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Firmengründung im Ausland:
Fallen bei Billiggründungen und/oder unseriösen
Gründungsagenturen, Nichts wissen macht doch was!
Die Gründung
einer Auslandsgesellschaft kann schnell zur Falle werden, wenn die
Gründungsagentur keine hinreichenden Kenntnisse im deutschen- und
internationalen Steuerrecht besitzt. Nach unseren Recherchen sind
die meisten Gründungsagenturen (ca. 96% der im Internet gelisteten
Agenturen!) keine Steuerberater für internationales Steuerrecht
und/oder Rechtsanwälte. Die meisten im Ausland ansässigen
Gründungsagenturen, haben unzureichende Kenntnisse in der deutschen-
und/oder internationalen Steuergesetzgebung. Wir erleben in unserer
Beraterpraxis fast täglich Fälle, bei denen eine vermeidliche
Billiggründung zur Steuerfalle geworden ist.
Rechtliche
Grundlagen, die im Rahmen einer Auslandsfirmengründung i.d.R. zu
beachten sind:
Das OECD Musterabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs),
EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, deutsche
Abgabenordnung (insbesondere §§12 und 13 AO: Betriebsstätte im Inland,
fingieren einer Vertreterbetriebsstätte und §42 AO:
Gestaltungsmissbrauch), Außensteuerrecht/ Hinzurechnungsbesteuerung
nach § 7-14 AStG (ergänzend Aktivkatalog nach § 8 AStG), deutsches
Körperschaftssteuergesetz, Steuergesetze der Betriebsstättenländer, 6.
EG-Richtlinie und/oder ergänzend europäisches und internationales
Umsatzsteuerrecht usw..
Mithin haben
wir festgestellt, dass auch viele deutsche Steuerberater wenig
Sachkenntnis im Bereich der internationalen Steuergesetzgebung haben.
Das liegt wohl daran, dass der Steuerberater selten mit dieser
Thematik konfrontiert wird und/oder, dass europäisches bzw.
internationales Steuerrecht kein Pflichtfach im Studium ist. Natürlich
arbeiten wir im Rahmen der Steuergestaltung gern mit Ihrem heimischen
Steuerberater zusammen.
Hierbei müssen Sie aber folgendes beachten:
Leider ist es im deutschen Recht so , dass der deutsche Steuerberater
(Zulassung in Deutschland) ggf. einer Mithaftung unterliegt, wenn er
an Tatbeständen des „mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs“ mitwirkt.
Viele deutsche Steuerberater sind daher „übervorsichtig“ und stehen
einer Mitwirkung eher ablehnend gegenüber. Dieses unabhängig davon, ob
überhaupt ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt! Leider erleben wir es
auch häufig, dass deutsche Steuerberater eine fehlerhafte „rechtliche
Würdigung“ bei Gründungen von EU-Gesellschaften vornehmen. Sie zielen
auf „Deutsches Recht“ ab, ohne Würdigung der europäischen Gesetzgebung
als „übergeordnetes Rechtsgut“. Ein klassisches Beispiel ist die
EU-Rechtswidrigkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach 8
AStG sowie viele europäische Urteile, die den deutschen Gesetzgeber
immer wieder in seine Schranken verweisen. Diese Ausführungen sollen
keinen Vorwurf gegen die deutschen Kollegen darstellen, schließlich
gehen Sie mit anhaltenden Kreislaufproblemen auch zu einem Facharzt
für Innere Medizin und nicht zu Ihrem Hausarzt und/oder der Hausarzt
überweist Sie.
Für Sie entscheidend: Das Zusammenspiel zwischen
unserer Kanzlei und den Kollegen im Sitzstaat
Es versteht
sich von selbst, dass die Partner-Kanzleien im Sitzstaat Ihrer
zukünftigen Gesellschaft keine Spezialisten im "weltweiten
Steuerrecht" sein können. I.d.R. sind die Kollegen ausgewiesene
Spezialisten für Ihr Land, also z.B. Zypern. Viele "Fallen" des
deutschen Steuerrechts und/oder die neusten Urteile des EuGHs sind den
Kollegen nicht so geläufig. Diese Lücke füllen wir und beraten Sie
"aus deutscher Sicht" hinsichtlich der richtigen Steuergestaltung. Ein
"netzwerkinternes Newsletter" versorgt alle Netzwerkpartner mit
wesentlichen Änderungen.
