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Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung
vom 17. September
1974 (BGBl. 1976 II S. 110). [1]
Die Bundesrepublik
Deutschland und Malta – von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung zu schließen – haben folgendes
vereinbart:
Artikel
1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen
gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden
Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel
2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen
gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden
Vertragsstaaten, seiner Länder oder einer ihrer
Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom
Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens
oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom
Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens
sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit
bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören
insbesondere
a)
in der
Bundesrepublik Deutschland:
die
Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer,
die
Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur
Körperschaftsteuer,
die
Vermögensteuer und
die
Gewerbesteuer
(im
folgenden als "deutsche Steuer") bezeichnet);
b)
in Malta:
die
Einkommensteuer (income tax) einschließlich der Ergänzungssteuer (surtax)
(im
folgenden als "maltesische Steuer" bezeichnet).
(4) Dieses Abkommen
gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig
neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben
werden.
(5) Die
Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens
oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem
Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.
(6) Sind nach
diesem Abkommen aus einem Vertragsstaat stammende Einkünfte außer
den Einkünften, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen, in
diesem Staat ganz oder teilweise von der Steuer befreit und sind
diese Einkünfte nach dem geltenden Recht des anderen Vertragsstaats
nur bis zur Höhe des Betrags steuerpflichtig, der in diesen anderen
Staat überwiesen oder dort entgegengenommen wird, so gilt die in dem
erstgenannten Staat zu gewährende Befreiung nur für den in den
anderen Staat überwiesenen oder dort entgegenommenen Betrag der
Einkünfte.
Artikel
3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses
Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a)
bedeutet der
Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne
verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der
Bundesrepublik Deutschland angrenzende und in Übereinstimmung mit
dem Völkerrecht in bezug auf die Rechte, welche die Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds
sowie ihrer Naturschätze ausüben darf, steuerrechtlich als Inland
bezeichnete Gebiet;
b)
bedeutet der
Ausdruck "Malta", im geographischen Sinne verwendet, die Insel
Malta, die Insel Gozo und die anderen Inseln des maltesischen
Archipels einschließlich seiner Hoheitsgewässer und der Gebiete
außerhalb des Küstenmeers Maltas, die in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht nach dem maltesischen Recht hinsichtlich des
Festlandsockels zur Zeit oder künftig als Gebiete bezeichnet werden,
in denen Malta seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrunds und des
Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;
c)
bedeuten die
Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach
dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder Malta;
d)
umfaßt der
Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;
e)
bedeutet der
Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die
für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f)
bedeuten die
Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des
anderen Vertragsstaats" je nachdem ein Unternehmen, das von einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein
Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
g)
bedeutet der
Ausdruck "Staatsangehöriger"
aa)
in bezug auf
die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des
Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bb)
in bezug auf
Malta alle Staatsangehörigen Maltas im Sinne des Artikels III der
Verfassung von Malta und des Gesetzes über die maltesische
Staatsangehörigkeit (Maltese Citizenship Act) von 1965 sowie alle
juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen
Personenvereinigungen, die nach dem in Malta geltenden Recht
errichtet worden sind;
h)
bedeutet der
Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik
Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten Maltas
den für die Finanzen zuständigen Minister oder seinen
bevollmächtigten Vertreter.
(2) Bei der
Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte
Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über
die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
Artikel
4 Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses
Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates
dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des
Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz
1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt
folgendes:
a)
Die Person
gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine
ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b)
kann nicht
bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt
der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der
Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in
dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat;
c)
hat die
Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder
in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat
ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
d)
besitzt die
Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines
der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz
1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten
ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich
der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel
5 Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses
Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste
Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck
"Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a)
einen Ort
der Leitung,
b)
eine
Zweigniederlassung,
c)
eine
Geschäftsstelle,
d)
eine
Fabrikationsstätte,
e)
eine
Werkstätte,
f)
ein
Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g)
eine
Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als
Betriebstätten gelten nicht
a)
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b)
Bestände von
Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c)
Bestände von
Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d)
eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e)
eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person
- mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5
- in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragsstaats tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat
gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht
besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, und die
Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich
ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das
Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen
eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe
es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort
seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch,
daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine
Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird,
die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder
durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte
der anderen.
