Erbschaftssteuer vermeiden oder reduzieren
Network of international attorneys and tax counsel
   
Startseite
Kontakt
Über uns
Download Seite

Einführung Steuerrecht

Übersicht Rechtsformen
UK Limited
Zypern Limited
Transportlizenz Zypern
Malta
Dubai
Schweiz
USA
Offshore
Insolvenz
Isle of Man
Versicherung gründen
Bank gründen
 
 
 
 

 

Erbschaftsteuer (Erbschaftssteuer-) vermeiden oder reduzieren

Dienstleistungen unserer Kanzlei

Wir beraten vermögende Personen bzw. die durch das Erbe vermögend werden, hinsichtlich der optimalen Steuergestaltung im In-und Ausland. Entscheidend ist dabei i.d.R. die frühzeitige Planung, z.B. der Wegzug von Erblasser und Erwerber in ein Land mit niedriger oder gar keiner Erbschaftssteuer. Im Rahmen von Betriebsvermögen die rechtzeitige Verlegung der Betriebsstätte oder von Betriebsstättenanteilen ins Ausland bzw. die Installationen von ausländischen Zwischengesellschaften oder Holdings. Dieses muss nicht zwingend bedeutet, dass Erblasser und/oder Erwerber Ihren Lebensmittelpunkt in das Betriebsstättenland verlagern (Treuhand-Lösung oder inländische Übertragung).

Um Erbschaftsteuer zu vermeiden oder zu vermindern, sind in Deutschland zudem eine Reihe von legalen Maßnahmen möglich:

  • Schenkung an die Erben unter Nutzung des Schenkungssteuerfreibetrags (alle 10 Jahre)
  • Den Erben durch Adoption oder Heirat in eine günstigere Steuerklasse versetzen
  • Verlagerung von Privatvermögen in Betriebsvermögen
  • Verlagerung von Vermögen in Anlageklassen, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (z.B. Immobilien, Schiffsfonds)
  • Übertragung von Immobilien unter Eintragung eines Nießbrauchrechts für die Schenker

Wir beraten auch in Fällen des "geparkten Vermögens im Ausland", also z.B. auf ausländischen Konten oder Schließfächern und dem verständlichen Wunsch eine "steuerunschädliche Lösung" zu finden.

Wann machen unsere Dienstleistungen für Erwerber und/oder Erblasser Sinn?

Bei natürlichen Personen ab einer Erbschaft in Höhe ca. 1 Mio Euro, bei Betriebsvermögen ab ca. 2 Mio Euro.

Deutsche Erbschafts- bzw. Schenkungsbesteuerung

Eine Wohnsitzverlagerung ins Ausland kann aus erbschaftssteuerlichen Gründen vor allem vor dem Hintergrund in Betracht gezogen werden, dass beispielsweise einige Kantone in der Schweiz keine Erbschaftsteuer erheben und auch die USA plant, die Erbschaftsteuer abzuschaffen.

Bei allen Überlegungen sollte man wissen, dass in Deutschland eine nachwirkende Erbschaftsbesteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG - die so genannte unbeschränkte Erb- und Schenkungsteuerpflicht - besteht.

Konsequenz: Nach dieser Regelung müssen die Erben des ins Ausland ziehenden Deutschen im Einzelfall noch deutsche Erbschaftsteuer zahlen, ohne Rücksicht darauf, wo sie ansässig sind. Das heißt:
 

  • In den ersten fünf Jahren nach dem Wegzug sind die Erben mit dem gesamten Vermögensanfall in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig. Erst ab dem sechsten Jahr, also mit Ablauf dieser erweitert unbeschränkten Steuerpflicht, beginnt die aus dem AStG folgende erweitert beschränkte Steuerpflicht für die Erbschaftsteuer. Konsequenz: Der Aussiedler sollte mit seinem Wegzug alle Konten in Deutschland auflösen.
     
  • Für ein in Deutschland belegenes Grundstück ist immer Erbschaftsteuer zu zahlen, auch nach  Ablauf von zehn Jahren (beschränkte Erbschaftssteuerpflicht). Mögliche Erbschaftsteuern im  Zuzugsland sind natürlich anzurechnen.
     
  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer in Österreich

    Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist in Österreich eine zwischen Bund und Ländern geteilte Bundessteuer. Sie ist in ganz Österreich gleich hoch. Zum Tragen kommt die Erbschaftssteuer nur beim Erwerb von Todes wegen, die Schenkungssteuer bei Zuwendungen unter Lebenden und bei Zweckzuwendungen.
    Die Höhe der Steuer richtet sich einerseits nach dem Wert des vererbten Gutes, andererseits nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser. Dabei gibt es fünf Steuerklassen:

    1. Ehegatten, Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder
    2. Enkel
    3. Eltern, Großeltern, Geschwister, Stiefeltern
    4. Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Nichten, Neffen
    5. alle übrigen - dazu zählen auch Lebensgefährten.

