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  Firmengründung Zypern: Gesellschaftsrecht Zypern 

Allgemeines

Das Gesellschaftsrecht in Zypern orientiert sich stark an britischem Recht. Deshalb gibt es in Zypern auch keine GmbH, sondern nur Aktiengesellschaften, die öffentlichen oder privaten Charakter haben und Partnerships, die den deutschen Rechtsformen der offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft ähneln.

2                   Die Private Company als Gegenstück zur GmbH in Deutschland

3                   Gründung

Die Private Company kann von natürlichen Personen oder von juristischen Personen gegründet werden. Bei Gründung durch juristischen Personen, die nicht der EU angehören, sind der Zentralbank von Zypern die Namen der Gesellschafter offen zu legen. Diese Informationen werden vertraulich behandelt. Einmanngründungen einer Private Company sind möglich. Vorausgesetzt werden immer ein Gründungsvertrag und die Satzung. Eine Private Company darf maximal 50 Gesellschafter haben. Ausgenommen von dieser Regelung sind aktuelle und ehemalige Mitarbeiter des Unternehmens.

Prinzipiell gibt es keine rechtlichen Mindesteinlagen. Die Zentralbank empfiehlt aber Einlagen von mindestens 5 000 Zypriotischen Pfund (ca. 8 750 EUR). Diese sollten in 1 000 Aktien mit einem Mindestnennwert von 1 C£ aufgeteilt werden. Anstelle von Geldeinlagen sind auch Sacheinlagen möglich. Vor der Eintragung in das Handelsregister sind zumindest 1 000 C£ zu leisten.

Die Aktien müssen registriert werden. Dazu sind einige Informationen über die Aktionäre abzugeben, z. B. Name, Wohn- und Geschäftsadresse, Nationalität, Informationen über bisherige und aktuelle Geschäftstätigkeit, Status in der zu gründenden Gesellschaft, Anteil am Kapital etc.

Organisation

Wichtig für zypriotisches Recht ist die Ernennung der Geschäftsführer bzw. des Vorstandes (Directors). In der Satzung ist die Art und Weise der Ernennung zu regeln sowie deren Aufgaben. Letztendlich liegt aber die Ernennungs- und Entlastungsgewalt des Vorstandes bei den Aktionären. Es ist möglich, die ersten Vorstandsmitglieder bereits in der Satzung zu ernennen.

Praxisrat

 

Aus steuerlichen Gründen kann es empfehlenswert sein, dass die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes zypriotische Einwohner sind. Auch ist es günstig, dass die Anzahl der ausländischen Mitglieder des Vorstandes nicht zu einer Beschlussfähigkeit ausreicht. (Näheres dazu im Kapitel Steuerrecht).

 

4                   Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Die Übertragung von Aktien ist in der Private Company beschränkt. Die Geschäftsanteile dürfen nicht öffentlich angeboten werden und es ist möglich, die Übertragung einzuschränken.

Die Public Company

Die rechtlichen Regelungen der Private Company gelten prinzipiell auch für die Public Company. Unterschiede bestehen darin, dass in einer Public Company

-                     eine unbegrenzte Anzahl von Aktionären möglich ist,

-                     sie mindestens sieben Aktionäre benötigt,

-                     ihre Aktien öffentlich zum Kauf anbieten kann und

-                     Einschränkungen bei der Übertragung von Aktien nicht möglich sind.

 

Gemäß einer Verordnung des Firmenregisters von Zypern beträgt die Mindesteinlage bei Public Companys 15 000 C£. Sacheinlagen sind auch bei der Public Company möglich, müssen aber nach speziellen Regeln bewertet werden.

5                   Die General und die Limited Partnership

Diese Gesellschaftsformen ähneln der deutschen OHG (General Partnership) und der KG (Limited Partnership). Wie bei diesen haften bei der General Partnership die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen für die Verpflichtungen der Gesellschaft. Bei der Limited Partnership gibt es Gesellschafter (General Partners), die voll haften, und Gesellschafter (Limited Partners), die nur bis zur Höhe ihrer Einlagen haften. Die Anzahl der Gesellschafter ist bei den Partnerships auf maximal 20 begrenzt. Ein Gesellschaftsvertrag kann die Beziehungen der Gesellschafter untereinander ordnen. Die Gesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden. Dazu sind die Personalien der Gesellschafter, der Gesellschaftszweck und die Dauer der Partnership anzugeben.

