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  Firmengründung Zypern: Immobilienerwerb

1                   Immobilienerwerb

Zypern war bis 1878 Teil des Osmanischen Reiches, bevor es in das Britische Empire eingegliedert wurde. Das osmanische Landrecht galt offiziell in Zypern bis zur Einführung des modernen zyprischen Immobiliareigentumsgesetzes von 1946. Das zyprische oberste Gericht (Supreme Court) hat danach mehrfach entschieden, dass das Gesetz von 1946 keine Rückwirkung für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes entfaltet. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verlust von Rechten an Immobiliareigentum kann es gelegentlich noch zur Anwendung des alten osmanischen Landrechtes kommen, sobald die Beantwortung dieser Fragen Tatsachen betrifft, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes (d.h. vor dem 01.09.1946) betreffen. Auf eine nähere Erläuterung des osmanischen Landrechts soll hier jedoch aus Platzgründen verzichtet werden. Die folgenden Darstellungen beschränken sich auf die Erläuterung der wesentlichen Bestandteile des modernen zyprischen Immobilienrechts.

2                   Immobiliareigentum

Der Begriff „Immobiliareigentum“ umfasst nach zyprischem Recht

-         Land,

-         Gebäude und andere Errichtungen oder Strukturen sowie Befestigungen, die dauerhaft an einem Land, Gebäude oder einer anderen Errichtung oder Struktur befestigt sind,

-         Bäume, Weinreben oder jede andere Sache, die gepflanzt wurde oder auf einem Grundstück wächst sowie jedes davon stammende Produkt vor der Abtrennung,

-         Quellen, Brunnen, Wasser und Wasserrechte, gleich, ob sie zusammen mit oder unabhängig von einem Grundstück gehalten werden,

-         Vorrechte, Freiheiten, Grunddienstbarkeiten und jegliche weiteren Rechte und Vorteile, die zu einem Grundstück, einem Gebäude oder einer anderen Errichtung oder Struktur gehören oder als zugehörig gelten, und

-         ungeteilte Anteile an einem vorstehend definierten Eigentum.

Als Mobiliareigentum gilt alles, was nicht von dem Begriff des Immobiliareigentums erfasst wird. Ob eine bewegliche Sache so an einem Grundstück oder Gebäude befestigt ist, dass sie als Immobiliareigentum gelten kann, wird in Zypern gleichermaßen als Rechts- und als Tatsachenfragen angesehen und nach den Umständen des Einzelfalls entschieden.

3                   Recht auf Privateigentum an unbeweglichen Sachen

Nach zyprischem Recht sollen kein Vermögen, Interesse, Recht und keine Freiheit, Bevorzugung, Grunddienstbarkeit oder irgendein anderer Vorteil in, an oder über Immobiliareigentum bestehen oder geschaffen, erworben oder übertragen werden, außer gemäß den dafür vorgesehenen Vorschriften des Immobiliareigentumsgesetzes.

Hinweis

 

Eine Berufung auf Common-Law-Grundsätze oder Equity-Regeln zur Begründung von Rechten an Immobiliareigentum in Zypern ist, im Gegensatz zur sonst möglichen Rechtspraxis, ausgeschlossen.

 

Der Begriff „Vermögen an Land (estate in land)“, der nach deutschem Rechtsdenken als dinglicher Anspruch zu qualifizieren wäre, bezeichnet dabei jedes Recht, das direkt mit dem Eigentum an und der „Reichweite des Immobiliareigentums“ verbunden und in das Landregister eintragbar ist.

Eine Hypothek, die Immobiliareigentum zur Sicherung einer Schuld belastet, gilt nicht als sachenrechtliches „Vermögen an Land“, sondern lediglich als vertraglicher Anspruch des Hypothekenbegünstigten und als Last auf dem Eigentum.

Die Rechte des Mieters an einer gemieteten Immobilie gelten nicht als „Vermögen an Land“ zugunsten des Mieters, sondern lediglich als vertragliches Recht, es sei denn, der Mieter ist ausnahmsweise zur Eintragung des Mietrechts in das Landregister berechtigt.

Auch die Hinterlegung des Kaufvertrages über Immobiliareigentum beim Landregisteramt, die eines der besonderen Formerfordernisse beim Immobilienkauf darstellt, schafft kein „Vermögen an Land“, sondern lediglich eine Last auf dem Immobiliareigentum zugunsten des den Vertrag hinterlegenden Käufers.

Hinweis

 

Keine Übertragung oder Belastung von Immobiliareigentum ist wirksam, bevor sie bei der Bezirkslandbehörde registriert oder aufgenommen wird, und niemand außer dem registrierten Eigentümer soll eine Übertragung oder freiwillige Belastung einer Immobilie bei der Behörde anmelden.

 

4                   Reichweite von Rechten an Immobiliareigentum

Der Begriff der „Reichweite von Immobiliareigentum“ beinhaltet alle Regelungen, welche die Natur und die Ausweitung der sich auf Eigentum und Besitz an Immobilien beziehenden Rechte, Pflichten und Beschränkungen definieren.

Hinweis

 

Als Eigentümer von Immobiliareigentum gilt jeder, der zur Registrierung als Eigentümer berechtigt ist, gleichgültig, ob er tatsächlich registriert ist oder nicht.

 

Privates Immobiliareigentum an Grundstücken erstreckt sich

-                     auf die Oberfläche und die Substanz des Bodens;

-                     unterhalb der Erdoberfläche bis zu einer Tiefe, die vernünftigerweise erforderlich ist, um den Boden nutzen und kultivieren zu können; Rechte an Mineralien sind hierbei allerdings vom Eigentumsrecht grundsätzlich ausgenommen;

-                     auf den Luftraum über die Erdoberfläche, soweit dies zur Nutzung des Grundstücks vernünftigerweise notwendig ist.