Gleich zu Beginn: Was wichtig ist
Bevor wir zur
Auflistung der einzelnen Sachstände kommen, eine kurze Übersicht:
·
WIR gründen niemals „Schein-oder Briefkastenfirmen“ im Sinne,
sondern immer Gesellschaften mit einem ordentlichen Geschäftssitz
bzw. – sofern erforderlich- mit einem qualifizierten
Geschäftsbetrieb im Sitzstaat. Bedenken Sie dabei
(Vergleichsweise), dass z.B. ein „virtuell Office“ beim Regus
Office (www.regus.de
: Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme,zustellbare Postadresse
usw..) zwischen 150,00- 250,00 Euro pro Monat kostet. Dabei ist ein „Regus
Office“ mit Nichten die optimale Lösung.
·
WIR installieren niemals einen Gründungs-Direktor im Rahmen der
treuhänderischen Gestaltung oder einen Treuhand-Direktor „auf
Belize“.
Vielmehr ist der
Direktor ein Anwalt oder Stb im Sitzstaat der Gesellschaft- bzw.
eine juristische Person unter der Leitung des Anwalts oder Stb-,
der während der gesamten Vertragslaufzeit ansprechbarer Direktor im
Sinne ist. Auf Wunsch stellen wir sogar einen „Angestellten
Direktor“ im Sitzstaat. Natürlich kostet eine solche Konstellation
Geld. Kein Anwalt oder Steuerberater der Welt stellt seine Dienste für
ein paar Euro zur Verfügung. Ausserdem ist es im Rahmen von
Treuhand-Verhältnissen wichtig, dass ein Mandantenverhältnis
zwischen Treugeber und Treunehmer besteht. Das gibt die
Rechtssicherheit, dass ein Treuhandverhältnis nicht plötzlich
offenbart wird.
·
WIR garantieren die Kontoeröffnung im Sitzstaat der Gesellschaft
und „leisten keine Hilfe bei der Kontoeröffnung“. Diese
Hilfe bei der Kontoeröffnung heißt im Klartext, dass kein Konto
eröffnet wird! Denn: Der im Sitzstaat ansässige Direktor im Sinne,
muss die Kontoeröffnung für die Gesellschaft zeichnen und begleiten!
Die meisten ausländischen Banken eröffnen kein Konto, wenn der
Direktor „im Ausland sitzt“ und/oder das persönliche Erscheinen des
Direktors und ggf. des Kontobevollmächtigten ist erforderlich.
·
Installation einer Repräsentanz z.B. in Deutschland:
Hier lauern
diverse Fallen hinsichtlich der Auslösung einer Betriebsstätte im
Inland (Ansässigkeitsstaat des Mandanten). Wir beraten unsere
Mandanten eingehend, stellen Briefpapier-und Rechnungsvorlagen zur
Verfügung und sorgen dafür das der „Direktor der Gesellschaft“
(hier Treuhand-Direktor) die unselbständige Zweigstelle anmeldet und
eben nicht der Mandant.
·
Unsere Partnerkanzleien im Ausland sind immer deutschsprachig.
Wir haben in
jahrerlanger Arbeit ein Netzwerk von Partner-Kanzleien aufgebaut,
wobei die Partner im Ausland deutschsprachig sind.
·
Buchhaltung, USt-Voranmeldung und Jahresabschluss:
Jede, auch
ausländische Gesellschaft muss i.d.R. USt-Voranmeldungen und
Jahresabschlüsse beim Finanzamt des Sitzstaates einreichen. Wir
vermitteln an deutschsprachige Steuerberater im Sitzstaat der
Gesellschaft, informieren die Kollegen über Gestaltung,Vorgehensweisen
usw..