6                   Umgründungsrecht

Sehr modern ist das zypriotische Umgründungsrecht, das am 01.01.2003 in Kraft getreten ist und das für internationale Unternehmen eine Reihe von Vorteilen bietet. Das neue zypriotische Umgründungsrecht folgt wortwörtlich der Fusionsrichtlinie (Merger Directive), jedoch ermöglicht es, anders als die Fusionsrichtlinie, grenzüberschreitende Umgründungen sowohl mit Mitglied- als auch Nichtmitgliedstaaten der EU sowie rein nationale Umgründungen, alles ohne negative steuerliche Konsequenzen auf der Ebene der Gesellschaft oder des Gesellschafters. Die steuerlichen Buchwerte sind fortzuführen, die Verluste gehen über. Die Umgründungstypen, die abgedeckt werden, sind die Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen und der Austausch von Anteilen – alles der Terminologie der Fusionsrichtlinie folgend. Nach der neuen Rechtslage sind Umgründungen des Weiteren von der Mehrwertsteuer, der Steuer aus der Veräußerung von Liegenschaftsanteilen, den Stempelgebühren und der Grunderwerbsteuer befreit.

7                   Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Inhalt:

8                   Gesellschaftsformen

9                   Gründungsvoraussetzungen

10               Direktoren

-                     Ernennung

-                     Darlehen an Direktoren

-                     Vollmachten der Direktoren und des Verwaltungsrats

-                     Minderheitenrechte und Direktoren

-                     Treuhänderische Pflichten der Direktoren

11               Gesellschaftssekretär

Die in Zypern weitaus gebräuchliche Gesellschaftsform ist die der „Private Company Limited by Shares“, zur Vereinfachung im Weiteren „Ltd.“ genannt. Kennzeichen der zypriotischen Ltd., wie auch jeder anderen rechtlichen Körperschaft („Corporation“), sind deren Rechtspersönlichkeit sowie die stetige Rechtsnachfolge, d.h. die Aufrechterhaltung der Körperschaft durch ihre Mitglieder, die von Zeit zu Zeit ausgewechselt oder zahlenmäßig verändert werden können. Darüber hinaus zeichnet sich die Ltd. dadurch aus, dass die Haftung eines Mitgliedes auf den Nennwert der Gesellschaftsanteile dieses Mitgliedes beschränkt ist bzw. auf den Premiumpreis eines Anteils, soweit ein höherer Wert als der Nennwert des vom Gesellschafter zu zahlender Betrag vereinbart wurde.

12               Gründungsvoraussetzungen

Jede zyprische Ltd. muss bei der Gründung zumindest einen Direktor und einen (Gesellschafts-)Sekretär benennen. Diese müssen als eine der Gründungsvoraussetzungen dem Gesellschaftsregister benannt werden. Jeder Gesellschafter kann grundsätzlich auch eine der vorgenannten Funktionen erfüllen. Allerdings kann ein alleiniger Gesellschafter nicht beide Funktionen gleichzeitig erfüllen.

13               Direktoren

Das zypriotische Gesellschaftsrecht definiert den Begriff des Direktors nicht, bestimmt aber, dass jede Person, welche die Funktionen eines Direktors ausübt, gleichgültig ihres Titels als Direktor anzusehen ist. Direktoren sind allgemein als Vertreter der Gesellschaft anzusehen, für die sie tätig werden.

