Firmengründung Ausland -Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
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Firmengründung im Ausland: Doppelbesteuerungsabkommen

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - korrekte Bezeichnung: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten - also doppelt - besteuert werden. Mithin beschreibt ein DBA, unter welchen Umständen eine steuerliche Betriebsstätte im In- und/oder Ausland ausgelöst wird (vgl unten). Kommentierungen und Urteile beschreiben zu dem, unter welchen Voraussetzungen z.B. die deutschen Steuerbehörden eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland anerkennen. Hinsichtlich der Anerkennung der ausländischen Betriebsstätte muss der Mandant zwischen "NICHT-DBA-Sachverhalt" (Offshore), DBA-Sachverhalt und EU-Sachverhalt unterscheiden:

  • Im DBA-Sachverhalt bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den Doppelbesteuerungsabkommen (mithin§ 5 in den meisten DBAs, vgl unten)

  • Anwendung des Deutschen Steuerrechts (andere Länder kennen ähnliche Gesetze): Bei Nicht-DBA-Sachverhalten bestimmt sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland allein über §§ 12 und 13 AO (Deutsche Abgabenordnung). Ist eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Kontex zu bejahen, dann unterliegen die in der BRD erzielte Einkünfte eines ausländischen Unternehmens der deutschen beschränkten Steuerpflicht nach §49 Ab. 1 Nr2. EStG. Die Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt nach dem innerstaatlichen deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.
  • Bei EU-Gesellschaften greift die EU-Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut, die Anforderungen sind also am geringsten

Der steuerliche Betriebstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:

Artikel XX DBA:


(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a)
einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d)
eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate* überschreitet.

(*in einigen DBAs nur 9 Monate)


(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:


a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;

d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.


(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5)
Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
Allein dadurch, dass eine in einem
Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Rechtsfolgen

Wird in einem Land eine steuerliche Betriebsstätte ausgelöst, steht dem Land das Besteuerungsrecht für die dort erwirtschafteten Gewinne zu. Wird keine steuerliche Betriebsstätte ausgelöst, hat das Land kein Besteuerungsrecht.

..Einen Ort der Leitung: Begriffsbestimmung nach DBA

Der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" ist zentraler Begriff zur Definition der steuerlichen Betriebsstätte. Von dieser Definition kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung, länger als 9-12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Ort der geschäftlichen Oberleitung: Entweder verlagert der Mandant- oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER der z.B. Deutsche Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen ODER der Mandant stellt einen Ansässigen im Sitzstaat als Direktor der Gesellschaft an ODER unsere Kooperationskanzlei stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft.

Ort der Tätigkeit

5 DBA definiert:  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Dem entgegen stehen die Ausführungen in 5.3. DBA, also welche Tätigkeiten bei Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung eben keine Betriebsstätte auslösen (Hilfstätigkeiten,reine Beratung,ein Warenlager usw).

Ergänzend ist der Begriff der „festen Geschäftseinrichtung“ maßgeblich. Einschlägige Urteile und Kommentare definieren diese als ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, also ein voll eingerichtetes Büro.

Abschirmwirkung eines DBAs im Rahmen der Quellensteuer

Die meisten DBAs beschreiben eine inländische Quellensteuer von 5% bei Dividendenausschüttung an eine ausländische jur. Person, im Falle der natürlichen Person 15%. Fehlt ein DBA,so wird die volle inländische Quellensteuer fällig. Beispiel Schweiz: Eine Seychellen IBC ist Anteilseigner an einer Schweizer AG. Werden Dividenden nach den Seychellen ausgeschüttet, so volle Schweizer Quellensteuer von 35%. Im DBA Fall dagegen nur 5% Quellensteuer.

Missbrauchsklauseln der Doppelbesteuerungsabkommen

In den DBA´s bestehen verschiedene Missbrauchsklauseln. Die gebräuchlichsten sind folgende:

1)      Aktivitätsvorbehalte

 

Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird.

Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.

