B.
Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem
Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder
erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt,
herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem
Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen
über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und
Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der
Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des
Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich
angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich
herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. Bei Kündigung des
Vertrags durch den Steuerberater kann der Mandant jedoch die
Programme für einen noch zu vereinbarenden Zeitraum zurückbehalten,
soweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt
erforderlich ist.
(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind
die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
- Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung
des Vertrags:
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen
Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des
Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon
abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung,
die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit
diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluß
ausgehändigt werden soll.
- Aufbewahrung, Herausgabe und
Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen:
(1)
Der
Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach
Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt
jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater
den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in
Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen
sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2)
Zu den Handakten
im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der
Steuerberater aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem
Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für
den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber
und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder
Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken
gefertigten Arbeitspapiere.
(3)
Auf Anforderung
des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der
Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer
angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von
Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder
Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner
Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner
Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die
Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen
verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen
Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom
Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der
Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der
Vergütung berechtigt.
- Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort:
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich
hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen
Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle des
Steuerberaters, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
- Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit:
Falls einzelne Bestimmungen dieser
Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem
angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
- Änderungen und Ergänzungen:
Änderungen und Ergänzungen dieser
Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Anlage
2: AGBs:
2.
Geschäftsbedingungen zur Gründung einer Auslandgesellschaft
Mit
Zeichnung des Vertrages zur Gründung einer Auslandsgesellschaft
unterwirft sich der Kunde den Geschäftsbedingungen der London
Consulting&Trustee Limited, nachfolgend LCT, genannt. Diese sind wie
folgt:
1. LCT
handelt im Namen des Auftraggebers, hiernach
„Kunde/Mandant/Nutznießer“ genannt und führt gegen Vorkasse, bzw. 50%
Anzahlung und 50% nach Bereitstellung der Registerunterlagen per Fax
oder E-Mail die entsprechenden Bestellungen und Dienstleistungen aus.
Alle Gesellschaften werden dabei im Handelsregister des
Betriebsstättenlandes ordnungsgemäß eingetragen. Die Firmengründungen
übernehmen die Netzwerkpartner der LCT im jeweiligen
Betriebsstättenland. Dieses sind durchgehend Steuer- und/oder
Rechtsanwaltskanzleien mit internationaler Auslegung. Bei
Teilzahlungen gelten folgende Regelungen: Nach Eingang der ersten Rate
wird die Gesellschaft im Sitzstaat gegründet. Der Kunde/Mandant erhält
die Registerunterlagen per Fax oder E-Mail zugestellt, um sich von der
ordnungsgemäßen Gründung zu überzeugen. Die Installation/Eröffnung von
Geschäftskonten und Domizilierung sowie die Übereignung der
Original-Registerunterlagen erfolgen erst nach kompletter Bezahlung
der Gründungsgebühr an LCT.
2. Für
eine Gesellschaftsgründung benötigt LCT vom Kunden mindestens einen
Namensvorschlag, eine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
aller Nießbraucher der Gesellschaft sowie eine genaue Beschreibung der
Tätigkeiten (Geschäftszweck) der Gesellschaft. LCT und/oder die
Gründungskanzlei im Betriebsstättenland behält sich ausdrücklich das
Recht vor, Aufträge, die nicht durch die Gesetze des
Betriebsstättenstaates abgedeckt werden, abzulehnen.
3. In
der Regel dauert eine Gründung 14 bis 21 Werktage, ab Eingang der 50%
Anzahlung bzw. Bezahlung der Gesellschaft bei Einmalzahlung. LCT kann
für diesen Zeitraum keine Gewähr übernehmen, da die Eintragung allein
dem Register des Betriebsstättenstaates obliegt.
4.
Eintragungszertifikate und Handelsregisterauszüge können erst nach der
Registrierung (Handelsregisternummer) bestellt werden und können bis
zur Ausstellung mehrere Tage dauern. Für Verzögerungen kann LCT keine
Gewährleistung übernehmen.
