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  Firmengründung Zypern: Trust auf Zypern  

Zyprische internationale Trusts

Zyprische Trusts können wirksam eingesetzt werden, um Einnahmen von Unternehmen zu steuern, die in verschiedenen Ländern ansässig sind. Vor allem die jüngsten Körperschaftssteuerreformen haben Zypern in diesem Zusammenhang zu einem attraktiven Standort für die kombinierte Verwendung von Gesellschaften, insbesondere Holdinggesellschaften und zyprische Trusts werden lassen. Für deutsche Unternehmer empfiehlt es sich, bei Planungen zur Unternehmensnachfolge, bei der Erbschaftsplanung sowie im Hinblick auf Vermögensschutz ein besonderes Augenmerk auf die Besteuerung von Trusts in Zypern und die Vorteile der Verwendung zyprischer internationaler Trusts zu legen.

Mit den tief greifenden Steuerreformen, die am 1.Januar 2003 in Kraft traten, hat Zypern alle OECD Kriterien im Hinblick auf die Vermeidung schädlicher Steuerpraktiken, Transparenz, den Austausch von Informationen und Steuerwettbewerb erfüllt; darüber hinaus wurde die Unternehmensbesteuerung im neuen EU Mitgliedsland Zypern durch die vorgenommenen Veränderungen noch vor dem beitritt europarechtskonform. Diese Auswirkungen der Rechtsformen machen Zypern zu einem idealen Standort für Holdinggesellschaften und internationale Trusts.

Die Besteuerung von Trusts in Zypern

Die jüngsten Steuerrechtsreformen bringen keine Änderungen für die Besteuerung von Trusts in Zypern. Trusts werden auch weiterhin als solche nicht besteuert; lediglich die begünstigten (Beneficiaries) eines Trusts können über die Trusts-Verwalter (Trustee) besteuert werden. Inländische Trusts, d.h. Trusts bei denen entweder der Begründer (Settlor) oder einer der begünstigten in Zypern ansässig ist, werden einkommenssteuerrechtlich weiter als transparente Gebilde behandelt.

Zyprische internationale Trusts werden auf der Basis des aus dem Jahre 1992 stammenden Gesetzes zur Regelung internationaler Trusts (International Trusts Law) errichtet. Internationale Trusts sind demnach vollständig von Einkommens- und Gewinnbesteuerung sowie von der landesüblichen Sonderabgabe für Verteidigungszwecke (Special Defence Contribution) befreit, soweit Einkommen und Gewinne des Trusts aus Quellen stammen, die außerhalb oder vermeintlich außerhalb Zyperns liegen. Die Steuerbefreiung kommt dabei sowohl den Trustees als auch den Begünstigten internationalen Trusts zugute. Zyprische Offshore-Trusts werden ebenfalls vollständig von jeglicher Einkommens-, Kapital- oder Dividendenbesteuerung befreit, soweit Einkommen oder Gewinne nicht aus in Zypern liegende Quellen stammen.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zyprische internationale Trusts oder Offshore-Trusts aufgrund ihrer speziellen Befreiung zwar keiner Besteuerung in Zypern unterliegen; Trustee-Gesellschaften sind jedoch sehr wohl – im Hinblick auf ihre eingenommenen Verwaltungsgebühren – körperschaftssteuerpflichtig.

Zyprische Internationale Trusts und Offshore-Trusts

Nach den Regelungen des Internationalen Trusts Law wird als internationaler Trust ein Trust angesehen, bei dem

1.       der Begründer des Trusts nicht dauerhaft in Zypern ansässig ist,

2.       zumindest einer der Trustees, wenigstens zur Zeit der Errichtung des Trusts, dauerhaft in Zypern ansässig ist,

3.       keiner der Begünstigten, mit Ausnahme karitativer Organisationen, dauerhaft in Zypern ansässig ist und

4.       das Vermögen des Trusts kein unbewegliches Eigentum in Zypern umfasst.

