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Verlagerung
der Spedition nach Zypern: Nur 10%
Körperschaftssteuer,keine Übergangsfristen "Einstellung von
Mitarbeitern aus den neuen EU-Ländern", günstige KFZ-Steuern und
Versicherungen
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Richtlinie
96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des
Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und
grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung
der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für
die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im
Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen
Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden
Verkehrsunternehmer
Amtsblatt Nr. L 124 vom 23/05/1996 S. 0001 - 0010
RICHTLINIE 96/26/EG
DES RATES vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und
Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und
grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung
der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für
die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im
Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen
Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden
Verkehrsunternehmer
DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 75,
auf Vorschlag der
Kommission (1),
nach Stellungnahme
des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren
des Artikels 189c des Vertrags (3),
in Erwägung
nachstehender Gründe:
Die Richtlinie
74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf
des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und
grenzüberschreitenden Verkehr (4), die Richtlinie 74/562/EWG des Rates
vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des
Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und
grenzüberschreitenden Verkehr (5) und die Richtlinie 77/796/EWG des
Rates vom 12. Dezember 1977 über die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die
Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im
Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen
Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden
Verkehrsunternehmer (6) sind mehrfach wesentlich geändert worden. Im
Interesse der Zweckmäßigkeit und aus Gründen der Klarheit empfiehlt es
sich daher, diese Richtlinien zu kodifizieren und in einem einzigen
Text zusammenzufassen.
Die Organisation
des Verkehrsmarktes ist eine der Voraussetzungen für die im Vertrag
vorgesehene Einführung der gemeinsamen Verkehrspolitik.
Maßnahmen zur
Koordinierung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Güter- oder
des Personenkraftverkehrsunternehmers, nachstehend
"Kraftverkehrsunternehmer" genannt, können der tatsächlichen Ausübung
des Niederlassungsrechts förderlich sein.
Es müssen
gemeinsame Regeln für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers im
innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr eingeführt werden,
um eine bessere Qualifikation des Verkehrsunternehmers zu
gewährleisten, die zur Gesundung des Marktes, zur qualitativen
Verbesserung der Dienstleistungen im Interesse der Verkehrsnutzer, der
Verkehrsunternehmer und auch der gesamten Wirtschaft sowie zur
größeren Sicherheit im Straßenverkehr beitragen kann.
Daher sollten die
Vorschriften über den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit
und die fachliche Eignung des Verkehrsunternehmers umfassen.
Es ist jedoch nicht
notwendig, bestimmte Beförderungen von geringer wirtschaftlicher
Bedeutung in diese Regelung einzubeziehen.
Seit dem 1. Januar
1993 gilt für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr eine
Marktzugangsregelung, bei der Gemeinschaftsgenehmigungen nach
qualitativen Kriterien erteilt werden.
Was die
erforderliche Zuverlässigkeit betrifft, so ist es zur wirksamen
Gesundung des Marktes notwendig, daß der Zugang zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung einheitlich davon
abhängig gemacht werden, daß gegen den Bewerber keine schwere
strafrechtliche Verurteilung, auch wegen Verstößen im Bereich der
wirtschaftlichen Betätigung, erfolgt ist, daß ihm nicht die Eignung
für den Beruf abgesprochen wurde und daß er die Vorschriften für das
Kraftverkehrsunternehmergewerbe eingehalten hat.
Hinsichtlich der
finanziellen Leistungsfähigkeit sind bestimmte Kriterien festzulegen,
denen die Kraftverkehrsunternehmer entsprechen müssen, damit vor allem
die Gleichbehandlung der Unternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten
sichergestellt ist.
In bezug auf die
Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit sind für den
Zugang zu den genannten Tätigkeiten in einem Aufnahmeland als
ausreichender Nachweis entsprechende Bescheinigungen vorzulegen, die
von einer zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes des
Verkehrsunternehmers ausgestellt wurden.
Hinsichtlich des
Kriteriums der fachlichen Eignung ist vorzusehen, daß der Bewerber
diese Eignung in einer schriftlichen Prüfung nachweist, wobei
allerdings die Mitgliedstaaten einen Bewerber von der Prüfung befreien
können, wenn er genügend praktische Erfahrung nachweist.
