Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung
der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, Amtsblatt Nr. L 145
vom 30/04/2004 S. 0001 - 0044
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses(2),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über
Wertpapierdienstleistungen(5) zielte darauf ab, die Bedingungen
festzulegen, unter denen zugelassene Wertpapierfirmen und Banken in
anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Zulassung und der
Aufsicht durch den Herkunftsstaat spezifische Dienstleistungen
erbringen oder Zweigniederlassungen errichten konnten. Zu diesem
Zweck wurden mit jener Richtlinie die Erstzulassung und die
Tätigkeitsbedingungen von Wertpapierfirmen, einschließlich der
Wohlverhaltensregeln, harmonisiert. Mit jener Richtlinie wurden auch
einige Bedingungen für den Betrieb geregelter Märkte harmonisiert.
(1) In den letzten Jahren wurden immer mehr Anleger auf den
Finanzmärkten aktiv; ihnen wird ein immer komplexeres und
umfangreicheres Spektrum an Dienstleistungen und Finanzinstrumenten
angeboten. Angesichts dieser Entwicklungen sollte der Rechtsrahmen
der Gemeinschaft das volle Angebot der anlegerorientierten
Tätigkeiten abdecken. Folglich ist es erforderlich, eine
Harmonisierung in dem Umfang vorzunehmen, der notwendig ist, um
Anlegern ein hohes Schutzniveau zu bieten und Wertpapierfirmen das
Erbringen von Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft im
Rahmen des Binnenmarkts auf der Grundlage der Herkunftslandaufsicht
zu gestatten. In Anbetracht dessen sollte die Richtlinie 93/22/EWG
durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.
(1) Angesichts der wachsenden Abhängigkeit der Anleger von
persönlichen Empfehlungen ist es zweckmäßig, die Erbringung von
Anlageberatungen als eine Wertpapierdienstleistung aufzunehmen, die
einer Zulassung bedarf.
(4) Es ist zweckmäßig, in die Liste der Finanzinstrumente
bestimmte Waren- und sonstige Derivate aufzunehmen, die so
konzipiert sind und gehandelt werden, dass sie unter
aufsichtsrechtlichen Aspekten traditionellen Finanzinstrumenten
vergleichbar sind.
(5) Es ist erforderlich, die Ausführung von Geschäften mit
Finanzinstrumenten - unabhängig von den für den Abschluss dieser
Geschäfte verwendeten Handelsmethoden - umfassend zu regeln, damit
bei der Ausführung der entsprechenden Anlegeraufträge eine hohe
Qualität gewährleistet ist und die Integrität und Gesamteffizienz
des Finanzsystems gewahrt werden. Es sollte ein kohärenter und
risikosensibler Rahmen zur Regelung der wichtigsten Arten der
derzeit auf dem europäischen Finanzmarkt vertretenen
Auftragsausführungssysteme geschaffen werden. Es ist erforderlich,
einer aufkommenden neuen Generation von Systemen des organisierten
Handels neben den geregelten Märkten Rechnung zu tragen, die
Pflichten unterworfen werden sollten, die auch weiterhin ein
wirksames und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte
gewährleisten. Um einen angemessenen Rechtsrahmen zu schaffen,
sollte eine neue Wertpapierdienstleistung, die sich auf den Betrieb
von MTF bezieht, vorgesehen werden.
(6) Es sollten Begriffsbestimmungen für den geregelten Markt und
das MTF eingeführt und eng aneinander angelehnt werden, um der
Tatsache Rechnung zu tragen, dass beide die Funktion des
organisierten Handels erfüllen. Die Begriffsbestimmungen sollten
bilaterale Systeme ausschließen, bei denen eine Wertpapierfirma
jedes Geschäft für eigene Rechnung tätigt und nicht als risikolose
Gegenpartei zwischen Käufer und Verkäufer steht. Der Begriff
"System" umfasst sowohl die Märkte, die aus einem Regelwerk und
einer Handelsplattform bestehen, als auch solche, die ausschließlich
auf der Grundlage eines Regelwerks funktionieren. Geregelte Märkte
und MTF müssen keine "technischen" Systeme für das Zusammenführen
von Aufträgen betreiben. Ein Markt, der nur aus einem Regelwerk
besteht, das Fragen in Bezug auf die Mitgliedschaft, die Zulassung
von Finanzinstrumenten zum Handel, den Handel zwischen Mitgliedern,
die Meldung von Geschäften und gegebenenfalls die
Transparenzpflichten regelt, ist ein geregelter Markt oder ein MTF
im Sinne dieser Richtlinie; Geschäfte, die nach diesen Regeln
abgeschlossen werden, gelten als an einem geregelten Markt oder über
ein MTF geschlossene Geschäfte. Der Begriff "Interesse am Kauf und
Verkauf" ist im weiten Sinne zu verstehen und schließt Aufträge,
Kursofferten und Interessenbekundungen ein. Die Anforderung, wonach
die Interessen innerhalb des Systems und nach den
nichtdiskretionären, vom Betreiber des Systems festgelegten Regeln
zusammengeführt werden müssen, bedeutet, dass die Zusammenführung
nach den Regeln des Systems oder mit Hilfe der Protokolle oder
internen Betriebsverfahren des Systems (einschließlich der in
Computersoftware enthaltenen Verfahren) erfolgt. Der Begriff "nichtdiskretionär"
bedeutet, dass diese Regeln der Wertpapierfirma, die ein MTF
betreibt, keinerlei Ermessensspielraum im Hinblick auf die möglichen
Wechselwirkungen zwischen Interessen einräumen. Den
Begriffsbestimmungen zufolge müssen Interessen in einer Weise
zusammengeführt werden, die zu einem Vertrag führt, d.h. die
Ausführung erfolgt nach den Regeln des Systems oder über dessen
Protokolle oder interne Betriebsverfahren.
