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Firmengründung im Ausland: Fallen bei Billiggründungen und/oder unseriösen Gründungsagenturen, Nichts wissen macht doch was!

Die Gründung einer Auslandsgesellschaft kann schnell zur Falle werden, wenn die Gründungsagentur keine hinreichenden Kenntnisse im deutschen- und internationalen Steuerrecht besitzt. Nach unseren Recherchen sind die meisten Gründungsagenturen (ca. 96% der im Internet gelisteten Agenturen!) keine Steuerberater für internationales Steuerrecht und/oder Rechtsanwälte. Die meisten im Ausland ansässigen Gründungsagenturen, haben unzureichende Kenntnisse in der deutschen- und/oder internationalen Steuergesetzgebung. Wir erleben in unserer Beraterpraxis fast täglich Fälle, bei denen eine vermeidliche Billiggründung zur Steuerfalle geworden ist.

Rechtliche Grundlagen, die im Rahmen einer Auslandsfirmengründung i.d.R. zu beachten sind: Das OECD Musterabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs), EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, deutsche Abgabenordnung (insbesondere §§12 und 13 AO: Betriebsstätte im Inland, fingieren einer Vertreterbetriebsstätte und §42 AO: Gestaltungsmissbrauch), Außensteuerrecht/ Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7-14 AStG (ergänzend Aktivkatalog nach § 8 AStG), deutsches Körperschaftssteuergesetz, Steuergesetze der Betriebsstättenländer, 6. EG-Richtlinie und/oder ergänzend europäisches und internationales Umsatzsteuerrecht usw..

Mithin haben wir festgestellt, dass auch viele deutsche Steuerberater wenig Sachkenntnis im Bereich der internationalen Steuergesetzgebung haben. Das liegt wohl daran, dass der Steuerberater selten mit dieser Thematik konfrontiert wird und/oder, dass europäisches bzw. internationales Steuerrecht kein Pflichtfach im Studium ist. Natürlich arbeiten wir im Rahmen der Steuergestaltung gern mit Ihrem heimischen Steuerberater zusammen.

Hierbei müssen Sie aber folgendes beachten: Leider ist es im deutschen Recht so , dass der deutsche  Steuerberater (Zulassung in Deutschland) ggf. einer Mithaftung unterliegt, wenn er an Tatbeständen des „mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs“ mitwirkt. Viele deutsche Steuerberater sind daher „übervorsichtig“ und stehen einer Mitwirkung eher ablehnend gegenüber. Dieses unabhängig davon, ob überhaupt ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt! Leider erleben wir es auch häufig, dass deutsche Steuerberater eine fehlerhafte „rechtliche Würdigung“ bei Gründungen von EU-Gesellschaften vornehmen. Sie zielen auf „Deutsches Recht“ ab, ohne Würdigung der europäischen Gesetzgebung als „übergeordnetes Rechtsgut“. Ein klassisches Beispiel ist die EU-Rechtswidrigkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG sowie viele europäische Urteile, die den deutschen Gesetzgeber immer wieder in seine Schranken verweisen. Diese Ausführungen sollen keinen Vorwurf gegen die deutschen Kollegen darstellen, schließlich gehen Sie mit anhaltenden Kreislaufproblemen auch zu einem Facharzt für Innere Medizin und nicht zu Ihrem Hausarzt und/oder der Hausarzt überweist Sie.

Für Sie entscheidend: Das Zusammenspiel zwischen unserer Kanzlei und den Kollegen im Sitzstaat

Es versteht sich von selbst, dass die Partner-Kanzleien im Sitzstaat Ihrer zukünftigen Gesellschaft keine Spezialisten im "weltweiten Steuerrecht" sein können. I.d.R. sind die Kollegen ausgewiesene Spezialisten für Ihr Land, also z.B. Zypern. Viele "Fallen" des deutschen Steuerrechts und/oder die neusten Urteile des EuGHs sind den Kollegen nicht so geläufig. Diese Lücke füllen wir und beraten Sie "aus deutscher Sicht" hinsichtlich der richtigen Steuergestaltung. Ein "netzwerkinternes Newsletter" versorgt alle Netzwerkpartner mit wesentlichen Änderungen.

Gleich zu Beginn: Was  wichtig ist

Bevor wir zur Auflistung der einzelnen Sachstände kommen, eine kurze Übersicht:

·         WIR gründen niemals „Schein-oder Briefkastenfirmen“ im Sinne, sondern immer Gesellschaften mit einem ordentlichen Geschäftssitz bzw. – sofern erforderlich- mit einem qualifizierten Geschäftsbetrieb im Sitzstaat. Bedenken Sie dabei (Vergleichsweise), dass z.B. ein „virtuell Office“ beim Regus Office (www.regus.de : Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme,zustellbare Postadresse usw..) zwischen 150,00- 250,00 Euro pro Monat kostet.  Dabei ist ein „Regus Office“ mit Nichten die optimale Lösung.

·         WIR installieren niemals einen Gründungs-Direktor im Rahmen der treuhänderischen Gestaltung oder einen Treuhand-Direktor „auf Belize“. Vielmehr ist der Direktor ein Anwalt oder Stb im Sitzstaat der Gesellschaft- bzw. eine juristische Person unter der Leitung des Anwalts oder Stb-, der während der gesamten Vertragslaufzeit ansprechbarer Direktor im Sinne ist. Auf Wunsch stellen wir sogar einen „Angestellten Direktor“ im Sitzstaat. Natürlich kostet eine solche Konstellation Geld. Kein Anwalt oder Steuerberater der Welt stellt seine Dienste für ein paar Euro zur Verfügung. Ausserdem ist es im Rahmen von Treuhand-Verhältnissen wichtig, dass ein Mandantenverhältnis zwischen Treugeber und Treunehmer besteht. Das gibt die Rechtssicherheit, dass ein Treuhandverhältnis nicht plötzlich offenbart wird.