In bezug auf die
fachliche Eignung muß die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über den
Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausgestellte
Bescheinigung vom Aufnahmeland als ausreichender Nachweis anerkannt
werden.
Zum Zwecke der
Durchführung dieser Richtlinie ist eine gegenseitige Amtshilfe der
Mitgliedstaaten vorzusehen.
Diese Richtlinie
darf nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in
Anhang II Teil B genannten Umsetzungs- und Anwendungsfristen berühren
-
HAT FOLGENDE
RICHTLINIE ERLASSEN:
TITEL I
Zugang zum Beruf
des Kraftverkehrsunternehmers
Artikel 1
(1) Für den Zugang
zu den Berufen des Kraftverkehrsunternehmers gelten die Vorschriften,
die die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den gemeinsamen Regeln
dieser Richtlinie erlassen.
(2) Im Sinne dieser
Richtlinie gilt als
- "Beruf des
Güterkraftverkehrsunternehmers" die Tätigkeit jedes Unternehmens, das
im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit
Einzel-Kraftfahrzeugen oder mit Lastzügen bzw. Satteleinheiten
ausführt;
- "Beruf des
Personenkraftverkehrsunternehmers" die Tätigkeit jedes Unternehmens,
das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene
Personenbeförderung gegen Vergütung durch die beförderte Person oder
durch den Veranstalter der Beförderung ausführt, und zwar mit
Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung
geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen -
einschließlich Fahrer - zu befördern;
- "Unternehmen"
jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne
Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen
ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes
staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene
Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit
Rechtspersönlichkeit abhängt.
Artikel 2
(1) Diese
Richtlinie gilt nicht für Unternehmen, die den Beruf eines
Güterkraftverkehrsunternehmers mit Fahrzeugen ausüben, deren zulässige
Nutzlast höchstens 3,5 Tonnen oder deren zulässiges Gesamtgewicht
höchstens 6 Tonnen beträgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch die
genannten Schwellen für alle oder einen Teil der
Beförderungskategorien herabsetzen.
(2) Die
Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission
Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich innerstaatliche
Beförderungen durchführen, von der Anwendung aller oder eines Teils
der Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen, wenn diese Beförderungen
aufgrund
- der Art der
beförderten Ware oder
- der geringen
Entfernung
nur eine geringe
Auswirkung auf den Verkehrsmarkt haben.
Im Falle
unvorhergesehener Ereignisse können die Mitgliedstaaten bis zum
Abschluß der Anhörung der Kommission eine befristete
Ausnahmegenehmigung erteilen.
(3) Die
Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission Unternehmen, die
ausschließlich bestimmte Beförderungen von Reisenden mit
Kraftfahrzeugen zu nichtkommerziellen Zwecken durchführen oder deren
Haupttätigkeit nicht im Personenkraftverkehr besteht, von der
Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen dieser Richtlinie
ausnehmen, sofern ihre Tätigkeit sich nur in geringem Maße auf den
Verkehrsmarkt auswirkt.
Artikel 3
(1) Unternehmen,
die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, müssen
a) zuverlässig
sein,
b) die
entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen,
c) die
Voraussetzung der fachlichen Eignung erfuellen.
Ist der
Antragsteller eine natürliche Person und erfuellt er nicht die in
Unterabsatz 1 Buchstabe c) geforderte Voraussetzung, so können die
zuständigen Behörden ihn dennoch zur Ausübung des Berufs des
Kraftverkehrsunternehmers zulassen, sofern er diesen eine andere
Person benennt, welche die unter den Buchstaben a) und c) geforderten
Voraussetzungen erfuellt und den Verkehrsbetrieb ständig und
tatsächlich leitet.
Ist der
Antragsteller keine natürliche Person, so muß
- die unter
Buchstabe a) geforderte Voraussetzung von der oder den Personen
erfuellt werden, die das Verkehrsunternehmen ständig und tatsächlich
leiten. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß auch andere
Angehörige des Unternehmens diese Voraussetzung erfuellen;
- die unter
Buchstabe c) geforderte Voraussetzung von der oder einer der unter dem
ersten Gedankenstrich genannten Personen erfuellt werden.
