Erbschaftssteuer Unternehmen: Gestaltung im Rahmen der Reform der Erbschaftssteuer - Schenkungssteuer
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  Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Reform der Erbschaftssteuer für Unternehmen, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz

Erbschaftssteuer /Schenkungssteuer für Unternehmen: Die Reform der Erbschaftssteuer wirkt sich insbesondere für den deutschen Mittelstand negativ aus

Wir beraten Mandanten im Zuge der neuen Erschafts-und Schenkungssteuer für Unternehmen. Über die Nachteile der neuen Regelungen informieren Sie die nachfolgenden Kommentare auf dieser Webseite. Unsere Beratungstätigkeit erstreckt sich von der Unternehmensbewertung, Reduzierung der Lohnsumme bis zur Verlagerung der Betriebsstätte in ein Land ohne oder mit nur geringer Erbschaftssteuer. In der Schweiz ist die Erbschaftsteuer nahezu ganz abgeschafft. Italien folgte diesem Beispiel 2001 für Betriebsübergänge und beließ lediglich Steuerlasten bei Immobilienübertragungen. In Großbritannien besteht eine Befreiung von der Schenkung- und Erbschaftsteuer bei Unternehmensübertragungen, die Familienbetriebe begünstigt. Schließlich hat auch Österreich schonende Regelungen bei der Besteuerung zur Weiterführung von Unternehmen im Familienverband eingeführt.

Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der "Lohnsumme"

Die Lohnsumme wird reduziert durch:

  • Leiharbeit

  • geringfügig Beschäftigte

  • Tochterunternehmen im Ausland und "deren" Beschäftigte

Tochterunternehmen im Ausland

Gründung von Tochterunternehmen im Ausland, mithin Betriebsstättenteilverlagerung. Im ausländischen Tochterunternehmen werden entsprechend Mitarbeiter angestellt, ergänzend wird die Lohnsumme im Rahmen der neuen Erbschaftssteuerregelung "reduziert". Nebeneffekte i.d.R.: Niedrigere Besteuerung des Unternehmens (der ausländischen Betriebsstätte), Reduzierung der Lohnstückkosten. Ergänzend u.U. : Ausländische Subventionen/Fördermittel. Im Rahmen der steuerlichen Gestaltung der verbundenen Unternehmen (Betriebsstätte Deutschland und Ausland) ergeben sich weitere Möglichkeiten unter Einbezug der Doppelbesteuerungsabkommen und/oder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, z.B. die steuerfreie Vereinnahmung der ausländischen Dividenden in der Deutschen Gesellschaft. Unsere Beratung und Dienstleistungen beziehen sich auf "das Gesamtkonzept": Reduzierung der Lohnsumme (Deutsches Erbschaftssteuerrecht für Unternehmen)+Gründung der Auslandsgesellschaft (Z.B. Land mit niedriger Besteuerung und/oder niedrigen Löhnen)+Steuerliche Gestaltung der verbundenen Unternehmen+Fördermittel/Subventionen im Rahmen der Neuansiedlung im Ausland.

Betriebsstättenverlagerung ins Ausland

Verlagerung des Gesamtbetriebes ins Ausland, z.B. in die Schweiz. Steuerliche Gestaltung der "Betriebsaufgabe", Gründung des ausländischen Unternehmens. Mithin legale "Umgehung" des deutschen Erbschaftsteuerrechts, ergänzend: Reduzierung der Steuerlast und/oder der Lohnstückkosten.

Verlagerung der natürlichen Person ins Ausland

Mehr dazu erfahren Sie auf unser Webseite "ausflaggen der natürlichen Person".

Zum Thema neues Erbschaftssteuerrecht für Unternehmen:

Abschmelzmodell - Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen (Quelle: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/erbschaftsteuer-betriebsvermoegen.htm)

Die Bundesregierung hat im Zusammenhang mit der Unternehmensteuerreform auch eine Neuregelung der Erbschaftsteuer auf ererbtes Betriebsvermögen beschlossen. Die Neuregelung wird allgemein als Abschmelzmodell bezeichnet.

Allerdings gibt es noch "politischen Gegenwind". So wird eine hohe Bürokratisierung wegen der vorzunehmenden ggf. mehrfachen Unternehmensbewertung bei Erbschaften mit Betriebsvermögen befürchtet. Insbesondere die nachstehend genannten starren Grenzen von 70% der Lohnsumme; keine Veräußerung des Unternehmens innerhalb von 15 Jahren werden als wenig flexibel angesehen. Als Alternative ist ein Stufentarif oder eine anteilige Versteuerung auf Expertenebene im Gespräch.

Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes wurde somit Folge geleistet. Nach dem Beschluss (Bundesverfassungsgericht vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02) war auch die Erbschaftsteuer bei der Vererbung von Betriebsvermögen neu zu regeln. Nach der bisherigen und alten Rechtslage werden bei der Bewertung des Betriebsvermögens die Wertansätze weitgehend aus der Steuerbilanz übernommen. Dieser Wertansatz führt nicht zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz vereinbar wären.

Die derzeitige gesetzliche Regelung für die Erbschaftsteuer bleibt bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft. Wegen der rückwirkenden Anwendung zum 1. Januar 2007 wird dem Erben ein Wahlrecht eingeräumt, ob die Bestuerung nach der alten oder der neuen Regelung erfolgen soll.

Der Gesetzgeber wurde aufgerufen ein Bewertungsverfahren zu schaffen, dass eine Bewertung zum Verkehrswert erlaubt. Dabei darf der Gesetzgeber in einem zweiten Schritt Sonderregelungen, wie zum Beispiel Freibeträge und ähnliche Vergünstigungen auf den ermittelten Verkehrswert, gewähren.

Abschmelzmodell bei Betriebsnachfolge (Vererben von Unternehmen)
Die geplanten Erleichterungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei der Übertragung von Unternehmen sollen durch ein Abschmelzmodell (85%) umgesetzt werden. So ist vorgesehen, dass die Erbschaftsteuer auf im Erbfall übernommenes Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren bei Fortführung des Unternehmens schrittweise auf Null gesenkt wird, wenn das Unternehmen im Kern fortgeführt wird und die Arbeitsplätze im Unternehmen weitgehend erhalten bleiben.

Beispiel: Ein Erbe (unabhängig vom Verwandtschaftsgrad) kann daher den großen Teil seines Erbes "abarbeiten", wenn das Unternehmen entsprechend fortgeführt wird. Es werden aber nur 85 Prozent des vererbten Betriebsvermögens steuerfrei gestellt. Das heißt, 15 Prozent des Wertes des geerbten Betriebsvermögens sind der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Um kleine Unternehmen zusätzlich zu entlasten, ist eine Freigrenze von 150.000 Euro vorgesehen. Die Verschonungsregel für Betriebsvermögen greift aber nur, wenn das Unternehmen schon zwei Jahre vor dem Erbfall oder der Schenkung bestanden hat.

Kriterien im Abschmelzmodell bei Betriebsvermögen und Erbschaftsteuer:
Das so genannte Verwaltungsvermögen darf einen Anteil von 50 Prozent des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Zum Verwaltungsvermögen gehören insbesondere: Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, Beteiligungen, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Archive, Edelsteine usw., wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des gewerblichen Betriebes ist. Ansonsten gilt das gesamte Betriebsvermögen als nicht begünstigt.

Die Erbschaftsteuer wird pauschal für 85 Prozent des Betriebsvermögens gestundet und kann nach 10 Jahren entfallen. Die Abschmelzvariante umfasst daher nur 85 Prozent. Voraussetzung für die Anwendung des Abschmelzmodells: Die Lohnsumme des Unternehmens (plus übliche Gehaltssteigerungen) sinkt in den ersten 10 Jahren nicht unter 70 Prozent des Durchschnittswertes der letzten 5 Jahre vor dem Erbfall. Bereits erlassene Steuern der Vorjahre sollen bei einer Unterschreitung der Lohnsumme nicht zurückgefordert werden.

Die Verschonungsregel begünstigt nur den Erben, der mindestens ein Viertel des Unternehmens erbt. Häufig sind Familienunternehmen jedoch über mehrere Generationen vererbt worden, so dass so manches Mal niemand mehr als 25 Prozent mehr am Unternehmen hält.

Im Zuge der Detailregelungen können für kleinere Unternehmen (zum Beispiel mit weniger als 10 Arbeitnehmer) ggf. Sonderregelungen getroffen werden. Das Betriebsvermögen darf 15 Jahre lang nicht unter den Ausgangswert fallen oder veräußert werden.