Artikel
6 Unbewegliches Vermögen
(1) Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden,
in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck
"unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des
Vertragsstaats, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in
jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, die Rechte, auf
welche die Vorschriften des Privatrechts über unbewegliches Vermögen
Anwendung finden, sowie die Rechte auf veränderliche oder feste
Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von
Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und
Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt
für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder
Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen
Vermögens.
(4) Die Absätze 1
und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines
Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der
Ausübung eines freien Berufs dient.
Artikel
7 Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines
Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit
im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte
ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so
können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert
werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte
zugerechnet werden können.
(2) Übt ein
Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit in dem anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in
jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen,
die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als
selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem
Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen
wäre.
(3) Bei der
Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese
Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug
zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die
Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in
einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte
zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des
Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz
2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne
nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten
Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den
Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des
bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der
Anwendung der Absätze 1 bis 5 sind die der Betriebstätte
zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es
sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu
verfahren.
(7) Gehören zu den
Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens
behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die
Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel
8 Seeschiffe und Luftfahrzeuge
(1) Gewinne aus dem
Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen
Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(2) Absatz 1 gilt
entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens, das Seeschiffe
oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, an einem
Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen
Betriebszusammenschluß.
(3) Befindet sich
der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der
Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem
Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt,
oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in
dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.
Artikel
9 Verbundene Unternehmen
Wenn
a)
ein
Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens
des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b)
dieselben
Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats
und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen
Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer
kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart
oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die
eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen
dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel
10 Dividenden
(1) Dividenden, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen
Staat besteuert werden.
(2) Diese
Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die
Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen
a)
5 vom
Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Empfänger eine
Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, der
mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden
Gesellschaft unmittelbar gehören;
b)
15 vom
Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
(3) Ungeachtet des
Absatzes 2 darf bei Dividenden, die eine in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Malta ansässige
Gesellschaft zahlt, die deutsche Steuer auf Dividenden die in Absatz
2 genannten Sätze, jedoch nicht 27 vom Hundert des Bruttobetrags
dieser Dividenden übersteigen, wenn
a)
der in Malta
ansässigen Gesellschaft entweder selbst oder zusammen mit anderen
Personen, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam
beherrscht werden, mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der
erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören und
b)
der Satz der
deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne um
mindestens 15 Punkte niedriger ist als der für nichtausgeschüttete
Gewinne.
(4) Ungeachtet des
Absatzes 2 darf in den Fällen, in denen nach maltesischem Recht ein
Anteilseigner, der eine Dividende bezieht, berechtigt ist, von
seiner Steuer einen Betrag abzusetzen, welcher der Steuer
entspricht, welche die Gesellschaft hinsichtlich des an den
Anteilseigner in Form dieser Dividende ausgeschütteten Gewinns
gezahlt oder zu zahlen hat,
a)
die Steuer,
welche die maltesische Gesellschaft hinsichtlich des Gewinns gezahlt
oder zu zahlen hat, der als Dividende an eine in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige Person ausgeschüttet wird, höchstens zu dem
Satz erhoben werden, zu dem die Steuer gegenüber der Gesellschaft
erhoben wird; eine weitere Steuer darf in Malta auf die von der
Gesellschaft an die betreffende Person ausgeschütteten Dividenden
nicht erhoben werden;
b)
die Steuer,
welche die maltesische Gesellschaft hinsichtlich des Gewinns gezahlt
oder zu zahlen hat, der als Dividende an eine in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige Person ausgeschüttet wird, höchstens zum Satz
von 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividende erhoben werden;
eine weitere Steuer darf in Malta nicht erhoben werden,
vorausgesetzt, daß die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die
in einem Jahr erzielt worden sind, für das die Gesellschaft
Vergünstigungen im Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung
der Industrie in Malta erhält, und der Anteilseigner den
maltesischen Steuerbehörden Steuererklärungen und Abrechnungen
bezüglich seiner Einkünfte vorlegt, die für das entsprechende
Veranlagungsjahr der maltesischen Steuer unterliegen.
(5) Der in diesem
Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus
Aktien, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen
Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen
Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht
des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den
Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, und Einkünfte eines
stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller
Gesellschafter sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
Investmentvermögen.
