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Firmengründung Zypern: Trust
auf Zypern

Zyprische internationale Trusts
Zyprische Trusts können wirksam eingesetzt werden, um Einnahmen von
Unternehmen zu steuern, die in verschiedenen Ländern ansässig sind.
Vor allem die jüngsten Körperschaftssteuerreformen haben Zypern in
diesem Zusammenhang zu einem attraktiven Standort für die kombinierte
Verwendung von Gesellschaften, insbesondere Holdinggesellschaften und
zyprische Trusts werden lassen. Für deutsche Unternehmer empfiehlt es
sich, bei Planungen zur Unternehmensnachfolge, bei der
Erbschaftsplanung sowie im Hinblick auf Vermögensschutz ein besonderes
Augenmerk auf die Besteuerung von Trusts in Zypern und die Vorteile
der Verwendung zyprischer internationaler Trusts zu legen.
Mit
den tief greifenden Steuerreformen, die am 1.Januar 2003 in Kraft
traten, hat Zypern alle OECD Kriterien im Hinblick auf die Vermeidung
schädlicher Steuerpraktiken, Transparenz, den Austausch von
Informationen und Steuerwettbewerb erfüllt; darüber hinaus wurde die
Unternehmensbesteuerung im neuen EU Mitgliedsland Zypern durch die
vorgenommenen Veränderungen noch vor dem beitritt europarechtskonform.
Diese Auswirkungen der Rechtsformen machen Zypern zu einem idealen
Standort für Holdinggesellschaften und internationale Trusts.
Die
Besteuerung von Trusts in Zypern
Die
jüngsten Steuerrechtsreformen bringen keine Änderungen für die
Besteuerung von Trusts in Zypern. Trusts werden auch weiterhin als
solche nicht besteuert; lediglich die begünstigten (Beneficiaries)
eines Trusts können über die Trusts-Verwalter (Trustee) besteuert
werden. Inländische Trusts, d.h. Trusts bei denen entweder der
Begründer (Settlor) oder einer der begünstigten in Zypern ansässig
ist, werden einkommenssteuerrechtlich weiter als transparente Gebilde
behandelt.
Zyprische internationale Trusts werden auf der Basis des aus dem Jahre
1992 stammenden Gesetzes zur Regelung internationaler Trusts
(International Trusts Law) errichtet. Internationale Trusts sind
demnach vollständig von Einkommens- und Gewinnbesteuerung sowie von
der landesüblichen Sonderabgabe für Verteidigungszwecke (Special
Defence Contribution) befreit, soweit Einkommen und Gewinne des Trusts
aus Quellen stammen, die außerhalb oder vermeintlich außerhalb Zyperns
liegen. Die Steuerbefreiung kommt dabei sowohl den Trustees als auch
den Begünstigten internationalen Trusts zugute. Zyprische
Offshore-Trusts werden ebenfalls vollständig von jeglicher
Einkommens-, Kapital- oder Dividendenbesteuerung befreit, soweit
Einkommen oder Gewinne nicht aus in Zypern liegende Quellen stammen.
An
dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zyprische internationale
Trusts oder Offshore-Trusts aufgrund ihrer speziellen Befreiung zwar
keiner Besteuerung in Zypern unterliegen; Trustee-Gesellschaften sind
jedoch sehr wohl – im Hinblick auf ihre eingenommenen
Verwaltungsgebühren – körperschaftssteuerpflichtig.
Zyprische
Internationale Trusts und Offshore-Trusts
Nach
den Regelungen des Internationalen Trusts Law wird als internationaler
Trust ein Trust angesehen, bei dem
1.
der Begründer des Trusts nicht dauerhaft in Zypern ansässig
ist,
2.
zumindest einer der Trustees, wenigstens zur Zeit der
Errichtung des Trusts, dauerhaft in Zypern ansässig ist,
3.
keiner der Begünstigten, mit Ausnahme karitativer
Organisationen, dauerhaft in Zypern ansässig ist und
4.
das Vermögen des Trusts kein unbewegliches Eigentum in Zypern
umfasst.
