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Körperschaftssteuer,keine Übergangsfristen "Einstellung von
Mitarbeitern aus den neuen EU-Ländern", günstige KFZ-Steuern und
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Mitteilung der Kommission über
Auslegungsfragen bezüglich des Begriffs der „Zeitweiligkeit“ der
Kabotage im Güterkraftverkehr - Text von Bedeutung für den EWR
Amtsblatt Nr. C 021 vom 26/01/2005 S. 0002 - 0007
Mitteilung der
Kommission über Auslegungsfragen
bezüglich des
Begriffs der "Zeitweiligkeit" der Kabotage im Güterkraftverkehr
(2005/C 21/02)
(Text von Bedeutung
für den EWR)
In dieser
Mitteilung über Auslegungsfragen soll in erster Linie der Begriff
"zeitweilig", wie er in den Gemeinschaftsverordnungen über die
Kabotage benutzt wird, untersucht und geklärt werden. Bei der
Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Kabotagebeförderung von Personen
gab es keine Auslegungs- oder Anwendungsprobleme, bei der Verordnung
(EWG) Nr. 3118/93 des Rates [1] über die Güterkabotage allerdings
doch. Im Mittelpunkt dieser Mitteilung steht daher die Kabotage im
Güterverkehr.
In Kapitel 1 wird
der Begriff der Kabotage definiert und das Problem erläutert. Kapitel
2 gibt einen Überblick über die derzeitige Lage der Kabotage in der
Gemeinschaft, einschließlich der wirtschaftlichen und rechtlichen
Aspekte dieses Verkehrssektors und der Probleme, die es vor allem bei
der Kontrolle durch die Mitgliedstaaten gibt. Kapitel 3 enthält
rechtliche Leitlinien, die auf der Grundlage der Rechtsprechung des
Gerichtshofs und unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelungen
der Mitgliedstaaten aufgestellt wurden. Kapitel 4 gibt die
Schlussfolgerung wieder.
Diese Mitteilung
bezieht Stellung zu dieser Frage unbeschadet der Rechtsprechung des
Gerichtshofs und des Gerichtes erster Instanz zur Auslegung des
EG-Vertrags in Bezug auf die Kabotage und der Verordnung (EWG) Nr.
3118/93.
1. EINLEITUNG
1.1. Kabotage
Gestützt auf
Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag wird der Begriff in den
Verordnungen der Gemeinschaft [2] wie folgt definiert: Jeder
gebietsfremde Verkehrsunternehmer, der Inhaber der Gemeinschaftslizenz
ist, wird ohne mengenmäßige Beschränkungen zum zeitweiligen
Güterkraftverkehr in einem Mitgliedstaat zugelassen, ohne dass er dort
seinen Sitz oder eine Niederlassung haben muss.
Eines der beiden
wesentlichen Merkmale der Kabotage ist somit, dass sie nur zeitweilig
erbracht werden kann.
1.2. Das Problem
Auf Wunsch der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat sich die Kommission mit den
Problemen der Kabotage befasst, da die fehlende Definition des
Begriffs "zeitweilig" in der Gemeinschaftsverordnung seit einiger Zeit
Schwierigkeiten bereitet. Bei den Verkehrsunternehmern herrscht
Unsicherheit, was den exakten Umfang der Kabotage betrifft. Obwohl der
Beitrittsvertrag für die meisten neuen Mitgliedstaaten
Übergangsfristen für die Kabotage vorsieht, hat die Erweiterung bei
den Straßenverkehrsunternehmern Befürchtungen geweckt, welche die
nationalen Behörden veranlasst haben, zu reagieren und die Kommission
um eine Auslegung des Begriffs des zeitweiligen Charakters der
Kabotage zu bitten.