(6) Die Absätze 1
bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in
dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine
Betriebstätte hat und die Beteiligung, für welche die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In
diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(7) Bezieht eine in
einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte
aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die
Dividenden besteuern, welche die Gesellschaft an nicht in diesem
anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der
Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne
unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die
nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen
Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel
11 Zinsen
(1) Zinsen, die aus
einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat
besteuert werden.
(2) Diese Zinsen
können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom
Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des
Absatzes 2 gilt folgendes:
a)
Zinsen, die
aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die maltesische
Regierung gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;
b)
Zinsen, die
aus Malta stammen und an die deutsche Regierung, die Deutsche
Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche
Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit
(Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden, sind von der maltesischen
Steuer befreit.
Die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen
alle sonstigen staatlichen Einrichtungen, auf die dieser Absatz
Anwendung findet.
(4) Der in diesem
Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus
öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie
durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer
Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art
sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,
aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt
sind.
(5) Die Absätze 1
und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem
die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für
welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
anzuwenden.
(6) Zinsen gelten
dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der
Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem
Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine
Betriebstätte und ist die Schuld, für welche die Zinsen gezahlt
werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die
Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem
Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(7) Bestehen
zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und
einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die
gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den
Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten
Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach
dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der
anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel
12 Lizenzgebühren
(1)Lizenzgebühren,
die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen
Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem
anderen Staat besteuert werden, wenn es sich bei den Lizenzgebühren
um Vergütungen jeglicher Art handelt, die für die Benutzung oder das
Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken einschließlich
kinematographischer Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder
Rundfunk gezahlt werden.
(2) Lizenzgebühren,
die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen
Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen
Staat besteuert werden, wenn es sich bei den Lizenzgebühren um
Vergütungen jeglicher Art handelt, die für die Benutzung oder das
Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern, Modellen,
Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Ausrüstungen oder für die
Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen gezahlt werden. Diese Lizenzgebühren können jedoch in
dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des
Bruttobetrags dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Die Absätze 1
und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat,
aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die
Rechte oder Vermögenswerte, für welche die Lizenzgebühren gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall
ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Lizenzgebühren
gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner
dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer
Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person
ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht
darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in
einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur
Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte eingegangen
und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die
Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die
Betriebstätte liegt.
(5) Bestehen
zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und
einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die
gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden
Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen
letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende
Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert
werden.
Artikel
13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne aus der
Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6
Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses
Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der
Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer
Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in
dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung
gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für
die Ausübung eines freien Berufs in dem anderen Vertragsstaat
verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung
einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen
Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden,
können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne
aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten
beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in
dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel
besteuert werden kann.
(3) Gewinne aus der
Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens
können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der
Veräußerer ansässig ist.
Artikel
14 Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf
oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht,
können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die
Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat
regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über
eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem
anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser
festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck
"freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte
wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte,
Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und der
Angehörigen der wirtschaftsberatenden Berufe.
Artikel
15 Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich
der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter,
Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem
Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen
Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so
können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat
besteuert werden.
(2) Ungeachtet des
Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat
besteuert werden, wenn
a)
der
Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183
Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält,
b)
die
Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt
werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c)
die
Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen
Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen
Staat hat.
(3) Ungeachtet der
Absätze 1 und 2 können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an
Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr
ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich
der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
Artikel
16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder
Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des
Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die in
dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat
besteuert werden.
Artikel
17 Künstler und Sportler
Ungeachtet der
Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige
Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und
Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Artikel
18 Öffentliche Kassen
(1) Vorbehaltlich
des Artikels 19 können Vergütungen, die von einem
Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer
Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat,
dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an
eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt
werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die
unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragsstaat von einem
Staatsangehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht
Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die
Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen
für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf
Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines
Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer
Gebietskörperschaften geleistet wird, finden die Artikel 15,
16 und 17 Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt
entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines
Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder
oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die
ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der
Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an einen Experten oder
freiwilligen Helfer gezahlt werden, der in den anderen Vertragsstaat
mit dessen Zustimmung entsandt worden ist.
Artikel
19 Ruhegehälter
Ruhegehälter und
ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur
in diesem Staat besteuert werden.
