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Die Bundesregierung hat im
Zusammenhang mit der
Unternehmensteuerreform auch eine Neuregelung der
Erbschaftsteuer auf ererbtes Betriebsvermögen beschlossen. Die
Neuregelung wird allgemein als Abschmelzmodell
bezeichnet.
Allerdings gibt es noch
"politischen Gegenwind". So wird eine hohe Bürokratisierung
wegen der vorzunehmenden ggf. mehrfachen Unternehmensbewertung
bei Erbschaften mit Betriebsvermögen befürchtet. Insbesondere
die nachstehend genannten starren Grenzen von 70% der Lohnsumme;
keine Veräußerung des Unternehmens innerhalb von 15 Jahren
werden als wenig flexibel angesehen. Als Alternative ist ein
Stufentarif oder eine anteilige Versteuerung auf Expertenebene
im Gespräch.
Den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichtes wurde somit Folge geleistet. Nach dem
Beschluss (Bundesverfassungsgericht vom 7. November 2006 – 1 BvL
10/02) war auch die Erbschaftsteuer bei der Vererbung von
Betriebsvermögen neu zu regeln. Nach der bisherigen und alten
Rechtslage werden bei der Bewertung des Betriebsvermögens die
Wertansätze weitgehend aus der Steuerbilanz übernommen. Dieser
Wertansatz führt nicht zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem
Gleichheitssatz vereinbar wären.
Die derzeitige gesetzliche
Regelung für die Erbschaftsteuer bleibt bis zum 31. Dezember
2008 in Kraft. Wegen der rückwirkenden Anwendung zum 1. Januar
2007 wird dem Erben ein Wahlrecht eingeräumt, ob die Bestuerung
nach der alten oder der neuen Regelung erfolgen soll.
Der Gesetzgeber wurde aufgerufen
ein Bewertungsverfahren zu schaffen, dass eine Bewertung zum
Verkehrswert erlaubt. Dabei darf der Gesetzgeber in einem
zweiten Schritt Sonderregelungen, wie zum Beispiel Freibeträge
und ähnliche Vergünstigungen auf den ermittelten Verkehrswert,
gewähren.
Abschmelzmodell bei
Betriebsnachfolge (Vererben von Unternehmen)
Die geplanten Erleichterungen für Einzelunternehmen und
Personengesellschaften bei der Übertragung von Unternehmen
sollen durch ein Abschmelzmodell (85%) umgesetzt werden. So ist
vorgesehen, dass die Erbschaftsteuer auf im Erbfall übernommenes
Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren bei Fortführung des
Unternehmens schrittweise auf Null gesenkt wird, wenn das
Unternehmen im Kern fortgeführt wird und die Arbeitsplätze im
Unternehmen weitgehend erhalten bleiben.
Beispiel: Ein Erbe (unabhängig
vom Verwandtschaftsgrad) kann daher den großen Teil seines Erbes
"abarbeiten", wenn das Unternehmen entsprechend fortgeführt
wird. Es werden aber nur 85 Prozent des vererbten
Betriebsvermögens steuerfrei gestellt. Das heißt, 15 Prozent des
Wertes des geerbten Betriebsvermögens sind der Erbschaftsteuer
zu unterwerfen. Um kleine Unternehmen zusätzlich zu entlasten,
ist eine Freigrenze von 150.000 Euro vorgesehen. Die
Verschonungsregel für Betriebsvermögen greift aber nur, wenn das
Unternehmen schon zwei Jahre vor dem Erbfall oder der Schenkung
bestanden hat.
Kriterien im Abschmelzmodell
bei Betriebsvermögen und Erbschaftsteuer:
Das so genannte Verwaltungsvermögen darf einen Anteil von 50
Prozent des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Zum
Verwaltungsvermögen gehören insbesondere: Dritten zur Nutzung
überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche
Rechte und Bauten, Beteiligungen, Wertpapiere, Kunstgegenstände,
Archive, Edelsteine usw., wenn der Handel mit diesen
Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des
gewerblichen Betriebes ist. Ansonsten gilt das gesamte
Betriebsvermögen als nicht begünstigt.