14               Ernennung

Das zypriotische Gesellschaftsrecht enthält kaum Vorschriften im Hinblick auf die Mittel zur Ernennung der Direktoren und behält die entsprechenden Regelungen den Gesellschaftsstatuten („Articles“) vor. In der Praxis sehen Letztere eine ursprüngliche Ernennung der Direktoren durch die Unterzeichner der Gründungsstatuten („Memorandum“) und einen jährlichen turnusmäßigen Rücktritt vor. Die entstehenden offenen Stellen werden dann im Rahmen der ordentlichen Jahreshauptversammlung der Ltd. wieder besetzt. Gelegentlich bestimmen auch die Gesellschaftsstatuten selbst den oder die ersten Direktoren. Es ist dabei auch möglich, dass Direktoren nicht im Rahmen des Rotationsprinzips ausscheiden, sondern lebenslänglich ernannt werden.

Hinweis

 

In jedem Fall ist es grundsätzlich möglich, durch ordentlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung einen Direktor abzuberufen, gleichgültig, was die Gesellschaftsstatuten vorsehen und welche Vereinbarungen mit ihm bestehen.

 

Das zypriotische Recht schreibt nicht vor, dass Direktoren auch Anteile an der Gesellschaft halten müssen. Soweit eine entsprechende Voraussetzung in den Gesellschaftsstatuten vorgesehen ist, muss ein ernannter Direktor innerhalb von zwei Monaten ab seiner Ernennung entsprechend Anteile erwerben; andernfalls gilt die Position des Direktors als vakant.

Handlungen eines Direktors sind grundsätzlich wirksam gegenüber der Gesellschaft, gleichgültig, ob nach seiner Ernennung Mängel bei der Ernennung oder im Hinblick auf die Qualifikation des Direktors zutage treten. Dies bedeutet aber nicht, dass eine fehlende Ernennung insoweit geheilt würde.

15               Darlehen an Direktoren

Grundsätzlich ist die Darlehensvergabe an Direktoren untersagt. Als Direktor einer Gesellschaft gilt dabei auch der Direktor ihrer Holdinggesellschaft. Nur in bestimmten, streng regulierten Fällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.

16               Vollmachten der Direktoren und das Verwaltungsrats

Im Verhältnis zwischen Verwaltungsrat („Board of Directors“) und Gesellschaftsmitgliedern üben die Direktoren alle Vollmachten der Gesellschaft aus. Wie diese Vollmachten verteilt werden, ist letztlich den Regelungen der Gesellschaftstatuten vorbehalten, soweit nicht das zyprische Gesellschaftsrecht zwingend die Ausübung bestimmter Vollmachten durch die Gesellschaft vorsieht.

Soweit ein Verwaltungsrat besteht (d.h. mindestens zwei Direktoren ernannt sind), wird die Ermächtigung, die Vollmachten der Gesellschaft auszuüben, dem Verwaltungsrat als Ganzes und nicht etwa den einzelnen Direktoren erteilt.

Den Gesellschaftern ist es nicht gestattet, dem Verwaltungsrat (oder dem Direktor) vorzuschreiben, wie die Geschäfte der Ltd. zu führen sind. Darüber hinaus können die Gesellschafter auch keine Entscheidung der Direktion korrigieren, die im Rahmen der den Direktoren zuerkannten Vollmachten getroffen wird. Soweit im Nachhinein die Vollmachten der Direktoren generell beschränkt werden sollen, ist eine Änderung der Gesellschaftsstatuten erforderlich.

Zwar werden die Vollmachten zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft dem Verwaltungsrat als Ganzes erteilt; intern kann dieser aber diese Vollmachten oder einen Teil davon einzelnen Direktoren, anderen Offiziellen der Gesellschaft oder gesondert bevollmächtigten Dritten erteilen, soweit die Gesellschaftsstatuten dies zulassen.

Soweit die Direktoren außerhalb ihrer Befugnisse, aber noch im Rahmen des Gesellschaftszweckes handeln, können die Gesellschafter im Rahmen einer Hauptversammlung entsprechende Handlungen der Direktoren nachträglich genehmigen. Eine solche nachträgliche Genehmigung ist aber in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Direktoren treuhänderische Pflichten verletzen und die Stimmabgabe bei der Hauptversammlung kontrollieren.

