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Firmengründung im Ausland:
Fallen bei Billiggründungen und/oder unseriösen
Gründungsagenturen, Nichts wissen macht doch was!
Die Gründung einer Auslandsgesellschaft
kann schnell zur Falle werden, wenn die Gründungsagentur keine
hinreichenden Kenntnisse im deutschen- und internationalen Steuerrecht
besitzt. Nach unseren Recherchen sind die meisten Gründungsagenturen
(ca. 96% der im Internet gelisteten Agenturen!) keine Steuerberater
für internationales Steuerrecht und/oder Rechtsanwälte. Die meisten im
Ausland ansässigen Gründungsagenturen, haben unzureichende Kenntnisse
in der deutschen- und/oder internationalen Steuergesetzgebung. Wir
erleben in unserer Beraterpraxis fast täglich Fälle, bei denen eine
vermeidliche Billiggründung zur Steuerfalle geworden ist.
Rechtliche Grundlagen, die im Rahmen
einer Auslandsfirmengründung i.d.R. zu beachten sind: OECD
Musterabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen, EU-Niederlassungsfreiheit,
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, deutsche Abgabenordnung (insbesondere
§§12 und 13 AO: Betriebsstätte im Inland, fingieren einer
Vertreterbetriebsstätte), Außensteuerrecht/ Hinzurechnungsbesteuerung
nach § 7-14 AStG (ergänzend Aktivkatalog nach § 8 AStG), deutsches
Körperschaftssteuergesetz, Steuergesetze der Betriebsstättenländer, 6.
EG-Richtlinie und/oder ergänzend europäisches und internationales
Umsatzsteuerrecht usw..
Mithin haben wir festgestellt, dass
auch viele deutsche Steuerberater wenig Sachkenntnis im Bereich der
internationalen Steuergesetzgebung haben. Das liegt wohl daran, dass
der Steuerberater selten mit dieser Thematik konfrontiert wird
und/oder, dass europäisches bzw. internationales Steuerrecht kein
Pflichtfach im Studium ist.
Für Sie entscheidend: Das
Zusammenspiel zwischen unserer Kanzlei und den Kollegen im Sitzstaat
Es versteht sich von selbst, dass die
Partner-Kanzleien im Sitzstaat Ihrer zukünftigen Gesellschaft keine
Spezialisten im "weltweiten Steuerrecht" sein können. I.d.R. sind die
Kollegen ausgewiesene Spezialisten für Ihr Land, also z.B. Zypern.
Viele "Fallen" des deutschen Steuerrechts und/oder die neusten Urteile
des EuGHs sind den Kollegen nicht so geläufig. Die Lücke füllen wir
und beraten Sie "aus deutscher Sicht" hinsichtlich der richtigen
Steuergestaltung. Ein "netzwerkinternes Newsletter" versorgt alle
Netzwerkpartner mit wesentlichen Änderungen.
Hinweis:
Wer über steuerrechtliche Grundlagen
verfügt, dem empfehlen wir als Literatur:
Internationales Steuerrecht, Prof.Dr.
Reith (Honorarprofessor für internationales Steuerrecht an der
Technischen Universität Dresden), Verlag Vahlen.
I.d.R. sind unsere Mandanten z.B. in
Deutschland oder Österreich steuerrechtlich Ansässig im Sinne und
wollen mittels einer Auslandsgesellschaft Steuern sparen und die
Haftung begrenzen. Hier lauern einige Fallstricke die wir nachfolgend
kurz beschreiben:
-I. Betriebsstättenbegriff: Eine
Gesellschaft wird am Ort Ihrer steuerrechtlichen Betriebsstätte
besteuert. Unter Beachtung der Legaldefinition der steuerlichen
Betriebsstätte in den DBAs sind i.d.R. folgende Voraussetzungen zu
erfüllen:
1. Ort der geschäftlichen
Oberleitung: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft (z.B. England)
steuerrechtlich Ansässiger muss -zu mindest nach außen- die
geschäftliche Oberleitung innehaben.
Möglichkeiten:
- 1.1 Sie oder ein Beauftragter
verlagern Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat und treten als
Geschäftsführung auf, bzw..
