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Einfuhrumsatzsteuer

Quelle: http://www.zoll.de/ - http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a3_einfuhrumsatzsteuer/index.html Bundesministerium der Finanzen (Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97-10117 Berlin)
 

Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich neben den Zöllen und den besonderen Verbrauchsteuern (z.B. auf Mineralölerzeugnisse, Alkohol und alkoholhaltige Getränke sowie Tabakwaren) um eine weitere Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland erhoben wird.

Ihr Aufkommen betrug im Jahr 2005 ca. 31,3 Mrd. EUR. Sie entspricht weitgehend der Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bezeichnet), die beim Verbrauch oder Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland bzw. bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anfällt.

Funktion der Umsatzsteuer

Als Verkehrsteuer ist die Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Endverbraucher getragen wird. Technisch wäre es jedoch außerordentlich kostspielig und umständlich, die Umsatzsteuer beim Endverbraucher zu erheben. Zahlungspflichtig gegenüber der Steuerverwaltung ist deshalb der Unternehmer, der Waren an einen Kunden verkauft. Ihm obliegt es, die Umsatzsteuer auf den Käufer als Bestandteil des Preises abzuwälzen.
Für die Verwaltung der Umsatzsteuer sind in der Bundesrepublik Deutschland die Steuerverwaltungen der Bundesländer, also die Finanzämter, zuständig. Das Aufkommen aus dieser Steuer steht sowohl dem Bund als auch den Ländern gemeinsam zu.

Erhebung der Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Ländern außerhalb der EG

Auch die Einfuhr von Waren aus einem Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Umsatzsteuer, jetzt allerdings bezeichnet als Einfuhrumsatzsteuer.
Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich hierbei um eine Verbrauchsteuer und um eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts.
Die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware wird im Gegenzug mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Durch diese Einfuhrbesteuerung wird verhindert, dass die eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen. Dadurch, dass sie bei der Einfuhr entsteht wird sie im Gegensatz zur Umsatzsteuer von der Bundeszollverwaltung erhoben. Hierbei ist es unerheblich, ob die Einfuhr durch ein Unternehmen oder durch eine Privatperson erfolgt.
Der Regelsteuersatz entspricht dem der Mehrwertsteuer. Er beträgt 16 % des sog. Einfuhrumsatzsteuerwertes und ermäßigt sich bei bestimmen Waren (insbesondere Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke sowie orthopädische Apparate und Vorrichtungen) auf 7 %.
Erfolgt die Wareneinfuhr aus gewerblichen Gründen, kann der einführende Unternehmer die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer bei einem Wiederverkauf gegenüber dem Finanzamt als sog. "Vorsteuer" absetzen. Durch das System des Vorsteuerabzugs wird sichergestellt, dass bei jeder Weiterveräußerung nur der "Mehrwert" der Waren versteuert wird. Die Einfuhrumsatzsteuer hat dadurch für das einführende Unternehmen grundsätzlich nur die Bedeutung eines durchlaufenden Postens. Die Belastung trägt auch hier letztendlich der Verbraucher.

Umsatzsteuer im Warenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes

Obwohl es sich bei der Einfuhrumsatzsteuer um eine nationale Abgabe handelt, unterliegt sie ständigen Harmonisierungsbemühungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Seit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 wird im kommerziellen innergemeinschaftlichen Warenverkehr keine Einfuhrumsatzsteuer mehr von der Bundeszollverwaltung erhoben. Die Erhebung der Umsatzsteuer auf Waren des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfolgt nunmehr durch die Finanzämter (Stichwort: Umsatzsteuer-Identifikationsnummern). Der Erwerb von Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu privaten Zwecken unterliegt ausschließlich der Umsatzbesteuerung im Erwerbsland, Ausnahme: neue Fahrzeuge.

Steuerbefreiungen bei der Einfuhr (§ 5 UStG)

Für die steuerpflichtige Wareneinfuhr gelten die gleichen Steuersätze wie für Umsätze im Inland - in Deutschland also der Regelsteuersatz von 16 % und der ermäßigte Satz von 7 %.
Daneben kommt für bestimmte Waren eine Steuerbefreiung, also ein Steuersatz von 0 %, in Betracht.

Bei den Steuerbefreiungen sind zwei Arten zu unterscheiden:

  • die gesetzlichen Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 UStG und § 25c UStG (allgemeine Umsatzsteuerbefreiungen) und
  • die Steuerbefreiungen aufgrund einer eigenen Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 UStG, hier insbesondere der EUStBV (spezifische Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen).

Die gesetzlichen Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 und § 25c UStG
Von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind hiernach alle Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland keiner Umsatzsteuer unterliegt. Diese Waren sollen bei ihrer Einfuhr nicht höher belastet werden als gleichartige Inlandswaren.