(2) Die
Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, die von den in ihrem
Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen erfuellt werden müssen, um
der Voraussetzung der Zuverlässigkeit zu entsprechen.
Sie schreiben vor,
daß diese Voraussetzung nicht bzw. nicht mehr als erfuellt gilt, wenn
die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die gemäß Absatz
1 diese Voraussetzung erfuellen müssen,
a) Gegenstand einer
schweren strafrechtlichen Verurteilung, auch wegen Verstößen im
Bereich der wirtschaftlichen Betätigung, waren;
b) aufgrund der
geltenden Vorschriften für zur Ausübung des Berufes des
Kraftverkehrsunternehmers ungeeignet erklärt wurden;
c) wegen schwerer
und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über
- die für den
Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
- die
Güterbeförderung bzw. die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk-
und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der
Nutzkraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der
Fahrzeuge,
verurteilt worden
sind.
In den unter den
Buchstaben a), b) und c) genannten Fällen gilt die Voraussetzung der
Zuverlässigkeit so lange als nicht erfuellt, wie eine Rehabilitierung
oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen
einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.
(3) a) Die
Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn
die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens
erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.
b) Bei der
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt die
zuständige Behörde den Jahresabschluß des Unternehmers, falls ein
solcher erstellt wurde; die verfügbaren Mittel einschließlich
Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen, als
Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und
Vermögensgegenstände; die Kosten, einschließlich der Erwerbskosten
oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und
Ausrüstungen, sowie das Betriebskapital.
c) Das Unternehmen
muß über ein Eigenkapital und Reserven verfügen, die sich mindestens
auf
- 3 000 ECU je
eingesetztem Fahrzeug oder
- 150 ECU je Tonne
höchstzulässiges Gesamtgewicht bei den vom Unternehmen für die
Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeugen oder
- 150 ECU je
Sitzplatz bei den vom Unternehmen für die Personenbeförderung
eingesetzten Fahrzeugen
belaufen, wobei der
niedrigste der sich aus den Berechnungsverfahren ergebenden Beträge
maßgeblich ist.
Im Falle von
Verkehrsunternehmen, die ausschließlich auf dem inländischen Markt
tätig werden, können die Mitgliedstaaten Abweichungen von Unterabsatz
1 zulassen.
d) Die zuständige
Behörde kann als Nachweis für die Zwecke der Buchstaben a), b) und c)
die Bestätigung oder Versicherung einer Bank oder eines anderen
entsprechend befähigten Instituts gelten lassen. Diese Bestätigung
oder Versicherung kann in Form einer Bankgarantie oder in
gleichartiger Form gegeben werden.
e) Die Buchstaben
b), c) und d) gelten nur für Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat
aufgrund einer nationalen Rechtsvorschrift ab 1. Januar 1990 die
Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
erhalten.
(4) Die
Voraussetzung der fachlichen Eignung ist erfuellt, wenn in einer -
gegebenenfalls nach dem Multiple-choice-Verfahren durchgeführten -
schriftlichen Prüfung vor der vom Mitgliedstaat benannten Behörde oder
Stelle die Kenntnis der in der Liste im Anhang I aufgeführten
Sachgebiete nachgewiesen wurde.
Die Mitgliedstaaten
können die Bewerber von der Prüfung befreien, wenn diese eine
praktische Erfahrung von mindestens fünf Jahren in leitender Funktion
in einem Verkehrsunternehmen nachweisen.
Die Mitgliedstaaten
können die Inhaber bestimmter Hochschul- oder Fachschuldiplome, die
gründliche Kenntnisse auf den in der Liste im Anhang I aufgeführten
Sachgebieten gewährleisten, von der Prüfung in den von den Diplomen
abgedeckten Sachgebieten ausnehmen; diese Diplome werden von den
Mitgliedstaaten eigens bezeichnet.
