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Erbschaftsteuer (Erbschaftssteuer-)
vermeiden oder reduzieren
Dienstleistungen unserer Kanzlei
Wir beraten vermögende Personen bzw.
die durch das Erbe vermögend werden, hinsichtlich der optimalen
Steuergestaltung im In-und Ausland. Entscheidend ist dabei i.d.R. die
frühzeitige Planung, z.B. der Wegzug von Erblasser und Erwerber in ein
Land mit niedriger oder gar keiner Erbschaftssteuer. Im Rahmen von
Betriebsvermögen die rechtzeitige Verlegung der Betriebsstätte oder
von Betriebsstättenanteilen ins Ausland bzw. die Installationen von
ausländischen Zwischengesellschaften oder Holdings. Dieses muss nicht
zwingend bedeuten, dass Erblasser und/oder Erwerber Ihren
Lebensmittelpunkt in das Betriebsstättenland verlagern
(Treuhand-Lösung oder inländische Übertragung).
Des weiteren ist zu überlegen,
inländische Wirtschaftsgüter i.S. § 121 BewG (z.B. Grundstücke,
Immobilien,Mietshäuser,Erfindungen) ggf. rechtzeitig in ausländische
Kapitalgesellschaften einzubringen. Im Falle des Todes des
Steuerpflichtigen werden dann nämlich keine deutschen
Vermögensgegenstände, sondern Anteile an einer ausländischen
Kapitalgesellschaft hinterlassen und dort der Steuer unterworfen. Die
ausländische Kapitalgesellschaft stirbt nämlich nicht. Damit das
deutsche Finanzamt keinen Gestaltungsmissbrauch wittert, muss die
ausländische Kapitalgesellschaft so strukturiert werden, dass sie
zudem eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.
Um Erbschaftsteuer zu vermeiden oder zu
vermindern, sind in Deutschland zudem eine Reihe von legalen Maßnahmen
möglich:
- Schenkung an die Erben unter Nutzung
des Schenkungssteuerfreibetrags (alle 10 Jahre)
- Den Erben durch Adoption oder Heirat
in eine günstigere Steuerklasse versetzen
- Verlagerung von Privatvermögen in
Betriebsvermögen
- Verlagerung von Vermögen in
Anlageklassen, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (z.B.
Immobilien, Schiffsfonds)
- Übertragung von Immobilien unter
Eintragung eines Nießbrauchrechts für die Schenker
Wir beraten auch in Fällen des
"geparkten Vermögens im Ausland", also z.B. auf ausländischen Konten
oder Schließfächern und dem verständlichen Wunsch eine
"steuerunschädliche Lösung" zu finden.
Wann machen unsere Dienstleistungen
für Erwerber und/oder Erblasser Sinn?
Bei natürlichen Personen ab einer
Erbschaft in Höhe ca. 1 Mio Euro, bei Betriebsvermögen ab ca. 2 Mio
Euro.
Wir nehmen zunächst IST-Soll-Zustand
auf und erstellen eine steuerliche Expertise für den individuellen
Fall. Eine solche steuerliche Expertise kostet ca. 1.500,00 Euro.
Allgemeines zur Erbschaftssteuer in
Deutschland
Der Erwerb von Todes wegen unterliegt
der Erbschaftsteuer (Erbschaftssteuer). Rechtsgrundlage hierfür ist
das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).
Wichtig:
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss (BVerfG 7.11.2006,
1 BvL 10/02) entschieden, dass das derzeitige Erbschaftsteuerrecht in
seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig ist. Die Berechnung
der Erbschaftsteuer bei Betriebsvermögen, Grundvermögen und Anteilen
an Kapitalgesellschaften verstößt derzeit gegen den Gleichheitssatz
aus Art. 3 Abs.1 Grundgesetz, da insoweit an Werte ankgenüpft wird,
die teilweise erheblich unter dem gemeinen Wert dieser
Vermögensgegenstände liegen.
Auf der
Bewertungsebene muss sich der Gesetzgeber hinsichtlich der
Erbschaftsteuer einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen
Bewertungsziel orientieren. Daher darf der Gesetzgeber erst in einem
zweiten Schritt bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe den
Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände hinsichtlich der Höhe der
Erbschaftssteuer begünstigen. Das geltende Erbschaft- und
Schenkungsteuerecht genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
nicht. Der Gesetzgeber muss aus diesem Grund bis zum 31.12.2008 eine
verfassungsgemäße Neuregelung treffen. Bis dahin gilt das bisherige
Recht weiter.
Klicken Sie
bitte
hier, um zur diesbezüglichen Pressemitteilung des BVerfG zu
gelangen.