Artikel
20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende
Personen
(1) Vergütungen,
die ein Hochschullehrer oder Lehrer, der in einem Vertragsstaat
ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich
für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder
Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer
Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in den
anderen Vertragsstaat begibt, für diese Arbeit bezieht, werden
in dem anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt, daß der
Betreffende die Vergütungen von außerhalb dieses anderen Staates
bezieht.
(2) War eine
natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor
sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in
dem anderen Staat lediglich als Student einer Universität,
Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen
Staates oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) vorübergehend auf,
so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im
Zusammenhang mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen
Staates befreit
a)
hinsichtlich
aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung
bestimmten Überweisungen aus dem Ausland
und
b)
während der
Dauer von insgesamt höchstens drei Jahren hinsichtlich aller
Vergütungen bis zu 6000 DM oder deren Gegenwert in maltesischer
Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie in dem anderen
Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihre
Erziehung oder ihre Ausbildung zu ergänzen.
(3) War eine
natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor
sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in
dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur
Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder
Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder
mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms für
technische Hilfe, das von der Regierung eines Vertragsstaats
durchgeführt wird, vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer
ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem
Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen Staates befreit
hinsichtlich
a)
dieses
Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und
b)
aller für
ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten
Überweisungen aus dem Ausland.
Artikel 21 Nicht
ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den
vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer
in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat
besteuert werden,
Artikel
22 Vermögen
(1) Unbewegliches
Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches
Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines
Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien
Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder
die feste Einrichtung befindet.
(3) Seeschiffe und
Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen,
das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur
in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen
Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können
nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel
23 Befreiung von der Doppelbesteuerung
(1) Bei einer in
der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie
folgt festgesetzt:
a)
Soweit nicht
Buchstabe b oder c anzuwenden ist, werden von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Malta
sowie die in Malta gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach
diesem Abkommen in Malta besteuert werden können. Die Bundesrepublik
Deutschland behält aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen
Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes
für andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die
vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Dividenden, die an
eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von
einer in Malta ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital
zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft
gehört. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden
ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche
gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuern auszunehmen wären;
b)
auf die von
den nachstehenden Einkünften aus Malta zu erhebende deutsche
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der
Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und auf
die von den nachstehenden in Malta gelegenen Vermögenswerten zu
erhebende deutsche Vermögensteuer wird unter Beachtung der
Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung
ausländischer Steuern die maltesische Steuer angerechnet, die nach
maltesischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen
gezahlt worden ist für
aa)
Dividenden,
die nicht unter Buchstabe a fallen und auf die Artikel 10
Absatz 2 Anwendung findet;
bb)
Zinsen, auf
die Artikel 11 Absatz 2 Anwendung findet;
cc)
Lizenzgebühren, auf die Artikel 12 Absatz 2 Anwendung findet;
dd)
Vergütungen,
auf die Artikel 16 Anwendung findet;
ee)
Einkünfte,
auf die Artikel 17 Anwendung findet;
ff)
Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen, auf die Artikel 6 Anwendung
findet, und für Vermögen, auf das Artikel 22 Absatz 1
Anwendung findet, es sei denn, daß das unbewegliche Vermögen, aus
dem die Einkünfte stammen, oder das Vermögen im Sinne des
Artikels 22 Absatz 1 zu einer in Artikel 7 erwähnten und
in Malta gelegenen Betriebstätte oder zu einer in Artikel 14
erwähnten und in Malta gelegenen festen Einrichtung gehört;
c)
Dividenden,
die nicht unter Buchstabe a fallen und auf die Artikel 10
Absatz 4 Anwendung findet, unterliegen der deutschen Steuer mit dem
Betrag, der sich nach Abzug der in Übereinstimmung mit dem genannten
Absatz erhobenen maltesischen Steuer ergibt; unter Beachtung der
Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung
ausländischer Steuern wird aber auf die deutsche Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer der Teil der maltesischen
Steuer angerechnet, der nach maltesischem Recht zu zahlen wäre, aber
auf Grund des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe b nicht zu
zahlen ist;
d)
ist die
maltesische Steuer auf Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz
4 oder auf die in Artikel 12 Absatz 2 genannten
Lizenzgebühren auf Grund von Sondermaßnahmen zur Förderung der
wirtschaftlichen Entwicklung Maltas auf einen Satz ermäßigt worden,
der unter den in Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12
Absatz 2 vorgesehenen Sätzen liegt, so wird unter Beachtung der
Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung
ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ein Betrag von 10 vom Hundert
des Bruttobetrags der Zinsen oder Lizenzgebühren, höchstens jedoch
der Betrag der maltesischen Steuer angerechnet, der ohne diese
Ermäßigung zu zahlen wäre.