(7) Ziel dieser Richtlinie ist, Wertpapierfirmen zu erfassen, die
im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlage-tätigkeiten
ausüben. Ihr Anwendungsbereich sollte deshalb keine Personen
erfassen, die eine andere berufliche Tätigkeit ausüben.
(8) Personen, die ihr eigenes Vermögen verwalten, und
Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistungen und/oder
Anlagetätigkeiten nur im Handel für eigene Rechnung bestehen, es sei
denn, sie sind Marketmaker oder sie treiben in organisierter und
systematischer Weise häufig für eigene Rechnung außerhalb eines
geregelten Marktes oder eine MTF Handel, indem sie ein für Dritte
zugängliches System anbieten, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen,
sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
(9) Verweise auf "Personen" im Text sollten so verstanden werden,
dass damit sowohl natürliche als auch juristische Personen gemeint
sind.
(10) Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit von den
zuständigen Aufsichtsbehörden in geeigneter Weise überwacht wird und
die der Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur
Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung
und Retrozession (6), der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom
24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Direktver-sicherung (mit Ausnahme der
Lebensversicherung) (7) sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Rates
vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (8) unterliegen,
sollten ausgeschlossen sein.
(11) Personen, die keine Dienstleistungen für Dritte erbringen,
sondern deren Tätigkeit darin besteht, Wertpapierdienstleistungen
ausschließlich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen
oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen zu erbringen,
sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.
(12) Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
Wertpapierdienstleistungen nur gelegentlich erbringen, sollten
ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen
werden, sofern diese Tätigkeit geregelt ist und die betreffende
Regelung die gelegentliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
nicht ausschließt.
(13) Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in
der Verwaltung eines Systems der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen
und deshalb keine Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringen,
sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.
(14) Es ist erforderlich, Zentralbanken und andere Stellen mit
ähnlichen Aufgaben sowie die staatlichen Stellen, die für die
staatliche Schuldenverwaltung - einschließlich der Platzierung
staatlicher Schuldtitel - zuständig oder daran beteiligt sind, aus
dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen; Stellen mit
öffentlicher Kapitalbeteiligung, deren Aufgabe gewerblicher Art ist
oder mit der Übernahme von Beteiligungen zusammenhängt, sind nicht
auszunehmen.
(15) Es ist erforderlich, Organismen für gemeinsame Anlagen und
Pensionsfonds, unabhängig davon, ob sie auf Gemeinschaftsebene
koordiniert worden sind, sowie die Verwahr- und
Verwaltungsgesellschaften derartiger Organismen aus dem
Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, da für sie besondere,
unmittelbar auf ihre Tätigkeit zugeschnittene Regeln gelten.
(16) Die Ausnahmen gemäß dieser Richtlinie können nur die
Personen in Anspruch nehmen, die die Voraussetzungen für diese
Ausnahmen auf Dauer erfüllen. Insbesondere sollte für Personen,
deren Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten vom
Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, weil es sich
dabei auf Ebene der Unternehmensgruppe um Nebentätigkeiten zu ihrer
Haupttätigkeit handelt, die Ausnahmeregelung für Nebentätig-keiten
nicht mehr gelten, wenn die betreffenden Dienstleistungen oder
Tätigkeiten nicht mehr nur eine Nebentätigkeit zu ihrer
Haupttätigkeit darstellen.
(17) Aus Gründen des Anlegerschutzes und der Stabilität des
Finanzsystems sollten Personen, die die unter diese Richtlinie
fallenden Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder
Anlage-tätigkeiten ausüben, der Zulassung durch ihren
Herkunftsmitgliedstaat unterliegen.
(18) Gemäß der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Kreditinstitute(9) zugelassene Kreditinstitute sollten
keine weitere Zulassung gemäß dieser Richtlinie benötigen, um
Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben
zu dürfen. Beschließt ein Kreditinstitut, Wertpapierdienstleistungen
zu erbringen oder Anlagetätigkeiten auszuüben, so überprüfen die
zuständigen Behörden vor der Erteilung der Zulassung, dass es die
einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie einhält.
(19) Eine Wertpapierfirma, die eine oder mehrere von ihrer
Zulassung nicht abgedeckte Wertpapierdienstleistungen oder
Anlagetätigkeiten erbringt, sollte keine zusätzliche Zulassung gemäß
dieser Richtlinie benötigen, wenn sie diese nicht regelmäßig
erbringt bzw. ausübt.
(20) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Tätigkeit der
Annahme und Übermittlung von Aufträgen auch die Zusammenführung von
zwei oder mehr Anlegern umfassen, durch die ein Geschäftsabschluss
zwischen diesen Anlegern ermöglicht wird.
(21) Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Änderung des
Eigenkapitalrahmens im Rahmen von Basel II erkennen die
Mitgliedstaaten an, dass es notwendig ist, erneut zu prüfen, ob
Wertpapierfirmen, die sich deckende Kundenaufträge im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung ausführen, als Auftraggeber tätig werden,
und insofern zusätzlichen Eigenkapitalbestimmungen unterliegen
müssen.