Erbschaftssteuer -
Steuerklassen und Freibeträge
Im Falle einer Erbschaft gelten
folgende Steuerklassen und Freibeträge für die jeweilige
Personengruppe. Soweit einer Person ein Freibetrag zusteht, wird ein
Erwerb von Todes wegen in der jeweiligen Höhe bei der Bemessung der zu
entrichtenden Steuern nicht mit berücksichtigt. Die Freibeträge können
im Erbfall - anders als bei Schenkungen zu Lebzeiten - nur einmal in
Anspruch genommen werden.
|
Steuerklasse |
Personen |
Freibetrag in EUR |
|
I |
Ehepartner |
307.000 |
|
Kinder und Stiefkinder |
205.000 |
|
Enkelkinder, wenn der das
Kind/Stiefkind des Erblassers gestorben ist |
205.000 |
|
Enkelkinder, Stiefenkel, Urenkel
|
51.200 |
|
Eltern und Großeltern bei Erwerb von
Todes wegen |
51.200 |
|
II |
Eltern und Großeltern bei Zuwendungen
unter Lebenden |
10.300 |
|
Geschwister |
10.300 |
|
Nichten und Neffen |
10.300 |
|
Stiefeltern |
10.300 |
|
Schwiegerkinder und Schwiegereltern
|
10.300 |
|
geschiedene Ehepartner |
10.300 |
|
III |
alle übrigen Erben und
Zuwendungsempfänger |
5.200 |
Steuertarif
| |
Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
| Wert des Vermögens |
Ehegatten |
Kinder, … |
Enkel, … |
Geschwister, … |
alle übrigen Erben |
| abzüglich Freibetrag von: |
307.000 € |
205.000 € |
51.200 € |
10.300 € |
5.200 € |
| Steuersatz bei einem
Vermögen |
| bis 52.000 |
7 % |
7 % |
7 % |
12 % |
17 % |
| bis 256.000 |
11 % |
11 % |
11 % |
17 % |
23 % |
| bis 512.000 |
15 % |
15 % |
15 % |
22 % |
29 % |
| bis 5.113.000 |
19 % |
19 % |
19 % |
27 % |
35 % |
| bis 12.783.000 |
23 % |
23 % |
23 % |
32 % |
41 % |
| bis 25.565.000 |
27 % |
27 % |
27 % |
37 % |
47 % |
| > 25.565.000 |
30 % |
30 % |
30 % |
40 % |
50 % |
Für denjenigen, der aufgrund einer
Erbschaft etwas erlangt hat, fragt sich, welcher Erwerb eigentlich
steuerpflichtig ist und welcher Zeitpunkt für die Steuerpflicht
maßgebend ist. Insoweit gilt folgendes:
| |
|
|
|
|
|
|
Welcher Erwerb ist steuerpflichtig? |
Wann entsteht die Steuerpflicht? |
|
Erbschaft aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge |
mit
Tod des Erblassers |
|
Erbschaft aufgrund Erbvertrages |
bei
Geltendmachung |
|
Erwerb aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs |
mit
Tod des Erblassers |
|
Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses |
mit
Tod des Erblassers |
|
Erwerb aufgrund einer Auflage |
mit
Erhalt der Leistung |
|
Schenkung auf den Todesfall |
mit
Tod des Erblassers |
|
Abfindungen für Verzicht bzw. Ausschlagung |
bei
Erklärung des Verzichts / der Ausschlagung |
1. Erbschaftssteuer: Unbeschränkte
Steuerpflicht
Sind Erblasser und Erwerber Inländer im
Sinne von § 2 ErbStG, so unterliegt der gesamte Nachlass der deutschen
Erbschaftssteuer. Die Inländereigenschaft ist gegeben, wenn der
Steuerschuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland hat.
Auch Ausländer, die in Deutschland
ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, sind somit nach
deutschem Erbschaftssteuerrecht steuerpflichtig.
Das gleiche gilt für Bürger der
Bundesrepublik Deutschland, die sich vor dem Erbfall nicht länger als
fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben. Dies gilt selbst dann, wenn
sie in der Bundesrepublik keinen Wohnsitz mehr hatten.
Auch das ererbte ausländische Vermögen
eines Inländers unterliegt der deutschen Steuerpflicht. Unter
Umständen muss dafür auch im Ausland Erbschaftssteuer entrichtet
werden. Allerdings existieren mit einigen Ländern
Doppelbesteuerungsabkommen, in denen diese Sachlage berücksichtigt
wird. Darüber hinaus kann die im Ausland gezahlte Steuer unter
bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Erbschaftssteuer
angerechnet werden.