Mehrere
Mitgliedstaaten haben auch darauf hingewiesen, wie schwierig es ist,
die Kabotagetätigkeit, insbesondere den Bezugszeitraum, zu
kontrollieren. Einige Mitgliedstaaten haben einen Zeitraum festgelegt,
nach dessen Ablauf die Verkehrsunternehmer in ihr Herkunftsland
zurückkehren müssen. In einigen Fällen wurden auch systematische
Kriterien aufgestellt, anhand deren sich feststellen lässt, ob eine
Dienstleistung oder ein ganzes Paket von Dienstleistungen, die ein
Verkehrsunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat erbringt als dem,
in welchem er seinen Sitz hat, zeitweiligen Charakter hat.
2. RECHTLICHE UND
WIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE DER KABOTAGE
2.1.
Wirtschaftliche Aspekte
Trotz des Anstiegs
der Kabotageleistungen von Unternehmern, die in allen Mitgliedstaaten
zugelassen sind, auf nahezu 11 Mrd. Tonnenkilometer im Jahr 2002, was
gegenüber 2000 eine beeindruckende Zunahme von 25,3 % ist, bleibt der
Anteil der Kabotage am gesamten Güterkraftverkehr doch sehr gering: In
der EU-14 (EU außer Griechenland) entfielen 2002 nur 0,8 % der
gesamten (nationalen und internationalen) Transportleistung auf die
Kabotage. Dabei muss unterstrichen werden, dass, auch wenn diese 0,8 %
absolut gesehen sehr niedrig erscheinen, das Problem der Kabotage
immer dringender wird und mit Blick auf die Erweiterung Sorgen
bereitet.
Laut Eurostat [3]
kann die Kabotage jedoch für die Verkehrsunternehmer in den kleinen
Mitgliedstaaten, deren nationale Märkte begrenzt sind oder in der Nähe
ausländischer Verkehrsmärkte liegen, von erheblicher Bedeutung sein:
2002 machte sie 22 % bzw. 4 % und 3 % der gesamten Transportleistung
der luxemburgischen, belgischen und irischen
Güterkraftverkehrsunternehmer aus. In absoluten Werten sind die
Benelux-Verkehrsunternehmer nach wie vor die aktivsten auf dem
Kabotagemarkt. 55 % der gesamten Kabotageleistung entfielen 2002
allein auf diese drei Länder. Auch die deutschen Verkehrsunternehmer,
die einen Marktanteil von fast 15 % halten, sind sehr aktiv.
Frankreich und
Deutschland sind die beiden für die Kabotage bevorzugten
Mitgliedstaaten. Auf sie entfallen 31 % bzw. 28 % der Gesamtkabotage.
An dritter Stelle steht das Vereinigte Königreich mit einem Anteil von
13 %, während der Anteil der am Rande der EU liegenden Länder deutlich
weniger als 1 % beträgt.
2.2. Rechtliche
Aspekte
2.2.1.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EWG) Nr. 3118/93
Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates lautet: "Jeder Unternehmer des
gewerblichen Güterkraftverkehrs, der Inhaber der Gemeinschaftslizenz
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist, wird unter den in dieser
Verordnung festgelegten Bedingungen zum zeitweiligen gewerblichen
Güterkraftverkehr in einem anderen Mitgliedstaat, … zugelassen, ohne
dort über einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung zu verfügen".
Der Begriff
"zeitweilig" ist ein Synonym des im EG-Vertrag Artikel 50 Absatz 3
über den freien Dienstleistungsverkehr benutzten Begriffs
"vorübergehend". Weder die Kommission noch der Rat hat es für
notwendig erachtet, bei Erlass der Verordnung diesen Begriff zu
präzisieren. Selbstverständlich muss klar unterschieden werden
zwischen einer Tätigkeit, die unter den freien Dienstleistungsverkehr
fällt, weil sie vorübergehend ausgeübt wird, und einer Tätigkeit, die,
wenn sie ständig ausgeübt wird, unter das Niederlassungsrecht fällt.