Ein
Trust wird dabei auch als internationaler Trust anzusehen sein, wenn
der Begründer, ein in Zypern ansässiger Trustee oder einer der
Begünstigten keine natürliche Person sondern eine internationale
Kapital- oder Personengesellschaft ist, d.h. vollständig im Eigentum
ausländischer Gesellschafter steht und ausschließlich außerhalb
Zyperns Geschäfte betreibt. Ein Trust, der nur deshalb nicht als
internationaler Trust zu qualifizieren ist, weil er nicht alle oben
genannten vier Bestandteile aufweist, wird in der Regel als sog.
Offshore-Trusts sind von allen Devisenkontrollbeschränkungen und – bei
Vorliegen der oben genannten Vorraussetzungen – von jeglicher
zyprischer Besteuerung befreit.
Ein
Offshore-Trust kann mit einer in Zypern ansässigen Person als Trustee
errichtet werden, soweit die zyprische Zentralbank zustimmt. Außerdem
kann der Offshore-Trust auch Immobilieneigentum in Zypern umfassen,
soweit der Ministerrat eine entsprechende Genehmigung erteilt.
Vorteile des
zyprischen Internationalen Trust
Ein
zyprischer internationaler Trust hat viele Vorteile, die sich von
deutschen Unternehmern vor allem bei Unternehmensnachfolgeplanungen
und zum Schutz von Betriebs- oder Privatvermögen effektiv nutzen
lassen. Seine wesentlichen Vorzüge können stichwortartig wie folgt
zusammengefasst werden:
-
Erbrechtliche Regelungen oder Rechtsnachfolgebestimmungen der
zyprischen oder einer ausländischen Rechtsordnung haben keinen
Einfluss auf Verfügungen oder Verwendungen zugunsten des Trusts oder
hinsichtlich seiner Wirksamkeit.
-
Das
gesamte Trust-Vermögen oder Teile davon können überall und in jede
Investitionsmöglichkeit investiert werden, solange der Trustee dabei
mit der Gewissenhaftigkeit und Vorsicht eines vernünftigen Investors
handelt.
-
Das
Einkommen des Trusts kann während seiner gesamten Laufzeit
akkumuliert werden.
-
Das
auf den Trust anwendbare Recht kann neu gewählt werden, wenn seine
Satzung entsprechend ausgestaltet ist und das neu gewählte Recht die
Wirksamkeit des Trusts und die jeweiligen Interessen der
Begünstigten anerkennt. Ebenso kann ein Trust, der in einer fremden
Rechtsordnung errichtet wurde, seiner Satzung entsprechend
zyprisches Recht wählen, wenn die fremde Rechtsordnung einen solchen
Wechsel anerkennt.
-
Er
kann für eine Laufzeit von bis zu 100 Jahren errichtet werden.
-
Der
Trust ist von allen Registrierungserfordernissen befreit und braucht
nirgendwo registriert zu werden.
Der
Trust ist nicht unwirksam oder für unwirksam zu erklären im Falle des
Konkurses oder der Abwicklung des Begründers oder aufgrund
irgendwelcher Verfahren, die auf einem Antrag der Gläubiger des
Begründers beruhen. Dies gilt auch ungeachtet der Vorschriften
zyprischen oder anderen Rechts, der freiwilligen und unentgeltlichen
Errichtung des Trusts oder einer Errichtung zugunsten des Begründers.
Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn und soweit nachgewiesen werden
kann, dass der Trust in der Absicht errichtet wurde, die Gläubiger des
Begründers zum Zeitpunkt der Einzahlung oder Übertragung von
Vermögenswerten zu hintergehen. Die Beweislast hinsichtlich der
gläubigerschädigenden Verfügung liegt bei den Gläubigern; eine
gerichtliche Klage muss innerhalb von zwei Jahren nach der
schädigenden Einzahlung oder Übertragung erhoben werden. Im Ergebnis
ist das in dem Trust eingebrachte Vermögen vor dem Zugriff
zukünftiger Gläubiger geschützt, soweit zum Zeitpunkt der Errichtung
des Trusts keine Absicht bestand, einen Gläubiger mit existierenden
oder möglichen Forderungen zu hintergehen.