Es kann vorkommen, dass der Verwaltungsrat handlungsunfähig oder- unwillig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die erforderliche Abstimmungsmehrheit nicht erreicht wird oder einzelne Direktoren aufgrund bestehender treuhänderischer Pflichten in bestimmten Fällen nicht in der Lage sind, zu handeln. In solchen Fällen können die Gesellschafter im Rahmen einer Hauptversammlung die Einsetzung eines zusätzlichen Direktors zur Schließung dieser zufällig entstandenen Lücke beschließen; die Gesellschafter können dabei auch gleichzeitig die Zahl der Direktoren insgesamt erhöhen.

17               Minderheitenrechte und Direktoren

Soweit die Geschäfte der Gesellschaft durch die Direktoren bzw. de facto durch einige Gesellschafter zum Schaden anderer Gesellschafter geführt werden, kann ein Antrag bei Gericht zur Beseitigung dieser Situation eingebracht werden. Soweit das Gericht überzeugt ist, dass die Tatsachen des Einzelfalls eine Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen würden, eine solche Auflösung aber den beschwerten Gesellschaftern zum Nachteil gereichen würde, können von Amts wegen die Anordnungen getroffen werden, die nach Auffassung des Gerichts geeignet sind, den Benachteiligungszustand aufzuheben.

 

18               Treuhänderische Pflichten der Direktoren

Allgemein besteht die Pflicht der Direktoren gegenüber der Gesellschaft, diese entsprechend den Vorschriften des zyprischen Rechts und der Gründungs- sowie der Gesellschaftsstatuten zu führen. Sie werden folglich der Gesellschaft gegenüber haftbar, soweit der Gesellschaft Verluste aufgrund von unrechtmäßigen Handlungen oder Handlungen außerhalb des Gesellschaftszwecks entstehen

Grundsätzlich bestehen die Pflichten der Direktoren gegenüber der Gesellschaft selbst, nicht jedoch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft. Darüber hinaus bestehen diese Pflichten auch nicht gegenüber anderen Gesellschaften, mit denen die Ltd. Möglicherweise verbunden ist, oder sonstigen Dritten, zu denen die Gesellschaft als solche in einem treuhänderischen Verhältnis steht.

Nur unter besonderen Voraussetzungen kann zwischen dem Direktor und einer dritten Rechtsperson ein Verhältnis entstehen, aufgrund dessen der Direktor treuhänderisch gebunden ist. Hierzu zählen zum einen treuhänderische Pflichten des Direktors gegenüber den Gesellschaftern im Rahmen einer Unternehmensübernahme, wenn und soweit der Direktor den Gesellschaftern zur Annahme oder Ablehnung eines Übernahmeangebotes rät. In diesem Zusammenhang ist der Direktor den Gesellschaftern gegenüber verpflichtet, ehrliche und nicht irreführende Angaben zu machen.

Weiter bestehen zwar grundsätzlich keine Treuepflichten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. Soweit die Ltd. jedoch insolvent oder quasiinsolvent ist oder wird, besteht seitens der Direktoren gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft die Pflicht, sicherzustellen, dass die Geschäfte der Gesellschaft ordentlich geführt und das Eigentum der Gesellschaft nicht zum Vorteil der Direktoren und zum Nachteil der Gläubiger verwendet wird.

Die treuhänderischen Pflichten der Direktoren lassen sich dem Grunde nach in zwei Kategorien teilen:

 

-                     solche Pflichten, die die Loyalität der Direktoren sichern sollen, und

-                     solche, die verhindern sollen, dass Direktoren ihre Vollmachten missbrauchen.

Im Einzelnen:

 

-                     Direktoren haben dabei stets nach bestem Wissen so zu handeln, wie sie es im besten Interesse der Gesellschaft sehen.

-                     Direktoren müssen sich größtmögliche Handlungsfreiheit bewahren. Diese Pflicht beinhaltet die Verpflichtung, keine Verträge oder sonstige Vereinbarungen einzugeben, nach denen sie in ihrer Entscheidungsfreiheit bei eventuellen Verwaltungsratsversammlungen bzw. – abstimmungen gebunden wären.

