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firmengründung im
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gesellschaft gründen,insolvenz,konkurs

Dienstleistungen unserer Kanzlei, Firmengründung BVI:
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Gründung der Gesellschaft über
Rechtsanwalts-oder Steuerkanzlei im Sitzstaat,
Registerunterlagen
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Apostille, beglaubigte Übersetzungen der
Registerunterlagen
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Registered Office bis Büro
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Treuhand-Direktor in der Gründungsphase,
Treuhand-Shareholder oder Inhaberaktien oder Liechtensteiner
Stiftung als Shareholder
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Bei exempt
Company*: Darstellung des "Exempt-Status" gegenüber der Behörde
(GOV)
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Kontoeröffnung,
inkl.. VisaCard und Onlinebanking
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EU-Konto: Kontoeröffnung auf die Gesellschaft
bei einer großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking und
Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt
Daten von Firmenkonten nicht weiter, außer bei dem Verdacht der
Geldwäsche oder Terrorismus. Die Kontoeröffnung ist auch bei
Inhaberaktien möglich, unser Mandant braucht zur Kontoeröffnung
nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu "Billiggründern"
meinen wir nicht "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was i.d.R.
bedeutet, das kein Konto eröffnet wird!), sondern unsere
zyprische Kanzlei übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen bis
zur Eröffnung des Kontos.
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Eröffnung Schweizer Anlagekonto
für die Gesellschaft,Privatkonto
Schweiz
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Steuerliche
Beratung auf "Beiden Seiten" (Mandant und Betriebsstättenland),
steuerliche Beratung im Rahmen der verbundenen Unternehmen
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Bei realer
Betriebsstätten-Installation/Verlagerung: Steuerliche
Gestaltung,Arbeits-und Aufenthaltsgenehmigungen für Mitarbeiter
und/oder Geschäftsführung,Büro,Lagerhallen und/oder
Produktionsstätten
Natürliche Person:
Steuerliche Beratung im Rahmen "Verlagerung des
Lebensmittelpunktes", Visa-Erteilung,steuerliche Konstellation unter
Berücksichtigung Deutsches Außensteuergesetz/AO.
Firmengründung BVI in der Übersicht:
-DBA Sachverhalt mit Deutschland: Nein
-Wirkung EU Niederlassungsfreiheit,
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Nein
-Exempt
Companie* möglich: Ja
-Steuern Unternehmen: 15% Ertragssteuern (bei
bestimmten Einkunftsarten geringer), Non Resident Companies bezahlen
keine Steuern
-Steuern natürliche Personen: 3- 20%
-Wohnsitzname: Möglich, liegt im Ermessen der
Behörde. Voraussetzungen sind ein gesichertes Einkommen und
möglichst der Kauf eines Hauses. Selbständige und Direktoren
erhalten eine Genehmigung, wenn sie gleichzeitig heimische
Arbeitsplätze schaffen
-Bankgeheimnis: Hoch
-Öffentliches Handelsregister: Nein
-Fiskalisches Auslieferungsabkommen mit
Deutschland: Nein
-Rechtshilfeabkommen, Auskunftsklauseln (kleine,große):
Nicht mit Deutschland, aber Abkommen mit den USA
-Inhaberaktien erlaubt: Ja
*Exempt Company: Gesellschaft, die nur
außerhalb des Sitzstaates Einkünfte generiert und daher keiner
Besteuerung unterliegt.
Dienstleistungen und Gebühren
Firmengründung BVI:
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BVI Business Company - PREMIUM INCORPORATION PACKAGE
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BVI Business Company formation.
Drafting and signing the Memorandum and Articles of
Association by the Registered Agent, obtaining the original
Certificate of Incorporation and Registry-certified
originals of the Memorandum and Articles. Post-incorporation
procedures - Resolution for the appointment of Director(s),
Secretary, Registered Agent, allocation of shares and
provision of the supporting beneficiary documentation
(declarations).
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Official registration fee to the BVI Government.
(Annually recurring fee.)
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Provision of the Registered Office and Registered Agent in
the BVI to comply with the minimum domestic presence rules.
(Annually recurring fee.)
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Provision of a corporate shareholder service.
(Annually recurring fee.)
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Provision of a corporate directorship service.
(Annually recurring fee.)
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Provision of a company secretary.
(Annually recurring fee.)
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A set of certified copies of the primary documents (copies
of the Certificate of Incorporation, Memorandum and Articles
of Association, an original Appointment of the First
Director), certified by the Registered Agent, notarized and
legalized by Apostille for international use.
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Issue of a standard-wording Limited Power of Attorney
(attributing actual operational powers to the client),
notarized and legalized and Apostille for international use.
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Embossed Corporate Seal (mandatory under the new BVI
Companies Act.)
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Delivery of documentation by FedEx courier (average –
depends on destination).
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Assisting in bank account opening
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SPECIAL PACKAGE PRICE:
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4.920 Euro
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ANNUAL RENEWAL FEES –
will be due from 2nd year of operation
and yearly thereafter.