(22) Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der
Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erfordern, dass die
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Zulassung entweder nicht
erteilen oder entziehen sollten, wenn aus Umständen wie dem Inhalt
des Geschäftsplans, der geografischen Ansiedlung oder der
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass eine
Wertpapierfirma die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der
Absicht gewählt hat, sich den strengeren Normen eines anderen
Mitgliedstaats zu entziehen, in dessen Hoheitsgebiet sie den
überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder auszuüben
beabsichtigt. Eine Wertpapierfirma, die eine juristische Person ist,
sollte in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sie ihren Sitz
hat. Eine Wertpapierfirma, die keine juristische Person ist, sollte
in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich ihre
Hauptverwaltung befindet. Im Übrigen sollten die Mitgliedstaaten
verlangen, dass die Hauptverwaltung einer Wertpapierfirma sich stets
in ihrem Herkunftsmitgliedstaat befindet und dort tatsächlich tätig
ist.
(23) Eine in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassene
Wertpapierfirma sollte berechtigt sein, in der gesamten Gemeinschaft
Wertpapierdienstleistungen zu erbringen oder Anlagetätigkeiten
auszuüben, ohne eine gesonderte Zulassung der zuständigen Behörde
des Mitgliedstaats, in dem sie diese Leistungen zu erbringen oder
Tätigkeiten auszuüben wünscht, einholen zu müssen.
(24) Da bestimmte Wertpapierfirmen von bestimmten Verpflichtungen
gemäß der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die
angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und
Kreditinstituten (10) ausgenommen sind, sollten sie zu einer
Mindest-kapitalausstattung oder zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung oder einer Kombination von beiden
verpflichtet sein. Bei den Anpassungen der Beträge dieser
Versicherung sollte den Anpassungen Rechnung getragen werden, die im
Rahmen der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (11)
vorgenommen werden. Diese besondere Behandlung für die Zwecke der
angemessenen Eigenkapitalausstattung sollte von Beschlüssen in Bezug
auf die zweckmäßige Behandlung dieser Firmen im Rahmen der künftigen
Änderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die
angemessene Eigenkapitalausstattung nicht berührt werden.
(25) Da der Anwendungsbereich der Aufsichtsvorschriften auf jene
Rechtspersönlichkeiten beschränkt werden sollte, die aufgrund der
Tatsache, dass sie ein professionelles Handelsbuch führen, Quelle
eines Gegenparteirisikos für andere Marktteilnehmer sind, sollten
Rechtspersönlichkeiten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie
ausgenommen werden, die als Nebengeschäft zu ihrem Hauptgeschäft für
eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten, einschließlich
Warenderivaten im Sinne dieser Richtlinie, handeln oder
Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate für die Kunden
ihres Hauptgeschäfts erbringen, sofern dies auf Ebene der
Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit
darstellt und die Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie besteht.
(26) Um die Eigentumsrechte des Anlegers an Wertpapieren und
andere eigentumsähnliche Rechte sowie seine Rechte an den der
Wertpapierfirma anvertrauten Geldern zu schützen, sollten diese
Rechte insbesondere von den Rechten der Wertpapierfirma abgegrenzt
werden. Dieser Grundsatz sollte eine Wertpapierfirma jedoch nicht
hindern, im eigenen Namen, aber im Interesse des Anlegers zu
handeln, wenn dies aufgrund der besonderen Natur des Geschäfts
erforderlich ist und der Anleger dazu seine Zustimmung erteilt hat,
z.B. bei Wertpapierleih-geschäften.
(27) Überträgt ein Kunde im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht
und insbesondere der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über
Finanzsicherheiten(12) zur Besicherung oder sonstigen Absicherung
bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder
voraussichtlicher Verpflichtungen das uneingeschränkte Eigentum an
Finanzinstrumenten oder Geldern auf eine Wertpapierfirma, so sollten
diese Finanzinstrumente oder Gelder ebenfalls als nicht länger dem
Kunden gehörend betrachtet werden.
(28) Die Verfahren für die Zulassung von Zweigniederlassungen von
in Drittländern zugelassenen Wertpapierfirmen in der Gemeinschaft
sollten auf diese Firmen weiterhin Anwendung finden. Diese
Zweigniederlassungen sollten nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie
errichtet sind, nicht jedoch in den anderen Mitgliedstaaten, das
Recht des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 Absatz 2
des Vertrags oder der Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen
können. Für die Fälle, in denen die Gemeinschaft nicht durch
bilaterale oder multilaterale Verpflichtungen gebunden ist, ist es
zweckmäßig, ein Verfahren vorzusehen, mit dem sichergestellt wird,
dass die Wertpapierfirmen der Gemeinschaft in den betreffenden
Dritt-ländern eine Behandlung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
erfahren.
(29) Das immer größere Spektrum von Tätigkeiten, die viele
Wertpapierfirmen gleichzeitig ausführen, hat das Potenzial für
Interessenkonflikte zwischen diesen verschiedenen Tätig-keiten und
den Interessen der Kunden erhöht. Daher ist es erforderlich,
Bestimmungen vorzusehen, die sicherstellen, dass solche Konflikte
die Interessen der Kunden nicht beeinträchtigen.
(30) Eine Wertpapierdienstleistung sollte als auf Veranlassung
eines Kunden erbracht angesehen werden, es sei denn, der Kunde
fordert diese Leistung als Reaktion auf eine an ihn persönlich
gerichtete Mitteilung der Wertpapierfirma oder im Namen dieser Firma
an, mit der er zum Kauf eines bestimmten Finanzinstruments oder zum
Abschluss eines bestimmten Geschäfts aufgefordert wird oder bewogen
werden soll. Eine Wertpapierdienstleistung kann auch dann als auf
Veranlassung des Kunden erbracht betrachtet werden, wenn der Kunde
auf der Grundlage einer beliebigen Mitteilung, die Werbung oder ein
Kaufangebot gleich welcher Art für Finanzinstrumente enthält und
sich an das Publikum generell oder eine größere Gruppe oder Gattung
von Kunden oder potenziellen Kunden richtet, diese Dienstleistung
anfordert.