- 1.2. Sie stellen einen
steuerrechtlich Ansässigen im Sitzstaat als Geschäftsführer an, bzw.
- 1.3. ein Anwalt im Sitzstaat tritt
treuhänderisch als Geschäftführer auf und übergibt im
Innenverhältnis alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen
Nutznießer.
Im Falle der Treuhandlösung (1.3.) ist
darauf zu achten, dass es sich bei dem
Treuhand-Direktor/Geschäftsführer um eine Person handelt, die "dauerhaft"
ansprechbar und erreichbar ist". Ein so genannter
Gründungs-Direktor (Vorsicht Billiganbieter!) nützt dem Mandanten
aus nachvollziehbaren Gründen wenig, da dieser nach der Gründung
wieder zurücktritt und an den eigentlichen "Gründer" übergibt. Somit
wird schnell aufgedeckt, dass die eigentliche geschäftliche Leitung
nicht im Sitzstaat vollzogen wird, sondern z.B. in Deutschland. Auch
nützt Ihnen kein Treuhand-Direktor, der z.B. auf den Bahamas ansässig
ist! Kein Witz: Viele Gründungsagenturen installieren einen solchen
Treuhand-Direktor, der natürlich keine Haftung zu befürchten hat, aber
auch nicht erreichbar.., geschweige denn glaubwürdig ist und/oder
Geschäftsvorfälle zeichnen oder begleiten kann oder will. Ob es sich
bei dem Treuhand-Direktor um eine natürliche oder juristische Person
handelt, ist hingegen unerheblich. In den meisten Ländern ist es
erlaubt und üblich, dass eine juristische Person als Direktor
eintritt.
1.A. Der ordentliche Geschäftssitz
nach den Richtlinien des Betriebsstättenlandes, mithin
Prüfungskriterien zur Anerkenntnis der Auslandsgesellschaft gemäß den
Richtlinien des Bundesfinanzministeriums:
Zugegeben, das Thema ist komplex. Denn
es gelten die Richtlinien "eines ordentlichen Geschäftssitzes im
Sitzstaat der Gesellschaft", zumindest bei EU-Sachverhalten. Deutsches
Recht hat sich hier unterzuordnen. So sind so genannte
"Business-Center-Lösungen" in England oder auf Zypern "normal", auch
für dort real ansässige Gesellschaften. Allerdings sind die üblichen
Registered- Office-Adressen z.B. dem deutschen und englischen
Finanzamt bekannt und gelten nicht als "ordentlicher Geschäftssitz im
Sinne". England verweigert in einem solchen Fall sogar die Zuteilung
einer VAT (USt-ID.Nummer). Es sollte also neben der
Registered-Office-Adresse ein "Headoffice" bestehen, mit eigener
Telefon-und Faxnummer, zustellbarer Postadresse auch für Einschreiben.
Dabei kann die Telefonnummer durchaus ein Anrufbeantworter sein (der
muss allerdings "abgehört und beantwortet werden"). Besser ist
natürlich ein "Büro" oder ein Domizil z.B. beim Regus Office (www.regus.com).
Wesentlich entscheidender ist aber, dass die Geschäftsführung "ordentlich
erreichbar" ist! Die Geschäftsführung (Treuhand-Direktor) muss also zu
den normalen Dienstzeiten telefonisch erreichbar sein, mithin
postalisch und/oder per Fax. Ganz anders ist der Sachverhalt
bei "NUR-DBA-Sachverhalten" (z.B. Schweiz,VAE usw.) oder
NICHT-DBA-Sachverhalten (z.B. Belize, BVI usw..). Hier gelten die
Doppelbesteuerungsabkommen oder es entfaltet z.B. 12/13 AO Wirkung.
Bei reinen DBA-Sachverhalten, nicht EU, gilt daher:
-Das deutsche Finanzamt kann eine
Ansässigkeitsbescheinigung des Betriebsstättenlandes verlangen.
Ansässigkeit bedeutet in diesem Fall ein in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb, also ein voll eingerichtetes Büro und
mindestens ein Mitarbeiter. Das kann durchaus das virtuelle Office
beim Regus-Center mit 10 Stunden Büroraumnutzung sein, dieses
allerdings als absolute Minimalanforderung.
