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Firmengründung Zypern:
Gesellschaftsrecht Zypern

Das Gesellschaftsrecht in Zypern orientiert sich stark an britischem
Recht. Deshalb gibt es in Zypern auch keine GmbH, sondern nur
Aktiengesellschaften, die öffentlichen oder privaten Charakter haben
und Partnerships, die den deutschen Rechtsformen der offenen
Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft ähneln.
Die Private Company kann von natürlichen Personen oder von
juristischen Personen gegründet werden. Bei Gründung durch
juristischen Personen, die nicht der EU angehören, sind der
Zentralbank von Zypern die Namen der Gesellschafter offen zu legen.
Diese Informationen werden vertraulich behandelt. Einmanngründungen
einer Private Company sind möglich. Vorausgesetzt werden immer ein
Gründungsvertrag und die Satzung. Eine Private Company darf maximal 50
Gesellschafter haben. Ausgenommen von dieser Regelung sind aktuelle
und ehemalige Mitarbeiter des Unternehmens.
Prinzipiell gibt es keine rechtlichen Mindesteinlagen. Die
Zentralbank empfiehlt aber Einlagen von mindestens 5 000 Zypriotischen
Pfund (ca. 8 750 EUR). Diese sollten in 1 000 Aktien mit einem
Mindestnennwert von 1 C£ aufgeteilt werden. Anstelle von Geldeinlagen
sind auch Sacheinlagen möglich. Vor der Eintragung in das
Handelsregister sind zumindest 1 000 C£ zu leisten.
Die Aktien müssen registriert werden. Dazu sind einige Informationen
über die Aktionäre abzugeben, z. B. Name, Wohn- und Geschäftsadresse,
Nationalität, Informationen über bisherige und aktuelle
Geschäftstätigkeit, Status in der zu gründenden Gesellschaft, Anteil
am Kapital etc.
Organisation
Wichtig für zypriotisches Recht ist die Ernennung der Geschäftsführer
bzw. des Vorstandes (Directors). In der Satzung ist die Art und Weise
der Ernennung zu regeln sowie deren Aufgaben. Letztendlich liegt aber
die Ernennungs- und Entlastungsgewalt des Vorstandes bei den
Aktionären. Es ist möglich, die ersten Vorstandsmitglieder bereits in
der Satzung zu ernennen.
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Praxisrat |
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Aus steuerlichen Gründen kann es empfehlenswert
sein, dass die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes zypriotische
Einwohner sind. Auch ist es günstig, dass die Anzahl der
ausländischen Mitglieder des Vorstandes nicht zu einer
Beschlussfähigkeit ausreicht. (Näheres dazu im Kapitel
Steuerrecht).
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Die Übertragung von Aktien ist in der Private Company beschränkt. Die
Geschäftsanteile dürfen nicht öffentlich angeboten werden und es ist
möglich, die Übertragung einzuschränken.
Die rechtlichen Regelungen der Private Company gelten prinzipiell auch
für die Public Company. Unterschiede bestehen darin, dass in einer
Public Company
-
eine
unbegrenzte Anzahl von Aktionären möglich ist,
-
sie
mindestens sieben Aktionäre benötigt,
-
ihre
Aktien öffentlich zum Kauf anbieten kann und
-
Einschränkungen bei der Übertragung von Aktien nicht möglich sind.
Gemäß einer Verordnung des Firmenregisters von Zypern beträgt die
Mindesteinlage bei Public Companys 15 000 C£. Sacheinlagen sind auch
bei der Public Company möglich, müssen aber nach speziellen Regeln
bewertet werden.
Diese Gesellschaftsformen ähneln der deutschen OHG (General
Partnership) und der KG (Limited Partnership). Wie bei diesen haften
bei der General Partnership die Gesellschafter auch mit ihrem
Privatvermögen für die Verpflichtungen der Gesellschaft. Bei der
Limited Partnership gibt es Gesellschafter (General Partners), die
voll haften, und Gesellschafter (Limited Partners), die nur bis zur
Höhe ihrer Einlagen haften. Die Anzahl der Gesellschafter ist bei den
Partnerships auf maximal 20 begrenzt. Ein Gesellschaftsvertrag kann
die Beziehungen der Gesellschafter untereinander ordnen. Die
Gesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden. Dazu sind die
Personalien der Gesellschafter, der Gesellschaftszweck und die Dauer
der Partnership anzugeben.