Hierzu gehören

  • bereits ausgegebene Wertpapiere, z.B. Aktien, Kuxbriefe bergrechtlicher Gesellschaften, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen auf den Inhaber, Hypotheken- und Grundschuldbriefe; nicht dagegen Eintritts- und Fahrkarten, Sparkassenbücher, Pfandscheine oder Lotterielose;
  • menschliche Organe, Frauenmilch und menschliches Blut in jeder Form, also insbesondere Frischblutkonserven, Vollblutkonserven, Heparin-Blutkonseven, Serum- und Plasmakonserven oder Blutzellkonserven;
  • besondere Hochseewasserfahrzeuge, überwiegend bestimmt zum Erwerb durch die Seeschifffahrt (z.B. Fischereifahrzeuge oder Schlepper) oder zur Rettung Schiffbrüchiger sowie Gegenstände zur Ausrüstung bzw. Versorgung für diese Seeschiffe; nicht dagegen private Wassersportfahrzeuge wie z.B. Sportboote oder Segelyachten;
  • Lieferungen von Gold für die Deutsche Bundesbank und für Zentralbanken;
  • gesetzliche Zahlungsmittel, d.h. im Kurs befindliche Münzen und Banknoten sowohl in EUR als auch in anderer Währung; nicht dagegen Zahlungsmittel, die wegen ihres Metallgehalts oder Sammlungswerts umgesetzt werden, d.h. wenn sie mit einem höheren Wert als ihrem Nennwert geliefert werden. Goldmünzen in fremder Währung gelten nur in wenigen Fällen als gesetzliches Zahlungsmittel, sie sind deshalb grundsätzlich nicht einfuhrumsatzsteuerfrei (nähere Auskünfte hierzu erteilt das zuständige Hauptzollamt);
  • im Inland gültige, amtliche Wertzeichen, z.B. Briefmarken, Steuerzeichen, Stempelmarken, soweit sie zum aufgedruckten Wert geliefert werden, einschließlich Sonderzuschläge (z.B. bei Wohlfahrtsmarken); nicht dagegen Briefmarken als Sammlungsstück, hier gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %;
  • bestimmte Luftfahrzeuge, überwiegend zur entgeldlichen Beförderung im internationalen Luftverkehr (grenzüberschreitend oder nur auf Auslandsstrecken) sowie Gegenstände zur Ausrüstung bzw. Versorgung für diese Luftfahrzeuge; nicht dagegen für den reinen Binnenluftverkehr bestimmte Luftfahrzeuge;
  • innergemeinschaftliche Lieferungen im unmittelbaren Anschluss an die Einfuhrabfertigung;
  • Anlagegold nach § 25c UStG, d.h. Goldbarren, Goldplättchen sowie Goldmünzen, die bestimmte Kriterien erfüllen (nähere Auskünfte hierzu erteilt das zuständige Hauptzollamt).

Die Steuerbefreiungen aufgrund einer eigenen Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 UStG
Über die o.a. Fälle hinaus werden zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Rechtsverordnungen weitere Steuerbefreiungen festgelegt. Diese Befreiungen ergeben sich in erster Linie aus der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV). Weitere Steuerbefreiungen sind in den Verordnungen über die Einreise-Freimengen (Reiseverkehr) sowie die Kleinsendungs-Freimengen (Geschenksendungsverkehr) geregelt.

Grundsätzlich ist nach der EUStBV alles von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit, was nach der Zollbefreiungs-VO zollfrei aus Drittländern eingeführt werden kann, wobei die EUStBV teilweise ergänzende Bestimmungen für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer enthält.

Sinngemäß anzuwenden sind darüber hinaus auch die Vorschriften des Zollkodex, die im Rahmen der vorübergehenden Verwendung sowie der Rückwarenregelung Zollbefreiungen enthalten, sowie die noch verbliebenen nationalen Zollbefreiungsvorschriften (§§ 12 sowie 14 - 22 ZollV).

Die sich aus den §§ 2 bis 12 der EUStBV ergebenden besonderen Regelungen für einzelne Befreiungstatbestände finden Sie bei den Ausführungen der jeweiligen Zollbefreiung, also z.B. für

  • Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (§ 4 EUStBV);
  • Vorübergehende Verwendung (§ 11 EUStBV);
  • Rückwaren (§ 12 EUStBV);
  • Freihafenlagerung und Freihafen-Veredelung (§ 12a und § 12b EUStBV);
  • Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben (§ 14 EUStBV);
  • Absehen von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 EUStBV).

Sendungen von Privat an Privat

Gestellungsbefreite Sendungen

Private Postsendungen, deren Wert nicht über 45 EUR liegt, sind einfuhrabgabenfrei.

Private Kleinsendungen sind einfuhrabgabenfrei und unterliegen keinen Zollförmlichkeiten, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um Sendungen, die gelegentlich von einer Privatperson in einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden und
  • ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und
  • die der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung erhält und
  • deren Warenwert nicht über 45 EUR liegt.
  • Zusätzlich dürfen innerhalb der Wertgrenze die folgenden Höchstmengen nicht überschritten werden:

Tabakwaren:

  • 50 Stück Zigaretten oder
  • 25 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. 3 Gramm) oder
  • 10 Zigarren oder
  • 50 Gramm Rauchtabak oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;

Alkohol und alkoholhaltige Getränke:

  • 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr oder
  • 1 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger, Schaumweine oder Likörweine oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
  • 2 Liter nicht schäumende Weine;

Parfüms/Eau de Toilette:

  • 50 Gramm Parfüms oder
  • 0,25 Liter Toilettenwasser;

Kaffee:

  • 500 Gramm Kaffee oder
  • 200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee.

Ist eine Bedingung nicht erfüllt, z.B. der Versender ist keine Privatperson sondern eine Firma, so sind für diese Sendung Einfuhrabgaben zu zahlen, soweit sich keine anderen Einfuhrabgabenbefreiungen (z.B. Befreiung als Sendung mit geringem Wert) ergeben.

Sendungen mit geringem Wert

Postsendungen mit Waren, deren Wert nicht höher ist als 22 EUR, sind einfuhrabgabenfrei.

Unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers sind alle Postsendungen (auch kommerzielle Sendungen) mit Waren, deren Gesamtwert nicht höher ist als 22 EUR, einfuhrabgabenfrei.

Ausgenommen sind jedoch Sendungen, die

  • Alkohol, einschließlich alkoholischer Getränke,
  • Tabakwaren,
  • Röstkaffee oder löslichen Kaffee oder
  • Parfüms und Eau de Toilette enthalten.