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Die Gemeinschaftsmarke in
der EU- EU Markenrecht
Zehn gute Gründe für die
Gemeinschaftsmarke
1. Ein
einheitliches und ausschließliches Schutzrecht
Die Gemeinschaftsmarke
ist einheitlich, d.h. sie ist im gesamten Gebiet der
Gemeinschaft wirksam (Grundsatz der Einheitlichkeit der
Gemeinschaftsmarke). Sie verleiht dem Inhaber das ausschließliche
Recht, Dritten im geschäftlichen Verkehr die Verwendung des
Zeichens zu untersagen.
2. Vereinfachte
Verfahren und leichtere Handhabung
Die Einheitlichkeit
der Gemeinschaftsmarke führt zu einem geringeren Verfahrens- und
Verwaltungsaufwand:
- eine einzige
Anmeldung,
- eine einzige
Verfahrenssprache,
- eine einzige
zentrale Verwaltungsstelle,
- ein einziges zu
verwaltendes Dossier.
Das Verfahren ist
einfach und die Anmeldungen können je nach Wunsch entweder bei den
nationalen Behörden für gewerbliches Eigentum oder direkt beim
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante eingereicht werden.
3. Geringere Kosten
Durch diese
Vereinfachung fallen erheblich geringere Kosten an, als wenn in allen
oder mehreren der 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Kosten
für den Markenerwerb aufzubringen wären.
Die Anmeldung für eine
Eintragung einer Gemeinschaftsmarke ist preisgünstig.
4. Inanspruchnahme
der Seniorität von älteren nationalen Marken
Die Gemeinschaftsmarke
ist so konzipiert, dass sie die nationalen Schutzsysteme ergänzt. Ist
ein Anmelder oder ein Inhaber einer Gemeinschaftsmarke bereits Inhaber
einer identischen älteren nationalen Marke für die gleichen Waren und
Dienstleistungen, kann er deren Zeitrang (Seniorität) in
Anspruch nehmen. Dadurch kann er seine älteren Rechte selbst dann
behalten, wenn er auf seine nationale Marke verzichtet oder sie nicht
verlängern lässt.
5. Prioritätsrecht
Die
Gemeinschaftsmarke tritt zu den nationalen Markenschutzsystemen hinzu.
Der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke gilt als Grundlage für die
Festlegung eines Prioritätstages, und zwar sowohl für nationale
wie für internationale Anmeldungen. Dies gilt auch für den Fall, dass
der Anmelder seine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke in
eine nationale Anmeldung umwandeln möchte. Es besteht daher kein
Risiko, sich von Anfang an für die Gemeinschaftsmarke zu entscheiden.
6. Unproblematisch
zu erfüllende Benutzungsvoraussetzungen
Für eine ernsthafte
Benutzung in der Gemeinschaft reicht bereits eine ernsthafte Benutzung
der Gemeinschaftsmarke in nur einem Mitgliedstaat aus. Jedes
Unternehmen kann somit, auch wenn es seine Marke nicht in allen
Mitgliedstaaten benutzen möchte, auf die Gemeinschaftsmarke
zurückgreifen, ohne fürchten zu müssen, dass sie wegen Nichtbenutzung
für verfallen erklärt wird.
7. Umfassender und
allgemein zugänglicher Rechtsschutz
Verletzungsklagen können
vor den Gemeinschaftsmarkengerichten erhoben werden. Dies sind
von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannte nationale
Gerichte, die über die Verfahren im Bereich der Gemeinschaftsmarken
erkennen. Ihre Urteile gelten in der gesamten Europäischen Union.
Dadurch wird vermieden, dass Verletzer in jedem Mitgliedstaat einzeln
verfolgt werden müssen. Nur die Gemeinschaftsmarke bietet diesen
EU-weiten Schutz.