Bei NICHT-DBA-Sachverhalten (Offhore):
Wie bei reinen DBA-Sachverhalten, zusätzlich muss i.d.R nachgewiesen
werden, dass die Gesellschaft im Sitzstaat aktive geschäftliche
Tätigkeiten entfaltet. Ausnahme: Holding-Gesellschaften.
Fazit zum Punkt
"Betriebsstättenmerkmale im Gründungsland":
Oben beschriebene Mindestanforderungen
zur Darstellung einer Betriebsstätte im Sitzstaat sind seriös nicht
für billiges Geld zu haben. Bei uns kosten die so genannten
Sonderdienste (Treuhand-Direktor, Treuhand-Shareholder-vgl. unten,
ordentliche Geschäftsadresse im Sitzstaat usw..) zwischen 2.400,00 bis
3.500,00 Euro pro Jahr (je nach Sitzstaat der Gesellschaft). Für
weniger Geld ist das einfach nicht realisierbar!
Wenn Sie Angebote
bei der Konkurrenz einholen, Fragen Sie also bitte nach folgenden
Sachverhalten:
- Sind Sie
Steuerberater und/oder Rechtsanwälte?
- Wer führt die
Gründung im Sitzstaat durch? Wer betreut/verwaltet die Gesellschaft
im Sitzstaat? Wer tritt als Treuhand-Direktor- bzw. Shareholder auf?
(Rechtsanwälte und/oder Steuerberater?)
- Wird ein
Treuhand-Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft angeboten?
- Ist dieser im
Sitzstaat der Gesellschaft steuerrechtlich Ansässig?
- Handelt es sich um
einen reinen "Gründungs-Direktor", der nach Eintrag ins Register
wieder zurücktritt oder ist er während der gesamten Vertragslaufzeit
"Direktor im Sinne"?
- Ist der
Treuhand-Direktor ständig ansprechbar, verfügbar?
- Ordentlicher
Geschäftssitz im Sitzstaat: Wird eine ordentliche Geschäftsadresse
installiert?
- Kennen Sie die
einschlägigen und aktuellen BMF (Bundesministerium für Finanzen)-
Schreiben, Erlasse und Verfügungen der Finanzverwaltung, z.B. zur
Annahme der Scheinfirma bei Auslandsbeziehungen?
Eingeschoben: Die
Offshore-Falle
Es ist schon der helle Wahnsinn, wie
viele Gründungsagenturen im Internet die Gründungen von so genannten
Offshore-Gesellschaften (Nicht-DBA-Sachverhalte, z.B. BVI, Belize
usw..) anpreisen. Die grundlegende Problemstellung ist, dass weder ein
DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) existiert, noch die EU
Niederlassungsfreiheit anwendbar ist. Mithin greift zur Feststellung
einer steuerlichen Betriebsstätte aus deutscher Sicht allein 12/13 AO,
andere Länder haben ähnliche Regelungen. In Rechtsfolge löst bereits
ein Warenlager, ein ständiger Vertreter oder ein Repräsentant der
Offshore-Gesellschaft in Deutschland eine Betriebsstätte aus. Dieses
ist bei DBA-Sachverhalten genau umgekehrt! Weitere Nachteile sind:
Umkehr der Beweislast, volle Quellenbesteuerung bei Abfluss aus
Deutschland usw.. Es ist auch mehr als fraglich, ob ein Offshore-Land
eine Ansässigkeitsbescheinigung ausstellt. Offshore-Gesellschaften
eignen sich also i.d.R. nur, wenn der Gründer/Mandant im Land einen
realen Geschäftsbetrieb installiert und einen einheimischen als
Geschäftsführer anstellt oder seinen Lebensmittelpunkt in das Land
verlagert. Alternativ als Shareholder einer Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt oder Gesellschaft innerhalb der EU, sofern diese
Länder ein liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben
(England, Zypern, Spanien bei Holding).