 

Aktiv sind in den meisten DBA`s :

Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen

Insbesondere bei Beratungen und Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass ein qualifizierter Geschäftsbetrieb (keine Briefkasten-Gesellschaft) die Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv tätig zu sein.

 

2)      „Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel)

Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden.

Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung.

Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subject-to-tax“-Klauseln oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt.

 

3)      Remittance-base“-Klauseln

 

Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „remittance-base“-Klauseln.

Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese  in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden.

4)      „Switch-over“-Klauseln

Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen.

5)      „Anti-treaty-shopping“-Klauseln

Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte „anti-treaty-shopping“-Klauseln.

Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein.

6)      „Treaty overriding“

Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden.

Viele Staaten gehen den Weg der „Zusatzprotokolle“. Eine derartige innerstaatliche Gesetzgebung stellt aber eine Verletzung des Völkerrechts dar.

Steuerlicher Begriff der Betriebsstätte: Deutsche AO, kontra Art. 5 OECD-MA

Im Anwendungsfall des Deutschen Steuerrechts kommt es sehr darauf an, ob die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage Art.5 OECD-MA (infolge den Doppelbesteuerungsabkommen= DBA) oder auf der Grundlage der Deutschen Abgabenordnung (§12 AO) definiert bzw. festgestellt wird. Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar, so definiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage §12 AO.

§12 AO Art 5 OECD-MA (DBA)  
Stätte der Geschäftsleitung ist Betriebsstätte Stätte der Geschäftsleitung ist Betriebsstätte  
Zweigniederlassung ist Betriebsstätte Zweigniederlassung ist Betriebsstätte  
Fabrikations-oder Werkstätten sind Betriebsstätten Fabrikations-oder Werkstätten sind Betriebsstätten  
Ein-und Verkaufsstellen sind Betriebsstätten Ein-und Verkaufsstellen sind KEINE Betriebsstätten, Ladengeschäft ist Betriebsstätte §12 Satz 2 Nr.6 AO bejaht eine Betriebsstätte bereits auch beim Vorliegen von nur Einkaufsstellen, diese gelten nach Art. 5 Abs.4 lit d) OECD -MA ausdrücklich nicht als Betriebsstätten.
Warenlager ist Betriebsstätte Warenlager ist KEINE Betriebsstätte §12 AO Satz 2 Nr. 5 bejaht eine Betriebsstätte bereits beim Vorliegen eines Warenlagers, dieses gilt nach Art. 5 Abs. 4 lita) ausdrücklich nicht als Betriebsstätte
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende,örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen sind Betriebsstätten Bergwerk,Öl- oder Gasvorkommen,Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen sind Betriebsstätten  
Bauausführungen oder Montagen sind Betriebsstätten, wenn:
-die einzelne Bauausführung oder Montage oder
-eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
-mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montage,
die Dauer von 6 Monaten übersteigt
Bauausführung oder Montage länger als 12 Monate ist eine Betriebsstätte  
Der ständige Vertreter, d.h.
-Person,die nachhaltig die Geschäfte eine Unternehmens besorgt und dessen Sachanweisung unterliegt, die insbesondere:
-Verträge abschliesst oder vermittelt oder Aufträge einholt,
-einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt
ist Betriebsstätte
Personen,mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters,der für ein Unternehmen tätig ist und in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, wenn sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt ist Betriebsstätte §13 AO bejaht das Vorliegen einer Betriebsstätte bereits,bei:
-selbständig tätigen Personen,sofern sie nur den Sachanweisungen des Unternehmens unterliegen
-Personen die Verträge nur vermitteln oder Aufträge nur einholen
-Personen, die nur Warenlager unterhalten und Auslieferungen vornehmen

Nach Art.5 Abs. 5 OECD _MA qualifiziert ein Vertreter im Sinne von Art 5 Abs. 6 OECD-MA, d.h. selbständig tätige Makler,Kommissionäre oder andere unabhängige Vertreter nicht als Betriebsstätte

Dabei ist zu beachten, dass die Deutschen Doppelbesteuerungsabkommen nicht in jedem Falle den Ausführungen des Art. 5 OECD-Abkommen folgen. So definieren manche DBAs eine Bauausführung ab 9 Monate bereits als Betriebsstätte im Sinne. Im Zweifel ist das jeweilige DBA heranzuziehen.