(31) Ein Ziel dieser Richtlinie ist der Anlegerschutz. Die
Vorkehrungen zum Schutz der Anleger sollten den Eigenheiten jeder
Anlegerkategorie (Kleinanleger, professionelle Kunden,
Gegenparteien) angepasst sein.
(32) Abweichend vom Grundsatz der Zulassung, Überwachung und
Durchsetzung der Verpflichtungen, in Bezug auf den Betrieb von
Zweigniederlassungen durch das Herkunftsland, ist es zweckmäßig,
dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für die
Einhaltung bestimmter Verpflichtungen dieser Richtlinie in Bezug auf
Geschäfte, die über eine Zweigniederlassung in dem Hoheitsgebiet, in
dem sich die Niederlassung befindet, getätigt werden, verantwortlich
ist, da diese Behörde aufgrund der größeren Nähe zu der
Zweig-niederlassung besser in der Lage ist, Verstöße gegen die
Vorschriften für den Geschäfts-betrieb der Zweigniederlassung
aufzudecken und zu ahnden.
(33) Um zu gewährleisten, dass Kundenaufträge zu den für den
Kunden günstigsten Konditionen ausgeführt werden, müssen die
Wertpapierfirmen wirksam zur "bestmöglichen Ausführung" verpflichtet
werden. Diese Verpflichtung sollte für Wertpapierfirmen gelten, die
dem Kunden gegenüber vertraglich oder im Rahmen eines
Vermittlungsgeschäfts verpflichtet sind.
(34) Nach dem Gebot des fairen Wettbewerbs müssen Marktteilnehmer
und Anleger in der Lage sein, die Kurse zu vergleichen, die von
Handelsplätzen (d.h. geregelten Märkten, MTF und Zwischenhändlern)
zu veröffentlichen sind. Zu diesem Zweck wird empfohlen, dass die
Mitgliedstaaten alle Hindernisse beseitigen, die auf europäischer
Ebene einer Konsolidierung der einschlägigen Informationen und ihrer
Veröffentlichung entgegenstehen.
(35) Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden könnte
die Wertpapierfirma den Kunden oder potenziellen Kunden auffordern,
zugleich den Grundsätzen der Auftragsaus-führung und der Möglichkeit
zuzustimmen, dass seine Aufträge außerhalb eines geregelten Marktes
oder MTF ausgeführt werden dürfen.
(36) Personen, die für mehr als eine Wertpapierfirma
Wertpapierdienstleistungen erbringen, sollten nicht als vertraglich
gebundener Vermittler, sondern als Wertpapierfirma gelten, wenn sie
der Begriffsbestimmung dieser Richtlinie entsprechen; dies gilt
nicht für bestimmte Personen, die ausgenommen werden können.
(37) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben sollte das Recht von
vertraglich gebundenen Vermittlern, unter andere Richtlinien
fallende Tätigkeiten und verbundene Tätigkeiten in Bezug auf
Finanzdienstleistungen oder -produkte, die nicht unter diese
Richtlinie fallen, auszuüben, selbst wenn dies im Namen von Teilen
derselben Finanzgruppe geschieht.
(38) Die Bedingungen für die Ausübung von Tätigkeiten außerhalb
der Geschäftsräume der Wertpapierfirma (Haustürgeschäfte) sollten
nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.
(39) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten von
einer Registrierung absehen oder die Registrierung entziehen, wenn
aus der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht,
dass ein vertraglich gebundener Vermittler die Rechtsordnung eines
Mitglied-staats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren
Normen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem er den
überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder
ausübt.
(40) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten geeignete
Gegenparteien wie Kunden eingestuft werden.
(41) Um zu gewährleisten, dass die Wohlverhaltensregeln
(einschließlich der Vorschriften über die bestmögliche Ausführung
und Bearbeitung von Kundenaufträgen) in Bezug auf Anleger, die
diesen Schutz am dringendsten benötigen, angewandt werden und um
einer gemeinschafts-weit fest etablierten Marktpraxis Rechnung zu
tragen, sollte klargestellt werden, dass bei zwischen geeigneten
Gegenparteien abgeschlossenen oder angebahnten Geschäften von einer
Anwendung dieser Regeln abgesehen werden kann.
(42) Bei Geschäften mit geeigneten Gegenparteien sollte die
Pflicht zur Veröffentlichung von Kunden-Limitaufträgen nur gelten,
wenn die betreffende Gegenpartei einen Limitauftrag zur Ausführung
ausdrücklich an eine Wertpapierfirma schickt.
(43) Die Mitgliedstaaten schützen das Recht natürlicher Personen
auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr.(13)
(44) In Anbetracht des zweifachen Ziels, die Anleger zu schützen
und gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren der
Wertpapiermärkte zu gewährleisten, muss für die Transparenz der
Geschäfte gesorgt werden sowie dafür, dass die zu diesem Zweck
festgelegten Regeln für Wertpapierfirmen gelten, wenn sie auf den
Märkten tätig sind. Um Anleger und Marktteil-nehmer in die Lage zu
versetzen, jederzeit die Konditionen eines von ihnen ins Auge
gefassten Aktiengeschäfts zu beurteilen und die Bedingungen, zu
denen es ausgeführt wurde, im Nachhinein zu überprüfen, sollten
allgemeine Regeln für die Veröffentlichung von Angaben zu
abgeschlossenen Aktiengeschäften sowie für die Bekanntmachung von
Einzel-heiten zu aktuellen Möglichkeiten des Handels mit Aktien
festgelegt werden. Solche Regeln sind erforderlich, um eine
effektive Integration der Aktienmärkte der Mitgliedstaaten
sicher-zustellen, die Effizienz des globalen Kursbildungsprozesses
bei Eigenkapitalinstrumenten zu steigern und die effektive
Einhaltung der Pflicht zur "bestmöglichen Ausführung" zu fördern.