-II: Das deutsche Außensteuergesetz,
Hinzurechnungsbesteuerung:
Im Kern regelt das
deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung
beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser erkennbar
beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt
(Mehrheits-Gesellschafter, also mehr als 50% Anteilseigner), die
Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist,
also unter 25% Ertragssteuer. Im Rahmen der EU-Gesellschaften gibt es
allerdings eine Kollision zwischen EU-Recht und
Hinzurechnungsbesteuerung, mit der sich derzeit die EU-Gerichte
beschäftigen. Vermeidungsstrategien der
Hinzurechnungsbesteuerung:
- der deutsche
Shareholder ist nach außen oder real Minderheits-Shareholder (also
maximal 50% Anteile)
- die Gesellschaft
führt
Aktivgeschäfte nach deutschem AStG aus
- der
Anteilseigner/Shareholder ist nicht in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtig
- die Gesellschaft
wird als Niederlassung ins Deutsche Handelsregister eingetragen,
also Betriebsstätte Deutschland
- Der
Mehrheitsshareholder ist z.B. eine Liechtensteiner Gesellschaft bzw.
eine andere Auslandsgesellschaft (juristische Person)
Was heißt das für die überwiegende
Anzahl unser deutschen Mandanten? Um die Hinzurechnungsbesteuerung
nach dem AstG zu vermeiden, sollte eine Steuerkanzlei im Sitzstaat der
Gesellschaft als Mehrheits-Gesellschafter/Shareholder auftreten.
Alternativ kann man eine andere Auslandsgesellschaft vorschalten.
Wenn Sie Angebote
bei der Konkurrenz einholen, Fragen Sie also bitte nach folgenden
Sachverhalten:
- Wird ein
Treuhand-Gesellschafter im Sitzstaat zur Verfügung gestellt?
- Wenn ja, handelt es
sich dabei um eine juristische Person, mithin um eine Steuerkanzlei
mit Ansässigkeit im Sitzstaat?
- Können Sie
ausführen, was es mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem
deutschen Außensteuergesetz auf sich hat?
Unsere Erfahrung ist, dass die meisten
Billiggründer noch nichts von der Hinzurechnungsbesteuerung gehört
haben und damit die Kunden in eine böse Falle locken. Es ist müßig zu
betonen, dass eine ausländische Steuerkanzlei die Dienstleistung des
Treuhand-Shareholders ebenfalls nicht zum Null-Tarif anbietet.
Fazit bis hierher:
Bei der Gründung einer
Auslandsgesellschaft sind verschiedene Aspekte des
Betriebsstättenbegriffs, mithin DBA, Außensteuergesetz und Gesetze im
Sitzstaat zwingend zu beachten. Sofern der Mandant keine reale
Betriebsverlegung/-Installation, mithin z.B. produzierendes Gewerbe im
Sitzstaat plant, sind besagte Gesetze bei der Installation zwingend
einzuhalten. Die Umsetzung kann jedoch nicht für einige hundert Euro
erfolgen. Kein Anwalt auf der Welt bietet seine Dienste als
Treuhand-Direktor unter 1.200,00 Euro/Jahr, also 100,00 Euro/Monat,
an. Würden Sie auch nicht tun! Keine Steuerkanzlei auf dieser Welt
bietet Ihre Dienste als Treuhand-Gesellschafter für weniger als 1.000
Euro/Jahr an. Kein Business-Center auf dieser Welt bietet eine reale
Domizilierung unter 150,00 Euro/Monat an. Rechnen Sie diese Gebühren
hoch, so sind z.B. 2.400 Euro/Jahr für alle Sonderdienste (beim
Basispaket UK Ltd) ein gutes Angebot! Natürlich könnten wir auch einen
Briefkasten/Anrufbeantworter für 200 Euro/Jahr zur Verfügung stellen
und sicher finden wir auch eine Person im Sitzstaat, die sich für 300
Euro als Gründungs-Direktor zur Verfügung stellt usw.. So was machen
wir aber nicht, aus beschriebenen Gründen.
Die "Test-Sieger-Falle"
Einige Gründungs-Agenturen werben mit
dem Slogan "Testsieger". NICHT getestet wurde jedoch, ob die
Gründungen juristisch wasserdicht erfolgen! Testkriterien waren
lediglich die Zuverlässigkeit im Rahmen der Gründungen, Schnelligkeit
usw..