Damit sind insoweit höhere Entnahmen aus dem Betriebsvermögen tabu, wenn die Erben keine Nachversteuerung bei der Erbschaftsteuer riskieren wollen. Diese Pauschallösung unterscheidet nicht zwischem produktiven und nichtproduktiven Betriebsvermögen. Eine Unterscheidung nach Art des Betriebsvermögens ist kaum machbar und hätte die Finanzgerichte in Zukunft zusätzlich beschäftigt.

Anmerkungen zum Beschluss des Verfassungsgerichtes
Der Beschluss des Verfassungsgerichts hatte starke Auswirkungen auf das geplante Gesetz zur leichteren Unternehmensnachfolge. So war vorgesehen, dass die Erbschaftsteuer auf im Erbfall übernommenes Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren bei Fortführung des Unternehmens schrittweise auf Null gesenkt wird, wenn die Arbeitsplätze im Unternehmen weitgehend erhalten bleiben. Der Gesetzgeber hat mit dem Abschmelzmodell - bei Einhaltung gewisser Kriterien - nun 85 Prozent des Wertes des vererbten Betriebsvermögens freigestellt.

Der Wertansatz der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter mit ihrem Steuerbilanzwert entspricht nur in Ausnahmefällen dem jeweiligen Verkehrswert des Wirtschaftsgutes. So können durch bilanzpolitische Maßnahmen wie zum Beispiel die Wahl von degressiver oder linearer Abschreibung, Sofortabschreibungen oder erhöhten Absetzungen stille Reserven gebildet werden, die bei der Bewertung des Betriebsvermögens nicht berücksichtigt werden.

Zudem fließen immaterielle Wirtschaftsgüter wie etwa der Geschäfts- oder Firmenwert eines Unternehmens in die erbschaftsteuerliche Bewertung nicht ein. Das hat regelmäßig zur Folge, dass der Steuerwert gerade von ertragstarken Unternehmen weit hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt, weil der den Wert bestimmende Faktor des Ertrags keine Berücksichtigung findet. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer bewirkt mithin für Betriebsvermögen mit hoher Wahrscheinlichkeit – wenn auch nicht stets – einen deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Steuerwert.

Auf Firmenerben kommt mithin eine Neubewertung zu. Die neue Bewertung der Unternehmen für Zwecke der Erbschaftsteuer muss sich am Marktwert orientieren und nicht mehr an den häufig niedrigeren Steuerbilanzansätzen. Während die Steuerbilanz jedes Jahr zu erstellen ist, wäre der Verkehrswert eines Unternehmens im Erbfall gesondert zu ermitteln. Es ist nicht zu erwarten, dass die Unternehmensbewertung nach dem so genannten Stuttgarter Verfahren, das bei Kapitalgesellschaften zur Ermittlung von Vermögenswert und Ertragswert Anwendung findet, der geforderten Bewertung nach dem Verkehrswert ohne eine Modizifizierung gerecht wird.

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater könnten mit neuen lukrativen Aufträgen rechnen. Die Folge: Parteigutachten und Nachprüfung durch die Finanzbehörden. Der Verkehrswert eines Unternehmens lässt sich in den meisten Fällen nur sehr ungenau ermitteln. Man denke nur an die Steuerbilanz der Internetvideoplattform von Youtube vor dem Erwerb von Google.

Fazit: Das neue Abschmelzmodell begünstigt und benachteiligt das Vererben von Betriebsvermögen. Unternehmen, die aufgrund hoher Abschreibungen einen niedrigen Steuerbilanzwert aufweisen, können eher nach der alten Regelung kostengünstig vererbt werden.

Das neue Erbschaftssteuergesetz begünstigt Betriebsvermögen von werthaltigen Unternehmen, die keinen großen Schwankungen unterliegen. Den Erben dieser Unternehmen wird es leichter fallen, die Kriterien für eine dauerhafte Stundung von 85 Prozent des Betriebsvermögens für die Erbschaftsteuer zu erreichen. Wer hingen ein sanierungsbedürftiges Unternehmen erbt, wird es schwer haben. Denn Sanierung bedeutet sehr häufig auch Freistellung von Personal.


Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer gegen den Mittelstand

Von Rechtsanwalt Michael Hans, München

Erschienen in "KLARTEXT" Ausgabe 02/2004, Herausgeber Bund der Steuerzahler in Bayern e.V.

Versteckt im Steuerreformpaket wurde in einem Detail eine Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Betriebsvermögen beschlossen, die wieder nur den Mittelstand betrifft. Der Unternehmer reibt sich verwundert die Augen. Es sollte doch die Wirtschaft durch Steuerentlastungen wieder in Schwung gebracht werden. Was erwartet uns in den nächsten Jahren? Was ist zu tun?

Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz 1997 wurden eine Reihe von erbschaftsteuerlichen und schenkungssteuerlichen Entschärfungen für die Unternehmensnachfolge eingeführt. Sie betrafen die Bewertung, einen Prozentabzug vom Wert, den Freibetrag, die Steuerklasse und Stundungsmöglichkeiten. Das ging in die richtige Richtung, immerhin wurden besonders Kleinbetriebe begünstigt. Jedoch, der Schritt war zu kurz. Der Mittelstand, das allenthalben gepriesene Rückgrat unserer Wirtschaft, muss weiter fürchten, dass die Unternehmen allein aus steuerlichen Gründen eine Übertragung nicht oder nicht ohne bleibenden Schaden überstehen. So werden nicht Arbeitsplätze geschaffen, sondern sie werden aufs Spiel gesetzt. In Deutschland stehen eine enorme Anzahl von Unternehmen zur Nachfolge an, allein in Bayern sind es über vierzigtausend.

Der Steuerzahler protestiert gegen eine solch kurzsichtige Steuerpolitik. Die IHK München übt scharfe Kritik und weist darauf hin, dass die Steuer aus der Substanz des Unternehmens gezahlt werden muss; eine vorausschauende Investitionsplanung wird kaum mehr möglich.

Der Bund der Steuerzahler kämpft seit Jahrzehnten dafür, dass in der Politik die Einsicht einkehrt, dass mit den Erschwernissen von Unternehmensübertragungen ein Sterben vieler dieser Unternehmen einhergeht und der Wirtschaft Schaden zugefügt wird.

Das Land braucht Unternehmer, auch Nachfolgeunternehmer.

Denen ist die derzeitige Politik jedoch nicht wohlgesonnen: Im Steuerpaket wurde nun der Freibetrag für Betriebsvermögen um € 31.000,- von bisher € 256.000,- auf nun € 225.000,- abgesenkt. Gleichzeit wurde der zu versteuernde Anteil der Betriebsvermögens von 60% auf 65% erhöht. Dieses läuft unter dem Begriff Abbau von Subventionen nach der Rasenmähermethode.

Zu allem Überfluss droht auch noch Unbill vom höchsten deutschen Gericht. Der Bundesfinanzhof meinte, die Bewertungsunterschiede im Erbschaftsteuerrecht seien nicht ausreichend begründet und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

So ist die nächste Erhöhung der Erbschaftsteuer, und zwar für alle, wohl nur noch eine Frage der Zeit.

Was tun? Sollten bayerische Unternehmer dem Beispiel von Theo Müller folgen, dem Molkerei-Multi aus dem Allgäu? Seine Entscheidung, wegen der hohen Steuerbelastung bei der Unternehmensnachfolge auf die nächste Generation seinen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen, ging durch die Medien. Der Mann verdient Respekt. Er hat den Finger auf die Wunde gelegt und sich öffentlich der Diskussion gestellt. Es gibt nämlich eine Vielzahl von Unternehmern, die es ins Ausland zieht, und zwar aus gutem Grunde:

In der Schweiz ist die Erbschaftsteuer nahezu ganz abgeschafft. Italien folgte diesem Beispiel 2001 für Betriebsübergänge und beließ lediglich Steuerlasten bei Immobilienübertragungen. In Großbritannien besteht eine Befreiung von der Schenkung- und Erbschaftsteuer bei Unternehmensübertragungen, die Familienbetriebe begünstigt. Schließlich hat auch Österreich schonende Regelungen bei der Besteuerung zur Weiterführung von Unternehmen im Familienverband eingeführt.

Trotzdem wird für die meisten Mittelständler das Ausland keine Alternative sein. Es sind ja auch völlig verschiedene Fragen, ob es Sinn macht, Produktion, Handel bzw. Dienstleistung ins Ausland zu verlagern, oder den Wohnsitz, also den Lebensmittelpunkt des Unternehmers mit seiner Familie. Das Außensteuergesetz stellt zusätzlich Hürden auf.