Dies erfordert eine umfassende Transparenzregelung für alle
Aktiengeschäfte, unabhängig davon, ob eine Wertpapierfirma diese auf
bilateraler Basis oder über geregelte Märkte oder MTF ausführt. Die
sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen von
Wertpapier-firmen zur Offenlegung eines Geld- und Briefkurses und
zur Ausführung eines Auftrags zu dem gebotenen Kurs befreit eine
Wertpapierfirma nicht von der Verpflichtung, einen Auftrag an einen
anderen Handelsplatz weiterzuleiten, wenn eine solche
Internalisierung die Firma daran hindern könnte, den Verpflichtungen
zur "bestmöglichen Ausführung" nachzukommen.
(45) Die Mitgliedstaaten sollten die Meldeverpflichtungen dieser
Richtlinie für Geschäfte auch auf Finanzinstrumente ausdehnen
können, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen
sind.
(46) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die in dieser Richtlinie
festgelegten Transparenzvorschriften für den Vor- und Nachhandel auf
andere Finanzinstrumente als Aktien auszudehnen. Diese
Transparenzvorschriften sollten dann für alle Wertpapierfirmen,
deren Herkunftsmitgliedstaat der betreffende Mitgliedstaat ist,
gelten, und zwar sowohl für ihre Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaats als auch für ihre grenzüberschreitenden
Geschäfte im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Diese
Transparenzvorschriften sollten auch für die Geschäfte gelten, die
im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats von dort ansässigen
Zweigniederlassungen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen
Wertpapierfirmen getätigt werden.
(47) Alle Wertpapierfirmen sollten gemeinschaftsweit
gleichermaßen die Möglichkeit haben, Mitglied eines geregelten
Markts zu werden oder Zugang zu diesem Markt zu erhalten. Unabhängig
von den in den Mitgliedstaaten bestehenden Formen der
organisatorischen Abwicklung von Geschäften ist es wichtig, alle
technischen und rechtlichen Beschränkungen für den Zugang zu
geregelten Märkten aufzuheben.
(48) Um den Abschluss grenzüberschreitender Geschäfte zu
erleichtern, sollte Wertpapierfirmen gemeinschaftsweit Zugang zu
Clearing- und Abrechnungssystemen verschafft werden, unabhängig
davon, ob die Geschäfte über geregelte Märkte in den betreffenden
Mitgliedstaaten geschlossen wurden. Wertpapierfirmen, die
unmittelbar an Abrechnungs-systemen in anderen Mitgliedstaaten
teilnehmen möchten, sollten die für eine Mitgliedschaft
erforderlichen betrieblichen und gewerblichen Anforderungen sowie
die zur Aufrecht-erhaltung eines reibungslosen und ordnungsgemäßen
Funktionierens der Finanzmärkte erlassenen Aufsichtsmaßnahmen
erfüllen.
(49) Die Zulassung zum Betrieb eines geregelten Markts sollte
sich auf alle Tätigkeiten erstrecken, die direkt mit der Anzeige,
der Abwicklung, der Ausführung, der Bestätigung und der Meldung von
Aufträgen ab dem Auftragseingang beim geregelten Markt bis zur
Weiterleitung zwecks anschließendem Abschluss zusammenhängen, sowie
auf Tätigkeiten im Zusammen-hang mit der Zulassung von
Finanzinstrumenten zum Handel. Dies sollte auch Geschäfte
einschließen, die über bestimmte, von dem geregelten Markt benannte
Market-maker innerhalb des Systems eines geregelten Markts nach den
für dieses System geltenden Regeln geschlossen werden. Nicht alle
von Mitgliedern oder Teilnehmern eines geregelten Marktes oder des
MTF geschlossenen Geschäfte sind als innerhalb des Systems des
geregelten Marktes oder des MTF geschlossen anzusehen. Geschäfte,
die Mitglieder oder Teilnehmer auf bilateraler Basis abschließen und
die nicht allen Anforderungen dieser Richtlinie an einen geregelten
Markt oder ein MTF genügen, sollten im Sinne der Begriffsbestimmung
des systematischen Internalisierers als außerhalb eines geregelten
Marktes oder eines MTF geschlossen gelten. In diesem Fall sollte die
Pflicht der Wertpapierfirmen zur Veröffent-lichung verbindlicher
Kursofferten Anwendung finden, sofern die Bedingungen dieser
Richtlinie erfüllt sind.
(50) Systematische Internalisierer können entscheiden, ob sie nur
Kleinanlegern, nur professionellen Kunden oder beiden Zugang zu
ihren Kursofferten geben. Innerhalb dieser Kategorien von Kunden
sollten sie keine Unterschiede machen dürfen.
(51) Artikel 27 verpflichtet systematische Internalisierer nicht,
verbindliche Kurse in Bezug auf Geschäfte zu veröffentlichen, die
über die standardmäßige Marktgröße hinausgehen.
(52) Betreibt eine Wertpapierfirma sowohl in Bezug auf Aktien als
auch hinsichtlich anderer Finanzinstrumente systematische
Internalisierung, sollte die Verpflichtung zur Kursangabe
unbeschadet Erwägung 46 nur in Bezug auf Aktien Anwendung finden.