Sehr modern ist das zypriotische Umgründungsrecht, das am 01.01.2003
in Kraft getreten ist und das für internationale Unternehmen eine
Reihe von Vorteilen bietet. Das neue zypriotische Umgründungsrecht
folgt wortwörtlich der Fusionsrichtlinie (Merger Directive), jedoch
ermöglicht es, anders als die Fusionsrichtlinie, grenzüberschreitende
Umgründungen sowohl mit Mitglied- als auch Nichtmitgliedstaaten der EU
sowie rein nationale Umgründungen, alles ohne negative steuerliche
Konsequenzen auf der Ebene der Gesellschaft oder des Gesellschafters.
Die steuerlichen Buchwerte sind fortzuführen, die Verluste gehen über.
Die Umgründungstypen, die abgedeckt werden, sind die Fusionen,
Spaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen und der Austausch von
Anteilen – alles der Terminologie der Fusionsrichtlinie folgend. Nach
der neuen Rechtslage sind Umgründungen des Weiteren von der
Mehrwertsteuer, der Steuer aus der Veräußerung von
Liegenschaftsanteilen, den Stempelgebühren und der Grunderwerbsteuer
befreit.
Inhalt:
-
Ernennung
-
Darlehen
an Direktoren
-
Vollmachten der Direktoren und des Verwaltungsrats
-
Minderheitenrechte und Direktoren
-
Treuhänderische Pflichten der Direktoren
Die in Zypern weitaus gebräuchliche Gesellschaftsform ist die der „Private
Company Limited by Shares“, zur Vereinfachung im Weiteren „Ltd.“
genannt. Kennzeichen der zypriotischen Ltd., wie auch jeder anderen
rechtlichen Körperschaft („Corporation“), sind deren
Rechtspersönlichkeit sowie die stetige Rechtsnachfolge, d.h. die
Aufrechterhaltung der Körperschaft durch ihre Mitglieder, die von Zeit
zu Zeit ausgewechselt oder zahlenmäßig verändert werden können.
Darüber hinaus zeichnet sich die Ltd. dadurch aus, dass die Haftung
eines Mitgliedes auf den Nennwert der Gesellschaftsanteile dieses
Mitgliedes beschränkt ist bzw. auf den Premiumpreis eines Anteils,
soweit ein höherer Wert als der Nennwert des vom Gesellschafter zu
zahlender Betrag vereinbart wurde.
Jede zyprische Ltd. muss bei der Gründung zumindest einen Direktor und
einen (Gesellschafts-)Sekretär benennen. Diese müssen als eine der
Gründungsvoraussetzungen dem Gesellschaftsregister benannt werden.
Jeder Gesellschafter kann grundsätzlich auch eine der vorgenannten
Funktionen erfüllen. Allerdings kann ein alleiniger Gesellschafter
nicht beide Funktionen gleichzeitig erfüllen.
Das zypriotische Gesellschaftsrecht definiert den Begriff des
Direktors nicht, bestimmt aber, dass jede Person, welche die
Funktionen eines Direktors ausübt, gleichgültig ihres Titels als
Direktor anzusehen ist. Direktoren sind allgemein als Vertreter der
Gesellschaft anzusehen, für die sie tätig werden.
Das zypriotische Gesellschaftsrecht enthält kaum Vorschriften im
Hinblick auf die Mittel zur Ernennung der Direktoren und behält die
entsprechenden Regelungen den Gesellschaftsstatuten („Articles“) vor.
In der Praxis sehen Letztere eine ursprüngliche Ernennung der
Direktoren durch die Unterzeichner der Gründungsstatuten
(„Memorandum“) und einen jährlichen turnusmäßigen Rücktritt vor. Die
entstehenden offenen Stellen werden dann im Rahmen der ordentlichen
Jahreshauptversammlung der Ltd. wieder besetzt. Gelegentlich bestimmen
auch die Gesellschaftsstatuten selbst den oder die ersten Direktoren.