2. Erbschaftssteuer: Beschränkte
Steuerpflicht
Liegen die Voraussetzungen für die
Inländereigenschaft weder in der Person des Erblassers noch in der
Person des Erwerbers vor, ist die Besteuerung nach deutschem
Erbschaftssteuerrecht auf das in der Bundesrepublik Deutschland
befindliche Vermögen beschränkt. Hinsichtlich der Besteuerung dieses
Vermögens ergeben sich weitere Einschränkungen aus dem
Bewertungsgesetz.
Im Erbfall bestehen umfangreiche
Anzeigepflichten, die die Voraussetzungen dafür schaffen sollen, dass
das Finanzamt die Erbschaftssteuer richtig ermitteln kann.
a) Diejenigen, die etwas aus dem
Nachlass erhalten, haben grundsätzlich die Pflicht, den Anfall
innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen.
b) Darüber hinaus obliegt die
Anzeigepflicht auch Standesämtern, Notaren und Gerichten für alles,
was mit einem Erbfall zusammenhängt.
c) Auch Banken sind ab einem
Vermögenswert von 1.000 Euro verpflichtet, dem Finanzamt gegenüber
anzuzeigen, welche Vermögenswerte der Verstorbene angesammelt hat.
d) War der Erblasser
Versicherungsnehmer und kommt es zu einer Auszahlung von mehr als
1.000 Euro, so sind auch die Versicherungsgesellschaften zur Anzeige
verpflichtet.
|
Hinweis:
Hat der Nachlass einen Wert von 250.000 Euro oder erbt der Erbe
Kapitalvermögen in Höhe von 50.000 Euro und mehr, so wird das
für den Erben zuständige Finanzamt darüber informiert. Es kann
also in Zukunft überprüfen, wie das geerbte Vermögen versteuert
wird. |
Erbschaftssteuer - Nachlass-Wert und
Wertermittlung
Grundlage für die Wertermittlung ist
die tatsächliche Bereicherung des Steuerpflichtigen - der sog.
steuerpflichtige Erwerb. Um diesen zu ermitteln, wird in einem ersten
Schritt der Wert des Nachlasses bzw. aller Nachlassgegenstände
ermittelt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erwerbs. Steht der
Nachlasswert fest, sind in einem zweiten Schritt etwa vorhandene
Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen. Das Ergebnis ist der
Nachlasswert, der der Erbschaftssteuer unterliegt.
Wichtig: Das
Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss (BVerfG 7.11.2006, 1
BvL 10/02) entschieden, dass das derzeitige Erbschaftsteuerrecht
verfassungswidrig ist. Die Berechnung der Erbschaftsteuer u.a. bei
Grundvermögen verstößt derzeit gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3
Abs.1 Grundgesetz, da insoweit an Werte ankgenüpft wird, die teilweise
erheblich unter dem gemeinen Wert dieser Vermögensgegenstände liegen.
Der Gesetzgeber muss aus diesem Grund bis zum 31.12.2008 eine
verfassungsgemäße Neuregelung treffen. Bis dahin gilt das bisherige
Recht weiter.
1. Nachlass-Wert von Immobilien
(unbebaute und bebaute Grundstücke)
a) Bewertung unbebauter
Grundstücke
Die Bewertung unbebauter Grundstücke
hat seine wesentliche Grundlage in den von Gutachterausschüssen
ermittelten jeweiligen Bodenrichtwert, der für den Stichtag 1.
Januar 1996 zu ermitteln ist. Diese richten sich nach den in einem
Gemeindegebiet durchschnittlich erzielten Grundstückspreisen. Von
diesem Bodenrichtwert werden 20 Prozent abgezogen. Der verbleibende
Betrag wird mit der Quadratmeterzahl des Grundstückes multipliziert.
Unbebauten Grundstücken gleichgestellt sind nicht mehr nutzbare
Bebauungen.
| |
Bodenrichtwert |
|
- |
20
% |
|
x |
Quadratmeter |
|
= |
für die Erbschaftssteuer anzusetzender Wert des unbebauten
Grundstücks |
b) Bewertung bebauter
Grundstücke
Die Bewertung bebauter Grundstücke hat
seine wesentliche Grundlage in den Mieteinnahmen bzw. wenn solche
nicht vorhanden sind, in der üblicherweise erzielbaren Miete eines
Grundstückes (sog. Grundstücksertragswert). Maßgeblich hierfür
sind die drei letzten Jahre vor Anfall der Erbschaft. Die
Betriebskosten werden in Abzug gebracht. Der sich daraus ergebende
jährliche Durchschnittswert wird mit 12,5 multipliziert.