Zyprische Trusts und
Doppelbesteuerungsabkommen
Als
Trustees für einen zyprischen Trust kommen in erster Linie „Personen“
in Frage. Der Begriff „Personen“ umfasst dabei, entsprechend der
Definition des Artikels 3 (1) (a) des OECD Musterabkommens, das
sämtlichen zyprischen Doppelbesteuerungsabkommen zugrunde liegt, eine
natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft sowie jede andere
körperschaftliche Vereinigung von Personen. Artikel 4 des
Musterabkommens definiert als „Ansässige eines Vertragsstaates“ (d.h.
die Personen, gleich ob Einzelpersonen oder Kapitalgesellschaften,
denen aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Vorteile erwachsen sollen)
jede Person, die nach dem Recht dieses Staates aufgrund ihres
Domizils, Wohnsitzes, Ortes der Geschäftsleitung oder eines anderen
verwandten Anknüpfungspunktes in diesem Staat steuerpflichtig ist. Ob
auf das einem zyprischen Trusts zufließende Einkommen die
Vorteilsregelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens anwendbar sind,
hängt im Einzelfall von der Ausgestaltung des jeweiligen Abkommens ab.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann beispielsweise nur vorsehen, dass
Einkommen dort steuerbar ist, wo der Empfänger ansässig ist. Ferner
kann ein Abkommen auch eine Bedingung enthalten (oder hierauf
verzichten), wonach der Ansässige der Eigentümer des
Begünstigteneinkommens sein muss. Schließlich bestehen
Doppelbesteuerungsabkommen auch mit Ländern (wie Deutschland), deren
Rechtsordnung nicht zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum
unterscheidet. Diese Länder können das Recht des Trustees, Einnahmen
im eigenen Namen (wenn auch ausschließlich im wirtschaftlichen
Interesse der Begünstigten) anzunehmen, als ausreichend anerkennt und
dem Trustee entsprechend die Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens
gewähren.
Einsatzmöglichkeiten
des zyprischen internationalen Trusts
Die
Einsatzmöglichkeiten zyprischer Trusts insbesondere des
internationalen Trusts sind unzählbar. Bei anhaltenden
steuerrechtlichen Planungsunsicherheiten eignen sich zyprische
internationale Trusts, um im internationalen Kontext unternehmens- und
gruppenintern einen Ausgleich zu schaffen. Ferner können sich
Unternehmen und Geschäftsleute, die in einem insolvenzgefährdeten
Umfeld tätig sind, bei früh- bzw. rechtzeitiger Planung durch die
sorgfältig vorbereitete Verwendung zyprischer internationaler Trusts
vor dem Verlust wichtiger Betriebs- oder Privatvermögensgegenstände
rechtswirksam schützen. Die vielen weiteren Vorteile, die Zypern
außerdem zu bieten hat, wie etwa seine strategisch günstige Lage, ein
solides Netzwerk von professionellen Dienstleistungsunternehmen, eine
erstklassige Infrastruktur (vor alle, auch im
Telekommunikationssektor) sowie ein weit reichendes Netz mit
Doppelbesteuerungsabkommen, unter anderem mit Deutschland, lassen es
zu einem der angesehensten internationalen Handels- und
Geschäftszentren aufsteigen.
Registrierung von Mietverträgen
Unter bestimmten Voraussetzungen können
Mietverhältnisse beim Landregister registriert werden. Die
folgenden Voraussetzungen müssen dabei vorliegen:
-
Abschluss eines wirksamen Mietvertrages,
-
der
Mietvertrag verbietet nicht ausdrücklich die Registrierung,
-
der
Vermieter ist der registrierte Eigentümer des vermieteten
Immobi-liareigentums,
-
der
Mietzeitraum übersteigt eine Dauer von 15 Jahren,
-
der
Vertrag wird innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des
Vertragsschlusses zur Registrierung vorgelegt und
-
die
Zustimmung des Hypotheken- oder sonstigen Gläubigers liegt vor,
soweit die Immobilie entsprechend belastet ist.