-                     Schließlich besteht seitens der Direktoren die Pflicht, Interessenkonflikte zu vermeiden. Grundsätzlich sollten es Direktoren vermeiden, in eine Situation zu geraten, in der ihre persönlichen Interessen und ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft im Konflikt zueinander stehen. Gegebenenfalls sind entsprechende Einzelheiten der Gesellschaft gegenüber vollständig aufzuklären und darzulegen und eine entsprechende Genehmigung der Gesellschaft einzuholen.

Soweit der Direktor mit einer anderen Rechtsperson verbunden ist, mit der die Gesellschaft in vertraglichen Beziehungen steht, bzw. solche eingehen wird, ist eine solche Beziehung durch geeignete Benachrichtigung dem Verwaltungsrat bzw. der Gesellschaft anzuzeigen. Unterbleibt dies, besteht gegebenenfalls ein Anspruch der Gesellschaft auf Auflösung der entsprechenden Verträge und Wiederherstellung des Status quo.

Der Direktor ist der Gesellschaft gegenüber zur Rechenschaft über alle persönlichen Vorteile oder Gewinne verpflichtet, die er im Rahmen seines Handelns unter Verwendung des Eigentums der Gesellschaft erlangt.

Andererseits ist der Direktor jedoch berechtigt, für sein Tätigwerden als Direktor von der Gesellschaft vergütet zu werden, soweit eine solche Vergütung in den Gesellschaftsstatuten vorgesehen ist oder sonst von den Gesellschaftern im Rahmen einer Hauptversammlung und entsprechend den Vollmachten der Gesellschaft abgesegnet wurde.

Schließlich bestehen seitens der Direktoren gegenüber der Gesellschaft noch besondere Sorgfaltspflichten. Während vormals die Sorgfalt eines vernünftigen Menschen ausreichend war, wurde insoweit in jüngster Zeit die Messlatte höher gelegt, und es wird im Einzelfall auch auf die besonderen Qualifikationen und Erfahrungen ankommen, die im Hinblick auf bestimmte Aufgaben von einem Direktor zu erwarten sind bzw. erwartet werden können.

 

19               Gesellschaftssekretär

Im Normalfall wird der Sekretär durch den Verwaltungsrat ernannt. Ihm obliegen in der Regel Verwaltungs-, jedoch keine Geschäftsführungsaufgaben. Soweit keine besondere Bevollmächtigung besteht, kann der Sekretär die Gesellschaft nicht binden. Ausnahmen bestehen gegebenenfalls nur im Hinblick auf Verträge administrativer Natur, einschließlich der Anstellungsverträge für Büroangestellte.

 

Zwar werden die Vollmachten und Befugnisse des Sekretärs im Wesentlichen durch die Gesellschafter und den Verwaltungsrat bestimmt (und nicht etwa durch die Gesellschaftsstatuten); bestimmte Pflichten ergeben sich jedoch auch aus dem Gesetz. Hier zählen insbesondere:

-                     die Zeichnung des Jahresabschlussberichtes der Gesellschaft sowie der beigefügten Dokumente und

-                     im Fall der Gesellschaftsauflösung durch Gerichtsbeschluss die Verifizierung

-                     der dem Verwalter zu überreichenden Stellungnahme.

Firmengründung Zypern und rechtliche Rahmenbedingungen EU

Nationales Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung
umgangen werden 


Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Agenturen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, mehr..

Einleitung steuerrechtliche Aspekte zur zyprischen Limited

DBA-Sachverhalt:

Zypern unterhält mit den meisten Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit Deutschland. Rechtsfolgen: Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland (hier Deutschland) definiert sich nicht aus 12/13 AO (deutsche Abgabenordnung), sondern aus § 5 OECD-Abkommen/DBA. Mithin löst eine Repräsentanz, ein Warenlager oder ein ständiger Vertreter im Inland (hier Deutschland) keine Betriebsstätte im Sinne aus.