(53) Mit dieser Richtlinie wird nicht beabsichtigt, die Anwendung
von vorbörslichen Transparenz-anforderungen auf Geschäfte auf
OTC-Basis vorzuschreiben, zu deren Merkmalen gehört, dass sie ad hoc
und unregelmäßig erfolgen, zwischen Gegenparteien im Großhandel
ausgeführt werden und Teil einer Geschäftsbeziehung sind, die selbst
wiederum von Geschäften charakterisiert wird, die über die
standardmäßige Marktgröße hinausgehen, und dass die Geschäfte
außerhalb der von der betreffenden Wertpapierfirma für ihr Geschäft
als systematischer Internalisierer gewöhnlich verwendeten Systeme
ausgeführt werden.
(54) Die standardmäßige Marktgröße für eine Klasse von Aktien
darf in keinem signifikanten Missverhältnis zu einer in dieser
Klasse enthaltenen Aktie stehen.
(55) Bei der Überarbeitung der Richtlinie 93/6/EWG sollten
Mindestanforderungen für die Eigenkapitalausstattung festgelegt
werden, denen geregelte Märkte genügen müssen, um zugelassen zu
werden; dabei sollte die besondere Beschaffenheit der mit solchen
Märkten verbundenen Risiken berücksichtigt werden.
(56) Die Betreiber geregelter Märkte sollten im Einklang mit den
einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie auch ein MTF betreiben
können.
(57) Die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die
Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel nach den vom geregelten
Markt erlassenen Regeln sollten die Anwendung der Richtlinie
2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai
2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen
Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu
veröffentlichenden Informationen(14) unberührt lassen. Es sollte
einem geregelten Markt nicht verwehrt sein, die Emittenten von
Wertpapieren oder Finanz-instrumenten, deren Zulassung zum Handel er
in Betracht zieht, strengeren Anforderungen als denen dieser
Richtlinie zu unterwerfen.
(58) Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der
vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere
zuständige Behörden benennen können. Um die Unabhängigkeit von der
Wirtschaft zu garantieren und Interessenkonflikte zu vermeiden,
sollte es sich dabei um staatliche Stellen handeln. Die
Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrem nationalen Recht die
angemessene finanzielle Ausstattung der zuständigen Behörde
gewährleisten. Die Benennung staatlicher Behörden sollte die
Möglichkeit einer Übertragung von Aufgaben, bei der die
Verantwortung bei der zuständigen Behörde verbleibt, nicht
ausschließen.
(59) Vertrauliche Informationen, die die Kontaktstelle eines
Mitgliedstaates von der Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates
erhält, sollten nicht als rein inländische Informationen angesehen
werden.
(60) Die Befugnisse der zuständigen Behörden müssen stärker
aneinander angeglichen werden, um so die Voraussetzungen für ein
vergleichbares Maß der Durchsetzung der Anwendung der Richtlinie auf
dem gesamten integrierten Finanzmarkt zu schaffen. Ein gemeinsamer
Mindest-katalog von Befugnissen, verbunden mit einer angemessenen
Mittelausstattung sollte eine wirksame Überwachung garantieren.
(61) Zum Schutz der Kunden und unbeschadet ihres Rechts auf
Anrufung eines Gerichts sollten die Mitgliedstaaten staatliche oder
private Stellen, deren Aufgabe die außergerichtliche Beilegung von
Streitfällen ist, dazu ermutigen, bei der Lösung
grenzüberschreitender Streitfälle zusammenzuarbeiten und dabei der
Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 über die
Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche
Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind(15),
Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, bei
der Umsetzung der Bestimmungen über Beschwerde- und
Schlichtungsverfahren für die außergerichtliche Streitbeilegung
möglichst auf bestehende grenzübergreifende Systeme für die
Zusammenarbeit, insbesondere das Beschwerdenetz für den
Finanzdienstleistungssektor (FIN-Net), zurückzugreifen.
(62) Bei jedem Informationsaustausch und jeder
Informationsübermittlung zwischen zuständigen Behörden, anderen
Behörden, Stellen oder Personen sollten die Vorschriften über die
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der
Richtlinie 95/46/EG eingehalten werden.
(63) Die Bestimmungen über den Austausch von Informationen
zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren
gegenseitige Verpflichtung zur Amtshilfe und Zusammenarbeit müssen
verstärkt werden. In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender
Tätigkeiten sollten die zuständigen Behörden einander die für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen
übermitteln, um eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie auch in
Situationen zu gewährleisten, in denen Verstöße oder mutmaßliche
Verstöße für die Behörden in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten von
Bedeutung sein können. Bei diesem Informationsaustausch ist die
strikte Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlich, um die
reibungslose Übermittlung dieser Informationen und den Schutz
individueller Rechte zu gewährleisten.
(64) Am 17. Juli 2000 hat der Rat den Ausschuss der Weisen über
die Regulierung der euro-päischen Wertpapiermärkte eingesetzt. In
seinem Schlussbericht regte der Ausschuss der Weisen die Einführung
eines neuen Rechtsetzungsverfahrens an und schlug zu diesem Zweck
ein Vier-Stufen-Konzept vor, bestehend aus Rahmenprinzipien,
Durchführungsmaßnahmen, Zusammenarbeit und Durchsetzung. Während in
Stufe 1, der Richtlinie, lediglich allgemeine Rahmenprinzipien
festgeschrieben werden sollten, sollten die technischen
Umsetzungsmaßnahmen in Stufe 2 von der Kommission unter Mithilfe
eines Ausschusses festgelegt werden.