Praktisch häufig von großer Wichtigkeit ist die Bestimmung der aktuellen Lage des Grundstücks und des umfassten Gebietes. In den Fällen, in denen ein Grundstück durch einen registrierten Immobiliareigentumstitel erfasst ist, gilt als vom Grundstück umfasstes Gebiet das Gebiet, dem die verbriefte Registrierung auf einem Landüberwachungsplan der Regierung oder einem anderen Landerfassungsplan des Direktors der Landregisterbehörde entspricht. Die genaue Lage des Grundstücks ergibt sich daher aus dem erwähnten offiziellen Plan und nicht aus den Grenzbeschreibungen auf der Titelurkunde.

Soweit zur Registrierung kein entsprechender offizieller Plan vorhanden ist (was bei älteren Registrierungen der Fall sein kann), entscheidet sich der Umfang des Grundeigentums nach der tatsächlichen Besitzausübung durch den registrierten Titelinhaber.

 

Firmengründung Zypern und rechtliche Rahmenbedingungen EU

Nationales Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung
umgangen werden 


Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Agenturen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, mehr..

Einleitung steuerrechtliche Aspekte zur zyprischen Limited

DBA-Sachverhalt:

Zypern unterhält mit den meisten Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit Deutschland. Rechtsfolgen: Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland (hier Deutschland) definiert sich nicht aus 12/13 AO (deutsche Abgabenordnung), sondern aus § 5 OECD-Abkommen/DBA. Mithin löst eine Repräsentanz, ein Warenlager oder ein ständiger Vertreter im Inland (hier Deutschland) keine Betriebsstätte im Sinne aus.

EU-Sachverhalt:

Da europäische Union, greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Rechtsfolge: Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft im Sitzstaat- hier Zypern- braucht nicht nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft im Sitzstaat-hier Zypern- einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält und/oder geschäftlich aktiv ist und/oder Aktiv- Geschäfte nach dem deutschem AStG auf Zypern entfaltet.

Im "Gegenzug" muss aber im Zweifel nachgewiesen werden, dass keine Scheinfirma im Sinne installiert ist. Mithin reicht kein "Briefkasten" auf Zypern, sondern ein ordnungsgemäßer Geschäftssitz, also zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten. Lesen Sie hier die Prüfungskriterien deutscher Finanzämter.

DBA-Sachverhalt "Ort der geschäftlichen Oberleitung":

Zu Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte auf Zypern muss i.d.R. der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" -zumindest nach außen- auf Zypern sein. Mithin muss ein auf Zypern Ansässiger im Sinne als Direktor auftreten: Entweder Sie- oder ein Beauftragter- verlagern den Lebensmittelpunkt nach Zypern bzw. Sie stellen einen Zyprioten als Direktor ein oder die zyprische Kanzlei stellt einen Anwalt treuhänderisch als Direktor. Alternative: Ein zyprischer Anwalt tritt treuhänderisch als Direktor auf UND Sie-oder ein Beauftragter- als zweiter Direktor, wobei nur Beide Gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. Der zweite Direktor braucht seinen Lebensmittelpunkt dabei nicht nach Zypern verlagern, er muss nur in regelmäßigen Abständen nach Zypern reisen. Wir bieten auch die Möglichkeit des "angestellten Direktors" auf Zypern, inkl. Arbeitsvertrag, Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherung. Von diesen Regelungen kann abgewichen werden, wenn auf Zypern eine Produktionsstätte installiert wird, ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte auf Zypern.

Ebene der Gesellschafter:

Auf der Gesellschafterebene gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Für Deutsche im Sinne ist die entscheidende Frage, ob die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG greift oder nicht:

EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes: Der europäische Gerichtshof hat der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung eine Absage erteilt. Deutschland muss in Rechtsfolge diese Besteuerungspraxis ändern.

Kommen wir zu dem Schluss, dass 8 AStG Wirkung entfaltet, sollte der deutsche Anteilseigner maximal 50% der Anteile halten (keinen beherrschenden Einfluss im Sinne). Entfaltet 8 AStG keine Wirkung, kann der deutsche Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, also bis zu 100%. Vom Grundsatz her führt das deutsche AStG wie folgt aus:

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter der deutschen Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung im Halbeinkünfteverfahren, sofern der Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung.

Vom Kontext her ergeben sich auf der Gesellschafterebene folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Die Zyprische Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1- 100%)

  • Unsere englische Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1-100%)

  • Eine deutsche natürliche Person hält die Anteile (1-100%)

  • Eine deutsche juristische Person hält die Anteile (1-100%)

  • Eine zu gründende Offshore-Gesellschaft hält die Anteile (1-100%)

Die jeweils beste Gestaltung sollten wir persönlich besprechen.

Umgehung der zyprischen Verteidigungssteuer bei Nicht-Ausschüttung innerhalb von zwei Jahren:

Hält ein Zypriot (natürliche oder juristische Person) Anteile an einer zyprischen Kapitalgesellschaft und erfolgt keine Gewinnausschüttung innerhalb von zwei Jahren, fingiert das zyprische Finanzamt eine Ausschüttung besteuert mit 15% Verteidigungssteuer. Lösungen: Z.B. 50% der Anteile werden von unserer englischen Gesellschaft treuhänderisch gehalten und nicht von der zyprischen Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsfolgen: Keine Anwendung der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung, da ein Nicht-Zypriot Anteilseigner ist. Erfolgt eine Gewinnausschüttung an die UK Ltd wird in Folge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei vereinnahmt.

Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;

  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und

  • 10% vom 1. Januar 2009.

Beispiel:

Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.

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Deutsche Immobilie verkaufen oder Vererben: Vermeidung der deutschen Besteuerung - Immobilien Mallorca-