Die Erbschaftsteuer wird pauschal
für 85 Prozent des Betriebsvermögens gestundet und kann nach 10
Jahren entfallen. Die Abschmelzvariante umfasst daher nur 85
Prozent. Voraussetzung für die Anwendung des Abschmelzmodells:
Die Lohnsumme des Unternehmens (plus übliche
Gehaltssteigerungen) sinkt in den ersten 10 Jahren nicht unter
70 Prozent des Durchschnittswertes der letzten 5 Jahre vor dem
Erbfall. Bereits erlassene Steuern der Vorjahre sollen bei einer
Unterschreitung der Lohnsumme nicht zurückgefordert werden.
Die Verschonungsregel begünstigt
nur den Erben, der mindestens ein Viertel des Unternehmens erbt.
Häufig sind Familienunternehmen jedoch über mehrere Generationen
vererbt worden, so dass so manches Mal niemand mehr als 25
Prozent mehr am Unternehmen hält.
Im Zuge der Detailregelungen
können für kleinere Unternehmen (zum Beispiel mit weniger als 10
Arbeitnehmer) ggf. Sonderregelungen getroffen werden. Das
Betriebsvermögen darf 15 Jahre lang nicht unter den Ausgangswert
fallen oder veräußert werden.
Damit sind insoweit höhere
Entnahmen aus dem Betriebsvermögen tabu, wenn die Erben keine
Nachversteuerung bei der Erbschaftsteuer riskieren wollen. Diese
Pauschallösung unterscheidet nicht zwischem produktiven und
nichtproduktiven Betriebsvermögen. Eine Unterscheidung nach Art
des Betriebsvermögens ist kaum machbar und hätte die
Finanzgerichte in Zukunft zusätzlich beschäftigt.
Anmerkungen zum Beschluss des
Verfassungsgerichtes
Der Beschluss des Verfassungsgerichts hatte starke Auswirkungen
auf das geplante Gesetz zur leichteren Unternehmensnachfolge. So
war vorgesehen, dass die Erbschaftsteuer auf im Erbfall
übernommenes Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren bei
Fortführung des Unternehmens schrittweise auf Null gesenkt wird,
wenn die Arbeitsplätze im Unternehmen weitgehend erhalten
bleiben. Der Gesetzgeber hat mit dem Abschmelzmodell - bei
Einhaltung gewisser Kriterien - nun 85 Prozent des Wertes des
vererbten Betriebsvermögens freigestellt.
Der Wertansatz der zum
Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter mit ihrem
Steuerbilanzwert entspricht nur in Ausnahmefällen dem jeweiligen
Verkehrswert des Wirtschaftsgutes. So können durch
bilanzpolitische Maßnahmen wie zum Beispiel die Wahl von
degressiver oder linearer Abschreibung, Sofortabschreibungen
oder erhöhten Absetzungen stille Reserven gebildet werden, die
bei der Bewertung des Betriebsvermögens nicht berücksichtigt
werden.
Zudem fließen immaterielle
Wirtschaftsgüter wie etwa der Geschäfts- oder Firmenwert eines
Unternehmens in die erbschaftsteuerliche Bewertung nicht ein.
Das hat regelmäßig zur Folge, dass der Steuerwert gerade von
ertragstarken Unternehmen weit hinter dem gemeinen Wert
zurückbleibt, weil der den Wert bestimmende Faktor des Ertrags
keine Berücksichtigung findet. Die Übernahme der
Steuerbilanzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer bewirkt mithin
für Betriebsvermögen mit hoher Wahrscheinlichkeit – wenn auch
nicht stets – einen deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden
Steuerwert.