(65) In der vom Europäischen Rat in Stockholm am 23. März 2001
angenommenen Entschließung wurde der Schlussbericht des Ausschusses
der Weisen und das darin vorgeschlagene Vier-Stufen-Konzept, das die
gemeinschaftliche Rechtsetzung im Wertpapierbereich effizienter und
transparenter machen soll, gebilligt.
(66) Nach Auffassung des Europäischen Rates in Stockholm sollte
häufiger auf die Durchfüh-rungsmaßnahmen der Stufe 2 zurückgegriffen
werden, um sicherzustellen, dass die technischen Bestimmungen mit
Marktentwicklung und Aufsichtspraktiken Schritt halten; ferner
sollten für alle Etappen der Stufe 2 Fristen gesetzt werden.
(67) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 5.
Februar 2002 zur Umsetzung der Rechtsvorschriften für
Finanzdienstleistungen den Bericht des Ausschusses der Weisen auf
der Grundlage der von der Kommission am gleichen Tag vor dem
Parlament abgegebenen feierlichen Erklärung und des Schreibens des
für den Binnenmarkt zuständigen Mitglieds der Kommission vom 2.
Oktober 2001 an die Vorsitzende des Ausschusses des Parlaments für
Wirtschaft und Währung bezüglich der Sicherung der Rolle des
Europäischen Parlaments in diesem Prozess gebilligt.
(68) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen
Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28.
Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(16) erlassen werden.
(69) Das Europäische Parlament sollte ab der ersten Übermittlung
des Entwurfs von Durch-führungsmaßnahmen drei Monate Zeit haben, um
diese zu überprüfen und sich dazu zu äußern. In dringenden und
angemessen begründeten Fällen könnte diese Frist jedoch verkürzt
werden. Nimmt das Parlament innerhalb dieser Frist eine
Entschließung an, so sollte die Kommission die Maßnahmenentwürfe
einer erneuten Überprüfung unterziehen.
(70) Um den weiteren Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung
zu tragen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem
Rat Berichte über die Anwendung der Bestimmungen über die
Berufshaftpflichtversicherung, den Geltungsbereich der
Transparenzregeln und die mögliche Zulassung von auf Warenderivate
spezialisierten Händlern als Wertpapierfirmen vorlegen.
(71) Das Ziel der Schaffung eines integrierten Finanzmarktes, in
dem die Anleger wirksam geschützt und Effizienz und Integrität des
gesamten Marktes gesichert sind, erfordert die Festlegung
gemeinsamer rechtlicher Anforderungen für Wertpapierfirmen
unabhängig von ihrem Zulassungsort in der Gemeinschaft und für die
Funktionsweise geregelter Märkte und anderer Handelssysteme, um zu
verhindern, dass mangelnde Transparenz oder Störungen auf einem
Markt das reibungslose Funktionieren des europäischen Finanzsystems
insgesamt beeinträchtigen. Da dieses Ziel besser auf
Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten
Subsidiaritäts-prinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Verhältnismäßig-keitsprinzip geht diese Richtlinie
nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß
hinaus -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
TITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen und geregelte
Märkte.
(2) Folgende Bestimmungen gelten auch für Kreditinstitute, die
gemäß der Richtlinie 2000/12/EG zugelassen sind, wenn sie eine oder
mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder
Anlagetätigkeiten ausüben:
- Artikel 2 Absatz 2, die Artikel 11, 13 und 14
- Titel II Kapitel II, ausgenommen Artikel 23 Absatz 2
Unterabsatz 2
- Titel II Kapitel III, ausgenommen Artikel 31 Absätze 2 bis 4
und Artikel 32 Absätze 2 bis 6 und Absätze 8 und 9
- die Artikel 48 bis 53, die Artikel 57, 61 und 62 und
- Artikel 71 Absatz 1.
Artikel 2
Ausnahmen
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie
73/239/EWG oder Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 der
Richtlinie 2002/83/EG sowie Unternehmen, die die in der Richtlinie
64/225/EWG genannten Rückversicherungs- und Retrozessionstätigkeiten
ausüben;
b) Personen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für
ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere
Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;
c) Personen, die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln
geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistung nicht
ausschließen;
d) Personen, deren Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit
nur im Handel für eigene Rechnung besteht, sofern sie keine
Market-maker sind oder in organisierter und systematischer Weise
häufig für eigene Rechnung außerhalb eines geregelten Marktes oder
eines MTF Handel treiben, indem sie ein für Dritte zugängliches
System anbieten, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen;
e) Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in
der Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen;
f) Personen, die als einzige Wertpapierdienstleistungen sowohl
die Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung als auch
Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihre
Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere
Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen erbringen;
g) die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken und
andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie andere
staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung
zuständig oder daran beteiligt sind;
h) Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds,
unabhängig davon, ob sie auf Gemeinschaftsebene koordiniert werden,
sowie die Verwahrer und Verwalter solcher Organismen;
i) Personen, die für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
handeln oder Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate
oder die in Anhang I Abschnitt C Nummer 10 aufgeführten
Derivatkontrakte für die Kunden ihrer Haupttätigkeit erbringen,
sofern dies auf Ebene der Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu
ihrer Haupttätigkeit darstellt und diese Haupttätigkeit weder in der
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne der vorliegenden
Richtlinie noch in der Erbringung von Bankdienstleistungen im Sinne
der Richtlinie 2000/12/EG besteht;
j) Personen, die im Rahmen einer anderen, nicht unter diese
Richtlinie fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben,
sofern eine solche Beratung nicht besonders vergütet wird;
k) Personen, deren Haupttätigkeit im Handel für eigene Rechnung
mit Waren und/oder Warenderivaten besteht. Diese Ausnahme gilt
nicht, wenn die Personen, die Handel auf eigene Rechung mit Waren
und/oder Warenderivaten betreiben, Teil einer Gruppe sind, deren
Haupttätigkeit im Erbringen von Wertpapierdienstleistungen im Sinne
der vorliegenden Richtlinie bzw. von Bankdienstleistungen im Sinne
der Richtlinie 2000/12/EG besteht;
l) Firmen, deren Wertpapierdienstleistung und/oder
Anlagetätigkeit ausschließlich darin besteht, für eigene Rechnung
auf Finanztermin- oder Optionsmärkten oder sonstigen Derivatemärkten
und auf Kassamärkten nur zur Absicherung von Positionen auf
Derivatemärkten tätig zu werden oder für Rechnung anderer Mitglieder
dieser Märkte tätig zu werden oder für diese einen Preis zu machen,
und die durch eine Garantie von Clearingmitgliedern der gleichen
Märkte abgedeckt sind; die Verantwortung für die Erfüllung der von
solchen Firmen abgeschlossenen Geschäfte wird von
Clearingmitgliedern der gleichen Märkte übernommen;
m) Vereinigungen, die von dänischen und finnischen Pensionsfonds
mit dem ausschließlichen Ziel gegründet wurden, die Vermögenswerte
von Pensionsfonds zu verwalten, die Mitglieder dieser Vereinigungen
sind;
n) "agenti di cambio", deren Tätigkeiten und Aufgaben in Artikel
201 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 58 vom 24. Februar 1998
geregelt sind.
