ebay Seller und Co: Umsatzsteuer
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Für In-und Exportunternehmen und eBay-Seller&CO: So bleiben Ihre Lieferungen Umsatzsteuer-/ Einfuhrumsatzsteuer- und Zollfrei

Unsere internationalen Steuerberater und Rechtsanwälte bieten Ihnen Gestaltungen ohne-oder deutlich reduzierter-  Umsatzsteuerpflicht (nicht steuerbarer Umsatz), Einfuhrumsatzsteuer und Zollfreiheit! Es bestehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, wobei wir ein individuelles Konstrukt für unsere Mandanten erarbeiten. Wir benötigen von Ihnen folgende Informationen:

  • In welchem Land kaufen Sie Ihre Waren/Dienstleistungen ein?
  • Verkaufen Sie Ihre Waren/Dienstleistungen ausschließlich über das Internet, also z.B. über ebay?
  • Sind die Verbraucher Privatpersonen oder Firmen?
  • In welcher Rechtsform firmieren Sie derzeit?
  • Wie hoch ist Ihr Jahresumsatz und Ertrag?
  • Wie hoch ist der Warenwert (nicht verkaufswert) des einzelnen Produkts?

Rechtliche Anknüpfungspunkte sind das Umsatzsteuerrecht, hier insbesondere die 6. EG-Richtlinie und das Einfuhrumsatzsteuerrecht.


Begriffserklärungen:

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland erhoben wird.

Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer errechnet sich folgendermaßen:

Wert der Ware inkl. Transportkosten in der EG
+ Zoll
+ Abschöpfungen
+ Verbrauchsteuern
= Bemessungsgrundlage für Einfuhrumsatzsteuer
* Steuersatz (z. Zt. 16% oder 7%) 
= Einfuhrumsatzsteuer
Zoll

Zölle sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Nicht zu verwechseln ist der Zoll mit der Einfuhrumsatzsteuer. Der Zoll ist ein Instrument der Außenhandelspolitik.

Zölle werden heute überwiegend kritisch gesehen, da sie den internationalen Warenhandel behindern und im Zusammenhang mit der Theorie der komparativen Kostenvorteile zu einem Wohlfahrtsverlust führen. Im Rahmen des GATT wurden seit 1947 die Zölle weltweit deutlich verringert und haben an Bedeutung verloren. Allerdings sind nach dem GATT Zölle allen anderen Maßnahmen vorzuziehen, wie etwa Mengenbeschränkungen (Quoten) oder Subventionen. Zölle haben den Vorteil, dass die ökonomischen Auswirkungen relativ einfach zu bemessen sind. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip müssen alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die ein Staat für eine Ware gewährt, unverzüglich und bedingungslos für alle gleichartigen Waren aus allen Ländern gewährt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Zölle darf also nicht zwischen den Handelspartnern unterschieden werden, sondern nur zwischen den Waren. Ausnahmen sind allerdings möglich, beispielsweise gegenüber Entwicklungsländern oder innerhalb einer Zollunion.

Weiterhin gibt es die Unterscheidung nach der Bemessungsgrundlage. Spezifische Zölle werden pro Einheit eines Gutes erhoben, etwa nach Masse, Volumen oder Stückzahl. Wertzölle sind ein Prozentsatz vom Preis des Gutes, Mischzölle beinhalten beide Instrumente.

Abschöpfung

Abschöpfungen sind Einfuhrabgaben, die auf die Einfuhr von Agrarprodukten mit Marktordnungen erhoben werden. Sinn der Abschöpfungen ist es, den Preis für die Ware vom niedrigen Weltmarktniveau auf das Niveau des Preises auf dem EU-Binnenmarkt zu heben. Abschöpfungen sind keine Zölle, werden aber von den Zollbehörden bei der Einfuhr der Waren in den freien Verkehr erhoben. Sie sind für die Berechnung des Zollwertes und der Einfuhrumsatzsteuer relevant. Die Höhe der Abschöpfungen entspricht in etwa dem Unterschied zwischen Weltmarktpreis und Binnenpreis in der EU plus einem Aufschlag zum Schutz der eigenen Landwirtschaft.

Teilweise sind Abschöpfungen an gewisse Quoten gekoppelt und nach diesen gestaffelt. Wareneinfuhren, die innerhalb der ersten Quote liegen (z.B. die ersten x Tonnen Bananen welche in einem Jahr eingeführt werden), werden mit einer niedrigen Abschöpfung belegt, Waren, die innerhalb der nächsten Quote liegen (z.B. mehr als x Tonnen Bananen, aber noch keine y Tonnen Bananen), werden mit einer höheren Abschöpfung belegt, und alle Einfuhren, die über diesen Quoten liegen, werden mit der vollen Abschöpfung belegt. Dies ist zum Beispiel in der Marktordnung für Bananen so geregelt, was dazu führt, dass am ersten Werktag jedes Jahres riesige Mengen Bananen für die zollrechtliche Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden und die Quote schon ganz am Anfang des Jahres erschöpft ist. (Die Bananenmarktordnung wurde eingeführt, um die in Spanien, vor allem auf den Kanarischen Inseln produzierten Bananen gegen Importe aus Südamerika konkurrenzfähig zu machen.)

 

 

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