Von dem so ermittelten Betrag kann nun ein 0,5prozentiger Abschlag für
jedes Existenzjahr des Gebäudes vorgenommen werden. Dieser Abschlag
ist jedoch begrenzt auf höchsten 25 % des bereits ermittelten
Grundstücksertragswertes.
Der so ermittelte Wert ist nach unten hin begrenzt durch den für die
Erbschaftssteuer maßgebenden Wert, den das Grundstück in unbebautem
Zustand hätte (siehe oben 1a).
| |
durchschnittliche Jahresmiete der letzten drei Jahre |
|
x |
12,5 |
|
- |
(Alter in Jahren x 0,5 %) |
|
= |
für die Erbschaftssteuer anzusetzender Wert des bebauten
Grundstücks |
Bei Gebäuden mit nur einer oder zwei
Wohnungen (also auch Einfamilienhäusern), ist der so ermittelte Betrag
um 20 % zu erhöhen.
|
|
durchschnittliche Jahresmiete der letzten drei Jahre |
|
x |
12,5 |
|
- |
(Alter in Jahren x 0,5 %) |
|
= |
Zwischenwert |
|
+ |
20
% |
|
= |
für die Erbschaftssteuer anzusetzender Wert des bebauten
Grundstücks |
Wichtig: Wenn der
Steuerpflichtige nachweist, dass der Verkehrswert niedriger ist, so
ist dieser Wert Besteuerungsgrundlage.
2. Nachlass-Wert von Wertpapieren
Wertpapiere werden nach ihrem Kurswert
zum Stichtag bewertet.
3. Bewertung von Nutzungsrechten
Nutzungsrechte sind z.B. Wohnrechte,
Renten oder ein Nießbrauch.
a) Zunächst ist der Jahreswert des
Nutzungsrechts zu ermitteln. Bei einer Rente ist dies der
Jahresbetrag. Bei einem Wohnrecht in einem Mietshaus ist das der
jährliche Mietzins für eine vergleichbare Wohnung.
Nach oben ist der Jahreswert begrenzt: Gemäß § 16 Bewertungsgesetz
darf der Jahreswert nicht den nach dem Bewertungsgesetz ermittelten
und durch 18,6 geteilten Wert des erworbenen Gegenstandes
übersteigen.
b) Nachdem der Jahreswert ermittelt
wurde, muss der Kapitalwert ermittelt werden. Er ergibt sich
aus der Multiplikation des Jahreswertes mit einem sich aus dem
Bewertungsgesetz und seinen Anlagen ergebenden Wert. Dieser Wert ist
abhängig von Alter und Geschlecht des Begünstigten und danach, ob die
Zuwendung in ihrer Dauer beschränkt ist.
4. Nachlass-Wert von
Lebensversicherungen
Hier ist zunächst wie folgt zu
unterscheiden: Hat der Erblasser in dem Versicherungsvertrag keinen
Dritten als Bezugsberechtigten benannt, fällt die Lebensversicherung
in den Nachlass. Dann zahlen alle Erben hierfür Erbschaftssteuern.
Ist im Versicherungsvertrag ein Bezugsberechtigter benannt, fällt die
Versicherung nicht in den Nachlass. Erbschaftssteuern sind somit nur
vom Bezugsberechtigten auf die Versicherungsleistung zu zahlen.
Die Berechnung der Steuern erfolgt in
beiden Fällen auf der Grundlage von zwei Dritteln der vom Erblasser
gezahlten Prämien.
|
II.
Abzug der Nachlassverbindlichkeiten |
Hat der Erblasser
Nachlassverbindlichkeiten hinterlassen (dies ist in der Regel der
Fall), so sind diese von dem ermittelten Nachlasswert abzuziehen.
Gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG sind folgende Nachlassverbindlichkeiten
abzugsfähig:
- die Schulden des Erblassers,
- der Wert von Vermächtnissen,
Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen,
- die Erbfallkosten (Bestattung, Grab,
Testamentseröffnung, Nachlassverwaltung und Nachlassabwicklung,
Kosten für die Ermittlung des Wertes des Nachlasses und die des mit
der Abfassung der Erbschaftssteuererklärung befassten
Steuerberaters).