Als Nachweis der
fachlichen Eignung muß eine Bescheinigung vorgelegt werden, die von
der in Unterabsatz 1 genannten Behörde oder Stelle ausgestellt worden
ist.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten
legen die Bedingungen fest, unter denen ein Kraftverkehrsunternehmen
abweichend von Artikel 3 Absatz 1 im Falle des Ablebens oder der
Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person, die die
Tätigkeit des Verkehrsunternehmers ausübt, oder der natürlichen
Person, die die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und c) geforderten
Voraussetzungen erfuellt, einstweilig während eines Zeitraums von
höchstens einem Jahr - der in ausreichend begründeten Sonderfällen um
höchstens sechs Monate verlängert werden kann - fortgeführt werden
darf.
Die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch ausnahmsweise in bestimmten
Sonderfällen die Fortführung des Verkehrsunternehmens durch eine
Person, die die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe c) nicht erfuellt, aber eine praktische
Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden
Geschäftsführung dieses Unternehmens besitzt, endgültig zulassen.
Artikel 5
(1) Unternehmen,
die nachweisen, daß sie den Beruf des Güterkraftverkehrs- bzw. des
Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und/oder im
grenzüberschreitenden Verkehr vor dem
- 1. Januar 1978
für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien,
Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich,
- 1. Januar 1984
für Griechenland,
- 1. Januar 1986
für Spanien und Portugal,
- 3. Oktober 1989
für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
in einem
Mitgliedstaat aufgrund einer innerstaatlichen Regelung ausüben
durften, sind davon befreit, nachzuweisen, daß sie den jeweils
entsprechenden Bestimmungen des Artikels 3 genügen.
(2) Natürliche
Personen, die
- nach dem 31.
Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1978 für Belgien, Dänemark,
Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande
und das Vereinigte Königreich,
- nach dem 31.
Dezember 1980 und vor dem 1. Januar 1984 für Griechenland,
- nach dem 31.
Dezember 1982 und vor dem 1. Januar 1986 für Spanien und Portugal,
- nach dem 2.
Oktober 1989 und vor dem 1. Januar 1992 für das Gebiet der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik,
entweder
- die Genehmigung
erhalten haben, den Beruf des Güterkraftverkehrs- bzw. des
Personenkraftverkehrsunternehmers auszuüben, ihre fachliche Eignung
aber aufgrund einer einzelstaatlichen Regelung nicht nachweisen mußten
oder
- benannt worden
sind, um den Verkehrsbetrieb tatsächlich und ständig zu leiten,
müssen jedoch vor
dem
- 1. Januar 1980
für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien,
Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich,
- 1. Januar 1986
für Griechenland,
- 1. Januar 1988
für Spanien und Portugal,
- 1. Juli 1992 für
das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
die Voraussetzungen
der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 4 erfuellt haben.
Das gleiche
Erfordernis gilt in dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten
Fall.
Artikel 6
(1) Die
Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
aufgrund der gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen erlassen
werden und durch die ein Antrag auf Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers abgelehnt wird, müssen mit Gründen versehen
sein.
(2) Die
Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die zuständigen Behörden die
Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zurücknehmen, wenn
sie feststellen, daß die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe a), b) oder c) nicht mehr erfuellt sind, wobei sie jedoch
gegebenenfalls eine ausreichende Frist für die Einstellung einer
Ersatzperson gewähren müssen.
(3) Die
Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die unter diese Richtlinie fallenden
Unternehmen die Möglichkeit haben, im Falle der in den Absätzen 1 und
2 genannten Entscheidungen ihre Interessen in geeigneter Weise geltend
zu machen.
Artikel 7
(1) Sind von nicht
gebietsansässigen Verkehrsunternehmern schwere Verstöße oder
wiederholt geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften für das Güter-
bzw. das Personenkraftverkehrsgewerbe begangen worden und könnten
diese zu einem Entzug der Genehmigung zur Ausübung des Berufs des
Kraftverkehrsunternehmers führen, so unterrichten die Mitgliedstaaten
den Mitgliedstaat, in dem das Kraftverkehrsunternehmen seinen Sitz
hat, über alle ihnen vorliegenden Informationen über diese Verstöße
sowie über die von ihnen zur Ahndung getroffenen Maßnahmen.