Aus den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien
Dienstleistungsverkehr und das Niederlassungsrecht ergibt sich, dass
ein Wirtschaftsbeteiligter eine dieser beiden Grundfreiheiten des
Gemeinschaftsrechts beachten muss, d. h. dass seine Tätigkeit entweder
eine Dienstleistung darstellt oder unter das Niederlassungsrecht
fällt. Das eine beginnt dort, wo das andere aufhört. Infolgedessen ist
bei einer einzelstaatlichen Regelung, welche die Erbringung einer
Dienstleistung auf die eine oder andere Weise einschränkt, der
Unternehmer verpflichtet, sich nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums
niederzulassen, wodurch sein Grundrecht auf freie Dienstleistung
eingeschränkt wird.
In der Praxis ist
es nicht einfach, klar und deutlich zu sagen, ab welchem Zeitpunkt
eine Tätigkeit nicht mehr zeitweilig ist und zu einer ständigen
Tätigkeit wird. Dies ist jedoch notwendig, da die
Wirtschaftsbeteiligten das Recht haben zu erfahren, wie weit ihre
Möglichkeiten, Kabotage durchzuführen, tatsächlich reichen, und die
Mitgliedstaaten das Recht haben, ihren Markt vor
Dienstleistungserbringern zu schützen, die unter dem Anschein einer
zeitweiligen Tätigkeit in Wirklichkeit eine ständige Tätigkeit
ausüben, ohne sich an die Niederlassungsvorschriften des Gastlandes zu
halten.
2.2.2.
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
Der Gerichtshof der
Europäischen Union hat zwar bisher den Begriff des "zeitweiligen"
Charakters von Beförderungsleistungen noch nicht ausgelegt, aber doch
Kriterien dafür festgelegt.
In diesem
Zusammenhang verdienen drei Urteile Beachtung.
Urteil im Fall
Gebhardt [4]
In dieser
Rechtssache hatte der Consiglio Nazionale Forense (Italien) beim
Gerichtshof eine Vorabentscheidung zur Auslegung der Richtlinie
77/249/EWG zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien
Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte beantragt. Der Consiglio
Nazionale Forense hat insbesondere den Gerichtshof ersucht, sich dazu
zu äußern, welche Kriterien für die Beurteilung des vorübergehenden
Charakters — im Hinblick auf die Beständigkeit und Wiederholung der
Leistungen des Rechtsanwalts, der nach der Regelung der erwähnten
Richtlinie tätig wird — anzuwenden sind.
Der Begriff der
Niederlassung im Sinne des Vertrages ist laut dem Gerichtshof ein sehr
weiter Begriff, der die Möglichkeit für einen Gemeinschaftsangehörigen
einschließt, in stabiler und kontinuierlicher Weise am
Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines
Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die
wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Gemeinschaft im
Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (vgl. in diesem
Sinne Urteil vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg.
1974, 631, Randnr. 21). Dagegen sehen die Vorschriften des Kapitels
über die Dienstleistungen, insbesondere Artikel 60 Absatz 3
EG-Vertrag, für den Fall, dass sich der Erbringer einer Dienstleistung
in einen anderen Mitgliedstaat begibt, vor, dass dieser seine
Tätigkeit dort vorübergehend ausübt.
In der ihm
unterbreiteten Sache hat der Gerichtshof entschieden,
1) dass der in
Artikel 60 Absatz 3 EG-Vertrag genannte vorübergehende Charakter der
Dienstleistung unter Berücksichtigung ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit,
ihrer regelmäßigen Wiederkehr und ihrer Kontinuität zu beurteilen ist,
2) dass sich der
Dienstleistungserbringer im Sinne des EG-Vertrages im
Aufnahmemitgliedstaat mit der für die Erbringung seiner Leistung
erforderlichen Infrastruktur ausstatten kann,
3) dass ein
Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in stabiler und kontinuierlicher
Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, in
dem er sich von einem Berufsdomizil aus u. a. an die Angehörigen
dieses Staates wendet, unter die Vorschriften des Kapitels über das
Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die
Dienstleistungen fällt.
Wichtig ist, dass
das Kriterium der Dauer nicht ausreicht, um zu beurteilen, ob die
Dienstleistungen in einen Mitgliedstaat vorübergehend erbracht werden.