Ein Trust wird dabei auch als internationaler Trust anzusehen sein, wenn der Begründer, ein in Zypern ansässiger Trustee oder einer der Begünstigten keine natürliche Person sondern eine internationale Kapital- oder Personengesellschaft ist, d.h. vollständig im Eigentum ausländischer Gesellschafter steht und ausschließlich außerhalb Zyperns Geschäfte betreibt. Ein Trust, der nur deshalb nicht als internationaler Trust zu qualifizieren ist, weil er nicht alle oben genannten vier Bestandteile aufweist, wird in der Regel als sog. Offshore-Trusts sind von allen Devisenkontrollbeschränkungen und – bei Vorliegen der oben genannten Vorraussetzungen – von jeglicher zyprischer Besteuerung befreit.

Ein Offshore-Trust kann mit einer in Zypern ansässigen Person als Trustee errichtet werden, soweit die zyprische Zentralbank zustimmt. Außerdem kann der Offshore-Trust auch Immobilieneigentum in Zypern umfassen, soweit der Ministerrat eine entsprechende Genehmigung erteilt.

Vorteile des zyprischen Internationalen Trust

Ein zyprischer internationaler Trust hat viele Vorteile, die sich von deutschen Unternehmern vor allem bei Unternehmensnachfolgeplanungen und zum Schutz von Betriebs- oder Privatvermögen effektiv nutzen lassen. Seine wesentlichen Vorzüge können stichwortartig wie folgt zusammengefasst werden:

  • Erbrechtliche Regelungen oder Rechtsnachfolgebestimmungen der zyprischen oder einer ausländischen Rechtsordnung haben keinen Einfluss auf Verfügungen oder Verwendungen zugunsten des Trusts oder hinsichtlich seiner Wirksamkeit.

  • Das gesamte Trust-Vermögen oder Teile davon können überall und in jede Investitionsmöglichkeit investiert werden, solange der Trustee dabei mit der Gewissenhaftigkeit und Vorsicht eines vernünftigen Investors handelt.

  • Das Einkommen des Trusts kann während seiner gesamten Laufzeit akkumuliert werden.

  • Das auf den Trust anwendbare Recht kann neu gewählt werden, wenn seine Satzung entsprechend ausgestaltet ist und das neu gewählte Recht die Wirksamkeit des Trusts und die jeweiligen Interessen der Begünstigten anerkennt. Ebenso kann ein Trust, der in einer fremden Rechtsordnung errichtet wurde, seiner Satzung entsprechend zyprisches Recht wählen, wenn die fremde Rechtsordnung einen solchen Wechsel anerkennt.

  •  Er kann für eine Laufzeit von bis zu 100 Jahren errichtet werden.

  • Der Trust ist von allen Registrierungserfordernissen befreit und braucht nirgendwo registriert zu werden.

Der Trust ist nicht unwirksam oder für unwirksam zu erklären im Falle des Konkurses oder der Abwicklung des Begründers oder aufgrund irgendwelcher Verfahren, die auf einem Antrag der Gläubiger des Begründers beruhen. Dies gilt auch ungeachtet der Vorschriften zyprischen oder anderen Rechts, der freiwilligen und unentgeltlichen Errichtung des Trusts oder einer Errichtung zugunsten des Begründers. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn und soweit nachgewiesen werden kann, dass der Trust in der Absicht errichtet wurde, die Gläubiger des Begründers zum Zeitpunkt der Einzahlung oder Übertragung von Vermögenswerten zu hintergehen. Die Beweislast hinsichtlich der gläubigerschädigenden Verfügung liegt bei den Gläubigern; eine gerichtliche Klage muss innerhalb von zwei Jahren nach der schädigenden Einzahlung oder Übertragung erhoben werden. Im Ergebnis ist das in dem Trust  eingebrachte Vermögen vor dem Zugriff zukünftiger Gläubiger geschützt, soweit zum Zeitpunkt der Errichtung des Trusts keine Absicht bestand, einen Gläubiger mit existierenden oder möglichen Forderungen zu hintergehen.

