|
Firmengründung Zypern:
Immobilienerwerb, Mietrecht

Registrierung von Mietverträgen
Unter bestimmten Voraussetzungen können
Mietverhältnisse beim Landregister registriert werden. Die
folgenden Voraussetzungen müssen dabei vorliegen:
-
Abschluss eines wirksamen Mietvertrages,
-
der
Mietvertrag verbietet nicht ausdrücklich die Registrierung,
-
der
Vermieter ist der registrierte Eigentümer des vermieteten
Immobi-liareigentums,
-
der
Mietzeitraum übersteigt eine Dauer von 15 Jahren,
-
der
Vertrag wird innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des
Vertragsschlusses zur Registrierung vorgelegt und
-
die
Zustimmung des Hypotheken- oder sonstigen Gläubigers liegt vor,
soweit die Immobilie entsprechend belastet ist.
Das dingliche Recht („estate in land“), das durch
die Registrierung des Mietvertrages geschaffen wird, unterliegt
den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages. Der Mieter kann
die sich aus dem Vertrag ergebenen Rechte übertragen oder
untervermieten, soweit dies nach den Bestimmungen des Vertrages
gestattet ist. |
Zypern war bis 1878 Teil des Osmanischen Reiches, bevor es in das
Britische Empire eingegliedert wurde. Das osmanische Landrecht galt
offiziell in Zypern bis zur Einführung des modernen zyprischen
Immobiliareigentumsgesetzes von 1946. Das zyprische oberste
Gericht (Supreme Court) hat danach mehrfach entschieden, dass das
Gesetz von 1946 keine Rückwirkung für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten
des Gesetzes entfaltet. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder
Verlust von Rechten an Immobiliareigentum kann es gelegentlich noch
zur Anwendung des alten osmanischen Landrechtes kommen, sobald die
Beantwortung dieser Fragen Tatsachen betrifft, die vor dem
In-Kraft-Treten des Gesetzes (d.h. vor dem 01.09.1946) betreffen. Auf
eine nähere Erläuterung des osmanischen Landrechts soll hier jedoch
aus Platzgründen verzichtet werden. Die folgenden Darstellungen
beschränken sich auf die Erläuterung der wesentlichen Bestandteile des
modernen zyprischen Immobilienrechts.
Der Begriff „Immobiliareigentum“ umfasst nach zyprischem Recht
-
Land,
-
Gebäude
und andere Errichtungen oder Strukturen sowie Befestigungen, die
dauerhaft an einem Land, Gebäude oder einer anderen Errichtung oder
Struktur befestigt sind,
-
Bäume,
Weinreben oder jede andere Sache, die gepflanzt wurde oder auf einem
Grundstück wächst sowie jedes davon stammende Produkt vor der
Abtrennung,
-
Quellen,
Brunnen, Wasser und Wasserrechte, gleich, ob sie zusammen mit oder
unabhängig von einem Grundstück gehalten werden,
-
Vorrechte, Freiheiten, Grunddienstbarkeiten und jegliche weiteren
Rechte und Vorteile, die zu einem Grundstück, einem Gebäude oder einer
anderen Errichtung oder Struktur gehören oder als zugehörig gelten,
und
-
ungeteilte Anteile an einem vorstehend definierten Eigentum.
Als Mobiliareigentum gilt alles, was nicht von dem Begriff des
Immobiliareigentums erfasst wird. Ob eine bewegliche Sache so an einem
Grundstück oder Gebäude befestigt ist, dass sie als Immobiliareigentum
gelten kann, wird in Zypern gleichermaßen als Rechts- und als
Tatsachenfragen angesehen und nach den Umständen des Einzelfalls
entschieden.
Nach zyprischem Recht sollen kein Vermögen, Interesse, Recht und keine
Freiheit, Bevorzugung, Grunddienstbarkeit oder irgendein anderer
Vorteil in, an oder über Immobiliareigentum bestehen oder geschaffen,
erworben oder übertragen werden, außer gemäß den dafür vorgesehenen
Vorschriften des Immobiliareigentumsgesetzes.
|
Hinweis |
|
Eine Berufung auf Common-Law-Grundsätze oder
Equity-Regeln zur Begründung von Rechten an Immobiliareigentum in
Zypern ist, im Gegensatz zur sonst möglichen Rechtspraxis,
ausgeschlossen.
|
Der Begriff „Vermögen an Land (estate in land)“, der nach
deutschem Rechtsdenken als dinglicher Anspruch zu qualifizieren wäre,
bezeichnet dabei jedes Recht, das direkt mit dem Eigentum an und der
„Reichweite des Immobiliareigentums“ verbunden und in das Landregister
eintragbar ist.