Das dingliche Recht („estate in land“), das durch
die Registrierung des Mietvertrages geschaffen wird, unterliegt
den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages. Der Mieter kann
die sich aus dem Vertrag ergebenen Rechte übertragen oder
untervermieten, soweit dies nach den Bestimmungen des Vertrages
gestattet ist. |
Zypern war bis 1878 Teil des Osmanischen Reiches, bevor es in das
Britische Empire eingegliedert wurde. Das osmanische Landrecht galt
offiziell in Zypern bis zur Einführung des modernen zyprischen
Immobiliareigentumsgesetzes von 1946. Das zyprische oberste
Gericht (Supreme Court) hat danach mehrfach entschieden, dass das
Gesetz von 1946 keine Rückwirkung für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten
des Gesetzes entfaltet. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder
Verlust von Rechten an Immobiliareigentum kann es gelegentlich noch
zur Anwendung des alten osmanischen Landrechtes kommen, sobald die
Beantwortung dieser Fragen Tatsachen betrifft, die vor dem
In-Kraft-Treten des Gesetzes (d.h. vor dem 01.09.1946) betreffen. Auf
eine nähere Erläuterung des osmanischen Landrechts soll hier jedoch
aus Platzgründen verzichtet werden. Die folgenden Darstellungen
beschränken sich auf die Erläuterung der wesentlichen Bestandteile des
modernen zyprischen Immobilienrechts.
Der Begriff „Immobiliareigentum“ umfasst nach zyprischem Recht
-
Land,
-
Gebäude
und andere Errichtungen oder Strukturen sowie Befestigungen, die
dauerhaft an einem Land, Gebäude oder einer anderen Errichtung oder
Struktur befestigt sind,
-
Bäume,
Weinreben oder jede andere Sache, die gepflanzt wurde oder auf einem
Grundstück wächst sowie jedes davon stammende Produkt vor der
Abtrennung,
-
Quellen,
Brunnen, Wasser und Wasserrechte, gleich, ob sie zusammen mit oder
unabhängig von einem Grundstück gehalten werden,
-
Vorrechte, Freiheiten, Grunddienstbarkeiten und jegliche weiteren
Rechte und Vorteile, die zu einem Grundstück, einem Gebäude oder einer
anderen Errichtung oder Struktur gehören oder als zugehörig gelten,
und
-
ungeteilte Anteile an einem vorstehend definierten Eigentum.
Als Mobiliareigentum gilt alles, was nicht von dem Begriff des
Immobiliareigentums erfasst wird. Ob eine bewegliche Sache so an einem
Grundstück oder Gebäude befestigt ist, dass sie als Immobiliareigentum
gelten kann, wird in Zypern gleichermaßen als Rechts- und als
Tatsachenfragen angesehen und nach den Umständen des Einzelfalls
entschieden.
Nach zyprischem Recht sollen kein Vermögen, Interesse, Recht und keine
Freiheit, Bevorzugung, Grunddienstbarkeit oder irgendein anderer
Vorteil in, an oder über Immobiliareigentum bestehen oder geschaffen,
erworben oder übertragen werden, außer gemäß den dafür vorgesehenen
Vorschriften des Immobiliareigentumsgesetzes.
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Hinweis |
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Eine Berufung auf Common-Law-Grundsätze oder
Equity-Regeln zur Begründung von Rechten an Immobiliareigentum in
Zypern ist, im Gegensatz zur sonst möglichen Rechtspraxis,
ausgeschlossen.
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Der Begriff „Vermögen an Land (estate in land)“, der nach
deutschem Rechtsdenken als dinglicher Anspruch zu qualifizieren wäre,
bezeichnet dabei jedes Recht, das direkt mit dem Eigentum an und der
„Reichweite des Immobiliareigentums“ verbunden und in das Landregister
eintragbar ist.
Eine Hypothek, die Immobiliareigentum zur Sicherung einer Schuld
belastet, gilt nicht als sachenrechtliches „Vermögen an Land“, sondern
lediglich als vertraglicher Anspruch des Hypothekenbegünstigten und
als Last auf dem Eigentum.
Die Rechte des Mieters an einer gemieteten Immobilie gelten nicht als
„Vermögen an Land“ zugunsten des Mieters, sondern lediglich als
vertragliches Recht, es sei denn, der Mieter ist ausnahmsweise zur
Eintragung des Mietrechts in das Landregister berechtigt.