 

Zyprische Trusts und Doppelbesteuerungsabkommen

Als Trustees für einen zyprischen Trust kommen in erster Linie „Personen“ in Frage. Der Begriff „Personen“ umfasst dabei, entsprechend der Definition des Artikels 3 (1) (a) des OECD Musterabkommens, das sämtlichen zyprischen Doppelbesteuerungsabkommen zugrunde liegt, eine natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft sowie jede andere körperschaftliche Vereinigung von Personen. Artikel 4 des Musterabkommens definiert als „Ansässige eines Vertragsstaates“ (d.h. die Personen, gleich ob Einzelpersonen oder Kapitalgesellschaften, denen aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Vorteile erwachsen sollen) jede Person, die nach dem Recht dieses Staates aufgrund ihres Domizils, Wohnsitzes, Ortes der Geschäftsleitung oder eines anderen verwandten Anknüpfungspunktes in diesem Staat steuerpflichtig ist. Ob auf das einem zyprischen Trusts zufließende Einkommen die Vorteilsregelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens anwendbar sind, hängt im Einzelfall von der Ausgestaltung des jeweiligen Abkommens ab. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann beispielsweise nur vorsehen, dass Einkommen dort steuerbar ist, wo der Empfänger ansässig ist. Ferner kann ein Abkommen auch eine Bedingung enthalten (oder hierauf verzichten), wonach der Ansässige der Eigentümer des Begünstigteneinkommens sein muss. Schließlich bestehen Doppelbesteuerungsabkommen  auch mit Ländern (wie Deutschland), deren Rechtsordnung nicht zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum unterscheidet. Diese Länder können das Recht des Trustees, Einnahmen im eigenen Namen (wenn auch ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse der Begünstigten) anzunehmen, als ausreichend anerkennt und dem Trustee entsprechend die Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens gewähren.

Einsatzmöglichkeiten des zyprischen internationalen Trusts

Die Einsatzmöglichkeiten zyprischer Trusts insbesondere des internationalen Trusts sind unzählbar. Bei anhaltenden steuerrechtlichen Planungsunsicherheiten eignen sich zyprische internationale Trusts, um im internationalen Kontext unternehmens- und gruppenintern einen Ausgleich zu schaffen. Ferner können sich Unternehmen und Geschäftsleute, die in einem insolvenzgefährdeten Umfeld tätig sind, bei früh- bzw. rechtzeitiger Planung durch die sorgfältig vorbereitete Verwendung zyprischer internationaler Trusts vor dem Verlust wichtiger Betriebs- oder Privatvermögensgegenstände rechtswirksam schützen. Die vielen weiteren Vorteile, die Zypern außerdem zu bieten hat, wie etwa seine strategisch günstige Lage, ein solides Netzwerk von professionellen Dienstleistungsunternehmen, eine erstklassige Infrastruktur (vor alle, auch im Telekommunikationssektor) sowie ein weit reichendes Netz mit Doppelbesteuerungsabkommen, unter anderem mit Deutschland, lassen es zu einem der angesehensten internationalen Handels- und Geschäftszentren aufsteigen.


 

               Registrierung von Mietverträgen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Mietverhältnisse beim Landregister registriert werden. Die folgenden Voraussetzungen müssen dabei vorliegen:

-         Abschluss eines wirksamen Mietvertrages,

-         der Mietvertrag verbietet nicht ausdrücklich die Registrierung,

-         der Vermieter ist der registrierte Eigentümer des vermieteten Immobi-liareigentums,

-         der Mietzeitraum übersteigt eine Dauer von 15 Jahren,

-         der Vertrag wird innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Vertragsschlusses zur Registrierung vorgelegt und

-         die Zustimmung des Hypotheken- oder sonstigen Gläubigers liegt vor, soweit die Immobilie entsprechend belastet ist.