Es ist dabei auch möglich, dass Direktoren nicht im Rahmen des
Rotationsprinzips ausscheiden, sondern lebenslänglich ernannt werden.
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Hinweis |
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In jedem Fall ist es grundsätzlich möglich, durch
ordentlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung einen
Direktor abzuberufen, gleichgültig, was die Gesellschaftsstatuten
vorsehen und welche Vereinbarungen mit ihm bestehen.
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Das zypriotische Recht schreibt nicht vor, dass Direktoren auch
Anteile an der Gesellschaft halten müssen. Soweit eine entsprechende
Voraussetzung in den Gesellschaftsstatuten vorgesehen ist, muss ein
ernannter Direktor innerhalb von zwei Monaten ab seiner Ernennung
entsprechend Anteile erwerben; andernfalls gilt die Position des
Direktors als vakant.
Handlungen eines Direktors sind grundsätzlich wirksam gegenüber der
Gesellschaft, gleichgültig, ob nach seiner Ernennung Mängel bei der
Ernennung oder im Hinblick auf die Qualifikation des Direktors zutage
treten. Dies bedeutet aber nicht, dass eine fehlende Ernennung
insoweit geheilt würde.
Grundsätzlich ist die Darlehensvergabe an Direktoren untersagt. Als
Direktor einer Gesellschaft gilt dabei auch der Direktor ihrer
Holdinggesellschaft. Nur in bestimmten, streng regulierten Fällen kann
von diesem Grundsatz abgewichen werden.
Im Verhältnis zwischen Verwaltungsrat („Board of Directors“) und
Gesellschaftsmitgliedern üben die Direktoren alle Vollmachten der
Gesellschaft aus. Wie diese Vollmachten verteilt werden, ist letztlich
den Regelungen der Gesellschaftstatuten vorbehalten, soweit nicht das
zyprische Gesellschaftsrecht zwingend die Ausübung bestimmter
Vollmachten durch die Gesellschaft vorsieht.
Soweit ein Verwaltungsrat besteht (d.h. mindestens zwei Direktoren
ernannt sind), wird die Ermächtigung, die Vollmachten der Gesellschaft
auszuüben, dem Verwaltungsrat als Ganzes und nicht etwa den einzelnen
Direktoren erteilt.
Den Gesellschaftern ist es nicht gestattet, dem Verwaltungsrat (oder
dem Direktor) vorzuschreiben, wie die Geschäfte der Ltd. zu führen
sind. Darüber hinaus können die Gesellschafter auch keine Entscheidung
der Direktion korrigieren, die im Rahmen der den Direktoren
zuerkannten Vollmachten getroffen wird. Soweit im Nachhinein die
Vollmachten der Direktoren generell beschränkt werden sollen, ist eine
Änderung der Gesellschaftsstatuten erforderlich.
Zwar werden die Vollmachten zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft
dem Verwaltungsrat als Ganzes erteilt; intern kann dieser aber diese
Vollmachten oder einen Teil davon einzelnen Direktoren, anderen
Offiziellen der Gesellschaft oder gesondert bevollmächtigten Dritten
erteilen, soweit die Gesellschaftsstatuten dies zulassen.
Soweit die Direktoren außerhalb ihrer Befugnisse, aber noch im Rahmen
des Gesellschaftszweckes handeln, können die Gesellschafter im Rahmen
einer Hauptversammlung entsprechende Handlungen der Direktoren
nachträglich genehmigen. Eine solche nachträgliche Genehmigung ist
aber in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Direktoren
treuhänderische Pflichten verletzen und die Stimmabgabe bei der
Hauptversammlung kontrollieren.
Es kann vorkommen, dass der Verwaltungsrat handlungsunfähig oder-
unwillig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die erforderliche
Abstimmungsmehrheit nicht erreicht wird oder einzelne Direktoren
aufgrund bestehender treuhänderischer Pflichten in bestimmten Fällen
nicht in der Lage sind, zu handeln. In solchen Fällen können die
Gesellschafter im Rahmen einer Hauptversammlung die Einsetzung eines
zusätzlichen Direktors zur Schließung dieser zufällig entstandenen
Lücke beschließen; die Gesellschafter können dabei auch gleichzeitig
die Zahl der Direktoren insgesamt erhöhen.