·         WIR garantieren die Kontoeröffnung im Sitzstaat der Gesellschaft und „leisten keine Hilfe bei der Kontoeröffnung“. Diese Hilfe bei der Kontoeröffnung heißt im Klartext, dass kein Konto eröffnet wird! Denn: Der im Sitzstaat ansässige Direktor im Sinne, muss die Kontoeröffnung für die Gesellschaft zeichnen und begleiten! Die meisten ausländischen Banken eröffnen kein Konto, wenn der Direktor „im Ausland sitzt“ und/oder das persönliche Erscheinen des Direktors und ggf. des Kontobevollmächtigten ist erforderlich.

·         Installation einer Repräsentanz z.B. in Deutschland: Hier lauern diverse Fallen hinsichtlich der Auslösung einer Betriebsstätte im Inland (Ansässigkeitsstaat des Mandanten). Wir beraten unsere Mandanten eingehend, stellen Briefpapier-und Rechnungsvorlagen zur Verfügung und sorgen dafür das der „Direktor der Gesellschaft“ (hier Treuhand-Direktor) die unselbständige Zweigstelle anmeldet und eben nicht der Mandant.

·         Unsere Partnerkanzleien im Ausland sind immer deutschsprachig. Wir haben in jahrerlanger Arbeit ein Netzwerk von Partner-Kanzleien aufgebaut, wobei die Partner im Ausland deutschsprachig sind.

·         Buchhaltung, USt-Voranmeldung und Jahresabschluss: Jede, auch ausländische Gesellschaft muss i.d.R. USt-Voranmeldungen und Jahresabschlüsse beim Finanzamt des Sitzstaates einreichen. Wir vermitteln an deutschsprachige Steuerberater im Sitzstaat der Gesellschaft, informieren die Kollegen über Gestaltung,Vorgehensweisen usw..

·         VAT-Registrierung im Sitzstaat der Gesellschaft: Die meisten unserer Mandanten benötigen eine USt-ID-Nummer für Ihre Gesellschaft im Ausland. Leichter gesagt, als getan! So verweigert z.B. das englische Finanzamt die Zuteilung einer VAT-Nummer, wenn die Gesellschaft nur über eine bekannte Registered Office-Adresse verfügt und/oder kein „Inländer“ Direktor der Gesellschaft ist.

·         WIR beraten unsere Mandanten eingehend in der Gestaltung und weisen darauf hin, wenn eine vom Mandanten gewünschte Gestaltung unserer Meinung nach einen Gestaltungsmissbrauch darstellt (Thema Offshore-Gesellschaften in Steueroasen)

Es versteht sich von selbst, dass derartige – juristisch wasserdichte Gestaltungen- nicht für wenig Geld zu haben sind. Wenn Sie also nur ein paar Euro für eine entsprechende Firmengründung ausgeben wollen, sind wir leider nicht der richtige Partner für Ihr Vorhaben.

Was Billiggründer so treiben

Es ist schon haarsträubend, was wir in unserer täglichen Beraterpraxis erleben:

-Ausländische Firmengründungen, mit einem „Direktor auf Belize“. So gründen viele Agenturen Z.B. eine englische Limited mit einem Treuhand-Direktor außerhalb Englands, also z.B. auf Belize. Die rechtlichen Folgen sind klar: Keine Kontoeröffnung, keine VAT-Nummer,i.d.R. auch kein Headoffice im Sitzstaat,keine rechtliche Anerkennung auf deutscher und/oder englischer Seite.

-Ausländische Firmengründungen mit einem „Gründungs-Direktor“: Der größte Blödsinn aller Zeiten! Aber billig und der „Gründungs-Direktor“ hat kein Risiko, steht niemals in der persönlichen Haftung. So wird ein Direktor im Register des Sitzstaates eingetragen, der aber anschließend wieder zurücktritt und der Kunde/Gründer wird als Direktor eingetragen. Na Mahlzeit!

-Der „Gründungs-Shareholder“: „Der Wahnsinn nimmt kein Ende!“ So wird bei dieser „Konstellation“ ein Shareholder ins ausländische Register eingetragen und tritt dann ebenfalls wieder zurück und der Mandant wird eingetragen. Das ist besonders intelligent“, wenn die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG greift oder der eigentliche Nutznießer doch eigentlich anonym bleiben wollte.

-Hilfe bei der Kontoeröffnung: Der Gründer erhält Formulare der ausländischen Bank und soll diese zur Kontoeröffnung NUR ausfüllen und an die Bank senden. Klappt natürlich nicht, die Gesellschaft wird nie ein Konto erhalten!

-Thema „ordentlicher Geschäftssitz“:  Die meisten Gründungsagenturen stellen allein ein Registered Office im Sitzstaat der Gesellschaft. Ein solches Registered Office ist natürlich völlig unzureichend und entspricht nicht den Kriterien eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sinne.

-Viele Agenturen empfehlen Ihren Kunden die sorglose Gründung einer Offshore-Gesellschaft (hier gemeint: Kein DBA-Sachverhalt): Das bei solchen Gesellschaften die deutsche Abgabenordnung- insbesondere §§ 12/13 AO-  voll greift und/oder sehr schnell ein Gestaltungsmissbrauch,z.B. analog §42 AO, vorliegt, wird entweder verschwiegen und ist gar nicht bekannt.

Dieses sind nur einige Untaten von einigen Gründungsagenturen.

Fragestellungen des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs

Lesen Sie bitte hier zum Thema.

 

 

 

 

 

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