Wie der Generalanwalt hervorhob, ist der vorübergehende Charakter der
fraglichen Tätigkeiten nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der
Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und
Kontinuität zu beurteilen.
Urteil im Fall
Schnitzer [5]
In dieser
Rechtssache, in der es um handwerkliche Verputzdienste ging, hat der
Gerichtshof die Beweisführung in dem Urteil Gebhardt wieder
aufgegriffen und entschieden: "Der Vertrag enthält keine Vorschrift,
die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit ermöglicht, ab
der die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von
Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine
Dienstleistung im Sinne des Vertrages angesehen werden kann."
Dem hat er noch
hinzugefügt: "Folglich reicht allein die Tatsache, dass ein in einem
Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder
ähnliche Dienstleistungen mehr oder weniger häufig oder regelmäßig in
einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine
Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem
Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die
Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, nicht aus, um ihn als in
diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen."
Daraus ergibt sich,
dass weder die regelmäßige Wiederkehr oder die Häufigkeit noch die
Kontinuität einer Tätigkeit als einziges Kriterium dienen kann, um
festzustellen, ob eine Tätigkeit unter den freien
Dienstleistungsverkehr oder unter die Niederlassungsfreiheit fällt.
Urteil im Fall
Andreas Hoves [6]
In dieser
Rechtssache musste entschieden werden, ob ein Verkehrsunternehmen mit
Sitz in Luxemburg, das Kabotageverkehr in Deutschland betreibt, in
diesem Land für die in Luxemburg zugelassenen Lastwagen
Kraftfahrzeugsteuer zahlen muss.
In seinem
Schlussantrag erklärte der Generalanwalt, dass die Kabotage per
definitionem vorübergehend erfolgt, da sie voraussetzt, dass der
Unternehmer im Aufnahmemitgliedstaat weder einen Unternehmenssitz noch
eine Niederlassung hat. Die Kabotage ist der Natur der Sache nach eine
zeitlich begrenzte Tätigkeit, da es sich um eine Dienstleistung
handelt, der nicht das Element der Dauerhaftigkeit eigen ist, das die
Innehabung eines Sitzes kennzeichnet.
Der Gerichtshof hat
klargestellt, dass der vorübergehende Charakter der Tätigkeiten nicht
nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer
Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen
ist.
Das Kriterium der
"Zeitweiligkeit" ist folglich eng mit dem Erfordernis des Fehlens
eines Unternehmenssitzes oder einer Niederlassung im Gastland
verbunden.
2.2.3.
Einzelstaatliche Regelungen
Die Kommission hat
im Dezember 2003 eine Sitzung mit nationalen Sachverständigen
einberufen, um die Schwierigkeiten zu untersuchen, die in den letzten
Jahren in Bezug auf den "zeitweiligen" Charakter der
Kabotagetätigkeiten entstanden waren. Dabei konnte ein Verzeichnis der
in die Mitgliedstaaten üblichen Verfahren aufgestellt werden, wobei
die Notwendigkeit eines gemeinsamen Vorgehens offenkundig wurde.
Das Vereinigte
Königreich hat am 1. Dezember 2002 eine Auslegung des Begriffs
"zeitweilig" verabschiedet, die besagt, dass der Verkehrsunternehmer
nachweisen muss, dass das Fahrzeug das Land mindestens einmal pro
Monat verlassen hat.
Griechenland hat
durch einen Erlass vom 8. Dezember 1998 für Kabotagefahrten der
übrigen Mitgliedstaaten (ausgehend von der Gültigkeitsdauer der
früheren Kabotagegenehmigungen) einen Zeitraum von höchstens zwei
Monaten pro Jahr festgelegt. Nachdem die Dienststellen der Kommission
vorstellig geworden waren, wurde dieser Erlass am 19. April 2000 durch
einen anderen ersetzt. Der neue Erlass enthält keine Frist mehr,
sondern eine Auslegung des Begriffs "zeitweilig" für Lastkraftwagen,
die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und auf
griechischem Hoheitsgebiet fahren.