EU-Sachverhalt:

Da europäische Union, greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Rechtsfolge: Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft im Sitzstaat- hier Zypern- braucht nicht nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft im Sitzstaat-hier Zypern- einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält und/oder geschäftlich aktiv ist und/oder Aktiv- Geschäfte nach dem deutschem AStG auf Zypern entfaltet.

Im "Gegenzug" muss aber im Zweifel nachgewiesen werden, dass keine Scheinfirma im Sinne installiert ist. Mithin reicht kein "Briefkasten" auf Zypern, sondern ein ordnungsgemäßer Geschäftssitz, also zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten. Lesen Sie hier die Prüfungskriterien deutscher Finanzämter.

DBA-Sachverhalt "Ort der geschäftlichen Oberleitung":

Zu Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte auf Zypern muss i.d.R. der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" -zumindest nach außen- auf Zypern sein. Mithin muss ein auf Zypern Ansässiger im Sinne als Direktor auftreten: Entweder Sie- oder ein Beauftragter- verlagern den Lebensmittelpunkt nach Zypern bzw. Sie stellen einen Zyprioten als Direktor ein oder die zyprische Kanzlei stellt einen Anwalt treuhänderisch als Direktor. Alternative: Ein zyprischer Anwalt tritt treuhänderisch als Direktor auf UND Sie-oder ein Beauftragter- als zweiter Direktor, wobei nur Beide Gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. Der zweite Direktor braucht seinen Lebensmittelpunkt dabei nicht nach Zypern verlagern, er muss nur in regelmäßigen Abständen nach Zypern reisen. Wir bieten auch die Möglichkeit des "angestellten Direktors" auf Zypern, inkl. Arbeitsvertrag, Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherung. Von diesen Regelungen kann abgewichen werden, wenn auf Zypern eine Produktionsstätte installiert wird, ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte auf Zypern.

Ebene der Gesellschafter:

Auf der Gesellschafterebene gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Für Deutsche im Sinne ist die entscheidende Frage, ob die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG greift oder nicht:

EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes: Der europäische Gerichtshof hat der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung eine Absage erteilt. Deutschland muss in Rechtsfolge diese Besteuerungspraxis ändern.

Kommen wir zu dem Schluss, dass 8 AStG Wirkung entfaltet, sollte der deutsche Anteilseigner maximal 50% der Anteile halten (keinen beherrschenden Einfluss im Sinne). Entfaltet 8 AStG keine Wirkung, kann der deutsche Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, also bis zu 100%. Vom Grundsatz her führt das deutsche AStG wie folgt aus:

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter der deutschen Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung im Halbeinkünfteverfahren, sofern der Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung.

Vom Kontext her ergeben sich auf der Gesellschafterebene folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Die Zyprische Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1- 100%)

  • Unsere englische Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1-100%)

  • Eine deutsche natürliche Person hält die Anteile (1-100%)

  • Eine deutsche juristische Person hält die Anteile (1-100%)

  • Eine zu gründende Offshore-Gesellschaft hält die Anteile (1-100%)

Die jeweils beste Gestaltung sollten wir persönlich besprechen.

Umgehung der zyprischen Verteidigungssteuer bei Nicht-Ausschüttung innerhalb von zwei Jahren:

Hält ein Zypriot (natürliche oder juristische Person) Anteile an einer zyprischen Kapitalgesellschaft und erfolgt keine Gewinnausschüttung innerhalb von zwei Jahren, fingiert das zyprische Finanzamt eine Ausschüttung besteuert mit 15% Verteidigungssteuer. Lösungen: Z.B. 50% der Anteile werden von unserer englischen Gesellschaft treuhänderisch gehalten und nicht von der zyprischen Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsfolgen: Keine Anwendung der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung, da ein Nicht-Zypriot Anteilseigner ist. Erfolgt eine Gewinnausschüttung an die UK Ltd wird in Folge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei vereinnahmt.

Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;

  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und

  • 10% vom 1. Januar 2009.

Beispiel:

Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.

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