(2) Widerruft ein
Mitgliedstaat die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers im
grenzüberschreitenden Verkehr, so unterrichtet er die Kommission, die
den betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen
übermittelt.
(3) Die
Mitgliedstaaten leisten einander bei der Durchführung dieser
Richtlinie gegenseitig Amtshilfe.
TITEL II
Gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise
Artikel 8
(1) Die
Mitgliedstaaten erlassen in bezug auf die Niederlassung der in Titel I
des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit (7) genannten natürlichen Personen und
Gesellschaften in ihrem Hoheitsgebiet für die unter diese Richtlinie
fallenden Tätigkeiten die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen.
(2) Unbeschadet der
Absätze 3 und 4 erkennt der Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich des
Zugangs zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers als ausreichenden
Nachweis für die Zuverlässigkeit oder dafür, daß kein Konkurs erfolgt
ist, die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder, in Ermangelung
dessen, die Vorlage einer von einer hierfür zuständigen Justiz- oder
Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes des
Kraftverkehrsunternehmers ausgestellten gleichwertigen Bescheinigung
an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind.
(3) Werden in einem
Mitgliedstaat an die eigenen Staatsangehörigen besondere Anforderungen
in bezug auf ihre Zuverlässigkeit gestellt, deren Nachweis aus der in
Absatz 2 genannten Bescheinigung nicht hervorgeht, so erkennt dieser
Staat als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen
Mitgliedstaaten die Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder
Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes an, aus der
hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind. Diese
Bescheinigungen müssen die spezifischen Tatsachen betreffen, die im
Aufnahmeland berücksichtigt werden.
(4) Wird eine gemäß
den Absätzen 2 oder 3 geforderte Bescheinigung im Heimat- oder
Herkunftsland nicht ausgestellt, so kann sie durch eine
eidesstattliche Erklärung oder durch eine förmliche Erklärung ersetzt
werden, die der Betreffende vor einer hierfür zuständigen Justiz- oder
Verwaltungsbehörde, oder gegebenenfalls bei einem Notar des Heimat-
oder Herkunftslandes abgegeben hat, der eine beglaubigte Bescheinigung
dieser eidesstattlichen oder förmlichen Erklärung ausstellt. Die
Erklärung darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch vor einem
qualifizierten Berufsverband dieses Landes abgegeben werden.
(5) Die gemäß den
Absätzen 2 und 3 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer
Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Dies gilt auch für die gemäß
Absatz 4 abgegebenen Erklärungen.
Artikel 9
(1) Ist im
Aufnahmemitgliedstaat der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
anhand einer Bescheinigung zu erbringen, so erkennt dieser Staat
entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder
Herkunftslandes oder von sonstigen, von diesem Land benannten
Institutionen als den in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgestellten
Bescheinigungen gleichwertig an.
(2) Stellt ein
Mitgliedstaat an seine Staatsangehörigen bestimmte Anforderungen in
bezug auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit, deren Nachweis nicht
durch die in Absatz 1 genannte Bescheinigung erbracht werden kann, so
erkennt dieser Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für die
Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten eine von einer hierfür
zuständigen Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes
ausgestellte Bescheinigung an, aus der hervorgeht, daß diese
Anforderungen erfuellt sind. Diese Bescheinigungen müssen die
spezifischen Tatsachen betreffen, die im Aufnahmeland berücksichtigt
werden.
Artikel 10
(1) Die
Mitgliedstaaten erkennen als ausreichenden Nachweis der fachlichen
Eignung die in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 4 genannten, von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen an.
(2) In bezug auf
die Unternehmen, die in Griechenland vor dem 1. Januar 1981 oder in
den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1975 aufgrund von
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften befugt waren, den Beruf des
Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen
und/oder grenzüberschreitenden Verkehr auszuüben, erkennen die
Mitgliedstaaten - sofern diese Unternehmen Gesellschaften gemäß
Artikel 58 des Vertrags sind - als ausreichenden Nachweis der
fachlichen Eignung die Bescheinigung an, daß die betreffende Tätigkeit
während eines Zeitraums von drei Jahren in einem Mitgliedstaat
tatsächlich ausgeübt wurde. Die Ausübung dieser Tätigkeit darf nicht
mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
beendet worden sein.