- Die Tätigkeiten
eines Verkehrsunternehmens müssen in jedem Fall vorübergehend sein und
dürfen in keinem Fall einen dauerhaften, häufigen, regelmäßigen oder
kontinuierlichen Charakter haben.
- Verlassen die
Fahrzeuge eines Unternehmens, das Kabotageverkehr betreibt, niemals
das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates, so verstößt dies gegen
die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93.
- Die Tätigkeiten
dürfen in jedem Fall nur gelegentlich, in größeren Zeitabständen und
nicht regelmäßig ausgeübt werden.
- Der
Verkehrsunternehmer muss nachweisen können, dass das Fahrzeug das
Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in einem bestimmten
Augenblick und mindestens einmal im Monat verlassen hat.
Diese Kriterien
dienen bei den Kontrollen dazu, im Einzelfall festzustellen, ob diese
Tätigkeiten im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 stehen.
Frankreich hat den
Kabotageverkehr durch einen Ministerialerlass vom 22. Januar 2002
eingeschränkt, der besagt, dass jedes Fahrzeug, das länger als eine
Woche ununterbrochen im Kabotageverkehr auf französischem
Hoheitsgebiet eingesetzt wird, gegen die Vorschriften verstößt. Der
französische Staatsrat, der mit der Angelegenheit befasst wurde, hat
sich für die Aussetzung der Anwendung dieses Ministerialerlasses und
anschließend für seiner Annullierung ausgesprochen in Anbetracht der
Tatsache, dass der angefochtene Ministerialerlass mit seinen
allgemeinen Mussvorschriften neue Vorschriften für den Kabotageverkehr
enthält, für deren Erlass der Verkehrsminister nicht zuständig war.
Die Kommission ist
bei den französischen Behörden vorstellig geworden, um auf diese
missbräuchliche Einschränkung hinzuweisen. Diese wurde später durch
eine Entscheidung des Staatsrates aufgehoben.
Italien hat vor
kurzem durch ein Ministerialdekret vom 29. April 2004 den
Kabotageverkehr von Gemeinschaftsunternehmen in Italien auf fünfzehn
Tage pro Monat und auf höchstens fünf aufeinander folgende Tage
beschränkt. Außerdem haben die Verkehrsunternehmer nach dem
Ministerialdekret im Fahrzeug ein Fahrtenbuch über die inländischen
Kabotagefahrten mitzuführen, das laut dem Dekret des Generaldirektors
vom 31. Mai 2004 vom italienischen Verkehrsministerium herausgegeben
wird.
3. BEURTEILUNG DES
ZEITWEILIGEN CHARAKTERS DER KABOTAGE
Aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass zur Feststellung des
zeitweiligen Charakters von Kabotagetätigkeiten alle Elemente und
Umstände berücksichtigt werden müssen, die mit einer bestimmten
Tätigkeit zusammenhängen.
3.1.1. Vier
Kriterien (Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität)
Die vier vom
Gerichtshof festgelegten Kriterien zur Beurteilung des vorübergehenden
Charakters von Kabotagetätigkeiten stellen neben anderen wichtigen
Faktoren eine gute Grundlage dar. Allerdings können sie nicht
automatisch angewendet werden, sondern sollen bei den Kontrollen als
Bezugsgrundlage dienen. Sie ersparen den nationalen Behörden nicht die
Prüfung der besonderen Umstände in jedem einzelnen Fall.
Die Dauer ist der
Zeitraum (Wochen, Monate), in dem ein Unternehmer eine oder mehrere
Kabotagefahrten in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in welchem er
ansässig ist, durchführt. Die Dauer steht in engem Zusammenhang mit
der Häufigkeit, welche die Zahl der Kabotagefahrten pro Monat oder
Jahr angibt. Das bedeutet, dass der zeitweilige Charakter der
Dienstleistungen unterschiedlich beurteilt werden muss, je nachdem, ob
ein Unternehmer Kabotagefahrten von 20 Tagen (Kriterium der Dauer
jeder Leistung) in zwei verschiedenen Zeiträumen eines Jahres
(Kriterium der Häufigkeit der Leistungen) oder Kabotagefahrten in
zwölf verschiedenen Zeiträumen von 20 Tagen desselben Jahres
durchführt.
