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Zur
Begriffsdefinition Offshore-Gesellschaften
Der
Begriff Offhore-Gesellschaft ist nicht fest definiert. Die
einschlägige Fachliteratur definiert den Begriff
Offshore-Gesellschaft unterschiedlich:
-Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen
oder tätigen dürfen (exempted Companie): So kennen viele Länder eine
unterschiedliche Besteuerung, abhängig davon, ob die Gesellschaft im
Sitzstaat Geschäfte tätigt (also mit "Einheimischen") oder nur
außerhalb des Sitzstaates. Dabei werden Offshore-Gesellschaften häufig
nicht besteuert, "Onshore-Gesellschaften" unterliegen hingegen der
regulären Besteuerung. Viele Länder bezeichnen Ihre "Offhore-Gesellschaften"
als IBC: International Business Company. Dieses sind
Aktiengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nur
außerhalb des Sitzstaates Aktivitäten entfalten dürfen. In aller Regel
bieten "Offshore-Gesellschaften" nach dieser Definition nur Länder an,
die kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit anderen Ländern, also
Z.B. Deutschland, unterhalten oder Offshore-Gesellschaften sind vom
DBA ausgenommen.
-Gesellschaften,die kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen: Abkommen zur
Verhinderung der Doppelbesteuerung) mit anderen Ländern, also z.B. mit
Deutschland, unterhalten. In dieser Definition geht man davon aus,
dass Nicht-DBA-Sachverhalte als "Offshore-Gesellschaften" zu
bezeichnen sind. Nachfolgend bedienen wir uns dieser Definition.
Unsere
Dienstleistungen
Wir gründen für unsere Mandanten
Offshore-Gesellschaften (Nicht-DBA-Sachverhalte) in/auf:
und
anderen
Staaten. Die Gründungen übernehmen ausschließlich Rechtsanwälte oder
Steuerberater im Sitzstaat der Gesellschaft. Gebühren nach Sitzstaat
und Dienstleistungen. Für die jeweiligen Offshore-Länder klicken Sie
bitte die Linkleiste.
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Zum Thema
Offshore-Gesellschaften vorab:
1. Nachteile von
Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften
außerhalb der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt)
gegenüber Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt oder Gesellschaften
in der EU
-
Ob im Inland- also z.B. Deutschland-
eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei
Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen)
allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere
EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen).
Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein
Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also
genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die
EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel
also ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im
Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert u.U. eine
"Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle Annahme des
Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt "annimmt",
dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland
ist, Umkehr der Beweislast.
-
Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land
nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und
mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
-
Keine Anwendung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. EU-Fusionsrichtlinie
-
I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer,
da nicht steuerbarer Umsatz
2. Vorteile von
Offshore-Gesellschaften
-
Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen
Ländern (Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen
-
Sehr gutes Bankgeheimnis, häufig in
der Verfassung verankert
-
In vielen Offshore-Ländern besteht
die Möglichkeit der Inhaberaktien. Mithin kann der Eigner anonym
bleiben, da Inhaberaktien naturgemäß nicht ins Handelsregister
(sofern überhaupt vorhanden) oder sonstigen Dokumentationen
eingetragen werden.
-
Ein "ständig präsenter und
ansprechbarer Treuhand-Direktor" ist im Rahmen von
Treuhand-Lösungen nicht erforderlich (kein Rechtshilfeabkommen
usw..), aus diesem Grunde i.d.R. Nominee-Direktor und daher
kostengünstig
-
Viele Offshore-Länder kennen den
steuerlichen Status der Exempted Company: keine Besteuerung von
Erträgen die außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft
erwirtschaftet werden
3. Wann machen
Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:
-
Wenn das deutsche Finanzamt die
Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann bzw.
und/oder nach §§ 12/13 AO keine steuerliche Betriebsstätte in
Deutschland formuliert werden kann, z.B.: Kein ständiger
Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager in Deutschland,
kein regelmäßiger und "sachlich nicht begründeter" Geldfluss vom
Offshore-Land nach Deutschland, keine Annahme das die
geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist.
-
Wenn die Offshore-Gesellschaft
Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft
mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann
allein die EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei Ländern, die ein
liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine
Regelungen analog der deutschen AO kennen (England, Zypern,
Spanien bei Holding).