5. Bei
fast allen ausländischen Gesellschaften gibt es keine sog.
In-Gründungs-Phase. Die Gesellschaft kann erst dann rechtlich handeln,
wenn eine Handelsregisternummer zugeteilt wurde. LCT trägt dafür
Sorge, dass der Kunde/Mandant die Handelsregisternummer am Tage der
Zulassung oder kurz danach erhält.
6. Die
gegründeten Gesellschaften bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum von LCT. Bei Teilzahlungen gilt: Die 1. Rate muss im Voraus
geleistet werden. Daraufhin gründet LCT die gewünschte Gesellschaft
und teilt die entsprechende Handelsregisternummer dem Kunden mit. Die
2. Rate muss nach Übermittlung des Eintragungszertifikats per Fax oder
E-Mail ausgeglichen werden. Dann erhält der Kunde die restlichen
Dokumente wie den original Handelsregisterauszug,
Gesellschafterverträge, Vollmachten, Treuhandverträge, Übersetzungen
und Beglaubigungen, sowie die Details über Sitz, Telefon, Fax der
Gesellschaft im Betriebsstättenland. Danach können die entsprechenden
Bankkonten eingerichtet werden.
7. Die
Verlängerungsgebühren (Domizil,Treuhandverträge, Sec.) müssen
pünktlich am Tage der Fälligkeit beglichen werden und sind immer ein
Jahr im Voraus zu leisten. Ist dies nicht der Fall, behält sich LCT
und/oder/ die Gründungskanzlei und/oder der Treuhänder das Recht vor,
die Gesellschaft zurückzunehmen und als Shelf Company zu veräußern
oder von den Service-Dienstleistungen zurückzutreten. Alle Service-
Dienstleistungen werden grundsätzlich mit Mehrwertsteuer des
Betriebsstättenlandes berechnet.
8.
Jede Gesellschaft ist verpflichtet, eine Buchhaltung und
Steuererklärung im Sitzstaat der Gesellschaft einzureichen. Die
Gründungskanzlei im Betriebsstättenland bietet diesen Service über ein
Partner-Steuerberatungsbüro oder selbst an. Sollte der Kunde diesen
Service nicht nutzen, ist er verpflichtet, der Gründungskanzlei
und/oder/ergänzend dem Treuhänder mitzuteilen, wo die Buchhaltung und
Steuererklärung erstellt wird.
9.
Nießbraucher-/Mandanten/-Kunden- Details werden von LCT und/oder der
Gründungskanzlei bei ordnungsgemäßem Ablauf und unter Respektierung
der Gesetze des Betriebsstättenstaates nicht preisgegeben. LCT und die
Gründungskanzlei verpflichtet sich zu vollster Diskretion. Dies gilt
auch für die Ausstellung von sog. Inhaber -Aktien. Die
Gründungskanzlei behält sich aber ausdrücklich das Recht vor, bei
Kenntnis von illegalen Geschäften durch
die Gesellschaft oder den Nießbraucher von dem Service und den
Dienstleistungen zurückzutreten. Der
Nießbraucher hat das Recht, die Treuhänder der Gesellschaft jederzeit
zu entlassen und auszutauschen. Die jährlichen Gebühren werden dabei
allerdings nicht zurückerstattet. Gleiches gilt für eine Veränderung
des Registered Office oder der sonstigen im Voraus bezahlten
Dienstleistungen.
10.
LCT und/oder die Gründungskanzlei und/oder Treuhänder im
Betriebsstättenstaat haftet nicht für die durch den Nießbraucher
durchgeführten Geschäfte.
11.
Die Gründungskanzlei im Betriebsstättenstaat verpflichtet sich, den
Nießbraucher über alle aktuellen Gesetzesänderungen unverzüglich zu
informieren, insofern seine Geschäfte davon berührt werden. Der
Nießbraucher verpflichtet sich, die Gründungskanzlei mit allen Details
auf dem Laufenden zu halten, die seine Geschäfte betreffen und auch
insbesondere die Gründungskanzlei jegliche Änderungen zu melden. Dies
betrifft auch die Erreichbarkeit des Nießbrauchers.