Einen Erlass der
französischen Behörden, der die Kabotagefahrten auf eine Woche
beschränkte, haben die Dienststellen der Kommission abgelehnt. Neben
dem äußerst kurzen Zeitraum haben die Dienststellen der Kommission die
automatische Anwendung dieses Zeitkriteriums bemängelt.
Die Verordnung
(EWG) Nr. 3118/98 sah eine stufenweise Liberalisierung der Kabotage
bis zum 1. Juli 1998 vor. Während einer Übergangszeit von 4 12 Jahren
verfügte jeder Mitgliedstaat über ein Kontingent von
Kabotagegenehmigungen mit einer Gültigkeit von zwei Monaten. Eine
solche Genehmigung konnte in zwei kürzerfristige, nur einen Monat
gültige Genehmigungen umgewandelt werden. Jede Genehmigung war nur
einmal für den Zeitraum von einem bzw. zwei Monaten gültig.
Um den im Abschnitt
2.1 geschilderten Schwierigkeiten der Verkehrsunternehmer wie auch der
nationalen Behörden zu begegnen, könnte akzeptiert werden, wenn als
Dauer ein Monat bis zwei Monate vorgeschrieben würden, nach deren
Ablauf Kabotageverkehre auf demselben Hoheitsgebiet nicht mehr erlaubt
wären. Eine solche Maßnahme wäre in Einzelfällen akzeptabel.
Auch wenn diese
Frist nicht strikt, automatisch und vereinzelt angewendet werden kann,
stellt sie doch zumindest eine nützliche Bezugsgrundlage dar. Nach
Ablauf eines Monats müsste das Fahrzeug in der Regel in das Land
seiner Zulassung zurückkehren. Auf jeden Fall wird die Kommission die
von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen im
Hinblick auf die vier Kriterien des Gerichtshofs prüfen.
Der Begriff der
regelmäßigen Wiederkehr darf nicht verwechselt werden mit dem der
Häufigkeit. Die regelmäßige Wiederkehr gibt die Regelmäßigkeit der
Kabotagefahrten an, d. h. ob die Kabotage nur gelegentlich oder eher
regelmäßig durchgeführt wird. Berücksichtigt werden muss dabei z. B.
die Art der Beziehungen — regelmäßige oder gelegentliche — zu den
Kunden, die in dem Staat, in dem die Kabotage stattfindet, ansässig
sind.
Die Kontinuität
schließlich bedeutet, dass ein Unternehmer in einem bestimmten
Zeitraum nur Kabotagetätigkeiten durchführt. Wichtig ist die Fortdauer
oder die Beständigkeit der Tätigkeiten.
3.1.2. Sonstige zu
berücksichtigende Faktoren
Das Urteil im Fall
Gebhardt besagt auch, dass alle Faktoren, die im Zusammenhang mit der
Dienstleistung stehen, betrachtet werden müssen. Eine Untersuchung
über die Art und Weise der Fahrzeugnutzung ist zweifellos hilfreich,
beispielsweise über die Zahl der Tage, an denen sich der
Lastkraftwagen auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befindet.
Aber auch andere Faktoren, die sich auf die Ausübung der
Kabotagetätigkeit beziehen, müssen berücksichtigt werden, wie die
Frage, wer die Transportfahrten organisiert und wo sich das operative
Zentrum befindet. Auch die Zahl der von einem Unternehmer eingesetzten
Lastkraftwagen spielt eine Rolle.
