Einfuhrumsatzsteuer
Quelle:
http://www.zoll.de/ -
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a3_einfuhrumsatzsteuer/index.html
Bundesministerium der Finanzen (Bundesministerium
der Finanzen, Wilhelmstraße 97-10117 Berlin)
Ihr Aufkommen betrug im Jahr 2005 ca. 31,3 Mrd. EUR. Sie entspricht weitgehend der Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bezeichnet), die beim Verbrauch oder Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland bzw. bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anfällt.
Funktion der Umsatzsteuer
Als Verkehrsteuer ist die
Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom
Endverbraucher getragen wird. Technisch wäre es jedoch
außerordentlich kostspielig und umständlich, die Umsatzsteuer beim
Endverbraucher zu erheben. Zahlungspflichtig gegenüber der
Steuerverwaltung ist deshalb der Unternehmer, der Waren an einen
Kunden verkauft. Ihm obliegt es, die Umsatzsteuer auf den Käufer
als Bestandteil des Preises abzuwälzen.
Für die Verwaltung der Umsatzsteuer sind in der Bundesrepublik
Deutschland die Steuerverwaltungen der Bundesländer, also die
Finanzämter, zuständig. Das Aufkommen aus dieser Steuer steht
sowohl dem Bund als auch den Ländern gemeinsam zu.
Erhebung der Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Ländern außerhalb der EG
Auch die Einfuhr von Waren aus
einem Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland
unterliegt der Umsatzsteuer, jetzt allerdings bezeichnet als
Einfuhrumsatzsteuer.
Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich hierbei um eine
Verbrauchsteuer und um eine Einfuhrabgabe im
Sinne des Zollrechts.
Die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware wird im
Gegenzug mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet.
Durch diese Einfuhrbesteuerung wird verhindert, dass die
eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher
gelangen. Dadurch, dass sie bei der Einfuhr entsteht wird sie im
Gegensatz zur Umsatzsteuer von der Bundeszollverwaltung erhoben.
Hierbei ist es unerheblich, ob die Einfuhr durch ein Unternehmen
oder durch eine Privatperson erfolgt.
Der Regelsteuersatz entspricht dem der Mehrwertsteuer. Er beträgt
16 % des sog.
Einfuhrumsatzsteuerwertes und ermäßigt sich bei bestimmen
Waren (insbesondere Lebensmittel, Bücher, Zeitungen,
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke sowie orthopädische Apparate und
Vorrichtungen) auf 7 %.
Erfolgt die Wareneinfuhr aus gewerblichen Gründen, kann der
einführende Unternehmer die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer
bei einem Wiederverkauf gegenüber dem Finanzamt als
sog. "Vorsteuer"
absetzen. Durch das System des
Vorsteuerabzugs wird sichergestellt, dass bei jeder
Weiterveräußerung nur der "Mehrwert" der Waren
versteuert wird. Die Einfuhrumsatzsteuer hat dadurch für das
einführende Unternehmen grundsätzlich nur die Bedeutung eines
durchlaufenden Postens. Die Belastung trägt auch hier letztendlich
der Verbraucher.
Umsatzsteuer im Warenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes
Obwohl es sich bei der Einfuhrumsatzsteuer um eine nationale Abgabe handelt, unterliegt sie ständigen Harmonisierungsbemühungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Seit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 wird im kommerziellen innergemeinschaftlichen Warenverkehr keine Einfuhrumsatzsteuer mehr von der Bundeszollverwaltung erhoben. Die Erhebung der Umsatzsteuer auf Waren des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfolgt nunmehr durch die Finanzämter (Stichwort: Umsatzsteuer-Identifikationsnummern). Der Erwerb von Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu privaten Zwecken unterliegt ausschließlich der Umsatzbesteuerung im Erwerbsland, Ausnahme: neue Fahrzeuge.
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr (§ 5 UStG)
Für die steuerpflichtige
Wareneinfuhr gelten die gleichen Steuersätze wie für Umsätze im
Inland - in Deutschland also der Regelsteuersatz von 16 % und der
ermäßigte Satz von 7 %.
Daneben kommt für bestimmte Waren eine Steuerbefreiung, also ein
Steuersatz von 0 %, in Betracht.
Bei den Steuerbefreiungen sind zwei Arten zu unterscheiden:
- die gesetzlichen Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 UStG und § 25c UStG (allgemeine Umsatzsteuerbefreiungen) und
- die Steuerbefreiungen aufgrund einer eigenen Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 UStG, hier insbesondere der EUStBV (spezifische Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen).
Die gesetzlichen
Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 und § 25c UStG
Von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind
hiernach alle Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland keiner
Umsatzsteuer unterliegt. Diese Waren sollen bei ihrer Einfuhr nicht
höher belastet werden als gleichartige Inlandswaren.