III. Steuerliche Gestaltungen im
Rahmen der Auslandsfirmengründung
Bei der steuerlichen Gestaltung muss
auf die individuellen Verhältnisse und Zielsetzungen des Mandanten
eingegangen werden. So ergeben sich z.B. im Bereich von "verbundenen
Unternehmen" (Mutter-Tochter-Verhältnis) hinreichende
Gestaltungsmöglichkeiten. Beispiel:
Zyprische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Zypern, deutsche
Kapitalgesellschaft als maximal 50% Anteilseigner, da
passive Einkünfte
auf Zypern
Als Direktor der zyprischen Limited tritt ein zyprischer Anwalt auf
(Treuhand-Lösung), mithin „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ als
Begriff der steuerlichen Betriebsstätte. Die zyprische Steuerkanzlei
hält treuhänderisch 50% der Anteile, die anderen 50% hält eine
deutsche Kapitalgesellschaft. Rechtsfolgen: Weder der zyprische Anwalt
noch der zyprische Gesellschafter können die Geschicke der
Gesellschaft bestimmen, da keine Mehrheitsanteile. Infolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie fliessen 50% der zyprischen Gewinne
steuerfrei in die deutsche Kapitalgesellschaft. Hinweis:
Aufgrund des Steuergeschenkes“ der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie lohnt
sich bei Nicht-Vorhandensein einer deutschen Kapitalgesellschaft die
Gründung einer englischen Limited mit steuerlicher Betriebsstätte
Deutschland (Kosten ca. 900,00 Euro, nur 1,50 Euro Stammkapital)....
IV. Steuerrechtliche Beratung
Natürlich
wissen wir, daß es Unternehmen gibt, die ausländische Gesellschaften
für weniger Geld gründen. Wir erfahren aber auch täglich, wie
dilettantisch viele Unternehmen Gesellschaften installieren und
werden oft um Hilfe gebeten, um solche Konstruktionen zu
"reparieren", was in den meisten Fällen leider nicht mehr möglich
ist.
Für unsere Kunden sind
zahlreiche Details zu beachten, die das deutsche -und das jeweilige
Landesrecht, also z.B. USA, UK oder Spanien betreffen. Daher werden
Sie bei uns auf "beiden" Seiten von Spezialisten (Fachanwälte/
Steuerberater) durchgehend betreut. Dieses ist ein unschätzbarer
Vorteil, weil die Gründung von ausländischen Gesellschaften
ohne Fach-Anwälte in Deutschland und dem Gründungsland
wirtschaftlicher Selbstmord sein kann.
Darüber hinaus haben
Sie in Deutschland immer einen deutschsprachigen Ansprechpartner,
der sich genaustens mit der Thematik auskennt und Sie vor,
während und nach der Gründung intensiv beraten und betreuen kann.
Auch sprechen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater in den
Gründungsländern (UK, USA, Spanien) fließend deutsch.
Häufig ergeben sich
auch Problemstellungen, z.B. hinsichtlich der "Auslösung einer
Betriebsstätte" in Deutschland (was zur Steuerpflicht in Deutschland
führt) oder z.B. der "Verknüpfung" von deutschen Rechtsformen.
Sie müssen auch
bedenken, daß es mit der reinen Gründung einer ausländischen
Gesellschaft i.d.R. nicht getan ist. So ergeben sich nach
der Gründung spezifische Sachverhalte, bei denen wir Sie beraten :
- Wie wird die
unselbständige Zweigstelle in Deutschland angemeldet ? Wir
melden diese Zweigstelle für Sie kostenlos beim Gewerbeamt an
- Wer macht die
Steuererklärung der Gesellschaft ? Wir vermitteln Ihnen
kompetente Steuerberater in Deutschland bzw. im Gründungsland
- Wie müssen die
Verträge zwischen Ihrer Gesellschaft und Ihren deutschen bzw.
internationalen Kunden aussehen, damit alles juristisch wasserdicht
ist?
- Wie soll der
"Auftritt" Ihrer Gesellschaft in Deutschland aussehen? Soll eine
unselbständige Zweigstelle installiert werden,...eine
Niederlassung,...eine GbR und Co Ltd/ INC,..oder treten Sie als
freier Handelsvertreter nach 84 HGB auf ?