8. Eine breite
Palette an Möglichkeiten, das Schutzrecht der Marke zu verwerten
Die Möglichkeit des
Rechtsübergangs und insbesondere der rechtsgeschäftlichen
Übertragung von Gemeinschaftsmarken sind für die Unternehmen
häufig von ausschlaggebender Bedeutung.
Die
Gemeinschaftsmarke kann, unabhängig von der Übertragung des
Unternehmens, zu dem sie gehört, für alle oder einen Teil der Waren
und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, Gegenstand eines
Rechtsübergangs sein.
Für die
Gemeinschaftsmarke können weiterhin ausschließliche oder nicht
ausschließliche Lizenzen vergeben werden. Diese Lizenzen können
für das gesamte Gebiet der Europäischen Union oder auch nur für einen
Teil der Union erteilt werden.
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Gebühren |
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Grundgebühr für die Anmeldung einer
Einzelmarke (Artikel 26 (2); Regel 4 (a)) |
1600 € |
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Grundgebühr für die Anmeldung einer
Einzelmarke - e-filing |
1700 € |
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Gebühr für jede Waren- und
Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse (Einzelmarke) (Artikel
26 (2); Regel 4 (b)) |
150 € |
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Grundgebühr für die Anmeldung einer
Kollektivmarke (Artikel 26 (2) und 64 (3); Regel 4 (a) und 42) |
2.200 € |
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Gebühr für jede Waren- oder
Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine
Kollektivmarke (Artikel 26 (2) und 64 (3); Regel 4 (b) und 42)S |
300 € |
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Widerspruchsgebühr (Artikel 42 (3);
Regel 18 (1)) |
350 € |
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Gebühr für die Änderung der
Wiedergabe einer Marke (Artikel 140 (2) Nr.1 und Artikel 44 (2);
Regel 13 (2)) |
seit 25/07/2005
gebührenfrei |
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Grundgebühr für die Eintragung
einer Einzelmarke (Artikel 45; Regel 23 (1) (a)) |
1500 € |
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Gebühr für jede Waren- und
Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Einzelmarke
(Artikel 45; Regel23 (1) (b)) |
250 € |
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Grundgebühr für die Eintragung
einer Kollektivmarke (Artikel 45 und 64 (3); Regel 23 (1) (a) und
42) |
2.500 € |
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Gebühr für jede Waren- oder
Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine
Kollektivmarke (Artikel 45 und 64 (3), Regel 23 (1) (b) und 42) |
400 € |
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Zuschlagsgebühr wegen verspäteter
Zahlung der Eintragungsgebühr (Artikel 140 (2) Nr.2; Regel 23 (3)) |
25%
(max. 750 €) |
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Grundgebühr für die Verlängerung
einer Einzelmarke (Artikel 47 (1); Regel 30 (2) (a)) |
1,700 € |
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Gebühr für eine elektronische
Verlängerung ("E-renewal") |
1,550 € |
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Gebühr für jede Waren- oder
Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Einzelmarke
(Artikel 47 (1), Regel 30 (2) (b)) |
400 € |
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Grundgebühr für die Verlängerung
einer Kollektivmarke (Artikel 47 (1) und 64 (3); Regel 30 (2) (b)
and 42) |
3,300 € |
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Gebühr für jede Waren- oder
Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine
Kollektivmarke (Artikel 47 (1) und 64 (3); Regel 30 (2) (b) und
42) |
950 € |
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Zuschlagsgebühr wegen verspäteter
Zahlung der Verlängerungsgebühr oder wegen verspäteter Stellung
des Verlängerungsantrags (Artikel 47 (3); Regel 30 (2) (c )) |
25%
(max. 1.500 €) |
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Gebühr für den Antrag auf Erklärung
des Verfalls oder der Nichtigkeit (Artikel 55 (2); Regel 39 (2)) |
700 € |
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Beschwerdegebühr (Artikel 59, Regel
49 (1)) |
800 € |
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Wiedereinsetzungsgebühr (Artikel 78
(3)) |
500 € |
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Umwandlungsgebühr (Artikel 109 (1),
Regel 45 (2)) |
500 € |
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Gebühr für die Eintragung der
teilweisen oder vollständigen Übertragung der Anmeldung einer GM
(Artikel 24 und Artikel 140 (2) Nr. 4; Regel 31 (4) und (8)) |
seit 25/07/2005
gebührenfrei |
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Gebühr für die Eintragung der
teilweisen oder vollständigen Übertragung der GM (Artikel 140 (2)
Nr. 4; Regel 31 (4)) |
seit 25/07/2005
gebührenfrei |
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Gebühr für die Eintragung einer
Lizenz oder eines anderen Rechts an einer GM (Artikel 140 (2) Nr.