This is the
full package of services,
designed for convenience and confidentiality, including:
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Government fees $ 350 p.a.
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Registered Office and Registered Agent $ 300 p.a.
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Nominee Director $ 300 p.a.
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Nominee Shareholder $ 200 p.a.
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Company Secretary $ 100 p.a.
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$ 1250 p.a.
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VIRTUAL OFFICE SERVICES (Jahresgebühr gemäß Tabelle, im
ersten Jahr zzgl. 300,00 Euro Organisations-und
Verwaltungspauschale an die LCT
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Mail & fax forwarding service. (Per annum, disbursements are
charged extra.)
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$ 250
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Document re-mailing service. (Per annum, disbursements are
charged extra.)
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$ 500
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Call handling service. (Per annum, disbursements are charged
extra.)
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$ 500
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Mail & fax forwarding + call handling service. (Per annum,
disbursements are charged extra.)
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$ 650
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Shares:
-Als Inhaberaktien:
zzgl. einmalig 800,00 Euro
-Treuhand-Shareholder
(unsere englische Steuerkanzlei):
980,00 Euro pro Jahr
-EU-Konto: Kontoeröffnung auf die
Gesellschaft bei einer großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking
und Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt
Daten von Firmenkonten nicht weiter, außer bei dem Verdacht der
Geldwäsche oder Terrorismus. Die Kontoeröffnung ist auch bei
Inhaberaktien möglich, unser Mandant braucht zur Kontoeröffnung
nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu "Billiggründern" meinen
wir nicht "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was i.d.R. bedeutet, das
kein Konto eröffnet wird!), sondern unsere zyprische Kanzlei
übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen bis zur Eröffnung des
Kontos: 1.500,00 Euro
Dienstleistungen
bei realer Betriebsstättenverlagerung bzw. Neuansiedlung
- Hilfe bei der Suche nach
geeigneten Büroräumen und/oder Lagerhallen/Produktionsstätten
- Visa-Angelegenheiten,
Arbeitserlaubnis,Wohnungssuche, Arbeitsverträge
- Steuerliche Abmeldung der
natürlichen Person z.B. in Deutschland, unter Beachtung
deutsches AStG (zentral erweiterte beschränkte Steuerpflicht)
- Bei Betriebsstättenverlagerung:
Gestaltung der schadlosen Betriebsauflösung in Deutschland, ohne
fingierten Verkauf
Gebühr: Nach Aufwand, 225,00
Euro/Std
-Headoffice
mit persönlicher Gesprächsannahme,zustellbarer Postadresse (auch für
Einschreiben,Pakete), Faxnummer, Optional zeitweise Anmietung von
voll ausgestatteten Büro- oder Konferenzräumen: Nach Anbieter, wir
binden direkt an. Monatliche Gebühren, je nach Anbieter,zwischen
150- 200,00 Euro. Organisationsgebühr LCT: Einmalig 300,00 Euro.
Zur
Begriffsdefinition Offshore-Gesellschaften (Definition:
Nullsteueroase, Kein DBA-Sachverhalt)
Der
Begriff Offhore-Gesellschaft ist nicht fest definiert. Die
einschlägige Fachliteratur definiert den Begriff
Offshore-Gesellschaft unterschiedlich:
-Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen
oder tätigen dürfen (exempted Companie): So kennen viele Länder eine
unterschiedliche Besteuerung, abhängig davon, ob die Gesellschaft im
Sitzstaat Geschäfte tätigt (also mit "Einheimischen") oder nur
außerhalb des Sitzstaates. Dabei werden Offshore-Gesellschaften
häufig nicht besteuert, "Onshore-Gesellschaften" unterliegen
hingegen der regulären Besteuerung. Viele Länder bezeichnen Ihre "Offhore-Gesellschaften"
als IBC: International Business Company. Dieses sind
Aktiengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nur
außerhalb des Sitzstaates Aktivitäten entfalten dürfen. In aller
Regel bieten "Offshore-Gesellschaften" nach dieser Definition nur
Länder an, die kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit anderen
Ländern, also Z.B. Deutschland, unterhalten oder
Offshore-Gesellschaften sind vom DBA ausgenommen.
-Gesellschaften,die kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen: Abkommen zur
Verhinderung der Doppelbesteuerung) mit anderen Ländern, also z.B.
mit Deutschland, unterhalten. In dieser Definition geht man davon
aus, dass Nicht-DBA-Sachverhalte als "Offshore-Gesellschaften" zu
bezeichnen sind. Nachfolgend bedienen wir uns dieser Definition.
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Zum Thema
Offshore-Gesellschaften vorab:
1. Nachteile von
Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften
außerhalb der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt)
gegenüber Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt oder Gesellschaften
in der EU
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Ob im Inland- also z.B. Deutschland-
eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei
Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen)
allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere
EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen).
Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein
Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also
genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die
EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel
also ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im
Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert u.U. eine
"Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle Annahme des
Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt "annimmt",
dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland
ist, Umkehr der Beweislast.