Auf Firmenerben kommt mithin eine
Neubewertung zu. Die neue Bewertung der Unternehmen für Zwecke
der Erbschaftsteuer muss sich am Marktwert orientieren und nicht
mehr an den häufig niedrigeren Steuerbilanzansätzen. Während die
Steuerbilanz jedes Jahr zu erstellen ist, wäre der Verkehrswert
eines Unternehmens im Erbfall gesondert zu ermitteln. Es ist
nicht zu erwarten, dass die Unternehmensbewertung nach dem so
genannten Stuttgarter Verfahren, das bei Kapitalgesellschaften
zur Ermittlung von Vermögenswert und Ertragswert Anwendung
findet, der geforderten Bewertung nach dem Verkehrswert ohne
eine Modizifizierung gerecht wird.
Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater könnten mit neuen lukrativen Aufträgen rechnen.
Die Folge: Parteigutachten und Nachprüfung durch die
Finanzbehörden. Der Verkehrswert eines Unternehmens lässt sich
in den meisten Fällen nur sehr ungenau ermitteln. Man denke nur
an die Steuerbilanz der Internetvideoplattform von Youtube vor
dem Erwerb von Google.
Fazit: Das neue Abschmelzmodell
begünstigt und benachteiligt das Vererben von Betriebsvermögen.
Unternehmen, die aufgrund hoher Abschreibungen einen niedrigen
Steuerbilanzwert aufweisen, können eher nach der alten Regelung
kostengünstig vererbt werden.
Das neue Erbschaftssteuergesetz
begünstigt Betriebsvermögen von werthaltigen Unternehmen, die
keinen großen Schwankungen unterliegen. Den Erben dieser
Unternehmen wird es leichter fallen, die Kriterien für eine
dauerhafte Stundung von 85 Prozent des Betriebsvermögens für die
Erbschaftsteuer zu erreichen. Wer hingen ein
sanierungsbedürftiges Unternehmen erbt, wird es schwer haben.
Denn Sanierung bedeutet sehr häufig auch Freistellung von
Personal.
Erbschaftssteuer
und Schenkungssteuer gegen den Mittelstand
Von
Rechtsanwalt Michael Hans, München
Erschienen in "KLARTEXT"
Ausgabe 02/2004, Herausgeber
Bund der Steuerzahler in Bayern e.V.
Versteckt im
Steuerreformpaket wurde in einem Detail eine Erhöhung der
Erbschaft- und Schenkungsteuer für Betriebsvermögen beschlossen,
die wieder nur den Mittelstand betrifft. Der Unternehmer reibt
sich verwundert die Augen. Es sollte doch die Wirtschaft durch
Steuerentlastungen wieder in Schwung gebracht werden. Was
erwartet uns in den nächsten Jahren? Was ist zu tun?
Im Erbschaft- und
Schenkungsteuergesetz 1997 wurden eine Reihe von
erbschaftsteuerlichen und schenkungssteuerlichen Entschärfungen
für die Unternehmensnachfolge eingeführt. Sie betrafen die
Bewertung, einen Prozentabzug vom Wert, den Freibetrag, die
Steuerklasse und Stundungsmöglichkeiten. Das ging in die
richtige Richtung, immerhin wurden besonders Kleinbetriebe
begünstigt. Jedoch, der Schritt war zu kurz. Der Mittelstand,
das allenthalben gepriesene Rückgrat unserer Wirtschaft, muss
weiter fürchten, dass die Unternehmen allein aus steuerlichen
Gründen eine Übertragung nicht oder nicht ohne bleibenden
Schaden überstehen. So werden nicht Arbeitsplätze geschaffen,
sondern sie werden aufs Spiel gesetzt. In Deutschland stehen
eine enorme Anzahl von Unternehmen zur Nachfolge an, allein in
Bayern sind es über vierzigtausend.
Der Steuerzahler protestiert
gegen eine solch kurzsichtige Steuerpolitik. Die IHK München übt
scharfe Kritik und weist darauf hin, dass die Steuer aus der
Substanz des Unternehmens gezahlt werden muss; eine
vorausschauende Investitionsplanung wird kaum mehr möglich.