·
VAT-Registrierung im Sitzstaat der Gesellschaft:
Die meisten
unserer Mandanten benötigen eine USt-ID-Nummer für Ihre Gesellschaft
im Ausland. Leichter gesagt, als getan! So verweigert z.B. das
englische Finanzamt die Zuteilung einer VAT-Nummer, wenn die
Gesellschaft nur über eine bekannte Registered Office-Adresse verfügt
und/oder kein „Inländer“ Direktor der Gesellschaft ist.
·
WIR beraten unsere Mandanten eingehend in der Gestaltung
und weisen
darauf hin, wenn eine vom Mandanten gewünschte Gestaltung unserer
Meinung nach einen Gestaltungsmissbrauch darstellt (Thema
Offshore-Gesellschaften in Steueroasen)
Es versteht sich
von selbst, dass derartige – juristisch wasserdichte Gestaltungen-
nicht für wenig Geld zu haben sind. Wenn Sie also nur ein paar Euro
für eine entsprechende Firmengründung ausgeben wollen, sind wir leider
nicht der richtige Partner für Ihr Vorhaben.
Was
Billiggründer so treiben
Es ist schon
haarsträubend, was wir in unserer täglichen Beraterpraxis erleben:
-Ausländische
Firmengründungen, mit einem „Direktor auf Belize“. So gründen
viele Agenturen Z.B. eine englische Limited mit einem
Treuhand-Direktor außerhalb Englands, also z.B. auf Belize. Die
rechtlichen Folgen sind klar: Keine Kontoeröffnung, keine
VAT-Nummer,i.d.R. auch kein Headoffice im Sitzstaat,keine rechtliche
Anerkennung auf deutscher und/oder englischer Seite.
-Ausländische
Firmengründungen mit einem „Gründungs-Direktor“:
Der größte
Blödsinn aller Zeiten! Aber billig und der „Gründungs-Direktor“ hat
kein Risiko, steht niemals in der persönlichen Haftung. So wird ein
Direktor im Register des Sitzstaates eingetragen, der aber
anschließend wieder zurücktritt und der Kunde/Gründer wird als
Direktor eingetragen. Na Mahlzeit!
-Der „Gründungs-Shareholder“:
„Der
Wahnsinn nimmt kein Ende!“ So wird bei dieser „Konstellation“ ein
Shareholder ins ausländische Register eingetragen und tritt dann
ebenfalls wieder zurück und der Mandant wird eingetragen. Das ist
besonders intelligent“, wenn die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung
nach 8 AStG greift oder der eigentliche Nutznießer doch eigentlich
anonym bleiben wollte.
-Hilfe bei der
Kontoeröffnung:
Der Gründer
erhält Formulare der ausländischen Bank und soll diese zur
Kontoeröffnung NUR ausfüllen und an die Bank senden. Klappt natürlich
nicht, die Gesellschaft wird nie ein Konto erhalten!
-Thema
„ordentlicher Geschäftssitz“: Die
meisten Gründungsagenturen stellen allein ein Registered Office im
Sitzstaat der Gesellschaft. Ein solches Registered Office ist
natürlich völlig unzureichend und entspricht nicht den Kriterien eines
ordentlichen Geschäftssitzes im Sinne.
-Viele Agenturen
empfehlen Ihren Kunden die sorglose Gründung einer
Offshore-Gesellschaft (hier gemeint: Kein DBA-Sachverhalt):
Das bei
solchen Gesellschaften die deutsche Abgabenordnung- insbesondere §§
12/13 AO- voll greift und/oder sehr schnell ein
Gestaltungsmissbrauch,z.B. analog §42 AO, vorliegt, wird entweder
verschwiegen und ist gar nicht bekannt.
Dieses sind nur
einige Untaten von einigen Gründungsagenturen.
Fragestellungen des mutmaßlichen
Gestaltungsmissbrauchs
Lesen
Sie bitte hier zum Thema.
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