 


Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland

IV B 5 / StandDBA01012006

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen

1. Januar 2006 I. Geltende Abkommen

Abkommen

Fundstelle

Inkrafttreten

Anwendung

BGBl. II

BStBl I

BGBl. II

BStBl I

grundsätzlich

mit vom

Jg. S.

Jg. S.

Jg. S.

Jg. S.

ab

1. Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Ägypten 08.12.1987

1990 278

1990 280

1991 1.042

1992 7

01.01.1992

Argentinien 13.07.1978 /

1979 585

1979 326

1979 1.332

1980 51

01.01.1976

16.09.1996

1998 18

1998 187

2001 694

2001 540

01.01.1996

Armenien 24.11.1981 (DBA mit UdSSR gilt fort, BGBl. 93 II S. 169)

1983 2

1983 90

1983 427

1983 352

01.01.1980

Aserbaidschan 25.08.2004

(In Kraft getreten am 28. Dezember 2005)

2005 1.146

01.01.2006

Australien 24.11.1972

1974 337

1974 423

1975 216

1975 386

01.01.1971

Bangladesch1 29.05.1990

1991 1.410

1992 34

1993 847

1993 466

01.01.1990

Belarus (Weißrussland) 24.11.1981 (DBA mit UdSSR gilt fort, BGBl. 94 II S. 2.533)

1983 2

1983 90

1983 427

1983 352

01.01.1980

Belgien 11.04.1967 / 05.11.2002

1969 172003 1.615

1969 382005 346

1969 1.4652003 1.744

1969 468 2005 348

01.01.1966 01.01.2004

Bolivien 30.09.1992

1994 1.086

1994 575

1995 907

1995 758

01.01.1991

Bosnien und Herzegowina 26.03.1987 (DBA mit SFR Jugoslawien gilt fort, BGBl. 92 II

1988 744S. 1.196)

1988 372

1988 1.179

1989 35

01.01.1989

Brasilien 27.06.1975

1975 2.245

1976 47

1976 200

1976 86

01.01.1975

(Kündigung vom 7. April 2005)

Bulgarien 02.06.1987

1988 770

1988 389

1988 1.179

1989 34

01.01.1989

China 10.06.1985 (ohne Hongkong und Macau)

1986 446

1986 329

1986 731

1986 339

01.01.1985

Côte d'Ivoire 03.07.1979

1982 153

1982 357

1982 637

1982 628

01.01.1982

Dänemark 22.11.1995

1996 2.565

1996 1.219

1997 728

1997 624

01.01.1997

Ecuador 07.12.1982

1984 466

1984 339

1986 781

1986 358

01.01.1987

Estland 29.11.1996

1998 547

1998 543

1999 84

1999 269

01.01.1994

Finnland 05.07.1979

1981 1.164

1982 201

1982 577

1982 587

01.01.1981

Frankreich 21.07.1959 / 09.06.1969 / 28.09.1989 / 20.12.2001

1961 3971970 7171990 7702002 2.370

1961 3421970 9001990 4132002 891

1961 1.6591970 1.1891991 3872003 542

1961 712 1970 1.072 1991 93 2003 383

01.01.1957 01.01.1968 01.01.1990 01.01.2002

Georgien 24.11.1981 (DBA mit UdSSR gilt fort, BGBl. 92 II S. 1.128)