So wäre es denkbar,
dass ein Verkehrsunternehmer über zwei Lastkraftwagen und nur einen
Fahrer verfügt. Der erste Lastkraftwagen verlässt das Hoheitsgebiet
des Staates, in dem die Kabotage stattfindet, nach 20 Tagen und kehrt
erst 20 Tage später in dasselbe Hoheitsgebiet zurück. In der
Zwischenzeit werden die Kabotagefahrten 20 Tage lang mit dem zweiten
Lastkraftwagen des Unternehmens (mit demselben Fahrer) durchgeführt.
Der Schluss ist eindeutig: Dieses Einpersonenunternehmen übt ganz klar
auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates eine fortdauernde Tätigkeit aus.
Eine Prüfung des Einsatzes beider Lastkraftwagen hätte dagegen zu
einem ganz anderen Schluss geführt.
Diese Überlegungen
zeigen, wie schwierig es ist, einen oder mehrerer Kriterien
festzulegen, die, wenn sie automatisch angewendet werden, zu dem
Schluss führen, dass eine Tätigkeit oder ein Bündel von Tätigkeiten in
einem Mitgliedstaat zeitweilig oder nicht zeitweilig durchgeführt
werden. In seinem Urteil im Fall Gebhard hat sich selbst der
Gerichtshof gehütet, generell und automatisch anzuwendende Kriterien
festzulegen.
In diesem
Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass eine Person oder ein
Unternehmen bei der Europäische Kommission Beschwerde einlegen könnte,
wenn sie bzw. es der Auffassung ist, dass eine Regelung eines
Mitgliedstaats den freien Dienstleistungsverkehr in einer Weise
einschränkt, die dem EG-Vertrag oder der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93
widerspricht.
4. SCHLUSSFOLGERUNG
Die
wirtschaftlichen Entwicklungen und die juristischen Analysen in Bezug
auf die Kabotage im Straßenverkehr zeigen, dass eine Auslegung des
zeitweiligen Charakters dieser Tätigkeiten dringend erforderlich ist,
insbesondere wenn eine Weiterverbreitung der Regelungen und
Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten vermieden werden soll. Die
Kommission schlägt daher folgende Auslegung vor:
Die Kriterien zur
Beurteilung einer zeitweiligen Kabotagetätigkeit müssen der Auslegung
des Gerichtshofs entsprechen: Dauer, Häufigkeit, regelmäßige
Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung. In jedem Fall muss die
konkrete Lage individuell und auf dieser Grundlage geprüft werden.
Die Kommission wird
daher die konkreten Fälle nach den vom Gerichtshof festgelegten
Kriterien beurteilen, wobei sie eine einzelstaatliche Begrenzung der
Dauer der Kabotage von einem bis zwei Monate tolerieren kann.
In jedem Fall ist
jede Tätigkeit eines im Gastland nicht ansässigen Verkehrsunternehmers
auf dem Hoheitsgebiet dieses Landes als unvereinbar mit der Verordnung
(EWG) Nr. 3118/93 anzusehen,
- die dauernd,
kontinuierlich oder regelmäßig ausgeübt wird oder
- die systematisch
und nicht nur den Umständen entsprechend ausgeübt wird oder
- die dazu führt,
dass das Fahrzeug des nicht ansässigen Verkehrsunternehmers das
Hoheitsgebiet des Gastlandes niemals verlässt.
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[1] Verordnung
(EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der
Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum
Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht
ansässig sind (ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1).
[2] Die Verordnung
(EWG) Nr. 3118/93 bezieht sich auf die Kabotage im Güterkraftverkehr;
die Kabotage im Personenverkehr ist in der Verordnung (EG) Nr. 12/98
geregelt.
[3] Entwicklungen
des Güterkraftverkehrs 1990-2002, Eurostat, Luxemburg, 2004.
[4] Urteil vom 30.
November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. S. I-4165.
[5] Urteil vom 11.
Dezember 2003, Bruno Schnitzer, C-215/01.
[6] Urteil vom 2
Juli 2002, Andreas Hoves Internationaler Transport Service Saul,
C-115/00.
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