Es gibt eine große Vielfalt von Gestaltungsmöglichkeiten im Erbrecht und im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, man muss sie aber auch nutzen. Man glaubt es kaum, aber mehr als die Hälfte aller deutschen Unternehmer haben kein Testament. Die gesetzliche Erbfolge ist jedoch sehr oft überraschend. Wer weiß schon, dass z.B. neben dem Ehegatten auch die Eltern oder die Geschwister erben, wenn es nicht ein Testament anders regelt. Außerdem tut es Not, sich über die steuerliche Lage zu informieren. Die steuerlichen Freibeträge verfallen oft allein durch Zeitablauf.

Das Gebot der Stunde ist es, mit der langfristigen Planung heute zu beginnen und jetzt zu handeln: Vorweggenommene Erbfolge.

Es fängt damit an, dass eine Bestandsaufnahme erfolgt, danach das Ziel definiert wird und sodann eine erste Planung entworfen wird. Zuförderst soll eine Übertragung möglichst schon zu Lebzeiten des Unternehmers erfolgen. Die steuerliche Betrachtung darf allerdings nicht die allein ausschlaggebende sein, Stichworte sind z.B. wirtschaftliche Eigensicherung und Geeignetheit des Nachfolgers. Andererseits können steuerliche Fehler zum Ruin führen.

Es ist ein typischer Fehler, die Unternehmensnachfolge allein für die Zeit nach dem Tode des Unternehmers zu planen. Der Tod kommt andererseits aber auch oft unvorhersehbar plötzlich. Ein Unternehmertestament ist erforderlich. Es muss nicht in jedem Fall beim Notar abgefasst werden, aber eine Hinterlegung bei einem Amtsgericht ist dringend anzuraten. Der Inhalt eines Unternehmertestaments muss natürlich sorgfältig überlegt werden.

Meist muss davon abgeraten werden, ein Unternehmen an eine Erbengemeinschaft zu vererben.

So kann es bei der Beteiligung von Minderjährigen zu einer Entscheidungsblockade kommen. Bei einer Weiterführung des Unternehmens nach Abfindungen an die weichenden Miterben können nach neuerer Rechtsprechung sehr hohe einkommensteuerliche Belastungen entstehen.

Eine völlig andere steuerliche Problematik taucht übrigens auf, wenn Unternehmen oder auch Vermögenswerte zu Lebzeiten gegen Versorgungsleistungen, z.B. eine Leibrente, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergeben werden.

Der Bund der Steuerzahler informiert über all diese Probleme neben Informationsbroschren und Info-Texten sind es besonders auch seine Vortragsveranstaltungen "Erben und Vererben". Jeder Unternehmer ist gut beraten, sich selbst einen allgemeinen Überblick zu verschaffen. Jeder Einzelfall benötigt aber auch ein individuelles Konzept. Die Rechtslage ist sehr komplex. Ohne die Beratung durch spezialisierte Anwälte und Steuerberater setzt der Unternehmer sein Lebenswerk auf Spiel!

Die Spezialisten auf diesem Gebiet sind nicht so leicht zu finden.

Kaum eine andere Problematik erfordert den Überblick über eine derartige Fülle von Rechtsgebieten: Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Familienrecht, Steuerrecht in allen Variationen, Gesellschaftsrecht und gelegentlich auch Steuerstrafrecht (Stichworte Vererben von Schwarzgeld, Amnestiegesetz). Dies erfordert die Bündelung von Fach- und Sachkompetenz. Aus diesem Grund haben wir bereits 1995 die Erbrechtsgesellschaft München e.V. gegründet, siehe Kasten. Allerdings darf dieser Verein auf Grund des Rechtsberatungsgesetzes keine Einzelfall-Beratungen vornehmen.

Jeder Unternehmer und insbesondere derjenige, der seinen Betrieb weitergeben möchte, muss die Hürden des derzeitigen komplizierten mittelstandsfeindlichen Steuerrechts so gut nehmen, wie es geht. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind immer noch groß.

Gleichzeitig dürfen wir nicht nachlassen, gemeinsam mit allem Nachdruck weiter zu fordern, dass es mit dem populistischen Stückwerk in der Steuerpolitik ein Ende haben muss. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer macht ohnehin nur einen kleinen Bruchteil des Bundeshaushalts aus. Die Wirkungen bei den betroffenen Betrieben sind demgegenüber aber enorm. Allein die ersatzlose Abschaffung nur der Schenkungsteuer würde einen Schub von Übertragungen und dann von Investitionen durch die übernehmende jüngere Generation bewirken, der im Effekt das dringend ersehnte Wachstum mitbewirkt.

 

 

 

 

 

 

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