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auf Malta: Das Malta Holding Modell (4,2% Ertragssteuern)
Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung
vom 17. September 1974 (BGBl. 1976 II S. 110). [1]
Die Bundesrepublik Deutschland und Malta – von dem Wunsch geleitet,
ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu schließen – haben
folgendes vereinbart:
Artikel
1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in
beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel
2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der
beiden Vertragsstaaten, seiner Länder oder einer ihrer
Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern,
die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des
Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der
Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen
Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt,
gehören insbesondere
a)
in der
Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer
einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer,
die
Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur
Körperschaftsteuer,
die Vermögensteuer
und
die Gewerbesteuer
(im folgenden als
"deutsche Steuer") bezeichnet);
b)
in Malta:
die Einkommensteuer (income
tax) einschließlich der Ergänzungssteuer (surtax)
(im folgenden als
"maltesische Steuer" bezeichnet).
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher
Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden.
(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des
Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach
dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.
(6) Sind nach diesem Abkommen aus einem Vertragsstaat stammende
Einkünfte außer den Einkünften, die unter Artikel 11 Absatz 3
fallen, in diesem Staat ganz oder teilweise von der Steuer befreit und
sind diese Einkünfte nach dem geltenden Recht des anderen
Vertragsstaats nur bis zur Höhe des Betrags steuerpflichtig, der in
diesen anderen Staat überwiesen oder dort entgegengenommen wird, so
gilt die in dem erstgenannten Staat zu gewährende Befreiung nur für
den in den anderen Staat überwiesenen oder dort entgegenommenen Betrag
der Einkünfte.
Artikel
3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes
erfordert,
a)
bedeutet der
Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne
verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der
Bundesrepublik Deutschland angrenzende und in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht in bezug auf die Rechte, welche die Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds
sowie ihrer Naturschätze ausüben darf, steuerrechtlich als Inland
bezeichnete Gebiet;
b)
bedeutet der
Ausdruck "Malta", im geographischen Sinne verwendet, die Insel Malta,
die Insel Gozo und die anderen Inseln des maltesischen Archipels
einschließlich seiner Hoheitsgewässer und der Gebiete außerhalb des
Küstenmeers Maltas, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht nach
dem maltesischen Recht hinsichtlich des Festlandsockels zur Zeit oder
künftig als Gebiete bezeichnet werden, in denen Malta seine Rechte
hinsichtlich des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds sowie ihrer
Naturschätze ausüben darf;
c)
bedeuten die
Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach
dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder Malta;
d)
umfaßt der
Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;
e)
bedeutet der
Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die
für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f)
bedeuten die
Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des
anderen Vertragsstaats" je nachdem ein Unternehmen, das von einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein
Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
g)
bedeutet der
Ausdruck "Staatsangehöriger"
aa)
in bezug auf
die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels
116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen
Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht errichtet worden sind;
bb)
in bezug auf
Malta alle Staatsangehörigen Maltas im Sinne des Artikels III der
Verfassung von Malta und des Gesetzes über die maltesische
Staatsangehörigkeit (Maltese Citizenship Act) von 1965 sowie alle
juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen
Personenvereinigungen, die nach dem in Malta geltenden Recht errichtet
worden sind;
h)
bedeutet der
Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik
Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten Maltas den
für die Finanzen zuständigen Minister oder seinen bevollmächtigten
Vertreter.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat,
wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders
definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses
Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens
sind.
Artikel
4 Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts,
des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten
ansässig, so gilt folgendes:
a)
Die Person
gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu
dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b)
kann nicht
bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt
der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der
Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c)
hat die Person
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem
der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
d)
besitzt die
Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines der
Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden
Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat
ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
befindet.
Artikel
5 Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte"
eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a)
einen Ort der
Leitung,
b)
eine
Zweigniederlassung,
c)
eine
Geschäftsstelle,
d)
eine
Fabrikationsstätte,
e)
eine
Werkstätte,
f)
ein Bergwerk,
einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen,
g)
eine
Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht
a)
Einrichtungen,
die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b)
Bestände von
Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c)
Bestände von
Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d)
eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e)
eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im
Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des
anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat
gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht
besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, und die
Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich
ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das
Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern
diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft
beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur
Betriebstätte der anderen.