(2) Im Falle Maltas
wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Unter Beachtung der
Vorschriften des maltesischen Rechts über die Anrechnung
ausländischer Steuern auf die maltesische Steuer wird in den Fällen,
in denen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bei einer
Veranlagung in Malta Einkünfte aus Quellen innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland hinzugerechnet werden, die von diesen
Einkünften gezahlte deutsche Steuer auf die maltesische Steuer
angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt.
Artikel
24 Gleichbehandlung
(1) Die
Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dürfen in dem anderen
Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates
unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
(2) Die Besteuerung
einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem
anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht
ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen
Staates, welche die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung
ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat,
den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen
Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des
Personenstands oder der Familienlasten oder anderer persönlicher
Umstände zu gewähren, die er den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen
Personen gewährt.
(3) Die Unternehmen
eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar
oder mittelbar einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person
oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle
unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer
Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen
andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(4) In diesem
Artikel bedeutet der Ausdruck "Besteuerung" Steuern jeder Art und
Bezeichnung.
Artikel
25 Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß die
Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie
zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen
nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem
innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten,
in dem sie ansässig ist.
(2) Hält diese
zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst
nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird
sie sich bemühen, den Fall im Einvernehmen mit der zuständigen
Behörde des anderen Vertragsstaat so zu regeln, daß eine dem
Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens
entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können
auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in
Fällen, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden
werden kann.
(4) Die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten können zum Zwecke der Anwendung dieses
Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel
26 Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten werden die Informationen austauschen,
die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so
ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur
solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden,
die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen
fallenden Steuern oder mit der Prüfung von Rechtsbehelfen oder
strafrechtlicher Verfolgung in bezug auf diese Steuern befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist
auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der
Vertragsstaaten,
a)
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der
Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b)
Angaben zu
übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen
Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht
beschafft werden können;
c)
Informationen zu erteilen die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe-
oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden
oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
Artikel
27 Diplomatische und konsularische Vorrechte
(1) Dieses Abkommen
berührt nicht die diplomatischen und konsularischen Vorrechte nach
den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer
Übereinkünfte.
(2) Soweit
Einkünfte oder Vermögen wegen der einer Person nach den allgemeinen
Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler
Übereinkünfte zustehenden Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert
werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
(3) Für die
Anwendung dieses Abkommens gelten die Personen, die Mitglieder einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats
in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat sind, sowie
die ihnen nahestehenden Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn
sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen und dort zu
den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat
ansässige Personen herangezogen werden.
Artikel
28 Land Berlin
Dieses Abkommen
gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung von Malta
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt [2] .
Artikel
29 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen
bedarf der Ratifikation ; die Ratifikationsurkunden werden so
bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen
tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft
und ist anzuwenden [3]
a)
in der
Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die am oder nach
dem 1. Januar 1973 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;
b)
in Malta auf
die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1974 beginnenden
Veranlagungsjahre erhoben werden;
c)
in beiden
Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember
1972 gezahlt werden.
Artikel
30 Außerkrafttreten
Dieses Abkommen
bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der
Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahrs
nach Ablauf von drei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an
gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf
diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das
Abkommen nicht mehr anzuwenden
a)
in der
Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die
Veranlagungszeiträume erhoben werden, welche auf den
Veranlagungszeitraum folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen
wird;
b)
in Malta auf
die Steuern, die für jedes Veranlagungsjahr, beginnend mit dem
zweiten Veranlagungsjahr nach dem Kündigungsjahr, erhoben werden;
c)
in beiden
Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember des
Kündigungsjahrs gezahlt werden.