Das dingliche Recht („estate in land“), das durch die Registrierung des Mietvertrages geschaffen wird, unterliegt den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages. Der Mieter kann die sich aus dem Vertrag ergebenen Rechte übertragen oder untervermieten, soweit dies nach den Bestimmungen des Vertrages gestattet ist.

1                   Immobilienerwerb

Zypern war bis 1878 Teil des Osmanischen Reiches, bevor es in das Britische Empire eingegliedert wurde. Das osmanische Landrecht galt offiziell in Zypern bis zur Einführung des modernen zyprischen Immobiliareigentumsgesetzes von 1946. Das zyprische oberste Gericht (Supreme Court) hat danach mehrfach entschieden, dass das Gesetz von 1946 keine Rückwirkung für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes entfaltet. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verlust von Rechten an Immobiliareigentum kann es gelegentlich noch zur Anwendung des alten osmanischen Landrechtes kommen, sobald die Beantwortung dieser Fragen Tatsachen betrifft, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes (d.h. vor dem 01.09.1946) betreffen. Auf eine nähere Erläuterung des osmanischen Landrechts soll hier jedoch aus Platzgründen verzichtet werden. Die folgenden Darstellungen beschränken sich auf die Erläuterung der wesentlichen Bestandteile des modernen zyprischen Immobilienrechts.

2                   Immobiliareigentum

Der Begriff „Immobiliareigentum“ umfasst nach zyprischem Recht

-         Land,

-         Gebäude und andere Errichtungen oder Strukturen sowie Befestigungen, die dauerhaft an einem Land, Gebäude oder einer anderen Errichtung oder Struktur befestigt sind,

-         Bäume, Weinreben oder jede andere Sache, die gepflanzt wurde oder auf einem Grundstück wächst sowie jedes davon stammende Produkt vor der Abtrennung,

-         Quellen, Brunnen, Wasser und Wasserrechte, gleich, ob sie zusammen mit oder unabhängig von einem Grundstück gehalten werden,

-         Vorrechte, Freiheiten, Grunddienstbarkeiten und jegliche weiteren Rechte und Vorteile, die zu einem Grundstück, einem Gebäude oder einer anderen Errichtung oder Struktur gehören oder als zugehörig gelten, und

-         ungeteilte Anteile an einem vorstehend definierten Eigentum.

Als Mobiliareigentum gilt alles, was nicht von dem Begriff des Immobiliareigentums erfasst wird. Ob eine bewegliche Sache so an einem Grundstück oder Gebäude befestigt ist, dass sie als Immobiliareigentum gelten kann, wird in Zypern gleichermaßen als Rechts- und als Tatsachenfragen angesehen und nach den Umständen des Einzelfalls entschieden.

3                   Recht auf Privateigentum an unbeweglichen Sachen

Nach zyprischem Recht sollen kein Vermögen, Interesse, Recht und keine Freiheit, Bevorzugung, Grunddienstbarkeit oder irgendein anderer Vorteil in, an oder über Immobiliareigentum bestehen oder geschaffen, erworben oder übertragen werden, außer gemäß den dafür vorgesehenen Vorschriften des Immobiliareigentumsgesetzes.

Hinweis

 

Eine Berufung auf Common-Law-Grundsätze oder Equity-Regeln zur Begründung von Rechten an Immobiliareigentum in Zypern ist, im Gegensatz zur sonst möglichen Rechtspraxis, ausgeschlossen.

 

Der Begriff „Vermögen an Land (estate in land)“, der nach deutschem Rechtsdenken als dinglicher Anspruch zu qualifizieren wäre, bezeichnet dabei jedes Recht, das direkt mit dem Eigentum an und der „Reichweite des Immobiliareigentums“ verbunden und in das Landregister eintragbar ist.