Auch die Hinterlegung des Kaufvertrages über Immobiliareigentum beim
Landregisteramt, die eines der besonderen Formerfordernisse beim
Immobilienkauf darstellt, schafft kein „Vermögen an Land“, sondern
lediglich eine Last auf dem Immobiliareigentum zugunsten des den
Vertrag hinterlegenden Käufers.
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Hinweis |
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Keine Übertragung oder Belastung von
Immobiliareigentum ist wirksam, bevor sie bei der
Bezirkslandbehörde registriert oder aufgenommen wird, und niemand
außer dem registrierten Eigentümer soll eine Übertragung oder
freiwillige Belastung einer Immobilie bei der Behörde anmelden.
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Der Begriff der „Reichweite von Immobiliareigentum“ beinhaltet alle
Regelungen, welche die Natur und die Ausweitung der sich auf Eigentum
und Besitz an Immobilien beziehenden Rechte, Pflichten und
Beschränkungen definieren.
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Hinweis |
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Als Eigentümer von Immobiliareigentum gilt jeder,
der zur Registrierung als Eigentümer berechtigt ist, gleichgültig,
ob er tatsächlich registriert ist oder nicht.
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Privates Immobiliareigentum
an Grundstücken erstreckt sich
-
auf die
Oberfläche und die Substanz des Bodens;
-
unterhalb der Erdoberfläche bis zu einer Tiefe, die vernünftigerweise
erforderlich ist, um den Boden nutzen und kultivieren zu können;
Rechte an Mineralien sind hierbei allerdings vom Eigentumsrecht
grundsätzlich ausgenommen;
-
auf den
Luftraum über die Erdoberfläche, soweit dies zur Nutzung des
Grundstücks vernünftigerweise notwendig ist.
Praktisch häufig von großer Wichtigkeit ist die Bestimmung der
aktuellen Lage des Grundstücks und des umfassten Gebietes. In den
Fällen, in denen ein Grundstück durch einen registrierten
Immobiliareigentumstitel erfasst ist, gilt als vom Grundstück
umfasstes Gebiet das Gebiet, dem die verbriefte Registrierung auf
einem Landüberwachungsplan der Regierung oder einem anderen
Landerfassungsplan des Direktors der Landregisterbehörde entspricht.
Die genaue Lage des Grundstücks ergibt sich daher aus dem erwähnten
offiziellen Plan und nicht aus den Grenzbeschreibungen auf der
Titelurkunde.
Soweit zur Registrierung kein entsprechender offizieller Plan
vorhanden ist (was bei älteren Registrierungen der Fall sein kann),
entscheidet sich der Umfang des Grundeigentums nach der tatsächlichen
Besitzausübung durch den registrierten Titelinhaber.
Firmengründung Zypern und rechtliche Rahmenbedingungen EU
Nationales
Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung
umgangen werden
Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von
Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die
Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen
gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten
gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der
Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Agenturen
tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am
"Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben,
mehr..
Einleitung steuerrechtliche Aspekte zur zyprischen Limited
DBA-Sachverhalt:
Zypern unterhält mit den
meisten Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit
Deutschland. Rechtsfolgen: Das Vorliegen einer Betriebsstätte im
Inland (hier Deutschland) definiert sich nicht aus 12/13 AO (deutsche
Abgabenordnung), sondern aus § 5 OECD-Abkommen/DBA. Mithin löst eine
Repräsentanz, ein Warenlager oder ein ständiger Vertreter im Inland
(hier Deutschland) keine Betriebsstätte im Sinne aus.
EU-Sachverhalt:
Da europäische Union,
greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Rechtsfolge: Zur
Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft im Sitzstaat-
hier Zypern- braucht nicht nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft
im Sitzstaat-hier Zypern- einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb unterhält und/oder geschäftlich aktiv ist und/oder
Aktiv- Geschäfte
nach dem deutschem AStG auf Zypern entfaltet.
Im "Gegenzug" muss aber im
Zweifel nachgewiesen werden, dass
keine
Scheinfirma im Sinne installiert ist. Mithin reicht kein
"Briefkasten" auf Zypern, sondern ein ordnungsgemäßer Geschäftssitz,
also zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische
Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten.