Eine Hypothek, die Immobiliareigentum zur Sicherung einer Schuld
belastet, gilt nicht als sachenrechtliches „Vermögen an Land“, sondern
lediglich als vertraglicher Anspruch des Hypothekenbegünstigten und
als Last auf dem Eigentum.
Die Rechte des Mieters an einer gemieteten Immobilie gelten nicht als
„Vermögen an Land“ zugunsten des Mieters, sondern lediglich als
vertragliches Recht, es sei denn, der Mieter ist ausnahmsweise zur
Eintragung des Mietrechts in das Landregister berechtigt.
Auch die Hinterlegung des Kaufvertrages über Immobiliareigentum beim
Landregisteramt, die eines der besonderen Formerfordernisse beim
Immobilienkauf darstellt, schafft kein „Vermögen an Land“, sondern
lediglich eine Last auf dem Immobiliareigentum zugunsten des den
Vertrag hinterlegenden Käufers.
|
Hinweis |
|
Keine Übertragung oder Belastung von
Immobiliareigentum ist wirksam, bevor sie bei der
Bezirkslandbehörde registriert oder aufgenommen wird, und niemand
außer dem registrierten Eigentümer soll eine Übertragung oder
freiwillige Belastung einer Immobilie bei der Behörde anmelden.
|
Der Begriff der „Reichweite von Immobiliareigentum“ beinhaltet alle
Regelungen, welche die Natur und die Ausweitung der sich auf Eigentum
und Besitz an Immobilien beziehenden Rechte, Pflichten und
Beschränkungen definieren.
|
Hinweis |
|
Als Eigentümer von Immobiliareigentum gilt jeder,
der zur Registrierung als Eigentümer berechtigt ist, gleichgültig,
ob er tatsächlich registriert ist oder nicht.
|
Privates Immobiliareigentum
an Grundstücken erstreckt sich
-
auf die
Oberfläche und die Substanz des Bodens;
-
unterhalb der Erdoberfläche bis zu einer Tiefe, die vernünftigerweise
erforderlich ist, um den Boden nutzen und kultivieren zu können;
Rechte an Mineralien sind hierbei allerdings vom Eigentumsrecht
grundsätzlich ausgenommen;
-
auf den
Luftraum über die Erdoberfläche, soweit dies zur Nutzung des
Grundstücks vernünftigerweise notwendig ist.
Praktisch häufig von großer Wichtigkeit ist die Bestimmung der
aktuellen Lage des Grundstücks und des umfassten Gebietes. In den
Fällen, in denen ein Grundstück durch einen registrierten
Immobiliareigentumstitel erfasst ist, gilt als vom Grundstück
umfasstes Gebiet das Gebiet, dem die verbriefte Registrierung auf
einem Landüberwachungsplan der Regierung oder einem anderen
Landerfassungsplan des Direktors der Landregisterbehörde entspricht.
Die genaue Lage des Grundstücks ergibt sich daher aus dem erwähnten
offiziellen Plan und nicht aus den Grenzbeschreibungen auf der
Titelurkunde.
Soweit zur Registrierung kein entsprechender offizieller Plan
vorhanden ist (was bei älteren Registrierungen der Fall sein kann),
entscheidet sich der Umfang des Grundeigentums nach der tatsächlichen
Besitzausübung durch den registrierten Titelinhaber.
Firmengründung Zypern und rechtliche Rahmenbedingungen EU
Nationales
Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung
umgangen werden
Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von
Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die
Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen
gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten
gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der
Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Agenturen
tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am
"Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben,
mehr..
Einleitung steuerrechtliche Aspekte zur zyprischen Limited
DBA-Sachverhalt:
Zypern unterhält mit den
meisten Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit
Deutschland. Rechtsfolgen: Das Vorliegen einer Betriebsstätte im
Inland (hier Deutschland) definiert sich nicht aus 12/13 AO (deutsche
Abgabenordnung), sondern aus § 5 OECD-Abkommen/DBA. Mithin löst eine
Repräsentanz, ein Warenlager oder ein ständiger Vertreter im Inland
(hier Deutschland) keine Betriebsstätte im Sinne aus.
EU-Sachverhalt:
Da europäische Union,
greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Rechtsfolge: Zur
Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft im Sitzstaat-
hier Zypern- braucht nicht nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft
im Sitzstaat-hier Zypern- einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb unterhält und/oder geschäftlich aktiv ist und/oder
Aktiv- Geschäfte
nach dem deutschem AStG auf Zypern entfaltet.