Der Bund der Steuerzahler kämpft
seit Jahrzehnten dafür, dass in der Politik die Einsicht
einkehrt, dass mit den Erschwernissen von
Unternehmensübertragungen ein Sterben vieler dieser Unternehmen
einhergeht und der Wirtschaft Schaden zugefügt wird.
Das Land braucht
Unternehmer, auch Nachfolgeunternehmer.
Denen ist die derzeitige Politik
jedoch nicht wohlgesonnen: Im Steuerpaket wurde nun der
Freibetrag für Betriebsvermögen um € 31.000,- von bisher €
256.000,- auf nun € 225.000,- abgesenkt. Gleichzeit wurde der zu
versteuernde Anteil der Betriebsvermögens von 60% auf 65%
erhöht. Dieses läuft unter dem Begriff Abbau von Subventionen
nach der Rasenmähermethode.
Zu allem Überfluss droht auch
noch Unbill vom höchsten deutschen Gericht. Der Bundesfinanzhof
meinte, die Bewertungsunterschiede im Erbschaftsteuerrecht seien
nicht ausreichend begründet und hat die Frage dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
So ist die nächste
Erhöhung der Erbschaftsteuer, und zwar für alle, wohl nur noch
eine Frage der Zeit.
Was tun? Sollten bayerische
Unternehmer dem Beispiel von Theo Müller folgen, dem
Molkerei-Multi aus dem Allgäu? Seine Entscheidung, wegen der
hohen Steuerbelastung bei der Unternehmensnachfolge auf die
nächste Generation seinen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen,
ging durch die Medien. Der Mann verdient Respekt. Er hat den
Finger auf die Wunde gelegt und sich öffentlich der Diskussion
gestellt. Es gibt nämlich eine Vielzahl von Unternehmern, die es
ins Ausland zieht, und zwar aus gutem Grunde:
In der Schweiz ist die
Erbschaftsteuer nahezu ganz abgeschafft. Italien folgte diesem
Beispiel 2001 für Betriebsübergänge und beließ lediglich
Steuerlasten bei Immobilienübertragungen. In Großbritannien
besteht eine Befreiung von der Schenkung- und Erbschaftsteuer
bei Unternehmensübertragungen, die Familienbetriebe begünstigt.
Schließlich hat auch Österreich schonende Regelungen bei der
Besteuerung zur Weiterführung von Unternehmen im Familienverband
eingeführt.
Trotzdem wird für die meisten
Mittelständler das Ausland keine Alternative sein. Es sind ja
auch völlig verschiedene Fragen, ob es Sinn macht, Produktion,
Handel bzw. Dienstleistung ins Ausland zu verlagern, oder den
Wohnsitz, also den Lebensmittelpunkt des Unternehmers mit seiner
Familie. Das Außensteuergesetz stellt zusätzlich Hürden auf.
Es gibt eine große Vielfalt von
Gestaltungsmöglichkeiten im Erbrecht und im Erbschaft- und
Schenkungsteuerrecht, man muss sie aber auch nutzen. Man glaubt
es kaum, aber mehr als die Hälfte aller deutschen Unternehmer
haben kein Testament. Die gesetzliche Erbfolge ist jedoch sehr
oft überraschend. Wer weiß schon, dass z.B. neben dem Ehegatten
auch die Eltern oder die Geschwister erben, wenn es nicht ein
Testament anders regelt. Außerdem tut es Not, sich über die
steuerliche Lage zu informieren. Die steuerlichen Freibeträge
verfallen oft allein durch Zeitablauf.
Das Gebot der Stunde ist
es, mit der langfristigen Planung heute zu beginnen und jetzt zu
handeln: Vorweggenommene Erbfolge.
