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Für In-und Exportunternehmen und eBay-Seller&CO:
So bleiben
Ihre Lieferungen Umsatzsteuer-/ Einfuhrumsatzsteuer- und Zollfrei
Unsere
internationalen Steuerberater und Rechtsanwälte bieten Ihnen
Gestaltungen ohne-oder deutlich reduzierter- Umsatzsteuerpflicht (nicht steuerbarer Umsatz), Einfuhrumsatzsteuer und
Zollfreiheit! Es bestehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, wobei
wir ein individuelles Konstrukt für unsere Mandanten erarbeiten.
Wir benötigen von Ihnen folgende Informationen:
- In welchem Land kaufen Sie Ihre
Waren/Dienstleistungen ein?
- Verkaufen Sie Ihre
Waren/Dienstleistungen ausschließlich über das Internet, also z.B.
über ebay?
- Sind die Verbraucher Privatpersonen
oder Firmen?
- In welcher Rechtsform firmieren Sie
derzeit?
- Wie hoch ist Ihr Jahresumsatz und
Ertrag?
- Wie hoch ist der Warenwert (nicht
verkaufswert) des einzelnen Produkts?
Rechtliche Anknüpfungspunkte sind das
Umsatzsteuerrecht, hier insbesondere die 6. EG-Richtlinie und das
Einfuhrumsatzsteuerrecht.
Begriffserklärungen:
Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
ist eine Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die
Bundesrepublik Deutschland erhoben wird.
Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer
errechnet sich folgendermaßen:
Wert der Ware inkl. Transportkosten in der EG
+ Zoll
+ Abschöpfungen
+ Verbrauchsteuern
= Bemessungsgrundlage für Einfuhrumsatzsteuer
* Steuersatz (z. Zt. 16% oder 7%)
= Einfuhrumsatzsteuer
Zoll
Zölle sind Steuern im Sinne der
Abgabenordnung. Nicht zu verwechseln ist der Zoll mit der
Einfuhrumsatzsteuer. Der Zoll ist ein Instrument der
Außenhandelspolitik.
Zölle werden heute überwiegend kritisch
gesehen, da sie den internationalen Warenhandel behindern und im
Zusammenhang mit der Theorie der komparativen Kostenvorteile zu einem
Wohlfahrtsverlust führen. Im Rahmen des GATT wurden seit 1947 die
Zölle weltweit deutlich verringert und haben an Bedeutung verloren.
Allerdings sind nach dem GATT Zölle allen anderen Maßnahmen
vorzuziehen, wie etwa Mengenbeschränkungen (Quoten) oder Subventionen.
Zölle haben den Vorteil, dass die ökonomischen Auswirkungen relativ
einfach zu bemessen sind. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip müssen
alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die ein
Staat für eine Ware gewährt, unverzüglich und bedingungslos für alle
gleichartigen Waren aus allen Ländern gewährt werden. Bei der
Festlegung der Höhe der Zölle darf also nicht zwischen den
Handelspartnern unterschieden werden, sondern nur zwischen den Waren.
Ausnahmen sind allerdings möglich, beispielsweise gegenüber
Entwicklungsländern oder innerhalb einer Zollunion.
Weiterhin gibt es die Unterscheidung
nach der Bemessungsgrundlage. Spezifische Zölle werden pro
Einheit eines Gutes erhoben, etwa nach Masse, Volumen oder Stückzahl.
Wertzölle sind ein Prozentsatz vom Preis des Gutes, Mischzölle
beinhalten beide Instrumente.
Abschöpfung
Abschöpfungen sind Einfuhrabgaben, die
auf die Einfuhr von Agrarprodukten mit Marktordnungen erhoben werden.
Sinn der Abschöpfungen ist es, den Preis für die Ware vom niedrigen
Weltmarktniveau auf das Niveau des Preises auf dem EU-Binnenmarkt zu
heben. Abschöpfungen sind keine Zölle, werden aber von den
Zollbehörden bei der Einfuhr der Waren in den freien Verkehr erhoben.
Sie sind für die Berechnung des Zollwertes und der Einfuhrumsatzsteuer
relevant. Die Höhe der Abschöpfungen entspricht in etwa dem
Unterschied zwischen Weltmarktpreis und Binnenpreis in der EU plus
einem Aufschlag zum Schutz der eigenen Landwirtschaft.
Teilweise sind Abschöpfungen an gewisse
Quoten gekoppelt und nach diesen gestaffelt. Wareneinfuhren, die
innerhalb der ersten Quote liegen (z.B. die ersten x Tonnen
Bananen welche in einem Jahr eingeführt werden), werden mit einer
niedrigen Abschöpfung belegt, Waren, die innerhalb der nächsten Quote
liegen (z.B. mehr als x Tonnen Bananen, aber noch keine y
Tonnen Bananen), werden mit einer höheren Abschöpfung belegt, und alle
Einfuhren, die über diesen Quoten liegen, werden mit der vollen
Abschöpfung belegt. Dies ist zum Beispiel in der Marktordnung für
Bananen so geregelt, was dazu führt, dass am ersten Werktag jedes
Jahres riesige Mengen Bananen für die zollrechtliche Überführung in
den freien Verkehr angemeldet werden und die Quote schon ganz am
Anfang des Jahres erschöpft ist. (Die Bananenmarktordnung wurde
eingeführt, um die in Spanien, vor allem auf den Kanarischen Inseln
produzierten Bananen gegen Importe aus Südamerika konkurrenzfähig zu
machen.)
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