Der überlebende Ehegatte und das Kind /
die Kinder erhalten zusätzlich zum Steuerfreibetrag ein besonderer
Versorgungsfreibetrag.
|
Personen |
Freibetrag in EUR |
|
Ehepartner |
256.000 |
|
k |
|
Kinder |
bis zu 5 Jahren |
52.000 |
|
Kinder |
vom 5. bis 10. Jahr |
41.000 |
|
Kinder |
vom 10. bis 15. Jahr |
30.700 |
|
Kinder |
vom 15. bis 20. Jahr |
20.500 |
|
Kinder |
vom 20. bis 27. Jahr |
10.300 |
Kürzung der Versorgungsfreibeträge
Der dem jeweiligen Erben zustehende
Versorgungsbeitrag wird gekürzt, wenn der Ehepartner oder ein Kind
nach dem Tod des Erblassers eine Versorgungsleistung (z.B. eine
Hinterbliebenenrente) erhält, die nicht erbschaftssteuerpflichtig
ist.
Die Kürzung erfolgt in Höhe des
Kapitalwerts dieser Bezüge. Dieser ist nach § 14 Bewertungsgesetz zu
ermitteln.
Die Berechnung findet wie folgt statt:
Der Jahresbetrag der
Hinterbliebenenversorgung wird mit dem nach Alter und Geschlecht zu
bestimmenden Bewertungsfaktor aus Anlage 9 zum BewG (siehe unten)
multipliziert. Der Versorgungsfreibetrag wird anschließend um das so
ermittelte Ergebnis gekürzt.
Auszug aus Anlage 9 zum
Bewertungsgesetz:
|
Vollendetes
Lebensalter |
Bewertungsfaktor |
|
Männer |
Frauen |
|
40 |
14,945 |
15,920 |
|
41 |
14,775 |
15,770 |
|
42 |
14,598 |
15,632 |
|
43 |
14,415 |
15,489 |
|
44 |
14,225 |
15,341 |
|
45 |
14,030 |
15,186 |
|
46 |
13,828 |
15,025 |
|
47 |
13,620 |
14,858 |
|
48 |
13,406 |
14,684 |
|
49 |
13,187 |
14,503 |
|
50 |
12,961 |
14,316 |
|
51 |
12,730 |
14.122 |
|
52 |
12,494 |
13,920 |
|
53 |
12,253 |
13,711 |
|
54 |
12,128 |
13,495 |
|
55 |
11,759 |
13,271 |
|
56 |
11,506 |
13,040 |
|
57 |
11,249 |
12,801 |
|
58 |
10,987 |
12,553 |
|
59 |
10,720 |
12,298 |
|
60 |
10,448 |
12,034 |
|
61 |
10,171 |
11,763 |
|
62 |
9,889 |
11,484 |
|
63 |
9,603 |
11,197 |
|
64 |
9,313 |
10,903 |
|
65 |
9,019 |
10,601 |
|
66 |
8,723 |
10,292 |
|
67 |
8,422 |
9,977 |
|
68 |
8,120 |
9,654 |
|
69 |
7,816 |
9,325 |
|
70 |
7,511 |
8,990 |
|
71 |
7,206 |
8,650 |
|
72 |
6,904 |
8,307 |
|
73 |
6,604 |
7,962 |
|
74 |
6,310 |
7,616 |
|
75 |
6,020 |
7,271 |
|
76 |
5,738 |
6,930 |
|
77 |
5,464 |
6,592 |
Erbschaftssteuer -
Steuerfreiheit Zugewinnausgleich
Haben die Eheleute im Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gelebt (das ist immer dann der Fall, wenn sie
nichts anderes vereinbart haben), bestehen im Erbfall
Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden Ehegatten.
Die Zugewinnausgleich-Forderung gilt
nicht als Erwerb von Todes wegen im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes
und und unterliegt somit nicht der Erbschaftssteuer.
1. Wählt der überlebende
Ehegatte den kleinen Pflichtteil und die Zugewinnausgleichsforderung,
so ist letztere nicht zu versteuern, denn sie ist - wie gesagt - kein
Erwerb von Todes wegen im Sinne des ErbStG.
2. Wählt der überlebende
Ehegatte dagegen die pauschalierte Erhöhung der Erbquote um ein
Viertel, ist der Erwerb zu versteuern. Allerdings steht dem
überlebenden Ehegatten in diesem Fall ein besonderer Freibetrag
zu, der vom Nachlasswert abzuziehen ist.
Dieser Freibetrag errechnet sich wie
folgt:
Zunächst wird die konkrete
Zugewinnausgleichsforderung ermittelt. Das ist die Differenz zwischen
Anfangs- und Endvermögen der Eheleute. Berücksichtigt wird hierbei nur
das Vermögen, dass während der Ehe hinzugekommen ist. Davon steht dem
überlebenden Ehegatten die Hälfte als Zugewinnausgleich zu. Dieser
Betrag ist dann auch der besondere Freibetrag.
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