Soweit die Geschäfte der Gesellschaft durch die Direktoren bzw. de
facto durch einige Gesellschafter zum Schaden anderer Gesellschafter
geführt werden, kann ein Antrag bei Gericht zur Beseitigung dieser
Situation eingebracht werden. Soweit das Gericht überzeugt ist, dass
die Tatsachen des Einzelfalls eine Auflösung der Gesellschaft
rechtfertigen würden, eine solche Auflösung aber den beschwerten
Gesellschaftern zum Nachteil gereichen würde, können von Amts wegen
die Anordnungen getroffen werden, die nach Auffassung des Gerichts
geeignet sind, den Benachteiligungszustand aufzuheben.
Allgemein besteht die Pflicht der Direktoren gegenüber der
Gesellschaft, diese entsprechend den Vorschriften des zyprischen
Rechts und der Gründungs- sowie der Gesellschaftsstatuten zu führen.
Sie werden folglich der Gesellschaft gegenüber haftbar, soweit der
Gesellschaft Verluste aufgrund von unrechtmäßigen Handlungen oder
Handlungen außerhalb des Gesellschaftszwecks entstehen
Grundsätzlich bestehen die Pflichten der Direktoren gegenüber der
Gesellschaft selbst, nicht jedoch gegenüber den einzelnen Mitgliedern
der Gesellschaft. Darüber hinaus bestehen diese Pflichten auch nicht
gegenüber anderen Gesellschaften, mit denen die Ltd. Möglicherweise
verbunden ist, oder sonstigen Dritten, zu denen die Gesellschaft als
solche in einem treuhänderischen Verhältnis steht.
Nur unter besonderen Voraussetzungen kann zwischen dem Direktor und
einer dritten Rechtsperson ein Verhältnis entstehen, aufgrund dessen
der Direktor treuhänderisch gebunden ist. Hierzu zählen zum einen
treuhänderische Pflichten des Direktors gegenüber den Gesellschaftern
im Rahmen einer Unternehmensübernahme, wenn und soweit der
Direktor den Gesellschaftern zur Annahme oder Ablehnung eines
Übernahmeangebotes rät. In diesem Zusammenhang ist der Direktor den
Gesellschaftern gegenüber verpflichtet, ehrliche und nicht
irreführende Angaben zu machen.
Weiter bestehen zwar grundsätzlich keine Treuepflichten gegenüber den
Gläubigern der Gesellschaft. Soweit die Ltd. jedoch insolvent
oder quasiinsolvent ist oder wird, besteht seitens der
Direktoren gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft die Pflicht,
sicherzustellen, dass die Geschäfte der Gesellschaft ordentlich
geführt und das Eigentum der Gesellschaft nicht zum Vorteil der
Direktoren und zum Nachteil der Gläubiger verwendet wird.
Die treuhänderischen Pflichten der Direktoren lassen sich dem Grunde
nach in zwei Kategorien teilen:
-
solche
Pflichten, die die Loyalität der Direktoren sichern sollen, und
-
solche,
die verhindern sollen, dass Direktoren ihre Vollmachten missbrauchen.
Im Einzelnen:
-
Direktoren haben dabei stets nach bestem Wissen so zu handeln, wie sie
es im besten Interesse der Gesellschaft sehen.
-
Direktoren müssen sich größtmögliche Handlungsfreiheit bewahren. Diese
Pflicht beinhaltet die Verpflichtung, keine Verträge oder sonstige
Vereinbarungen einzugeben, nach denen sie in ihrer
Entscheidungsfreiheit bei eventuellen Verwaltungsratsversammlungen
bzw. – abstimmungen gebunden wären.
-
Schließlich besteht seitens der Direktoren die Pflicht,
Interessenkonflikte zu vermeiden. Grundsätzlich sollten es Direktoren
vermeiden, in eine Situation zu geraten, in der ihre persönlichen
Interessen und ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft im Konflikt
zueinander stehen. Gegebenenfalls sind entsprechende Einzelheiten der
Gesellschaft gegenüber vollständig aufzuklären und darzulegen und eine
entsprechende Genehmigung der Gesellschaft einzuholen.