-
Für eine Konto-
Eröffnung im Betriebsstättenland muss vom Nießbraucher ein gültiger
Reisepass oder Personalausweis vorgelegt werden. Ferner benötigt die
Bank einen sog. Adressennachweis in Form eines Bankauszuges, oder
einer Kreditkartenabrechnung, oder einer Versorger -Rechnung. Diese
dürfen nicht älter als drei Monate sein. Bei Kontoeröffnung in
USA und Schweiz muss der Nießbraucher einmal ins
Betriebsstättenland reisen und bei der Bank vorstellig werden. Er
wird dabei von der Gründungskanzlei begleitet. Im Rahmen der
Kontoeröffnung wird der Mandant/Kunde/Nutznießer
Kontobevollmächtigter im Sinne und erhält als Einziger Zugang zum Onlinebanking (PIN und TAN) sowie Kreditkarte und Zugangsdaten.
Sofern möglich wird im Gesellschaftervertrag die Kontovollmacht des
Treuhand-Direktors ausgeschlossen und/oder/ergänzend es wird im
Rahmen der Kontoeröffnung der Bank entsprechend aufgegeben. Nach
Kontoeröffnungsantrag ist die kontoführende Bank allein für die
Bereitstellung des Online-Bankings, Kreditkarte usw..
verantwortlich, die LCT oder die Gründungskanzlei hat darauf
naturgemäß keinen Einfluss (Vertragverhältnis zwischen
Mandant/Gesellschaft des Mandanten und der Bank).
Nießbraucher im Sinne beschreibt den
Gründer/Mandant/Kunden/Auftraggeber, sofern Nutznießer
und/oder/ergänzend den Treugeber im Rahmen von Treuhandverhältnissen.
13.
Die Gründungskanzlei bzw. der Office-Anbieter im Betriebsstättenland
kann im Zuge der Postannahme und Weiterleitung keine Päckchen oder
Pakete annehmen. Ausnahmen können im Einzelfall abgesprochen werden.
Im Rahmen der Komplettpakete wird eine zentrale Telefonnummer (Headoffice)
zur Verfügung gestellt, sowie eine zustellbare Postadresse und
Fax-Erreichbarkeit, mithin eine ordentliche Geschäftsadresse nach den
Gesetzen des Sitzstaates. Wünscht der Kunde eine "eigene
Telefonnummer", mithin persönliche Gesprächsannahme, so ist diese
Dienstleitung mit Zusatzkosten verbunden.
14.
Die Gründungskanzlei und/oder der Office-Anbieter haftet nicht für
verspätet zugestellte Briefe. Eingehende Post wird mindestens einmal
pro Woche an die vom Kunden benannte Anschrift versandt.
16.
Telefonanrufe werden durch Mitarbeiter der Kanzlei im
Betriebsstättenland- oder einem beauftragten Business-Center- entgegen
genommen und beantwortet. Die Details übersenden wir grundsätzlich per
Email an den Kunden.
17.
Eingehende Faxe werden an eine vom Kunden benannte Email Anschrift
weitergeleitet. Steht diese nicht zur Verfügung oder wünscht der Kunde
eine Weitersendung per Fax, so ist die Dienstleistung kostenpflichtig
gemäß der aktuellen Preisliste.
18.
Die Gründungskanzlei behält sich das Recht vor, Preise nach den
wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen und zu berechnen.
19.
Der Kunde erkennt diese „Terms and Conditions“ ausdrücklich an, sofern
ein rechtsverbindlicher Auftrag erteilt wird.
20.