Wenn Sie Angebote
bei der Konkurrenz einholen, Fragen Sie also bitte nach folgenden
Sachverhalten:
- Werden Sie auf
beiden Seiten (z.B. Deutschland und Sitzstaat) von erfahrenen
Steuerberatern für internationales Steuerrecht beraten?
- Erfolgt eine
Betreuung auch nach der Gründung?
- Wird Hilfestellung
bei folgenden Sachverhalten geleistet: Verträge zwischen
Gesellschaft und Kunden, Honorarverträge, Angestelltenverträge,
Rechnungsstellungen usw.?
Fazit:
Wenn Sie alle genannten
Umstände abwägen, werden Sie feststellen, daß unsere Gründungsgebühren
realistisch betrachtet günstiger sind als bei anderen Gründern,
die Ihre Kunden nach der Gründung im Stich lassen und/oder im
Rahmen der Gründung falsch beraten. Wir erheben den Anspruch, uns
preislich nur mit Internationalen Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfgesellschaften vergleichen zu lassen. Hier liegen die
"Tagessätze" allerdings bei 3.500,00 - 7.000,00 Euro, allein für die
"Beratung". So kommen leicht mehr als 14.000,00 Euro für eine
komplette Gründung zusammen.
V. Weitere wichtige Sachverhalte
Wir haben bei unseren Recherchen
festgestellt, dass sich die meisten Billiggründer auf eine
Gesellschaftsform spezialisiert haben. So bieten viele Gründer allein
die englische Limited als Rechtsform an. Die englische Limited ist
zwar eine sehr gute Rechtsform im Hinblick auf Stammkapital,
Durchgriffshaftung und Ertragssteuern im Mittelstandssatz,..jedoch
nicht immer das "Non plus Ultra". Stellen wir z.B. die zyprische
Limited dagegen, so zahlen Unternehmen auf Zypern nur 10%
Ertragssteuern und Ausschüttungsgewinne sind gänzlich steuerfrei. Dann
muss bei einer Gesellschaftsgründung auch immer der "Gegenstand"
beachtet werden: So können sich Finanzdienstleister nicht in jedem
Land ohne aufwendige Zulassungen niederlassen usw..
Wenn Sie Angebote
bei der Konkurrenz einholen, Fragen Sie also bitte nach folgenden
Sachverhalten:
- Bieten Sie nur eine
Rechtsform an?
- Wenn nein, können
Sie in anderen Rechtsformen steuerrechtlich einwandfrei beraten?
-Zusammenfassung der Fragen an die
Konkurrenz, um wirklich vergleichbare Angebote einzuholen:
- Wird ein
Treuhand-Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft angeboten?
- Ist dieser im
Sitzstaat der Gesellschaft steuerrechtlich Ansässig?
- Ist der
Treuhand-Direktor ständig ansprechbar, verfügbar?
- Ordentlicher
Geschäftssitz im Sitzstaat: Wird eine ordentliche Geschäftsadresse
installiert?
- Kennen Sie die
einschlägigen und aktuellen BMF (Bundesministerium für Finanzen)-
Schreiben, Erlasse und Verfügungen der Finanzverwaltung, z.B. zur
Annahme der Scheinfirma bei Auslandsbeziehungen?
- Wird ein
Treuhand-Gesellschafter im Sitzstaat zur Verfügung gestellt?
- Wenn ja, handelt es
sich dabei um eine juristische Person, mithin um eine Steuerkanzlei
mit Ansässigkeit im Sitzstaat?
- Können Sie
ausführen, was es mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem
deutschen Außensteuergesetz auf sich hat?
- Werden Sie auf
beiden Seiten (z.B. Deutschland und Sitzstaat) von erfahrenen
Steuerberatern für internationales Steuerrecht beraten?
- Erfolgt eine
Betreuung auch nach der Gründung?
- Wird Hilfestellung
bei folgenden Sachverhalten geleistet: Verträge zwischen
Gesellschaft und Kunden, Honorarverträge, Angestelltenverträge,
Rechnungsstellungen usw.?
Anhang DBA-Betriebsstättenbegriff:
Artikel XX
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte"
eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im
Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im
Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den
Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates
wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in
einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder
von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte
der anderen.
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