Eine Hypothek, die Immobiliareigentum zur Sicherung einer Schuld belastet, gilt nicht als sachenrechtliches „Vermögen an Land“, sondern lediglich als vertraglicher Anspruch des Hypothekenbegünstigten und als Last auf dem Eigentum.

Die Rechte des Mieters an einer gemieteten Immobilie gelten nicht als „Vermögen an Land“ zugunsten des Mieters, sondern lediglich als vertragliches Recht, es sei denn, der Mieter ist ausnahmsweise zur Eintragung des Mietrechts in das Landregister berechtigt.

Auch die Hinterlegung des Kaufvertrages über Immobiliareigentum beim Landregisteramt, die eines der besonderen Formerfordernisse beim Immobilienkauf darstellt, schafft kein „Vermögen an Land“, sondern lediglich eine Last auf dem Immobiliareigentum zugunsten des den Vertrag hinterlegenden Käufers.

Hinweis

 

Keine Übertragung oder Belastung von Immobiliareigentum ist wirksam, bevor sie bei der Bezirkslandbehörde registriert oder aufgenommen wird, und niemand außer dem registrierten Eigentümer soll eine Übertragung oder freiwillige Belastung einer Immobilie bei der Behörde anmelden.

 

4                   Reichweite von Rechten an Immobiliareigentum

Der Begriff der „Reichweite von Immobiliareigentum“ beinhaltet alle Regelungen, welche die Natur und die Ausweitung der sich auf Eigentum und Besitz an Immobilien beziehenden Rechte, Pflichten und Beschränkungen definieren.

Hinweis

 

Als Eigentümer von Immobiliareigentum gilt jeder, der zur Registrierung als Eigentümer berechtigt ist, gleichgültig, ob er tatsächlich registriert ist oder nicht.

 

Privates Immobiliareigentum an Grundstücken erstreckt sich

-                     auf die Oberfläche und die Substanz des Bodens;

-                     unterhalb der Erdoberfläche bis zu einer Tiefe, die vernünftigerweise erforderlich ist, um den Boden nutzen und kultivieren zu können; Rechte an Mineralien sind hierbei allerdings vom Eigentumsrecht grundsätzlich ausgenommen;

-                     auf den Luftraum über die Erdoberfläche, soweit dies zur Nutzung des Grundstücks vernünftigerweise notwendig ist.

Praktisch häufig von großer Wichtigkeit ist die Bestimmung der aktuellen Lage des Grundstücks und des umfassten Gebietes. In den Fällen, in denen ein Grundstück durch einen registrierten Immobiliareigentumstitel erfasst ist, gilt als vom Grundstück umfasstes Gebiet das Gebiet, dem die verbriefte Registrierung auf einem Landüberwachungsplan der Regierung oder einem anderen Landerfassungsplan des Direktors der Landregisterbehörde entspricht. Die genaue Lage des Grundstücks ergibt sich daher aus dem erwähnten offiziellen Plan und nicht aus den Grenzbeschreibungen auf der Titelurkunde.

Soweit zur Registrierung kein entsprechender offizieller Plan vorhanden ist (was bei älteren Registrierungen der Fall sein kann), entscheidet sich der Umfang des Grundeigentums nach der tatsächlichen Besitzausübung durch den registrierten Titelinhaber.

 

Firmengründung Zypern und rechtliche Rahmenbedingungen EU

Nationales Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung
umgangen werden 


Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Agenturen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, mehr..

Einleitung steuerrechtliche Aspekte zur zyprischen Limited

DBA-Sachverhalt:

Zypern unterhält mit den meisten Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit Deutschland. Rechtsfolgen: Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland (hier Deutschland) definiert sich nicht aus 12/13 AO (deutsche Abgabenordnung), sondern aus § 5 OECD-Abkommen/DBA. Mithin löst eine Repräsentanz, ein Warenlager oder ein ständiger Vertreter im Inland (hier Deutschland) keine Betriebsstätte im Sinne aus.