ZU URKUND DESSEN
haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu
Valletta am 17. September 1974, in zwei Urschriften, jede in
deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
________________
[1] Ratifiziert
durch Gesetz vom 9. Januar 1976 (BGBl. 1976 II S. 109),
inkraftgetreten am 7. Mai 1976 (BGBl. 1976 II S. 1675)
[2] Gegenstandslos
[3] Inkraftgetreten
am 7. Mai 1976 (BGBl. 1976 II S.1675)
Firmengründung Malta:
Malta Holding -Malta ITC
Einleitung Firmengründung
Malta
Wer ein etwas auswendiges Verfahren
der "Steuerrückerstattung" nicht scheut und eine Internationale
Holding-Company installieren möchte oder eine Handelsgesellschaft,
die nur außerhalb Maltas Handelsgeschäfte betreibt, findet auf Malta
ideale Bedingungen. Allerdings schreibt innerstaatliches Recht das
Vorhandensein eines Büros vor ("kaufmännischer Geschäftsbetrieb")
und die Kosten für das Steuer-Rückvergütungsverfahren (Steuerberater
Malta) müssen entsprechend in die Gesamtrechnung einbezogen werden.
Handelsgesellschaften zahlen dann einen Steuersatz unter 5%. Für
eine
Holding-Gesellschaft wird sich i.d.R. Zypern,Spanien oder
Dänemark besser eignen.
Malta ist Mitglied der EU, Mithin greift die
EU-Niederlassungsfreiheit und/oder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
Malta unterhält mit vielen Ländern ein DBA, so auch mit Deutschland.
Firmengründung Malta und
Betriebsstättendefinition
Die steuerliche Betriebsstätte ist im DBA legal
definiert:
(1) Im Sinne
dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte"
umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage,
deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich
zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des
anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat
gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt,
im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem
Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den
Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates
wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen
Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in
einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht
oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat
ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte
der anderen.
Der Ort der Leitung
Der "Ort der
geschäftlichen Oberleitung" ist zentraler Begriff zur Definition
der steuerlichen Betriebsstätte. Zunächst wird im Rahmen dieser
Definition darauf abgezielt, dass eine im Sitzstaat der Gesellschaft
ansässige Person (Malta) die geschäftliche Oberleitung innehat.
Entweder verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat
(Malta) oder stellen einen im Sitzstaat Ansässigen als
Geschäftsleitung an oder wir stellen einen treuhänderischen
Geschäftsführer, sofern die Besteuerung im Sitzstaat der
Gesellschaft,hier also auf Malta, stattfinden soll. Sind keine
Tagesentscheidungen zu treffen,kann es ausreichend sein, dass der
z.B. Deutsche Geschäftsführer im Rahmen der notwendigen
geschäftlichen Oberleitung im Sitzstaat der Gesellschaft anwesend
ist.
Von
dieser Definition kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat (Malta)
eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung
von Bodenschätzen oder eine Bauausführung, länger als 12 Monate
Dauer. Dann immer Betriebsstätte,unabhängig vom Ort der
geschäftlichen Oberleitung.
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können
Dividenden zwischen europäischen Kapitalgesellschaften steuerfrei
vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
- 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember
2006;
- 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember
2008; und
- 10% vom 1. Januar 2009.
Voraussetzungen sind:
-Mindest-Beteiligungsschwellenwert
muss erreicht sein
-Die verbundenen Unternehmen müssen aktive
Gesellschaften im Sinne sein
-Die Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt
sein
-Die Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens
ein Jahr sein
Einleitung Holding auf Malta
Ein
deutscher Gesellschafter hält über eine internationale Holding Anteile
an einer maltesischen "International Trading Company". Diese ITC
entrichtet für den von ihr erwirtschafteten Gewinn in Malta zunächst
35% Körperschaftssteuer. Das maltesische Steuerrecht ermöglicht es nun
der Holding, die Rückerstattung der von der ITC bezahlten
Körperschaftssteuer zu beantragen. Von den abgeführten 35% erstatten
die Steuerbehörden dann 30,83% zurück, wobei das Geld
interessanterweise an die Holding fließt. Im Endeffekt ergibt sich
eine Gesamtsteuerbelastung von nur 4,2%.
