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Erbschaftsteuer (Erbschaftssteuer-)
vermeiden oder reduzieren
Dienstleistungen unserer Kanzlei
Wir beraten vermögende Personen bzw.
die durch das Erbe vermögend werden, hinsichtlich der optimalen
Steuergestaltung im In-und Ausland. Entscheidend ist dabei i.d.R. die
frühzeitige Planung, z.B. der Wegzug von Erblasser und Erwerber in ein
Land mit niedriger oder gar keiner Erbschaftssteuer. Im Rahmen von
Betriebsvermögen die rechtzeitige Verlegung der Betriebsstätte oder
von Betriebsstättenanteilen ins Ausland bzw. die Installationen von
ausländischen Zwischengesellschaften oder Holdings. Dieses muss nicht
zwingend bedeutet, dass Erblasser und/oder Erwerber Ihren
Lebensmittelpunkt in das Betriebsstättenland verlagern
(Treuhand-Lösung oder inländische Übertragung).
Um Erbschaftsteuer zu vermeiden oder zu
vermindern, sind in Deutschland zudem eine Reihe von legalen Maßnahmen
möglich:
- Schenkung an die Erben unter Nutzung
des Schenkungssteuerfreibetrags (alle 10 Jahre)
- Den Erben durch Adoption oder Heirat
in eine günstigere Steuerklasse versetzen
- Verlagerung von Privatvermögen in
Betriebsvermögen
- Verlagerung von Vermögen in
Anlageklassen, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (z.B.
Immobilien, Schiffsfonds)
- Übertragung von Immobilien unter
Eintragung eines Nießbrauchrechts für die Schenker
Wir beraten auch in Fällen des
"geparkten Vermögens im Ausland", also z.B. auf ausländischen Konten
oder Schließfächern und dem verständlichen Wunsch eine
"steuerunschädliche Lösung" zu finden.
Wann machen unsere Dienstleistungen
für Erwerber und/oder Erblasser Sinn?
Bei natürlichen Personen ab einer
Erbschaft in Höhe ca. 1 Mio Euro, bei Betriebsvermögen ab ca. 2 Mio
Euro.
Deutsche Erbschafts-
bzw. Schenkungsbesteuerung
Eine Wohnsitzverlagerung ins Ausland
kann aus erbschaftssteuerlichen Gründen vor allem vor dem Hintergrund
in Betracht gezogen werden, dass beispielsweise einige Kantone in der
Schweiz keine Erbschaftsteuer erheben und auch die USA plant, die
Erbschaftsteuer abzuschaffen.
Bei allen Überlegungen sollte man wissen, dass in Deutschland eine
nachwirkende Erbschaftsbesteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG -
die so genannte unbeschränkte Erb- und Schenkungsteuerpflicht -
besteht.
Konsequenz: Nach dieser Regelung müssen die Erben des ins Ausland
ziehenden Deutschen im Einzelfall noch deutsche Erbschaftsteuer
zahlen, ohne Rücksicht darauf, wo sie ansässig sind. Das heißt:
In den ersten fünf Jahren nach dem
Wegzug sind die Erben mit dem gesamten Vermögensanfall in Deutschland
erbschaftsteuerpflichtig. Erst ab dem sechsten Jahr, also mit Ablauf
dieser erweitert unbeschränkten Steuerpflicht, beginnt die aus dem
AStG folgende erweitert beschränkte Steuerpflicht für die
Erbschaftsteuer. Konsequenz: Der Aussiedler sollte mit seinem Wegzug
alle Konten in Deutschland auflösen.
Für ein in Deutschland belegenes
Grundstück ist immer Erbschaftsteuer zu zahlen, auch nach Ablauf von
zehn Jahren (beschränkte Erbschaftssteuerpflicht). Mögliche
Erbschaftsteuern im Zuzugsland sind natürlich anzurechnen.
Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer in Österreich
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer
ist in Österreich eine zwischen Bund und Ländern geteilte
Bundessteuer. Sie ist in ganz Österreich gleich hoch. Zum Tragen kommt
die Erbschaftssteuer nur beim Erwerb von Todes wegen, die
Schenkungssteuer bei Zuwendungen unter Lebenden und bei
Zweckzuwendungen.
Die Höhe der Steuer richtet sich einerseits nach dem Wert des
vererbten Gutes, andererseits nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen
Erbe und Erblasser. Dabei gibt es fünf Steuerklassen:
- Ehegatten, Kinder, Adoptiv- und
Stiefkinder
- Enkel
- Eltern, Großeltern, Geschwister,
Stiefeltern
- Schwiegerkinder, Schwiegereltern,
Nichten, Neffen
- alle übrigen - dazu zählen auch
Lebensgefährten.