-
Wenn im Offshore-Staat ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert
wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter)
-
Ergänzend: Wenn im Offshore-Staat
eine "reale Betriebsstätte" im Sinne installiert wird, mithin
ein qualifizierter Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im
Sitzstaat Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf
-
Wenn der Mandant/Gründer der
Offshore-Gesellschaft nicht in Deutschland Ansässig ist
(unterliegt nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in
Deutschland) bzw. analog nicht in einem Land ansässig ist, dass
ähnliche Regelungen wie Deutschland hinsichtlich des
Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die USA)
-
Bei bestimmten Konstellationen,
z.B.: Es erfolgt die Gründung einer Offshore-Gesellschaft um
Investitionen in einem Drittland zu tätigen
(Investitionsstandort ist z.B. Russland), wobei die Investoren
selbst nicht aus Deutschland oder USA stammen, bzw. in der
Minderheit sind
Unsere Fragen
an Sie
Um zu prüfen,ob für Ihr Vorhaben
eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein
DBA-Sachverhalt) wirklich die geeignete Rechtsform ist oder ob
ein "DBA-Sachverhalt" (z.B. Schweiz,VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt
(England,Zypern usw.) geeigneter ist (dieses insbesondere im
Hinblick des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog §
42 AO), beantworten Sie uns bitte folgende Fragen:
-
Wo sind Sie-als natürliche Person-
steuerlich Ansässig im Sinne?
-
Was soll der Geschäftsgegenstand
der Gesellschaft sein?
-
Soll im Offshore-Staat eine
Produktionsstätte errichtet werden oder eine Bauausführung
länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von
Bodenschätzen?
-
Wollen Sie- oder ein Beauftragter-
Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der
Offshore-Gesellschaft verlagern und selbst als Direktor
auftreten oder soll ein Direktor im Sitzstaat treuhänderisch
gestellt werden?
-
Soll/muss die
Offshore-Gesellschaft z.B. in Deutschland oder Österreich
"auftreten", z.B. in Form der Repräsentanz, Warenlager in
Deutschland usw..?
-
Sollen Gelder vom Offshore-Staat
zurück nach z.B. Deutschland oder Österreich fließen (z.B. in
Form der Rechnungsstellung, Deutscher ist Shareholder usw..),
obwohl Treuhand-Geschäftsführer im Offshore-Staat und kein
qualifizierter Geschäftsbetrieb im Sinne?
-
Wie hoch schätzen Sie Umsatz und
Gewinn pro Jahr?
-
Unterhalten Sie im Inland, z.B.
Deutschland,eine Firma in Form der Einzelgesellschaft,
BGB-Gesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
-
Soll quasi eine
Betriebsstättenverlagerung der bestehenden z.B. deutschen
Betriebsstätte in den Offshore-Staat erfolgen?
-
Wie dürfen wir Ihre
"steuerrechtlichen Kenntnisse" einstufen? Sind Sie
steuerrechtlicher Laie oder besitzen Sie entsprechende
Vorkenntnisse, sind Ihnen z.B. bekannt: §§ 12 /13 deutsche AO
(Betriebsstätte im Inland),Wirkung von
Doppelbesteuerungsabkommen,Betriebsstättenbegriff nach 5
DBA,Gestaltungsmissbrauch §42 AO,Hinzurechnungsbesteuerung nach
8 AStG usw.
-
Was sind Ihre Hauptzielsetzungen
im Rahmen der Gründung einer Offshore-Gesellschaft?
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Mehr
Informationen zum Thema........
Die wichtigsten
Vorteile einer Firmengründung auf
Dominica sind:
Anonymität (kein
öffentliches Handelsregister, kein Rechtshilfe- oder fiskalisches
Auslieferungsabkommen) |
Geheimhaltung Ihrer
persönlichen Daten durch Rechtsanwalt (Gründungsphase) |
Diskretion |
höchste Stufe an
Datenschutz |
garantierter
Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht |
Steuerbefreiung |
keine Besteuerung
jedweder Einkünfte |
Verwaltungsbefreiung |
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Buchführungspflicht |
keine
Bilanzierungspflicht |
keine
Beleg-Aufbewahrung |
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keine
Betriebsprüfungen |
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Internetbanking, Kreditkarte. |
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Apostille |
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Anonymität durch
Eintragung eines Rechtsanwalts als Direktor in der Gründungsphase
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790,- Euro/Jahr
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Komplett-Paket: 4.920,00 Euro zzgl. MWSt sofern anwendbar
Zzgl. ggf.
Inhaberaktien (sofern erlaub): Einmalig + 500,00 Euro oder
Treuhand-Shareholder, jährlich 980,00 Euro.
Dienstleistungen
bei realer Betriebsstättenverlagerung bzw. Neuansiedlung
- Hilfe bei der Suche nach
geeigneten Büroräumen und/oder Lagerhallen/Produktionsstätten
- Visa-Angelegenheiten,
Arbeitserlaubnis,Wohnungssuche, Arbeitsverträge
- Steuerliche Abmeldung der
natürlichen Person z.B. in Deutschland, unter Beachtung deutsches
AStG (zentral erweiterte beschränkte Steuerpflicht)
- Bei Betriebsstättenverlagerung:
Gestaltung der schadlosen Betriebsauflösung in Deutschland, ohne
fingierten Verkauf
Gebühr: Nach Aufwand, 225,00 Euro/Std
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