1983 2

1983 90

1983 427

1983 352

01.01.1980

Griechenland 18.04.1966

1967 852

1967 50

1968 30

1968 296

01.01.1964

Indien 19.06.1995

1996 706

1996 599

1997 751

1997 363

01.01.1997

Indonesien 30.10.1990

1991 1.086

1991 1.001

1991 1.401

1992 186

01.01.1992

Iran, Islamische Republik 20.12.1968

1969 2.133

1970 768

1969 2.288

1970 282

1970 777

01.01.1970

Irland 17.10.1962

1964 266

1964 320

1964 632

1964 366

01.01.1959

Island 18.03.1971

1973 357

1973 504

1973 1.567

1973 730

01.01.1968

Israel 09.07.1962 / 20.07.1977

1966 3291979 181

1966 7001979 124

1966 7671979 1.031

1966 946 1979 603

01.01.1961 01.01.1970

Italien 18.10.1989

1990 742

1990 396

1993 59

1993 172

01.01.1993

Jamaika 08.10.1974

1976 1.194

1976 407

1976 1.703

1976 632

01.01.1973

Japan 22.04.1966 / 17.04.1979 / 17.02.1983

1967 8711980 1.1821984 194

1967 581980 6491984 216

1967 2.0281980 1.4261984 567

1967 336 1980 772 1984 388

01.01.1967 01.01.1977 01.01.1981

Kanada 19.04.2001

2002 671

2002 505

2002 962

2002 521

01.01.2001

Kasachstan 26.11.1997

1998 1.592

1998 1.029

1999 86

1999 269

01.01.1996

Kenia 17.05.1977

1979 606

1979 337

1980 1.357

1980 792

01.01.1980

Kirgisistan 24.11.1981 (DBA mit UdSSR gilt fort, BGBl. 92 II S. 1.015)

1983 2

1983 90

1983 427

1983 352

01.01.1980

Korea, Republik 10.03.2000

2002 1.630

2003 24

2002 2.855

2003 36

01.01.2003

Kroatien 26.03.1987 (DBA mit SFR Jugoslawien gilt fort, BGBl. 92 II

1988 744S. 1.146)

1988 372

1988 1.179

1989 35

01.01.1989

Kuwait 04.12.1987 18.05.1999

1989 3542000 390

1989 1502000 439

1989 6372000 1.156

1989 268 2000 1.383

01.01.84 – 31.12.9701.01.1998

Lettland 21.02.1997

1998 330

1998 531

1998 2.630

1998 1.219

01.01.1996

Liberia 25.11.1970

1973 1.285

1973 615

1975 916

1975 943

01.01.1970

Litauen 22.07.1997

1998 1.571

1998 1.016

1998 2.962

1999 121

01.01.1995

Luxemburg 23.08.1958 / 15.06.1973

1959 1.2691978 109

1959 1.0221978 72

1960 1.5321978 1.396

1960 398 1979 83

01.01.1957 01.01.1971

Malaysia 08.04.1977

1978 925

1978 324

1979 288

1979 196

01.01.1971

Malta 08.03.2001

2001 1.297

2002 76

2002 320

2002 240

01.01.2002

Marokko 07.06.1972

1974 21

1974 59

1974 1.325

1974 1.009

01.01.1974

Mauritius 15.03.1978

1980 1.261

1980 667

1981 8

1981 34

01.01.1979

Änderungen sind durch seitliche Striche gekennzeichnet

– 2 –

Abkommen

Fundstelle

Inkrafttreten

Anwendung

BGBl. II

BStBl I

BGBl. II

BStBl I

grundsätzlich

mit vom

Jg. S.

Jg. S.

Jg. S.

Jg. S.

ab

(noch 1. Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen)

Mazedonien 26.03.1987 (DBA mit SFR Jugoslawien gilt fort, BGBl. 94 II

1988 744S. 326)

1988 372

1988 1.179

1989 35

01.01.1989

Mexiko 23.02.1993

1993 1.966

1993 964

1994 617

1994 310

01.01.1994

Moldau, Republik 24.11.1981 (DBA mit UdSSR gilt fort, BGBl. 96 II S. 768)

1983 2

1983 90

1983 427

1983 352

01.01.1980

Mongolei 22.08.1994

1995 818

1995 607

1996 1.220

1996 1.135

01.01.1997

Namibia 02.12.1993

1994 1.262