Der Steuersatz steigt progressiv
abhängig von dem Wert des zugewendeten Vermögens sowie von der
Steuerklasse. Daneben gibt es einen linearen Steuersatz für Erwerber,
die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie
für Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter. Wird
unbewegliches Vermögen (Liegenschaften) zugewendet, wird neben der
Tarifsteuer ein so genannter Zuschlag (Grunderwerbsteueräquivalent)
erhoben.
Die persönlichen Freibeträge in
Österreich sind sehr gering und betragen je nach Steuerklasse zwischen
2.200 bis 110 Euro. Für Zuwendungen unter Lebenden (Schenkung) an den
Ehegatten wird zusätzlich ein Ehegattenfreibetrag in Höhe von 7.300
Euro gewährt.
Neben diesen persönlichen Freibeträgen
gibt es eine Vielzahl sachlicher Steuerbefreiungen, die zum Teil auch
betraglich begrenzt sind. So sind derzeit endbesteuerte Sparguthaben,
die der Kapitalertragsteuer unterliegen, grundsätzlich von der
Steuerpflicht ausgenommen. Andere Güter haben abhängig von der Art des
Gutes gewisse Freibeträge, wie beispielsweise Hausrat oder die
unentgeltliche Übertragung von Unternehmen.
Um den mehrfachen Übergang desselben
Vermögens nicht mehrfach zu belasten, sieht § 17 öErbStG eine
Ermäßigung der Steuer vor.
Die Höhe der Erbschaftssteuer für
Erwerbe von Todes wegen und der Schenkungssteuer für Zuwendungen unter
Lebenden sind grundsätzlich gleich hoch. Unterschiede können sich
ergeben, wenn mit dem Erwerb eine Gegenleistung verbunden ist
(gemischte Schenkung).
Bei der Bemessung der Erbschaftssteuer
wird für Liegenschaften der dreifache Einheitswert herangezogen.
Aufgrund einer diesbezüglichen Beschwerde (weil der Wertansatz für
unbewegliches Vermögen mit dem 3-fachen Einheitswert im Verhältnis zum
Wertansatz sonstigen Vermögens mit dem gemeinen Wert gleichheitswidrig
erscheint) vor dem VfGH wurden am 7. März 2007 Teile des
Erbschaftssteuergesetzes vom VfGH für verfassungswidrig erklärt. Für
die Reparatur des Gesetzes hat der VfGH dem Gesetzgeber eine Frist bis
31. Juli 2008 eingeräumt
Da die Erbschaftssteuer einen relativ
geringen Anteil am gesamten Steueraufkommen hat (Anteil der
Erbschaftsteuer am Gesamtsteueraufkommen in Österreich: 0,17 Prozent),
aber andererseits sehr verwaltungsintensiv ist, wurden 2005 wieder
Überlegungen angestellt, sie wie in anderen Staaten, beispielsweise
Schweden ersatzlos zu streichen. Entsprechender politischer Wille
wurde von ÖVP und
BZÖ
bekundet. Inzwischen wurde auch von Seiten der SPÖ im Ministerrat
zugestimmt, keine Reparatur des Gesetzes anzustreben, die
Erbschaftssteuer wird daher aller Voraussicht nach dem 31. Juli 2008
in Österreich der Geschichte angehören
[9].
Entsprechende Forderungen auf Abschaffung gingen bereits seit einigen
Jahren von Seiten der Wirtschaft aus. Um die einheimischen Unternehmen
von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu entlasten und so
Betriebsübergaben zu verbilligen, wurde in § 15a öErbStG ein
Freibetrag für die unentgeltliches Unternehmensübertragung eingeführt.
Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) in der Schweiz
Die Erbschaftssteuer ist eine kantonale
Steuer. In den meisten Kantonen werden die Erben besteuert
(Erbanfallsteuer). Ausnahme bilden in vielen Kantonen jedoch die
direkten Nachkommen (Kinder), welche von der Steuer befreit sind (z.B.
Kanton St. Gallen, Zürich, Appenzell Ausserrhoden etc.). In den
Kantonen Solothurn und Neuchâtel wird zusätzlich eine Steuer auf das
unverteilte Vermögen erhoben, die so genannte Nachlasssteuer. Der
Kanton Graubünden erhebt nur die Nachlasssteuer, wobei einzelne
Gemeinden ihrerseits eine Erbanfallsteuer erheben können. Der Kanton
Luzern erhebt keine Erbschaftssteuer. Die meisten anderen Kantone
erheben die Erbschaftssteuer nur, wenn die Erben keine direkten
Nachkommen oder Ehegatten (bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche
Partner) sind.
Erbschaftsteuer in anderen Ländern
Erbschaftsteuer wird nicht in allen
Ländern erhoben.
So erheben Schweden und Portugal sowie
die meisten neuen EU-Mitgliedsländer überhaupt keine Erbschaftsteuer.
Italien hat die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer 2001
abgeschafft und sie im Oktober 2006 wieder eingeführt.
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