EU-Sachverhalt:

Da europäische Union, greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Rechtsfolge: Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft im Sitzstaat- hier Zypern- braucht nicht nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft im Sitzstaat-hier Zypern- einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält und/oder geschäftlich aktiv ist und/oder Aktiv- Geschäfte nach dem deutschem AStG auf Zypern entfaltet.

Im "Gegenzug" muss aber im Zweifel nachgewiesen werden, dass keine Scheinfirma im Sinne installiert ist. Mithin reicht kein "Briefkasten" auf Zypern, sondern ein ordnungsgemäßer Geschäftssitz, also zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten. Lesen Sie hier die Prüfungskriterien deutscher Finanzämter.

DBA-Sachverhalt "Ort der geschäftlichen Oberleitung":

Zu Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte auf Zypern muss i.d.R. der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" -zumindest nach außen- auf Zypern sein. Mithin muss ein auf Zypern Ansässiger im Sinne als Direktor auftreten: Entweder Sie- oder ein Beauftragter- verlagern den Lebensmittelpunkt nach Zypern bzw. Sie stellen einen Zyprioten als Direktor ein oder die zyprische Kanzlei stellt einen Anwalt treuhänderisch als Direktor. Alternative: Ein zyprischer Anwalt tritt treuhänderisch als Direktor auf UND Sie-oder ein Beauftragter- als zweiter Direktor, wobei nur Beide Gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. Der zweite Direktor braucht seinen Lebensmittelpunkt dabei nicht nach Zypern verlagern, er muss nur in regelmäßigen Abständen nach Zypern reisen. Wir bieten auch die Möglichkeit des "angestellten Direktors" auf Zypern, inkl. Arbeitsvertrag, Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherung. Von diesen Regelungen kann abgewichen werden, wenn auf Zypern eine Produktionsstätte installiert wird, ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte auf Zypern.

Ebene der Gesellschafter:

Auf der Gesellschafterebene gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Für Deutsche im Sinne ist die entscheidende Frage, ob die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG greift oder nicht:

EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes: Der europäische Gerichtshof hat der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung eine Absage erteilt. Deutschland muss in Rechtsfolge diese Besteuerungspraxis ändern.

Kommen wir zu dem Schluss, dass 8 AStG Wirkung entfaltet, sollte der deutsche Anteilseigner maximal 50% der Anteile halten (keinen beherrschenden Einfluss im Sinne). Entfaltet 8 AStG keine Wirkung, kann der deutsche Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, also bis zu 100%. Vom Grundsatz her führt das deutsche AStG wie folgt aus:

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter der deutschen Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung im Halbeinkünfteverfahren, sofern der Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung.

Vom Kontext her ergeben sich auf der Gesellschafterebene folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Die Zyprische Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1- 100%)

  • Unsere englische Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1-100%)

  • Eine deutsche natürliche Person hält die Anteile (1-100%)

  • Eine deutsche juristische Person hält die Anteile (1-100%)

  • Eine zu gründende Offshore-Gesellschaft hält die Anteile (1-100%)

Die jeweils beste Gestaltung sollten wir persönlich besprechen.

Umgehung der zyprischen Verteidigungssteuer bei Nicht-Ausschüttung innerhalb von zwei Jahren:

Hält ein Zypriot (natürliche oder juristische Person) Anteile an einer zyprischen Kapitalgesellschaft und erfolgt keine Gewinnausschüttung innerhalb von zwei Jahren, fingiert das zyprische Finanzamt eine Ausschüttung besteuert mit 15% Verteidigungssteuer. Lösungen: Z.B. 50% der Anteile werden von unserer englischen Gesellschaft treuhänderisch gehalten und nicht von der zyprischen Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsfolgen: Keine Anwendung der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung, da ein Nicht-Zypriot Anteilseigner ist. Erfolgt eine Gewinnausschüttung an die UK Ltd wird in Folge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei vereinnahmt.

Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;

  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und

  • 10% vom 1. Januar 2009.

Beispiel:

Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.

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