Wenn es sich um
eine juristische Person handelt, so wird die tatsächliche Ausübung der
Tätigkeit für eine der natürlichen Personen bescheinigt, die die
Beförderungstätigkeit des Unternehmens tatsächlich leiten.
(3)
Bescheinigungen, die Kraftverkehrsunternehmern vor dem 1. Januar 1990
gemäß den geltenden Bestimmungen als Nachweis der fachlichen Eignung
ausgestellt wurden und bis zu diesem Zeitpunkt gültig waren, sind den
gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen
gleichgestellt.
TITEL III
Schlußbestimmungen
Artikel 11
Die Mitgliedstaaten
bestimmen die für die Ausstellung der in Artikel 8 Absatz 2 und in
Artikel 9 sowie der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Bescheinigungen
zuständigen Behörden und Stellen. Sie setzen die anderen
Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Artikel 12
Die Artikel 8 bis
11 sind auch auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten anwendbar, die
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968
über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (8)
den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers als abhängig Beschäftigte
ausüben sollen.
Artikel 13
(1) Die
Mitgliedstaaten treffen nach Anhörung der Kommission die Maßnahmen,
die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zu den in
Anhang II Teil B angegebenen Zeitpunkten nachzukommen.
(2) Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese
Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 14
Die in Anhang II
Teil A aufgeführten Richtlinien werden aufgehoben, unbeschadet der
Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B
genannten Umsetzungs- und Anwendungsfristen.
Bezugnahmen auf die
genannten Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende
Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang
III zu lesen.
Artikel 15
Diese Richtlinie
ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu
Luxemburg am 29. April 1996.
Im Namen des Rates
Der Präsident
W. LUCHETTI
(1) ABl. Nr. C 286
vom 14. 11. 1990, S. 4, und Änderung übermittelt am 16. 12. 1993.
(2) ABl. Nr. C 339
vom 31. 12. 1991, S. 5, und ABl. Nr. C 295 vom 22. 10. 1994, S. 30.
(3) Stellungnahme
des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 1991 (ABl. Nr. C 13 vom
20. 1. 1992, S. 443) und vom 20. April 1994 (ABl. Nr. C 128 vom 9. 5.
1994, S. 136), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 1995 (ABl.
Nr. C 356 vom 30. 12. 1995) und Beschluß des Europäischen Parlaments
vom 28. März 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. Nr. L 308
vom 19. 11. 1974, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
(5) ABl. Nr. L 308
vom 19. 11. 1974, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
(6) ABl. Nr. L 334
vom 24. 12. 1977, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 89/438/EWG (ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 101).
Berichtigung im ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 31.
(7) ABl. Nr. 2 vom
15. 1. 1962, S. 36/62.
(8) ABl. Nr. L 257
vom 19. 10. 1968, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 (ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 1).
ANHANG I
LISTE DER UNTER
ARTIKEL 3 ABSATZ 4 FALLENDEN SACHGEBIETE
Die Kenntnisse, die
für die Feststellung der fachlichen Eignung zu berücksichtigen sind,
müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Sachgebiete
erstrecken. Diese Sachgebiete müssen im einzelnen spezifiziert und von
den zuständigen einzelstaatlichen Behörden festgelegt oder genehmigt
werden. Personen mit einem Ausbildungsstand, der einer im Rahmen der
Schulpflicht abgeschlossenen Ausbildung entspricht, müssen in der Lage
sein, sich die entsprechenden Kenntnisse auf diesen Sachgebieten
anzueignen.
A. SACHGEBIETE,
DEREN KENNTNIS FÜR KRAFTVERKEHRSUNTERNEHMER ERFORDERLICH IST, DIE NUR
BEFÖRDERUNGEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR DURCHFÜHREN WOLLEN
Recht
Für die Ausübung
des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und
Steuerrecht, insbesondere in bezug auf
- Verträge im
allgemeinen,
-
Beförderungsverträge, insbesondere die Verantwortlichkeit des
Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen),
-
Handelsgesellschaften,
- Geschäftsbücher,
- Arbeitsregelung,
soziale Sicherheit,
- Steuerregelung.