Hierzu gehören
- bereits ausgegebene Wertpapiere, z.B. Aktien, Kuxbriefe bergrechtlicher Gesellschaften, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen auf den Inhaber, Hypotheken- und Grundschuldbriefe; nicht dagegen Eintritts- und Fahrkarten, Sparkassenbücher, Pfandscheine oder Lotterielose;
- menschliche Organe, Frauenmilch und menschliches Blut in jeder Form, also insbesondere Frischblutkonserven, Vollblutkonserven, Heparin-Blutkonseven, Serum- und Plasmakonserven oder Blutzellkonserven;
- besondere Hochseewasserfahrzeuge, überwiegend bestimmt zum Erwerb durch die Seeschifffahrt (z.B. Fischereifahrzeuge oder Schlepper) oder zur Rettung Schiffbrüchiger sowie Gegenstände zur Ausrüstung bzw. Versorgung für diese Seeschiffe; nicht dagegen private Wassersportfahrzeuge wie z.B. Sportboote oder Segelyachten;
- Lieferungen von Gold für die Deutsche Bundesbank und für Zentralbanken;
- gesetzliche Zahlungsmittel, d.h. im Kurs befindliche Münzen und Banknoten sowohl in EUR als auch in anderer Währung; nicht dagegen Zahlungsmittel, die wegen ihres Metallgehalts oder Sammlungswerts umgesetzt werden, d.h. wenn sie mit einem höheren Wert als ihrem Nennwert geliefert werden. Goldmünzen in fremder Währung gelten nur in wenigen Fällen als gesetzliches Zahlungsmittel, sie sind deshalb grundsätzlich nicht einfuhrumsatzsteuerfrei (nähere Auskünfte hierzu erteilt das zuständige Hauptzollamt);
- im Inland gültige, amtliche Wertzeichen, z.B. Briefmarken, Steuerzeichen, Stempelmarken, soweit sie zum aufgedruckten Wert geliefert werden, einschließlich Sonderzuschläge (z.B. bei Wohlfahrtsmarken); nicht dagegen Briefmarken als Sammlungsstück, hier gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %;
- bestimmte Luftfahrzeuge, überwiegend zur entgeldlichen Beförderung im internationalen Luftverkehr (grenzüberschreitend oder nur auf Auslandsstrecken) sowie Gegenstände zur Ausrüstung bzw. Versorgung für diese Luftfahrzeuge; nicht dagegen für den reinen Binnenluftverkehr bestimmte Luftfahrzeuge;
- innergemeinschaftliche Lieferungen im unmittelbaren Anschluss an die Einfuhrabfertigung;
- Anlagegold nach § 25c UStG, d.h. Goldbarren, Goldplättchen sowie Goldmünzen, die bestimmte Kriterien erfüllen (nähere Auskünfte hierzu erteilt das zuständige Hauptzollamt).
Die Steuerbefreiungen
aufgrund einer eigenen Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 UStG
Über die o.a. Fälle hinaus werden zur Erleichterung des
grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Rechtsverordnungen weitere
Steuerbefreiungen festgelegt. Diese Befreiungen ergeben sich in
erster Linie aus der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV).
Weitere Steuerbefreiungen sind in den Verordnungen über die
Einreise-Freimengen (Reiseverkehr)
sowie die Kleinsendungs-Freimengen (Geschenksendungsverkehr)
geregelt.
Grundsätzlich ist nach der EUStBV alles von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit, was nach der Zollbefreiungs-VO zollfrei aus Drittländern eingeführt werden kann, wobei die EUStBV teilweise ergänzende Bestimmungen für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer enthält.
Sinngemäß anzuwenden sind darüber hinaus auch die Vorschriften des Zollkodex, die im Rahmen der vorübergehenden Verwendung sowie der Rückwarenregelung Zollbefreiungen enthalten, sowie die noch verbliebenen nationalen Zollbefreiungsvorschriften (§§ 12 sowie 14 - 22 ZollV).
Die sich aus den §§ 2 bis 12 der EUStBV ergebenden besonderen Regelungen für einzelne Befreiungstatbestände finden Sie bei den Ausführungen der jeweiligen Zollbefreiung, also z.B. für
- Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (§ 4 EUStBV);
- Vorübergehende Verwendung (§ 11 EUStBV);
- Rückwaren (§ 12 EUStBV);
- Freihafenlagerung und Freihafen-Veredelung (§ 12a und § 12b EUStBV);
- Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben (§ 14 EUStBV);
- Absehen von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 EUStBV).