Treuhand-Konstellation und Pflichten gegenüber dem Treuhänder
Im Rahmen von Treuhandverhältnissen wird zwischen Treugeber und
Treuhänder ein Treuhandvertrag geschlossen. In diesem Vertrag sind
Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien aufgeführt. Insbesondere
wird geregelt:
-
das der Treugeber den Treuhänder
schadlos im Sinne hält
-
das der Treuhänder Einblicke in die
laufenden Geschäfte, Buchführung-und Bilanz, mithin Nachweis über
pünktlich gezahlten Steuern, auch und insbesondere USt
und/oder/ergänzend Sozialversicherungsleistungen hat
Als Treuhänder fungiert regelmäßig eine juristische Person im
Sitzstaat. Soll der Treuhänder eine natürliche Person sein, so ist
dieses i.d.R. mit Zusatzkosten verbunden. Weitere Einzelheiten regeln
die Verträge.
Die LCT sorgt dafür, dass es sich bei dem Treuhand-Direktor/
Treuhänder nicht um einen Gründungsdirektor handelt, sondern um einen
Direktor der während der Vertragslaufzeit ständig als Treuhänder
fungiert und ansprechbar ist im Sinne. Mithin bleibt der Treuhänder
während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener Direktor im
Handelsregister des Sitzstaates. Diese Regelung kann bei bestimmten
Offshore-Gesellschaften und/oder/ergänzend Gibraltar abweichend sein,
da es bei diesen Gesellschaften kein öffentliches Handelsregister
und/oder/ergänzend Rechtshilfeabkommen und/oder/ergänzend fiskalisches
Auslieferungsabkommen mit Deutschland/Österreich gibt und der
Kunde/Mandant/Nutznießer nachfolgend der Gründung als Direktor
eingetragen werden kann. Näheres regeln die Gründungsverträge.
Treuhand-Shareholder
Wird im Rahmen der Firmengründung ein Treuhand-Shareholder gestellt,
so handelt es sich um eine juristische Person im Sinne. Die
Einzelheiten werden in dem Treuhandvertrag geregelt. Auch hier handelt
es sich nicht um einen "Gründungs-Shareholder", sondern um ein
Vertragsverhältnis im Zeitraum der Gültigkeit des
Treuhandverhältnisses.
21. Zumutbare
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers/Mandanten/Nutznießers im Sinne
Die LCT muss im Rahmen einer Firmengründung davon ausgehen, dass der
Kunde/Mandant/Nutznießer/Vertragspartner im Sinne über einen
hinreichenden Bildungsstand und/oder über grundlegende kaufmännische
Kenntnisse verfügt, die allgemein als Grundlage angesehen werden, um
überhaupt eine Gesellschaft führen zu können. Im Rahmen dessen, ist
dem Kunden/Mandanten/Nutznießer/Vertragspartner eine angemessene
Mitwirkung im Sinne zuzumuten.
22.
Geschäftsbedingungen bei Gründung einer UK Limited mit Betriebsstätte
Deutschland und Treuhand-Direktor
Es gelten die AGBs analog dieses Vertrages, sofern anwendbar.
Ergänzend gelten folgende Bedingungen:
-
Die Buchung der laufenden
Geschäftsvorfälle, Jahresabschluss und Bilanz werden vom Treuhänder
bzw. der Gesellschaft des Treuhänders oder- sofern vereinbart- durch
eine externe Steuerkanzlei durchgeführt. Der Treuhänder behält sich
aber das Recht vor, einem Treuhandverhältnis nur zuzustimmen, wenn
er bzw. seine Gesellschaft die Buchung der laufenden
Geschäftsvorfälle übernimmt.