1.
Güterkraftverkehrsunternehmer
a) Kaufmännische
und finanzielle Verwaltung des Betriebes
- Zahlungs- und
Finanzierungsmodalitäten,
- Berechnung der
Gestehungskosten,
-
Beförderungspreise und -bedingungen,
- kaufmännische
Buchführung,
- Versicherungen,
- Rechnungen,
-
Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs,
- Betriebsführung
von Kraftverkehrsunternehmen,
- Marketing.
b) Zugang zum Markt
- Vorschriften für
den Zugang zum Beruf und für dessen Ausübung,
-
Beförderungsdokumente.
c) Technische
Normen und technischer Betrieb
- Fahrzeuggewichte
und -abmessungen,
- Wahl des
Fahrzeugs,
- Abnahme und
Zulassung,
- Normen für die
Instandhaltung der Fahrzeuge,
- Laden und
Entladen der Fahrzeuge,
- Beförderung
gefährlicher Güter,
- Beförderung von
Nahrungsmitteln,
- Grundregeln des
Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge.
d)
Straßenverkehrssicherheit
- Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,
-
Straßenverkehrssicherheit,
- Unfallverhütung
und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.
2.
Personenkraftverkehrsunternehmer
a) Kaufmännische
und finanzielle Verwaltung des Betriebes
- Zahlungs- und
Finanzierungsmodalitäten,
- Berechnung der
Gestehungskosten,
-
Beförderungstarife, -preise und -bedingungen,
- kaufmännische
Buchführung,
- Versicherungen,
- Rechnungen,
- Reisebüros,
- Betriebsführung,
- Marketing.
b) Regelung für
Personenkraftverkehrsdienste
- Organisation von
Verkehrsdiensten und Aufstellung von Beförderungsplänen,
- Bedingungen für
die Durchführung der Personenbeförderung,
- Vorschriften für
den Zugang zum Beruf und für dessen Ausübung,
-
Beförderungsdokumente.
c) Technische
Normen und technischer Betrieb
- Wahl des
Fahrzeugs,
- Abnahme und
Zulassung,
- Normen für die
Instandhaltung der Fahrzeuge,
- Grundregeln des
Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge.
d)
Straßenverkehrssicherheit
- Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,
-
Straßenverkehrssicherheit,
- Straßennetz,
- Unfallverhütung
und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.
B. SACHGEBIETE,
DEREN KENNTNIS FÜR KRAFTVERKEHRSUNTERNEHMER ERFORDERLICH IST, DIE
BEFÖRDERUNGEN IM GRENZÜBERSCHREITENDEN VERKEHR DURCHFÜHREN WOLLEN
- Die in Abschnitt
A genannten Sachgebiete, je nach Fall,
- Bestimmungen, die
aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher
Regeln und internationaler Übereinkommen und Abkommen für den
Güterkraftverkehr bzw. Personenkraftverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten sowie zwischen der Gemeinschaft und Drittländern
gelten,
- Praxis beim
Grenzübergang und andere die Transportkontrollen betreffende
Formalitäten,
- wichtigste
Verkehrsregeln in den Mitgliedstaaten.
ANHANG II
TEIL A
VERZEICHNIS DER
AUFGEHOBENEN RICHTLINIEN (nach Artikel 14)
- Richtlinie
74/561/EWG
- Richtlinie
74/562/EWG
- Richtlinie
77/796/EWG
und ihre
nachfolgenden Abänderungen:
- Richtlinie
80/1178/EWG
- Richtlinie
80/1179/EWG
- Richtlinie
80/1180/EWG
- Richtlinie
85/578/EWG
- Richtlinie
85/579/EWG
- Richtlinie
89/438/EWG
- Verordnung (EWG)
Nr. 3572/90: nur die Artikel 1 und 2
TEIL B
>PLATZ FÜR EINE
TABELLE>
ANHANG III
>PLATZ FÜR EINE
TABELLE>
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