Soweit der Direktor mit einer anderen Rechtsperson verbunden ist, mit
der die Gesellschaft in vertraglichen Beziehungen steht, bzw. solche
eingehen wird, ist eine solche Beziehung durch geeignete
Benachrichtigung dem Verwaltungsrat bzw. der Gesellschaft anzuzeigen.
Unterbleibt dies, besteht gegebenenfalls ein Anspruch der Gesellschaft
auf Auflösung der entsprechenden Verträge und Wiederherstellung des
Status quo.
Der Direktor ist der Gesellschaft gegenüber zur Rechenschaft über alle
persönlichen Vorteile oder Gewinne verpflichtet, die er im Rahmen
seines Handelns unter Verwendung des Eigentums der Gesellschaft
erlangt.
Andererseits ist der Direktor jedoch berechtigt, für sein Tätigwerden
als Direktor von der Gesellschaft vergütet zu werden, soweit eine
solche Vergütung in den Gesellschaftsstatuten vorgesehen ist oder
sonst von den Gesellschaftern im Rahmen einer Hauptversammlung und
entsprechend den Vollmachten der Gesellschaft abgesegnet wurde.
Schließlich bestehen seitens der Direktoren gegenüber der Gesellschaft
noch besondere Sorgfaltspflichten. Während vormals die Sorgfalt eines
vernünftigen Menschen ausreichend war, wurde insoweit in jüngster Zeit
die Messlatte höher gelegt, und es wird im Einzelfall auch auf die
besonderen Qualifikationen und Erfahrungen ankommen, die im Hinblick
auf bestimmte Aufgaben von einem Direktor zu erwarten sind bzw.
erwartet werden können.
Im Normalfall wird der Sekretär durch den Verwaltungsrat ernannt. Ihm
obliegen in der Regel Verwaltungs-, jedoch keine
Geschäftsführungsaufgaben. Soweit keine besondere Bevollmächtigung
besteht, kann der Sekretär die Gesellschaft nicht binden. Ausnahmen
bestehen gegebenenfalls nur im Hinblick auf Verträge administrativer
Natur, einschließlich der Anstellungsverträge für Büroangestellte.
Zwar werden die Vollmachten und Befugnisse des Sekretärs im
Wesentlichen durch die Gesellschafter und den Verwaltungsrat bestimmt
(und nicht etwa durch die Gesellschaftsstatuten); bestimmte Pflichten
ergeben sich jedoch auch aus dem Gesetz. Hier zählen insbesondere:
-
die
Zeichnung des Jahresabschlussberichtes der Gesellschaft sowie der
beigefügten Dokumente und
-
im Fall
der Gesellschaftsauflösung durch Gerichtsbeschluss die Verifizierung
-
der dem
Verwalter zu überreichenden Stellungnahme.
Firmengründung Zypern und rechtliche Rahmenbedingungen EU
Nationales
Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung
umgangen werden
Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von
Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die
Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen
gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten
gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der
Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Agenturen
tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am
"Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben,
mehr..
Einleitung steuerrechtliche Aspekte zur zyprischen Limited
DBA-Sachverhalt:
Zypern unterhält mit den
meisten Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit
Deutschland. Rechtsfolgen: Das Vorliegen einer Betriebsstätte im
Inland (hier Deutschland) definiert sich nicht aus 12/13 AO (deutsche
Abgabenordnung), sondern aus § 5 OECD-Abkommen/DBA. Mithin löst eine
Repräsentanz, ein Warenlager oder ein ständiger Vertreter im Inland
(hier Deutschland) keine Betriebsstätte im Sinne aus.
EU-Sachverhalt:
Da europäische Union,
greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Rechtsfolge: Zur
Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft im Sitzstaat-
hier Zypern- braucht nicht nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft
im Sitzstaat-hier Zypern- einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb unterhält und/oder geschäftlich aktiv ist und/oder
Aktiv- Geschäfte
nach dem deutschem AStG auf Zypern entfaltet.
Im "Gegenzug" muss aber im
Zweifel nachgewiesen werden, dass
keine
Scheinfirma im Sinne installiert ist. Mithin reicht kein
"Briefkasten" auf Zypern, sondern ein ordnungsgemäßer Geschäftssitz,
also zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische
Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten.