-
Erfolgt die Buchung der laufenden
Geschäftsvorfälle,Jahresabschluss, Umsatzsteuervoranmeldung,
Lohnkonten, Sozialversicherungsleistungen durch eine externe
Kanzlei, hat der Treugeber dem Treuhänder unverzüglich über die
Kontaktdaten der Steuerkanzlei zu informieren. Er hat ferner dafür
Sorge zu tragen, dass die Eröffnungsbilanz fristgemäß beim
zuständigen Finanzamt eingereicht wird. Mithin hat der Treugeber
dafür Sorge zu tragen, dass der Treuhänder laufend für die
Geschäftsvorfälle informiert wird, insbesondere über die fristgemäße
Leistung der Umsatzsteuer, Sozialversicherungsabgaben und/oder
Ertragssteuern. Unterbleiben diese Verpflichtungen, kann der
Treuhänder fristlos vom Treuhandvertrag zurücktreten und/oder diesen
offenbaren. Analog gelten diese Regelungen bei der Überschuldung der
Gesellschaft. Alles weitere regelt der Treuhandvertrag zwischen
Treugeber und Treuhänder.
-
Die entsprechende Gesellschaft,
hier Limited, wird handelsregisterlich entweder am Ort der
Treuhand-Direktorin oder einem Ort, der von der Treuhand-Direktorin
vorgegeben ist, eingetragen. Mithin geht eingehende Post über die
Treuhand-Direktorin, wobei behördliche Briefe (Handelsregister,Finanzamt,Gewerbeamt
usw..) erst nach Einsichtsnahme der Treuhand-Direktorin an den
Mandanten/Nutznießer/Treugeber weitergeleitet werden. Entsprechende
Gebühren "Postwertzeichen" trägt der Treuhänder, ergänzend wird dem
Treuhänder der zeitliche Aufwand vergütet, sofern sein Tätigwerden
erforderlich ist.
23. Ergänzende
Geschäftsbedingungen bei der Gründung einer zyprischen Limited, im
Rahmen der sogenannten Komplettpakete
Wird die Gründung einer zyprischen Limited im
Rahmen der "Komplettpakete" durchgeführt, sind folgende
Dienstleistungen enthalten:
-
Umsatzsteuervoranmeldungen, Buchhaltung und Jahresabschluss,sowie
der Annual Return.
Vorausssetzung ist die Mitwirkungspflicht
des Mandanten/Gründers/Nutznießers (Vorbereitung der
Buchungsunterlagen,Bereitstellung der Kontoauszüge,Rechnungen
usw..)
-
Versandservice von Briefen/Rechnungen (vom
Mandanten/Nutznießer vorgeschrieben, mit Poststempel Zypern
versendet)
-
Geschäftssitz auf Zypern (kein "Briefkasten"):
Zustellbare Postadresse, auch für Einschreiben,Telefonnummer-
und Fax
-
Kontoeröffnung Zypern, inkl. Kreditkarte und
Onlinebanking
-
Entsprechend dem Gründungsvertrag, sofern
gebucht: Treuhand-Direktor und/oder -Shareholder,Sec.
Wird als Shareholder
(Treuhand-Shareholder) eine Nicht-Zypriotische Gesellschaft
eingesetzt, so stellt zunächst die zyprische Kanzlei den
Shareholder, um die Kontoeröffnung möglich zu machen. Erst
nachfolgend werden die Shareholder entsprechend ausgetauscht.
24. Ergänzende
Geschäftsbedingungen im Rahmen der Gründung einer
Finanzdienstleistungsgesellschaft im Ausland und Gesellschaften mit
Glücksspiel-Lizenz
Die Gründung einer
Finanzdienstleistungsgesellschaft im Ausland unterliegt besonderen
Bedingungen, rechtlichen Rahmenbedingungen im In-und Ausland.
Insofern werden die Bedingungen in einer gesonderten
Vertragsgrundlage geregelt, als Anlage zum jeweiligen Vertrag.
Gleiches im Rahmen einer Glücksspiel-Lizenz im Ausland.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig
sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
Die
Vertragsschließenden verpflichten sich unwirksame oder nichtige
Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den
unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen
Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.
Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen
sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die
Vertragsschließenden auf die Etablierung angemessener Regelungen in
diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die
Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt
hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre
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