Artikel
6 Unbewegliches Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht
des Vertragsstaats, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in
jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, die Rechte, auf
welche die Vorschriften des Privatrechts über unbewegliches Vermögen
Anwendung finden, sowie die Rechte auf veränderliche oder feste
Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von
Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und
Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der
Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung
unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient.
Artikel
7 Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in
diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine
Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser
Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat
besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte
zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit in dem
anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so
sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne
zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder
ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als
selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem
Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen
wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für
diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug
zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die
Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer
Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der
Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,
schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu
besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art
der angewendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das Ergebnis
mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das
Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 5 sind die der Betriebstätte
zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es
sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses
Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel
durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel
8 Seeschiffe und Luftfahrzeuge
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens,
das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt,
an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen
internationalen Betriebszusammenschluß.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines
Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als
in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes
liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem
Vertragsstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig
ist.
Artikel
9 Verbundene Unternehmen
Wenn
a)
ein
Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens
des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b)
dieselben
Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und
eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich
ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen
vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die
unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die
Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt
hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen
dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel
10 Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft
an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in
dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die
die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht
übersteigen
a)
5 vom Hundert
des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft
(ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, der mindestens 25 vom
Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft
unmittelbar gehören;
b)
15 vom Hundert
des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf bei Dividenden, die eine in der
Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Malta
ansässige Gesellschaft zahlt, die deutsche Steuer auf Dividenden die
in Absatz 2 genannten Sätze, jedoch nicht 27 vom Hundert des
Bruttobetrags dieser Dividenden übersteigen, wenn
a)
der in Malta
ansässigen Gesellschaft entweder selbst oder zusammen mit anderen
Personen, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam
beherrscht werden, mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der
erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören und
b)
der Satz der
deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne um mindestens
15 Punkte niedriger ist als der für nichtausgeschüttete Gewinne.
(4) Ungeachtet des Absatzes 2 darf in den Fällen, in denen nach
maltesischem Recht ein Anteilseigner, der eine Dividende bezieht,
berechtigt ist, von seiner Steuer einen Betrag abzusetzen, welcher der
Steuer entspricht, welche die Gesellschaft hinsichtlich des an den
Anteilseigner in Form dieser Dividende ausgeschütteten Gewinns gezahlt
oder zu zahlen hat,
a)
die Steuer,
welche die maltesische Gesellschaft hinsichtlich des Gewinns gezahlt
oder zu zahlen hat, der als Dividende an eine in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige Person ausgeschüttet wird, höchstens zu dem Satz
erhoben werden, zu dem die Steuer gegenüber der Gesellschaft erhoben
wird; eine weitere Steuer darf in Malta auf die von der Gesellschaft
an die betreffende Person ausgeschütteten Dividenden nicht erhoben
werden;
b)
die Steuer,
welche die maltesische Gesellschaft hinsichtlich des Gewinns gezahlt
oder zu zahlen hat, der als Dividende an eine in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige Person ausgeschüttet wird, höchstens zum Satz
von 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividende erhoben werden;
eine weitere Steuer darf in Malta nicht erhoben werden, vorausgesetzt,
daß die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die in einem Jahr
erzielt worden sind, für das die Gesellschaft Vergünstigungen im
Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung der Industrie in Malta
erhält, und der Anteilseigner den maltesischen Steuerbehörden
Steuererklärungen und Abrechnungen bezüglich seiner Einkünfte vorlegt,
die für das entsprechende Veranlagungsjahr der maltesischen Steuer
unterliegen.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet
Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten -
ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen
Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht
des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den
Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, und Einkünfte eines stillen
Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter
sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem
Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen
Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für welche
die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne
oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere
Staat weder die Dividenden besteuern, welche die Gesellschaft an nicht
in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der
Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen,
selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten
Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel
11 Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem
anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie
stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer
darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht
übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes:
a)
Zinsen, die
aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die maltesische
Regierung gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;
b)
Zinsen, die
aus Malta stammen und an die deutsche Regierung, die Deutsche
Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche
Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit
(Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden, sind von der maltesischen
Steuer befreit.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen in
gegenseitigem Einvernehmen alle sonstigen staatlichen Einrichtungen,
auf die dieser Absatz Anwendung findet.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet
Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch
wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer
Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art
sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,
aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem
Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen
Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und
die Forderung, für welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der
Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer
Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist.
Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in
einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat
eine Betriebstätte und ist die Schuld, für welche die Zinsen gezahlt
werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die
Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem
Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den
Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart
hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag
angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem
Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen
Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel
12 Lizenzgebühren
(1)Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in
dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur
in dem anderen Staat besteuert werden, wenn es sich bei den
Lizenzgebühren um Vergütungen jeglicher Art handelt, die für die
Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken
einschließlich kinematographischer Filme oder Bandaufnahmen für
Fernsehen oder Rundfunk gezahlt werden.
(2) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in
dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in
dem anderen Staat besteuert werden, wenn es sich bei den
Lizenzgebühren um Vergütungen jeglicher Art handelt, die für die
Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen,
Mustern, Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren,
Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Diese Lizenzgebühren
können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom
Hundert des Bruttobetrags dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem
Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen
Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte
hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für welche die Lizenzgebühren
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem
Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend,
wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine
ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person
ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf,
ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem
Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung
der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt
die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als
aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden
Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen
letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende
Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel
13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des
Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das
Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu
einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufs in dem anderen
Vertragsstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der
Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem
übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt
werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können
Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3
genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel
besteuert werden kann.
(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht
genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,
in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel
14 Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es
sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem
anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt.
Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die
Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,
als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig
ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische,
erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige
Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte
und der Angehörigen der wirtschaftsberatenden Berufe.
Artikel
15 Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19
können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur
in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem
anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so
können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert
werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat
ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten
Staat besteuert werden, wenn
a)
der Empfänger
sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während
des betreffenden Kalenderjahrs aufhält,
b)
die
Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt
werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c)
die
Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen
Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat
hat.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Vergütungen für
unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs
im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Artikel
16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft
bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem
anderen Staat besteuert werden.
Artikel
17 Künstler und Sportler
Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die
berufsmäßige Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder
Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Artikel
18 Öffentliche Kassen
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 können Vergütungen, die von
einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer
Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem
Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine
natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur
in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit
in dem anderen Vertragsstaat von einem Staatsangehörigen dieses
Staates ausgeübt, der nicht Staatsangehöriger des erstgenannten
Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat
besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit
einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines
Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer
Gebietskörperschaften geleistet wird, finden die Artikel 15,
16 und 17 Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines
Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder
oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich
von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt
werden, an einen Experten oder freiwilligen Helfer gezahlt werden, der
in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden
ist.
Artikel
19 Ruhegehälter
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit
gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel
20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende
Personen
(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder Lehrer, der in einem
Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war
und der sich für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien
oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an
einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in den
anderen Vertragsstaat begibt, für diese Arbeit bezieht, werden in dem
anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt, daß der Betreffende die
Vergütungen von außerhalb dieses anderen Staates bezieht.
(2) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig,
unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und
hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student einer
Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt
dieses anderen Staates oder als Lehrling (in der Bundesrepublik
Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten)
vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem
anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt an von der Steuer
dieses anderen Staates befreit
a)
hinsichtlich
aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung
bestimmten Überweisungen aus dem Ausland
und
b)
während der
Dauer von insgesamt höchstens drei Jahren hinsichtlich aller
Vergütungen bis zu 6000 DM oder deren Gegenwert in maltesischer
Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie in dem anderen
Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihre
Erziehung oder ihre Ausbildung zu ergänzen.
(3) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig,
unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und
hält sie sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur
Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses,
Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen,
pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen
eines Programms für technische Hilfe, das von der Regierung eines
Vertragsstaats durchgeführt wird, vorübergehend auf, so ist sie vom
Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit
diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen Staates befreit
hinsichtlich
a)
dieses
Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und
b)
aller für
ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten
Überweisungen aus dem Ausland.
Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in
diesem Staat besteuert werden,
Artikel
22 Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2
kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen
liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines
freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die
feste Einrichtung befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie
bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge
dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich
der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel
23 Befreiung von der Doppelbesteuerung
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird
die Steuer wie folgt festgesetzt:
a)
Soweit nicht
Buchstabe b oder c anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage
der deutschen Steuer die Einkünfte aus Malta sowie die in Malta
gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in
Malta besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält
aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und
Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere
Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend für Dividenden, die an eine in der
Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Malta
ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25
vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls
Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt
werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage der
deutschen Steuern auszunehmen wären;
b)
auf die von
den nachstehenden Einkünften aus Malta zu erhebende deutsche
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der
Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und auf
die von den nachstehenden in Malta gelegenen Vermögenswerten zu
erhebende deutsche Vermögensteuer wird unter Beachtung der
Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung
ausländischer Steuern die maltesische Steuer angerechnet, die nach
maltesischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt
worden ist für
aa)
Dividenden,
die nicht unter Buchstabe a fallen und auf die Artikel 10
Absatz 2 Anwendung findet;
bb)
Zinsen, auf
die Artikel 11 Absatz 2 Anwendung findet;
cc)
Lizenzgebühren, auf die Artikel 12 Absatz 2 Anwendung findet;
dd)
Vergütungen,
auf die Artikel 16 Anwendung findet;
ee)
Einkünfte, auf
die Artikel 17 Anwendung findet;
ff)
Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen, auf die Artikel 6 Anwendung findet, und
für Vermögen, auf das Artikel 22 Absatz 1 Anwendung findet, es
sei denn, daß das unbewegliche Vermögen, aus dem die Einkünfte
stammen, oder das Vermögen im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 zu
einer in Artikel 7 erwähnten und in Malta gelegenen
Betriebstätte oder zu einer in Artikel 14 erwähnten und in
Malta gelegenen festen Einrichtung gehört;
c)
Dividenden,
die nicht unter Buchstabe a fallen und auf die Artikel 10
Absatz 4 Anwendung findet, unterliegen der deutschen Steuer mit dem
Betrag, der sich nach Abzug der in Übereinstimmung mit dem genannten
Absatz erhobenen maltesischen Steuer ergibt; unter Beachtung der
Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung
ausländischer Steuern wird aber auf die deutsche Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer der Teil der maltesischen
Steuer angerechnet, der nach maltesischem Recht zu zahlen wäre, aber
auf Grund des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe b nicht zu zahlen
ist;
d)
ist die
maltesische Steuer auf Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz 4
oder auf die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Lizenzgebühren
auf Grund von Sondermaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen
Entwicklung Maltas auf einen Satz ermäßigt worden, der unter den in
Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen
Sätzen liegt, so wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen
Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die
deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der
Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ein Betrag
von 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen oder Lizenzgebühren,
höchstens jedoch der Betrag der maltesischen Steuer angerechnet, der
ohne diese Ermäßigung zu zahlen wäre.
(2) Im Falle Maltas wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Unter Beachtung der Vorschriften des maltesischen Rechts über die
Anrechnung ausländischer Steuern auf die maltesische Steuer wird in
den Fällen, in denen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bei einer
Veranlagung in Malta Einkünfte aus Quellen innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland hinzugerechnet werden, die von diesen
Einkünften gezahlte deutsche Steuer auf die maltesische Steuer
angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt.
Artikel
24 Gleichbehandlung
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dürfen in dem anderen
Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter
gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden
können.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen
Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des
anderen Staates, welche die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen
Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen
Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des
Personenstands oder der Familienlasten oder anderer persönlicher
Umstände zu gewähren, die er den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen
Personen gewährt.
(3) Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder
teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in dem anderen
Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört
oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten
Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten
Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Besteuerung" Steuern
jeder Art und Bezeichnung.
Artikel
25 Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung,
daß die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für
sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem
Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem
innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren
Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem
sie ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist
sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung
herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall im Einvernehmen mit
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaat so zu regeln, daß
eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen,
Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des
Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie
können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in
Fällen, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden
kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zum Zwecke der
Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel
26 Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die
Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens
erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind
geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen, Behörden oder
Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder
Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern oder mit der Prüfung
von Rechtsbehelfen oder strafrechtlicher Verfolgung in bezug auf diese
Steuern befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er
einen der Vertragsstaaten,
a)
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der
Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b)
Angaben zu
übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen
Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht
beschafft werden können;
c)
Informationen
zu erteilen die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder
Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder
deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
Artikel
27 Diplomatische und konsularische Vorrechte
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen und
konsularischen Vorrechte nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
oder auf Grund besonderer Übereinkünfte.
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