ITC International Trading Company in
Malta
Eine ITC ist eine in Malta eingetragene
Gesellschaft (LTD) mit beschränkter Haftung,vergleichbar einer GmbH in
Deutschland.
Das einzuzahlende Stammkapital beträgt 250,- Euro.
Diese Gesellschaft ist darauf
beschränkt, alle Handelsaktivitäten außerhalb Maltas zu tätigen.
Ausnahmen sind:
• der Ankauf in Malta hergestellter Waren für den Export oder von
Waren
die in Malta zusammengesetzt oder verarbeitet wurden unter
Voraussetzung, dass diese Ankäufe nicht von einer Person getätigt
werden, die direkt oder indirekt mehr als 15% des Share-Kapitals der
besagten ITC hält;
• der Handel mit anderen ITC
Der effektive Steuersatz beträgt 4,17 %
Die ITC in Malta ist eine enorm
wirksamen Struktur für ausländische Teilhaber. Der normale Steuersatz
für eine ITC beträgt zur Zeit 35%. Ausländische (Firmen-)Teilhaber,
die von einer ITC Dividende erhalten, bzw. lokale Unternehmen, die zu
100% im ausländischen Besitz stehen, werden wie folgt besteuert:
• mit einem Einheitssatz von 27,5% auf den Bruttobetrag der Dividende
und erhalten den Steuerbetrag rückerstattet, der von der Gesellschaft
auf die ausgeschütteten Gewinne bereits gezahlt wurde;
• sind berechtigt, 2/3 der Steuern gemäß den Vorschriften des
Einkommensteuererlass erstattet zu bekommen, welche die Gesellschaft
auf die gleichen Gewinne gezahlt hat;
• die Steuerbelastung, unter Bezug auf die vorherigen Punkte,
beträgt 4,17%
IHC - International Holding Company
Malta
Eine maltesische Holding Gesellschat ist befähigt, eine
Teilhaberschaft (Participating Holding) an einer ausländischen
Gesellschaft zu halten. "Participating Holding" setzt die Teilhabe von
mindestens 10% des Stammkapitals an einer gebietsfremden Firma mit
Sitz auf Malta voraus. Bei einer Unterschreitung dieses Prozentsatzes
qualifizieren sich seine Teilhaber dennoch als "Participating
Holding", wenn:
• der Wert der Anteile Lm 500.000,-- (ca. € 1.210.000) übersteigt oder
der Gegenwert in
einer anderen Währung äquivalent zu Lm 500.000,-- ist
• der juristische maltesische Teilhaber berechtigt ist, in der Leitung
der
ausländischen Gesellschaft vertreten zu sein
• der juristische maltesische Teilhaber berechtigt ist, nach seiner
Wahl
Anteile (Shares) zu erwerben oder das Recht hat, der ausländischen
Gesellschaft
eine Verfügung über die Differenz der Anteile zu verweigern
• die Anteile zur Geschäftsförderung der maltesischen Gesellschaft bei
der
ausländischen Gesellschaft verbleiben
Ausländische Teilhaber einer maltesischen Holding Gesellschaft, die
eine "Participating Holding" in einer nichtansässigen Gesellschaft
unterhalten, sind zur vollen Rückerstattung der maltesischen Steuer
berechtigt, die von der maltesischen Gesellschaft auf Einkommen
gezahlt wurde, das aus diesen ausländischen Holdings resultiert.
Firmenformierung und Service
Das Minimum an ausgewiesenem Kapital zur Gründung einer ITC/IHC
beträgt Lm 500,--. In der Regel sind zwei Teilhaber erforderlich.
Einzelfirmen sind nach dem "Companies Act 1995" möglich. "Nominee
Shareholding", sowie die Nominierung von Direktor und "Company
Secretary" ist über den Service unserer lizenzierten "Nominee Company"
möglich. Jede auf Malta angemeldete Firma ist verpflichtet ein Büro
auf Malta zu unterhalten, das auf Wunsch innerhalb unserer "Nominee
Company" auf Malta registriert werden kann, bis eine Alternativadresse
gestellt wird.
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