    Der Steuersatz steigt progressiv abhängig von dem Wert des zugewendeten Vermögens sowie von der Steuerklasse. Daneben gibt es einen linearen Steuersatz für Erwerber, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie für Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter. Wird unbewegliches Vermögen (Liegenschaften) zugewendet, wird neben der Tarifsteuer ein so genannter Zuschlag (Grunderwerbsteueräquivalent) erhoben.

    Die persönlichen Freibeträge in Österreich sind sehr gering und betragen je nach Steuerklasse zwischen 2.200 bis 110 Euro. Für Zuwendungen unter Lebenden (Schenkung) an den Ehegatten wird zusätzlich ein Ehegattenfreibetrag in Höhe von 7.300 Euro gewährt.

    Neben diesen persönlichen Freibeträgen gibt es eine Vielzahl sachlicher Steuerbefreiungen, die zum Teil auch betraglich begrenzt sind. So sind derzeit endbesteuerte Sparguthaben, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, grundsätzlich von der Steuerpflicht ausgenommen. Andere Güter haben abhängig von der Art des Gutes gewisse Freibeträge, wie beispielsweise Hausrat oder die unentgeltliche Übertragung von Unternehmen.

    Um den mehrfachen Übergang desselben Vermögens nicht mehrfach zu belasten, sieht § 17 öErbStG eine Ermäßigung der Steuer vor.

    Die Höhe der Erbschaftssteuer für Erwerbe von Todes wegen und der Schenkungssteuer für Zuwendungen unter Lebenden sind grundsätzlich gleich hoch. Unterschiede können sich ergeben, wenn mit dem Erwerb eine Gegenleistung verbunden ist (gemischte Schenkung).

    Bei der Bemessung der Erbschaftssteuer wird für Liegenschaften der dreifache Einheitswert herangezogen. Aufgrund einer diesbezüglichen Beschwerde (weil der Wertansatz für unbewegliches Vermögen mit dem 3-fachen Einheitswert im Verhältnis zum Wertansatz sonstigen Vermögens mit dem gemeinen Wert gleichheitswidrig erscheint) vor dem VfGH wurden am 7. März 2007 Teile des Erbschaftssteuergesetzes vom VfGH für verfassungswidrig erklärt. Für die Reparatur des Gesetzes hat der VfGH dem Gesetzgeber eine Frist bis 31. Juli 2008 eingeräumt

    Da die Erbschaftssteuer einen relativ geringen Anteil am gesamten Steueraufkommen hat (Anteil der Erbschaftsteuer am Gesamtsteueraufkommen in Österreich: 0,17 Prozent), aber andererseits sehr verwaltungsintensiv ist, wurden 2005 wieder Überlegungen angestellt, sie wie in anderen Staaten, beispielsweise Schweden ersatzlos zu streichen. Entsprechender politischer Wille wurde von ÖVP und BZÖ bekundet. Inzwischen wurde auch von Seiten der SPÖ im Ministerrat zugestimmt, keine Reparatur des Gesetzes anzustreben, die Erbschaftssteuer wird daher aller Voraussicht nach dem 31. Juli 2008 in Österreich der Geschichte angehören [9]. Entsprechende Forderungen auf Abschaffung gingen bereits seit einigen Jahren von Seiten der Wirtschaft aus. Um die einheimischen Unternehmen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu entlasten und so Betriebsübergaben zu verbilligen, wurde in § 15a öErbStG ein Freibetrag für die unentgeltliches Unternehmensübertragung eingeführt.

    Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) in der Schweiz

    Die Erbschaftssteuer ist eine kantonale Steuer. In den meisten Kantonen werden die Erben besteuert (Erbanfallsteuer). Ausnahme bilden in vielen Kantonen jedoch die direkten Nachkommen (Kinder), welche von der Steuer befreit sind (z.B. Kanton St. Gallen, Zürich, Appenzell Ausserrhoden etc.). In den Kantonen Solothurn und Neuchâtel wird zusätzlich eine Steuer auf das unverteilte Vermögen erhoben, die so genannte Nachlasssteuer. Der Kanton Graubünden erhebt nur die Nachlasssteuer, wobei einzelne Gemeinden ihrerseits eine Erbanfallsteuer erheben können. Der Kanton Luzern erhebt keine Erbschaftssteuer. Die meisten anderen Kantone erheben die Erbschaftssteuer nur, wenn die Erben keine direkten Nachkommen oder Ehegatten (bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Partner) sind.

    Erbschaftsteuer in anderen Ländern

    Erbschaftsteuer wird nicht in allen Ländern erhoben.

    So erheben Schweden und Portugal sowie die meisten neuen EU-Mitgliedsländer überhaupt keine Erbschaftsteuer. Italien hat die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer 2001 abgeschafft und sie im Oktober 2006 wieder eingeführt.