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Errichtung und Nutzung von Offshore-Gesellschaften in den Vereinigten
Arabischen Emiraten

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Hinweis: Die meisten Freihandelszonen lassen derzeit keine
Neugründungen mehr zu. Wir bieten aktuell die Gründung einer
Free Zone Company oder Offshore Company in der
Freihandelszone RAS AL Khaimah an.
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Allgemeine Hinweise vorab
"Eigentlich" ist der
Ausdruck "VAE Offshore-Gesellschaft" etwas irreführend, da die VAE ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland bzw. Österreich
unterhält. Gemeint ist in diesem Kontext eine "Exempted Companie",
also eine Gesellschaft, die nur außerhalb der VAE Geschäfte tätigt.
Sind Sie an reinen Offshore-Gesellschaften interessiert,
finden Sie
hier eine Übersicht.
Über die Dubai/VAE
Offshore"-Gesellschaft
Von
Diplom-Volkswirt Holger Ochs und Rechtsanwalt Harald Reil, Partner LCL
Geltungsbereich:
Vereinigte Arabische Emirate
Rechtsgrundlagen:
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der
wirtschaftlichen Beziehungen v. 09.04.1995 (BStBl I 1996, S. 588, BGBl
II 1996, S.1221);
Jebel Ali Free Zone Authority Offshore Companies
Regulations v. 15.01.2003.
Literatur:
E d e r, Mit Offshoregesellschaften Steuern Sparen, Legamedia, Mai
2001;
O
c h s, Investitionsmöglichkeiten deutscher Unternehmen in den
Vereinigten Arabischen Emiraten, IWB 2002, F. 6 Vereinigte Arabische
Emirate Gr. 3 S. 1
Kaum bemerkt wurden im Jahre 2003 erstmals Regelungen geschaffen, die
es ausländischen Investoren ermöglichen, Offshore-Gesellschaften
in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) zu begründen. Mit dieser
Maßnahme positionieren sich die Emirateneben Liechtenstein, Madeira,
Malta und den Kanalinseln als regionale Alternative im Netz der
weltweiten Offshore-Standorte.
Ziel der Gründung einer Offshore-Gesellschaft ist es i.d.R.
durch die Verlagerung von Geschäftsaktivitäten das
unternehmensfreundliche Steuersystem im Sitzstaat – u.U. in
Kombination mit Vorteilen aus DBA – zu nutzen. Die zahlreichen
Probleme, die sich im Zusammenhang mit Offshore-Gesellschaften
ergeben können, sollen an dieser Stelle nicht im Detail dargestellt
werden. Erwähnt seien hier exemplarisch die Fragen der steuerlichen
Anerkennung, sofern die Gesellschaft weder über geeignete Büroräume
noch Personal vor Ort verfügt, sowie die Problematiken des § 10 AO
(Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland, falls Ort der
Geschäftsleitung nachweislich im Inland), des § 42 AO
(Gestaltungsmissbrauch bei Nichtvorliegen wirtschaftlich sinnvoller
Begründung für Offshore-Gesellschaft) oder des deutschn AStG
(Hinzurechnung der ausländischen Einkünfte in Deutschland bei passiven
Einkünften).
Die Vorteile des Aufbaus einer Offshore-Gesellschaft in den VAE
liegen auf der hand:
In den Emiraten existieren keinerlei Unternehmens- oder
Personensteuern, keine Umsatz-, Erbschafts- oder Vermögenssteuern.
Zusätzlich ist auf das seit 1995 existierende DBA zwischen Deutschland
und den Emiraten hinzuweisen, das u.a. ein deutsches Besteuerungsrecht
für Gewinne aus einer Betriebsstätte in den Emiraten i.d.R.
ausschließt. Die Steuerfreiheit ist laut DBA an die Begründung einer
aktiven Tätigkeit i.S. des deutschen AStG geknüpft.
I. Der Standort
Um die Steuerfreiheit in den VAE nutzen zu können, muss zunächst eine
Gesellschaft vor Ort gegründet werden. Grundsätzlich haben
ausländische Unternehmen in den Emiraten die Möglichkeit 2Onshore“-Gesellschaften
zu gründen, wobei allerdings zu beachten ist, dass die Mehrheit der
Unternehmensbeteiligung (mind. Also 51%) von einem lokalen Partner
(natürliche oder juristische Person) gehalten werden muss. Dem
ausländischen Unternehmen bleibt somit nur eine Minderheitsbeteiligung
(49% oder weniger).
Alternativ existieren in den VAE rund 15 Freihandelszonen, in denen es
dem ausländischen Unternehmen möglich ist, das gesamte
Gesellschaftskapital zu halten (sog. 100-per-cent foreign ownership)
ohne dass die Beteiligung eines lokalen Partners zwingend
notwendig ist. Zusätzlich garantieren die meisten Freihandelszonen dem
ausländischen Unternehmen die Steuerfreiheit für die nächsten 50
Jahre. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die VAE selbst
zwischenzeitlich eine Unternehmenssteuer einführen sollten.
II. Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und
Gründungsprozess
Die umfangreichen rechtlichen Regelungen hinsichtlich Gründung und
Betrieb einer Offshore-Gesellschaft finden sich in den „Jebel
Ali Free Zone Authority Offshore Companies Regulations“ (inges. 126
Einzelparagraphen, im Folgenden: Reg), die zum 15.01.2003 in Kraft
getreten sind. Demnach steht es den Gesellschaftern frei, jede
Tätigkeit auszuüben, mit Ausnahme von Aktivitäten im bereich des
Banken- oder Versicherungswesens.
Weiterhin ist zu beachten:
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Die
Offshore-Gesellschaft ist nicht berechtigt Geschäftsbeziehungen
mit Vertragspartnern (natürlichen Personen oder Gesellschaften) in den
VAE selbst zu unterhalten (Art. 15 Abs. 1 Reg). Auch ist der
Offshore-Gesellschaft nicht gestattet, Niederlassungen innerhalb
der Emirate zu eröffnen. Sollte die Gesellschaft im Laufe ihres
Bestehens dennoch mit Partnern innerhalb der Emirate in
Geschäftsbeziehung treten wollen, muss zuvor eine entsprechende Lizenz
bei der Verwaltung beantragt werden (Art. 15 Abs. 3 Reg).
-
Die Höhe
des Stammkapitals ist im Verlauf der Firmengründung von Seiten der
Gesellschafter festzusetzen. Allerdings ist kein Mindest(stamm)kapital
vorgeschrieben. Den Gründern steht somit frei, die Höhe des
Stammkapitals festzusetzen.
-
Die
Offshore-Gesellschaft ist nicht verpflichtet eigenes Personal in
den Emiraten einzustellen oder Büroräume anzumieten. In jedem Fall
muss die Gesellschaft allerdings einen lokalen Vertreter (sog.
Registred agent) bestimmen, der insbesondere als Ansprechpartner
gegenüber den Behörden in den VAE fungiert (Art. 30, 31 Reg).
-
Der
Offshore-Gesellschaft ist es nicht erlaubt Immobilien in den
Emiraten zu erwerben. Hier existieren allerdings Ausnahmeregelungen,
wonach der Kauf von Immobilien (z.B. auf den sog. Palmeninseln)
gestattet ist (Art. 15 Abs. 1 und 2 Reg). Es ist davon auszugehen,
dass die Verwaltung der Jebel Ali Free Zone die Liste der ausgewählten
Immobilienobjekte in Zukunft sukzessive erweitern wird.
-
Im
Rahmen der Satzung der Offshore-Gesellschaft ist u.a.
festzulegen, in welcher Form ein Transfer der Gesellschaftsanteile auf
neue Gesellschafter möglich ist, wie oft eine
Gesellschafterversammlung stattfinden soll und wer als
Wirtschaftsprüfer bestimmt wird.
-
Die
Gesellschaft muss ferner mindestens zwei Direktoren und einen
Schriftführer (Company Secretary) benennen (Art. 32, 43 reg).
Im Rahmen des Gründungsprozesses sind zahlreiche Unterlagen bei der
Verwaltung der Freihandelszone einzureichen. Hierzu zählen im Falle
der Beteiligung von einer oder mehreren juristischen Personen als
Gesellschafter ein Handelsregisterauszug, die Satzung der beteiligten
juristischen Personen und ein Gesellschafterbeschluss zur Gründung der
Offshore-Gesellschaft. Sind natürliche Personen an der
Offshore-Gesellschaft beteiligt, so muss für jeden Gesellschafter
u.a. ein Lebenlauf, einer Passkopie sowie ein „Certificate of good
Standing“ (Bankauskunft) eingereicht werden. Zusätzlichmuss die
Satzung der Offshore-Gesellschaft von der Jafz-Verwaltung
geprüft werden (Registration Number) sowie eine Gründungsurkunde (Certificate
of Incorporation) für die Offshore-Gesellschaft ausgegeben
wird, darf das Unternehmen offiziell seine Tätigkeit aufnehmen.
III. Zusammenfassung
Die Gründung einer Offshore-Gesellschaft in der Jebel Ali
Freihandelszone stellt aufgrund der geringen behördlichen Anordnungen
eine interessante Gestaltungsalternative für ausländische Unternehmen
dar, die primär nicht in den Emiraten selbst, sondern vor allem in den
anderen Ländern der Region aktiv werden wollen. Speziell ausländische
Firmen, die hoffen beim Wiederaufbau des Iraks an Großaufträgen zu
partizipieren, sollten anstelle des Direkteinstiegs im Irak zum
jetzigen Zeitpunkt die Möglichkeit prüfen, mit den VAE einen „sicheren
Hafen“ in der Region anzulaufen, um von dort über eine Offshore-Gesellschaft
geplante Aktivitäten durchzuführen.
Gebühren und Vertrag
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