Lesen Sie hier
die Prüfungskriterien deutscher Finanzämter.
DBA-Sachverhalt "Ort
der geschäftlichen Oberleitung":
Zu Anerkenntnis der
steuerlichen Betriebsstätte auf Zypern muss i.d.R. der "Ort der
geschäftlichen Oberleitung" -zumindest nach außen- auf Zypern
sein. Mithin muss ein auf Zypern Ansässiger im Sinne als Direktor
auftreten: Entweder Sie- oder ein Beauftragter- verlagern den
Lebensmittelpunkt nach Zypern bzw. Sie stellen einen Zyprioten als
Direktor ein oder die zyprische Kanzlei stellt einen Anwalt
treuhänderisch als Direktor. Alternative: Ein zyprischer Anwalt tritt
treuhänderisch als Direktor auf UND Sie-oder ein Beauftragter- als
zweiter Direktor, wobei nur Beide Gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.
Der zweite Direktor braucht seinen Lebensmittelpunkt dabei nicht nach
Zypern verlagern, er muss nur in regelmäßigen Abständen nach Zypern
reisen. Wir bieten auch die Möglichkeit des "angestellten Direktors"
auf Zypern, inkl. Arbeitsvertrag, Abführung von Lohnsteuer und
Sozialversicherung. Von diesen Regelungen kann abgewichen werden, wenn
auf Zypern eine Produktionsstätte installiert wird,
ein Bergwerk, ein
Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte auf Zypern.
Ebene der
Gesellschafter:
Auf der
Gesellschafterebene gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Für
Deutsche im Sinne ist die entscheidende Frage, ob die
Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG greift oder nicht:
EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des
EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes:
Der europäische
Gerichtshof hat der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung eine Absage
erteilt. Deutschland muss in Rechtsfolge diese Besteuerungspraxis
ändern.
Kommen wir zu dem Schluss,
dass 8 AStG Wirkung entfaltet, sollte der deutsche Anteilseigner
maximal 50% der Anteile halten (keinen beherrschenden Einfluss im
Sinne). Entfaltet 8 AStG keine Wirkung, kann der deutsche
Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, also bis zu 100%. Vom
Grundsatz her führt das deutsche AStG wie folgt aus:
Im
Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine
Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit
Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern
natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die
Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die
Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist,
also unter der deutschen Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in
diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung
mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert
aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die
Ausschüttungsbesteuerung im Halbeinkünfteverfahren, sofern der
Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem
Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die
steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der
Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu:
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb
der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich
steuerfreie Vereinnahmung.
Vom Kontext her ergeben
sich auf der Gesellschafterebene folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
-
Die Zyprische
Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1- 100%)
-
Unsere englische
Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1-100%)
-
Eine deutsche natürliche
Person hält die Anteile (1-100%)
-
Eine deutsche
juristische Person hält die Anteile
(1-100%)
-
Eine zu gründende
Offshore-Gesellschaft hält die Anteile (1-100%)
Die jeweils beste
Gestaltung sollten wir persönlich besprechen.
Umgehung der zyprischen
Verteidigungssteuer bei Nicht-Ausschüttung innerhalb von zwei Jahren:
Hält ein Zypriot
(natürliche oder juristische Person) Anteile an einer zyprischen
Kapitalgesellschaft und erfolgt keine Gewinnausschüttung innerhalb von
zwei Jahren, fingiert das zyprische Finanzamt eine Ausschüttung
besteuert mit 15% Verteidigungssteuer. Lösungen: Z.B. 50% der Anteile
werden von unserer englischen Gesellschaft treuhänderisch gehalten und
nicht von der zyprischen Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei.
Rechtsfolgen: Keine Anwendung der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung,
da ein Nicht-Zypriot Anteilseigner ist. Erfolgt eine
Gewinnausschüttung an die UK Ltd wird in Folge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei vereinnahmt.
Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
Gemäß
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer
Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden.
Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Beispiel:
Eine deutsche GmbH hält
50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne
der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine
Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der
deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im
Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer
steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen
Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt,
vereinnahmt werden.
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