(2) Die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte erfassen nicht
die Erbringung von Dienstleistungen als Gegenpartei bei Geschäften,
die von staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung oder
von Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken in
Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem Vertrag und dem Statut des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank oder in Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben gemäß
nationalen Vorschriften getätigt werden.
(3) Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen
und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen,
kann die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten
Verfahren für die Ausnahmen gemäß Buchstaben c, i und k Kriterien
festlegen, nach denen sich bestimmt, wann eine Tätigkeit auf Ebene
der Unternehmensgruppe als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt
und wann eine Tätigkeit als nur gelegentlich erbracht gilt.
Artikel 3
Fakultative Ausnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese Richtlinie
nicht für Personen gilt, für die sie Herkunftsmitgliedstaat sind,
und die
- nicht berechtigt sind, Gelder oder Wertpapiere von Kunden zu
halten und die sich aus diesem Grund zu keinem Zeitpunkt gegenüber
ihren Kunden in einer Debet-Position befinden dürfen, und
- nicht zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen berechtigt
sind, außer zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf
übertragbare Wertpapiere und Anteilen von Organismen für gemeinsame
Anlagen sowie zur Anlageberatung in Bezug auf solche
Finanzinstrumente und
- bei der Erbringung dieser Dienstleistung Aufträge nur
übermitteln dürfen an
i) gemäß dieser Richtlinie zugelassene Wertpapierfirmen,
ii) gemäß der Richtlinie 2000/12/EG zugelassene Kreditinstitute,
iii) in einem Drittland zugelassene Zweigniederlassungen von
Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten, die Aufsichtsbestimmungen
unterliegen und einhalten, die nach Auffassung der zuständigen
Behörden mindestens genauso streng sind wie diejenigen der
vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2000/12/EG oder der
Richtlinie 93/6/EWG,
iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Recht eines
Mitgliedstaats ihre Anteile öffentlich vertreiben dürfen, sowie die
Leiter solcher Organismen,
v) Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne des
Artikels 15 Absatz 4 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom
13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in
den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58
Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter
für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und
Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen
gleichwertig zu gestalten(17), deren Wertpapiere an einem geregelten
Markt in einem Mitgliedstaat notiert oder gehandelt werden,
sofern die Tätigkeiten dieser Firmen auf nationaler Ebene
geregelt sind.
(2) Personen, die gemäß Absatz 1 aus dem Anwendungsbereich dieser
Richtlinie ausgeschlossen sind, können die Freiheit der
Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit oder die Freiheit
der Errichtung von Zweigniederlassungen gemäß den Artikeln 31 und 32
nicht in Anspruch nehmen.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. Wertpapierfirma: jede juristische Person, die im Rahmen ihrer
üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine
oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder
eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt.
Die Mitgliedstaaten können als Wertpapierfirma auch Unternehmen,
die keine juristischen Personen sind, definieren, sofern
a) ihre Rechtsform Dritten ein Schutzniveau bietet, das dem von
juristischen Personen gebotenen Schutz gleichwertig ist, und
b) sie einer gleichwertigen und ihrer Rechtsform angemessenen
Aufsicht unterliegen.
Erbringt eine natürliche Person jedoch Dienstleistungen, die das
Halten von Geldern oder übertragbaren Wertpapieren Dritter umfassen,
so kann sie nur dann als Wertpapierfirma im Sinne dieser Richtlinie
gelten, wenn sie unbeschadet der sonstigen Anforderungen der
vor-liegenden Richtlinie und der Richtlinie 93/6/EWG folgende
Bedingungen erfüllt:
a) Die Eigentumsrechte Dritter an Wertpapieren und Geldern müssen
insbesondere im Falle der Insolvenz der Firma oder ihrer Eigentümer,
einer Pfändung, einer Aufrechnung oder anderer von den Gläubigern
der Firma oder ihrer Eigentümer geltend gemachter Ansprüche gewahrt
werden;
b) die Firma muss Vorschriften zur Überwachung ihrer Solvenz
einschließlich der ihrer Eigentümer unterworfen sein;
c) der Jahresabschluss der Firma muss von einer oder mehreren
nach nationalem Recht zur Rechnungsprüfung befugten Person(en)
geprüft werden;