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Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land
nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und
mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
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Keine Anwendung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. EU-Fusionsrichtlinie
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I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer,
da nicht steuerbarer Umsatz
2. Vorteile von
Offshore-Gesellschaften
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Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen
Ländern (Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen
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Sehr gutes Bankgeheimnis, häufig in
der Verfassung verankert
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In vielen Offshore-Ländern besteht
die Möglichkeit der Inhaberaktien. Mithin kann der Eigner anonym
bleiben, da Inhaberaktien naturgemäß nicht ins Handelsregister
(sofern überhaupt vorhanden) oder sonstigen Dokumentationen
eingetragen werden.
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Ein "ständig präsenter und
ansprechbarer Treuhand-Direktor" ist im Rahmen von
Treuhand-Lösungen nicht erforderlich (kein Rechtshilfeabkommen
usw..), aus diesem Grunde i.d.R. Nominee-Direktor und daher
kostengünstig
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Viele Offshore-Länder kennen den
steuerlichen Status der Exempted Company: keine Besteuerung von
Erträgen die außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft
erwirtschaftet werden
3. Wann machen
Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:
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Wenn das deutsche Finanzamt die
Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann bzw.
und/oder nach §§ 12/13 AO keine steuerliche Betriebsstätte in
Deutschland formuliert werden kann, z.B.: Kein ständiger
Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager in Deutschland,
kein regelmäßiger und "sachlich nicht begründeter" Geldfluss vom
Offshore-Land nach Deutschland, keine Annahme das die
geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist.
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Wenn die Offshore-Gesellschaft
Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft
mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann
allein die EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei Ländern, die ein
liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine
Regelungen analog der deutschen AO kennen (England, Zypern,
Spanien bei Holding).
-
Wenn im Offshore-Staat ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert
wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter)
-
Ergänzend: Wenn im Offshore-Staat
eine "reale Betriebsstätte" im Sinne installiert wird, mithin
ein qualifizierter Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im
Sitzstaat Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf
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Wenn der Mandant/Gründer der
Offshore-Gesellschaft nicht in Deutschland Ansässig ist
(unterliegt nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in
Deutschland) bzw. analog nicht in einem Land ansässig ist, dass
ähnliche Regelungen wie Deutschland hinsichtlich des
Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die USA)
-
Bei bestimmten Konstellationen,
z.B.: Es erfolgt die Gründung einer Offshore-Gesellschaft um
Investitionen in einem Drittland zu tätigen
(Investitionsstandort ist z.B. Russland), wobei die Investoren
selbst nicht aus Deutschland oder USA stammen, bzw. in der
Minderheit sind
Unsere Fragen
an Sie
Um zu prüfen,ob für Ihr Vorhaben
eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein
DBA-Sachverhalt) wirklich die geeignete Rechtsform ist oder ob
ein "DBA-Sachverhalt" (z.B. Schweiz,VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt
(England,Zypern usw.) geeigneter ist (dieses insbesondere im
Hinblick des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog §
42 AO), beantworten Sie uns bitte folgende Fragen:
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Wo sind Sie-als natürliche Person-
steuerlich Ansässig im Sinne?
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Was soll der Geschäftsgegenstand
der Gesellschaft sein?
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Soll im Offshore-Staat eine
Produktionsstätte errichtet werden oder eine Bauausführung
länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von
Bodenschätzen?
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Wollen Sie- oder ein Beauftragter-
Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der
Offshore-Gesellschaft verlagern und selbst als Direktor
auftreten oder soll ein Direktor im Sitzstaat treuhänderisch
gestellt werden?
-
Soll/muss die
Offshore-Gesellschaft z.B. in Deutschland oder Österreich
"auftreten", z.B. in Form der Repräsentanz, Warenlager in
Deutschland usw..?
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Sollen Gelder vom Offshore-Staat
zurück nach z.B. Deutschland oder Österreich fließen (z.B. in
Form der Rechnungsstellung, Deutscher ist Shareholder usw..),
obwohl Treuhand-Geschäftsführer im Offshore-Staat und kein
qualifizierter Geschäftsbetrieb im Sinne?
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Wie hoch schätzen Sie Umsatz und
Gewinn pro Jahr?
-
Unterhalten Sie im Inland, z.B.
Deutschland,eine Firma in Form der Einzelgesellschaft,
BGB-Gesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
-
Soll quasi eine
Betriebsstättenverlagerung der bestehenden z.B. deutschen
Betriebsstätte in den Offshore-Staat erfolgen?
-
Wie dürfen wir Ihre
"steuerrechtlichen Kenntnisse" einstufen? Sind Sie
steuerrechtlicher Laie oder besitzen Sie entsprechende
Vorkenntnisse, sind Ihnen z.B. bekannt: §§ 12 /13 deutsche AO
(Betriebsstätte im Inland),Wirkung von
Doppelbesteuerungsabkommen,Betriebsstättenbegriff nach 5
DBA,Gestaltungsmissbrauch §42 AO,Hinzurechnungsbesteuerung nach
8 AStG usw.
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Was sind Ihre Hauptzielsetzungen
im Rahmen der Gründung einer Offshore-Gesellschaft?
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