Im "Gegenzug" muss aber im
Zweifel nachgewiesen werden, dass
keine
Scheinfirma im Sinne installiert ist. Mithin reicht kein
"Briefkasten" auf Zypern, sondern ein ordnungsgemäßer Geschäftssitz,
also zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische
Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten.
Lesen Sie hier
die Prüfungskriterien deutscher Finanzämter.
DBA-Sachverhalt "Ort
der geschäftlichen Oberleitung":
Zu Anerkenntnis der
steuerlichen Betriebsstätte auf Zypern muss i.d.R. der "Ort der
geschäftlichen Oberleitung" -zumindest nach außen- auf Zypern
sein. Mithin muss ein auf Zypern Ansässiger im Sinne als Direktor
auftreten: Entweder Sie- oder ein Beauftragter- verlagern den
Lebensmittelpunkt nach Zypern bzw. Sie stellen einen Zyprioten als
Direktor ein oder die zyprische Kanzlei stellt einen Anwalt
treuhänderisch als Direktor. Alternative: Ein zyprischer Anwalt tritt
treuhänderisch als Direktor auf UND Sie-oder ein Beauftragter- als
zweiter Direktor, wobei nur Beide Gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.
Der zweite Direktor braucht seinen Lebensmittelpunkt dabei nicht nach
Zypern verlagern, er muss nur in regelmäßigen Abständen nach Zypern
reisen. Wir bieten auch die Möglichkeit des "angestellten Direktors"
auf Zypern, inkl. Arbeitsvertrag, Abführung von Lohnsteuer und
Sozialversicherung. Von diesen Regelungen kann abgewichen werden, wenn
auf Zypern eine Produktionsstätte installiert wird,
ein Bergwerk, ein
Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte auf Zypern.
Ebene der
Gesellschafter:
Auf der
Gesellschafterebene gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Für
Deutsche im Sinne ist die entscheidende Frage, ob die
Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG greift oder nicht:
EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des
EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes:
Der europäische
Gerichtshof hat der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung eine Absage
erteilt. Deutschland muss in Rechtsfolge diese Besteuerungspraxis
ändern.
Kommen wir zu dem Schluss,
dass 8 AStG Wirkung entfaltet, sollte der deutsche Anteilseigner
maximal 50% der Anteile halten (keinen beherrschenden Einfluss im
Sinne). Entfaltet 8 AStG keine Wirkung, kann der deutsche
Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, also bis zu 100%. Vom
Grundsatz her führt das deutsche AStG wie folgt aus:
Im
Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine
Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit
Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern
natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die
Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die
Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist,
also unter der deutschen Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in
diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung
mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert
aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die
Ausschüttungsbesteuerung im Halbeinkünfteverfahren, sofern der
Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem
Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die
steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der
Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu:
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb
der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich
steuerfreie Vereinnahmung.
Vom Kontext her ergeben
sich auf der Gesellschafterebene folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
-
Die Zyprische
Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1- 100%)
-
Unsere englische
Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1-100%)
-
Eine deutsche natürliche
Person hält die Anteile (1-100%)
-
Eine deutsche
juristische Person hält die Anteile
(1-100%)
-
Eine zu gründende
Offshore-Gesellschaft hält die Anteile (1-100%)
Die jeweils beste
Gestaltung sollten wir persönlich besprechen.
Umgehung der zyprischen
Verteidigungssteuer bei Nicht-Ausschüttung innerhalb von zwei Jahren:
Hält ein Zypriot
(natürliche oder juristische Person) Anteile an einer zyprischen
Kapitalgesellschaft und erfolgt keine Gewinnausschüttung innerhalb von
zwei Jahren, fingiert das zyprische Finanzamt eine Ausschüttung
besteuert mit 15% Verteidigungssteuer. Lösungen: Z.B. 50% der Anteile
werden von unserer englischen Gesellschaft treuhänderisch gehalten und
nicht von der zyprischen Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei.
Rechtsfolgen: Keine Anwendung der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung,
da ein Nicht-Zypriot Anteilseigner ist. Erfolgt eine
Gewinnausschüttung an die UK Ltd wird in Folge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei vereinnahmt.
Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
Gemäß
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer
Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden.
Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Beispiel:
Eine deutsche GmbH hält
50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne
der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine
Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der
deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im
Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer
steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen
Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt,
vereinnahmt werden.
Mehr zum Thema
Firmengründung Zypern..
|