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Firmengründung Zypern

Firmengründung Zypern und rechtliche Rahmenbedingungen EU
Nationales
Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung
umgangen werden
Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von
Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die
Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen
gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten
gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der
Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Agenturen
tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am
"Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben,
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Einleitung steuerrechtliche Aspekte zur zyprischen Limited
DBA-Sachverhalt:
Zypern unterhält mit den
meisten Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit
Deutschland. Rechtsfolgen: Das Vorliegen einer Betriebsstätte im
Inland (hier Deutschland) definiert sich nicht aus 12/13 AO (deutsche
Abgabenordnung), sondern aus § 5 OECD-Abkommen/DBA. Mithin löst eine
Repräsentanz, ein Warenlager oder ein ständiger Vertreter im Inland
(hier Deutschland) keine Betriebsstätte im Sinne aus.
EU-Sachverhalt:
Da europäische Union,
greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Rechtsfolge: Zur
Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft im Sitzstaat-
hier Zypern- braucht nicht nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft
im Sitzstaat-hier Zypern- einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb unterhält und/oder geschäftlich aktiv ist und/oder
Aktiv- Geschäfte
nach dem deutschem AStG auf Zypern entfaltet.
Im "Gegenzug" muss aber im
Zweifel nachgewiesen werden, dass
keine
Scheinfirma im Sinne installiert ist. Mithin reicht kein
"Briefkasten" auf Zypern, sondern ein ordnungsgemäßer Geschäftssitz,
also zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische
Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten.
Lesen Sie hier
die Prüfungskriterien deutscher Finanzämter.
DBA-Sachverhalt "Ort
der geschäftlichen Oberleitung":
Zu Anerkenntnis der
steuerlichen Betriebsstätte auf Zypern muss i.d.R. der "Ort der
geschäftlichen Oberleitung" -zumindest nach außen- auf Zypern
sein. Mithin muss ein auf Zypern Ansässiger im Sinne als Direktor
auftreten: Entweder Sie- oder ein Beauftragter- verlagern den
Lebensmittelpunkt nach Zypern bzw. Sie stellen einen Zyprioten als
Direktor ein oder die zyprische Kanzlei stellt einen Anwalt
treuhänderisch als Direktor. Alternative: Ein zyprischer Anwalt tritt
treuhänderisch als Direktor auf UND Sie-oder ein Beauftragter- als
zweiter Direktor, wobei nur Beide Gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.
Der zweite Direktor braucht seinen Lebensmittelpunkt dabei nicht nach
Zypern verlagern, er muss nur in regelmäßigen Abständen nach Zypern
reisen. Wir bieten auch die Möglichkeit des "angestellten Direktors"
auf Zypern, inkl. Arbeitsvertrag, Abführung von Lohnsteuer und
Sozialversicherung. Von diesen Regelungen kann abgewichen werden, wenn
auf Zypern eine Produktionsstätte installiert wird,
ein Bergwerk, ein
Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte auf Zypern.
Ebene der
Gesellschafter:
Auf der
Gesellschafterebene gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Für
Deutsche im Sinne ist die entscheidende Frage, ob die
Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG greift oder nicht:
EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des
EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes:
Der europäische
Gerichtshof hat der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung eine Absage
erteilt. Deutschland muss in Rechtsfolge diese Besteuerungspraxis
ändern.
Kommen wir zu dem Schluss,
dass 8 AStG Wirkung entfaltet, sollte der deutsche Anteilseigner
maximal 50% der Anteile halten (keinen beherrschenden Einfluss im
Sinne). Entfaltet 8 AStG keine Wirkung, kann der deutsche
Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, also bis zu 100%. Vom
Grundsatz her führt das deutsche AStG wie folgt aus:
Im
Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine
Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit
Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern
natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die
Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die
Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist,
also unter der deutschen Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in
diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung
mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert
aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die
Ausschüttungsbesteuerung im Halbeinkünfteverfahren, sofern der
Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem
Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die
steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der
Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu:
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb
der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich
steuerfreie Vereinnahmung.
Vom Kontext her ergeben
sich auf der Gesellschafterebene folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
-
Die Zyprische
Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1- 100%)
-
Unsere englische
Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1-100%)
-
Eine deutsche natürliche
Person hält die Anteile (1-100%)
-
Eine deutsche
juristische Person hält die Anteile
(1-100%)
-
Eine zu gründende
Offshore-Gesellschaft hält die Anteile (1-100%)
Die jeweils beste
Gestaltung sollten wir persönlich besprechen.
Umgehung der zyprischen
Verteidigungssteuer bei Nicht-Ausschüttung innerhalb von zwei Jahren:
Hält ein Zypriot
(natürliche oder juristische Person) Anteile an einer zyprischen
Kapitalgesellschaft und erfolgt keine Gewinnausschüttung innerhalb von
zwei Jahren, fingiert das zyprische Finanzamt eine Ausschüttung
besteuert mit 15% Verteidigungssteuer. Lösungen: Z.B. 50% der Anteile
werden von unserer englischen Gesellschaft treuhänderisch gehalten und
nicht von der zyprischen Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei.
Rechtsfolgen: Keine Anwendung der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung,
da ein Nicht-Zypriot Anteilseigner ist. Erfolgt eine
Gewinnausschüttung an die UK Ltd wird in Folge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei vereinnahmt.
Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
Gemäß
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer
Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden.
Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Beispiel:
Eine deutsche GmbH hält
50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne
der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine
Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der
deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im
Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer
steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen
Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt,
vereinnahmt werden.
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