Es fängt damit an, dass eine
Bestandsaufnahme erfolgt, danach das Ziel definiert wird und
sodann eine erste Planung entworfen wird. Zuförderst soll eine
Übertragung möglichst schon zu Lebzeiten des Unternehmers
erfolgen. Die steuerliche Betrachtung darf allerdings nicht die
allein ausschlaggebende sein, Stichworte sind z.B.
wirtschaftliche Eigensicherung und Geeignetheit des Nachfolgers.
Andererseits können steuerliche Fehler zum Ruin führen.
Es ist ein typischer Fehler, die
Unternehmensnachfolge allein für die Zeit nach dem Tode des
Unternehmers zu planen. Der Tod kommt andererseits aber auch oft
unvorhersehbar plötzlich. Ein Unternehmertestament ist
erforderlich. Es muss nicht in jedem Fall beim Notar abgefasst
werden, aber eine Hinterlegung bei einem Amtsgericht ist
dringend anzuraten. Der Inhalt eines Unternehmertestaments muss
natürlich sorgfältig überlegt werden.
Meist muss davon
abgeraten werden, ein Unternehmen an eine Erbengemeinschaft zu
vererben.
So kann es bei der Beteiligung
von Minderjährigen zu einer Entscheidungsblockade kommen. Bei
einer Weiterführung des Unternehmens nach Abfindungen an die
weichenden Miterben können nach neuerer Rechtsprechung sehr hohe
einkommensteuerliche Belastungen entstehen.
Eine völlig andere steuerliche
Problematik taucht übrigens auf, wenn Unternehmen oder auch
Vermögenswerte zu Lebzeiten gegen Versorgungsleistungen, z.B.
eine Leibrente, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergeben
werden.
Der Bund der Steuerzahler
informiert über all diese Probleme neben Informationsbroschren
und Info-Texten sind es besonders auch seine
Vortragsveranstaltungen
"Erben und Vererben". Jeder Unternehmer ist gut beraten,
sich selbst einen allgemeinen Überblick zu verschaffen. Jeder
Einzelfall benötigt aber auch ein individuelles Konzept. Die
Rechtslage ist sehr komplex. Ohne die Beratung durch
spezialisierte Anwälte und Steuerberater setzt der Unternehmer
sein Lebenswerk auf Spiel!
Die Spezialisten auf
diesem Gebiet sind nicht so leicht zu finden.
Kaum eine andere Problematik
erfordert den Überblick über eine derartige Fülle von
Rechtsgebieten: Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Familienrecht,
Steuerrecht in allen Variationen, Gesellschaftsrecht und
gelegentlich auch Steuerstrafrecht (Stichworte Vererben von
Schwarzgeld, Amnestiegesetz). Dies erfordert die Bündelung von
Fach- und Sachkompetenz. Aus diesem Grund haben wir bereits 1995
die Erbrechtsgesellschaft München e.V. gegründet, siehe Kasten.
Allerdings darf dieser Verein auf Grund des
Rechtsberatungsgesetzes keine Einzelfall-Beratungen vornehmen.
Jeder Unternehmer und
insbesondere derjenige, der seinen Betrieb weitergeben möchte,
muss die Hürden des derzeitigen komplizierten
mittelstandsfeindlichen Steuerrechts so gut nehmen, wie es geht.
Die Gestaltungsmöglichkeiten sind immer noch groß.
Gleichzeitig dürfen wir nicht
nachlassen, gemeinsam mit allem Nachdruck weiter zu fordern,
dass es mit dem populistischen Stückwerk in der Steuerpolitik
ein Ende haben muss. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer macht
ohnehin nur einen kleinen Bruchteil des Bundeshaushalts aus. Die
Wirkungen bei den betroffenen Betrieben sind demgegenüber aber
enorm. Allein die ersatzlose Abschaffung nur der Schenkungsteuer
würde einen Schub von Übertragungen und dann von Investitionen
durch die übernehmende jüngere Generation bewirken, der im
Effekt das dringend ersehnte Wachstum mitbewirkt.
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