5, Regel 33 (1)) bzw. an der Anmeldung einer GM (Artikel 140 (2)
Nr.6; Regel 33 (4) |
200 €
(max. 1.000€) |
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Gebühr für die Löschung der
Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts (Artikel 140 (2)
Nr. 7; Regel 35 (3)) |
200 €
(max. 1.000€) |
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Gebühr für die Änderung einer
eingetragenen GM (Artikel 140 (2) Nr. 8; Regel 25 (2)) |
400 €
(max. 1.000€) |
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Gebühr für die Ausstellung von
beglaubigten Kopien einer GM-Anmeldung (Artikel 140 (2) Nr. 12;
Regel 89 (5)), für die Ausstellung einer Ausfertigung der
Eintragungsurkunde (Artikel 140 (2) Nr. 3; Regel 24 (2), oder für
einen Auszug aus dem Register (Artikel 140 (2) Nr. 9; Regel 84
(6)) |
unbeglaubigte Kopie oder Auszug: 10
€; beglaubigte Kopie oder Auszug: 30 € |
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Gebühr für die Akteneinsicht
(Artikel 140 (2) Nr. 10; Regel 89 (1)) |
30 € |
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Gebühr für die Erteilung von Kopien
(Artikel 140 (2) Nr. 11; Regel 89 (5)) |
unbeglaubigte Kopie: 10 €,
beglaubigte Kopie: 30 € , zusätzlich 1 € pro Seite ab der 11.
Seite |
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Gebühr für die Erteilung von
Auskunft aus den Akten (Artikel 140 (2) Nr. 13, Regel 90)) |
seit 25/07/2005 nur noch 10 € |
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Gebühr für die Überprüfung der
Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten (Artikel 140 (2) Nr.
14; Regel 94 (4)) |
100 € |
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Weiterbehandlungsgebühr (Artikel
78a (1)) |
400 € |
9. Ein älteres
Recht in allen Ländern der Europäischen Union
Die
Gemeinschaftsmarke ist ein älteres Recht, das jeder jüngeren Marke
oder jedem sonstigen jüngeren Recht in jedem Mitgliedstaat
entgegengehalten werden kann. Dies ermöglicht es Inhabern von
Gemeinschaftsmarken, ihr Ausschließlichkeitsrecht nicht nur auf
Gemeinschaftsebene sondern auch gegenüber jüngeren nationalen Marken
oder sonstigen Rechten durchzusetzen.
10. Perspektiven
der Erweiterung
Durch die
Erweiterung der Union um 10 neue Mitgliedstaaten (1. Mai 2004) hat
sich die Europäische Union nun auf 25 Mitgliedstaaten vergrößert. In
den Beitrittsverträgen ist eine automatische Erstreckung aller
angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsmarken vorgesehen.
Gleichzeitig wird die Möglichkeit beschränkt, sie aufgrund eines
Eintragungshindernisses anzugreifen, das lediglich als Folge des
Beitritts entstanden ist.
Die Gemeinschaftsmarke verschafft dem Inhaber nicht nur Zugang zum
heutigen Binnenmarkt, sondern zugleich auch zu einem expandierenden
Markt.
Vorgehensweise
Gern senden wir Ihnen die
Antragsformulare zu.
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