Lesen Sie hier
die Prüfungskriterien deutscher Finanzämter.
DBA-Sachverhalt "Ort
der geschäftlichen Oberleitung":
Zu Anerkenntnis der
steuerlichen Betriebsstätte auf Zypern muss i.d.R. der "Ort der
geschäftlichen Oberleitung" -zumindest nach außen- auf Zypern
sein. Mithin muss ein auf Zypern Ansässiger im Sinne als Direktor
auftreten: Entweder Sie- oder ein Beauftragter- verlagern den
Lebensmittelpunkt nach Zypern bzw. Sie stellen einen Zyprioten als
Direktor ein oder die zyprische Kanzlei stellt einen Anwalt
treuhänderisch als Direktor. Alternative: Ein zyprischer Anwalt tritt
treuhänderisch als Direktor auf UND Sie-oder ein Beauftragter- als
zweiter Direktor, wobei nur Beide Gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.
Der zweite Direktor braucht seinen Lebensmittelpunkt dabei nicht nach
Zypern verlagern, er muss nur in regelmäßigen Abständen nach Zypern
reisen. Wir bieten auch die Möglichkeit des "angestellten Direktors"
auf Zypern, inkl. Arbeitsvertrag, Abführung von Lohnsteuer und
Sozialversicherung. Von diesen Regelungen kann abgewichen werden, wenn
auf Zypern eine Produktionsstätte installiert wird,
ein Bergwerk, ein
Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte auf Zypern.
Ebene der
Gesellschafter:
Auf der
Gesellschafterebene gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Für
Deutsche im Sinne ist die entscheidende Frage, ob die
Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG greift oder nicht:
EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des
EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes:
Der europäische
Gerichtshof hat der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung eine Absage
erteilt. Deutschland muss in Rechtsfolge diese Besteuerungspraxis
ändern.
Kommen wir zu dem Schluss,
dass 8 AStG Wirkung entfaltet, sollte der deutsche Anteilseigner
maximal 50% der Anteile halten (keinen beherrschenden Einfluss im
Sinne). Entfaltet 8 AStG keine Wirkung, kann der deutsche
Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, also bis zu 100%. Vom
Grundsatz her führt das deutsche AStG wie folgt aus:
Im
Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine
Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit
Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern
natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die
Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die
Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist,
also unter der deutschen Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in
diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung
mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert
aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die
Ausschüttungsbesteuerung im Halbeinkünfteverfahren, sofern der
Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem
Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die
steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der
Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu:
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb
der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich
steuerfreie Vereinnahmung.
Vom Kontext her ergeben
sich auf der Gesellschafterebene folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
-
Die Zyprische
Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1- 100%)
-
Unsere englische
Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1-100%)
-
Eine deutsche natürliche
Person hält die Anteile (1-100%)
-
Eine deutsche
juristische Person hält die Anteile
(1-100%)
-
Eine zu gründende
Offshore-Gesellschaft hält die Anteile (1-100%)
Die jeweils beste
Gestaltung sollten wir persönlich besprechen.
Umgehung der zyprischen
Verteidigungssteuer bei Nicht-Ausschüttung innerhalb von zwei Jahren:
Hält ein Zypriot
(natürliche oder juristische Person) Anteile an einer zyprischen
Kapitalgesellschaft und erfolgt keine Gewinnausschüttung innerhalb von
zwei Jahren, fingiert das zyprische Finanzamt eine Ausschüttung
besteuert mit 15% Verteidigungssteuer. Lösungen: Z.B. 50% der Anteile
werden von unserer englischen Gesellschaft treuhänderisch gehalten und
nicht von der zyprischen Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei.
Rechtsfolgen: Keine Anwendung der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung,
da ein Nicht-Zypriot Anteilseigner ist. Erfolgt eine
Gewinnausschüttung an die UK Ltd wird in Folge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei vereinnahmt.
Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
Gemäß
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer
Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden.
Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Beispiel:
Eine deutsche GmbH hält
50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne
der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine
Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der
deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im
Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer
steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen
Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt,
vereinnahmt werden.
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