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Urteile zur
EU-Niederlassungsfreiheit
Index
EuGH
13.03.2003: BGH: Im Ausland gegründete Kapitalgesellschaften sind in
Deutschland rechtsfähig
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle,
Nr. 32/2003
Bundesgerichtshof
entscheidet über die Rechtsfähigkeit einer niederländischen
Gesellschaft (BV) nach Verlegung ihres Verwaltungssitzes in die
Bundesrepublik Deutschland
Der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat in einer Sache verhandelt, in der es darum
geht, ob die sogenannte Sitztheorie des Internationalen
Gesellschaftsrechts uneingeschränkt aufrechterhalten bleiben kann.
Eine in den Niederlanden gegründete Gesellschaft (BV) hatte einen
Unternehmer mit Malerarbeiten an einem in der Bundesrepublik
Deutschland gelegenen Gebäude beauftragt. Wegen behaupteter Mängel hat
sie ihn beim Landgericht Düsseldorf auf Zahlung von 1.163.657,77 DM
nebst Zinsen als Kostenaufwand für die Beseitigung der Mängel und
daraus entstandener Schäden verklagt. Die Klage war sowohl beim Land-
als auch beim Oberlandesgericht erfolglos, weil die BV mittlerweile
ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland
verlegt und deshalb ihre Rechts- und Parteifähigkeit verloren habe.
Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage
vorgelegt, ob diese, auf der Sitztheorie beruhende Auffassung mit der
im EG-Vertrag vereinbarten Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.
Der Europäische Gerichtshof hat mit
Urteil vom 5. November 2002 entschieden, es verstoße gegen Artikel 43
EG und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz
hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats angenommen wird, daß sie ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die
Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen
Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit
einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen
werde. Mache ein Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats
gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren
satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer
Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so sei dieser andere Mitgliedstaat
nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit
und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach
dem Recht des Gründungsstaats besitze.
Der VII. Zivilsenat war an diese
Auslegung des Gemeinschaftsrechts gebunden. Er hat es deshalb für
erforderlich gehalten, die Klägerin nach deutschem internationalen
Gesellschaftsrecht hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit dem Recht des
Staates zu unterstellen, in dem sie gegründet worden ist. Nach seiner
Entscheidung ist eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im
EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit steht, berechtigt, ihre
vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedstaat geltend zu machen, wenn
sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet worden
ist und in dem sie nach einer Verlegung ihres Verwaltungssitzes in
einen anderen Mitgliedstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz hat,
hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.
Die Parteifähigkeit der Klägerin
hängt nach dem anwendbaren deutschen Prozeßrecht von der
Rechtsfähigkeit ab, für die insoweit das dargestellte Personalstatut
maßgebend ist.
Im Ergebnis kann die Klägerin
deshalb ihre Rechte aus dem Vertrag abweichend von den
Vorentscheidungen und der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs vor den deutschen Gerichten als niederländische BV
verfolgen. Sie muß sich nicht darauf verweisen lassen, daß sie nach
deutschem Recht als rechtsfähige Personengesellschaft aktiv und passiv
parteifähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2000 - II ZR 380/00,
BGHZ 151, 204). Denn eine derartige Verweisung würde ebenfalls einen
Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellen, wie der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unmißverständlich entnommen
werden kann, weil sie damit nämlich in eine andere Gesellschaftsform
mit besonderen Risiken, wie z.B. Haftungsrisiken, gedrängt würde..
Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR
370/98
Karlsruhe, den 13. März 2003
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Quelle:
www.bundesgerichtshof.de
5.11.2002: EuGH - Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung
einer EU- Gesellschaft verstößt gegen EU-Recht (Überseering Urteil)
URTEIL DES
GERICHTSHOFES
5. November 2002(1)
Artikel 43 EG und 48
EG - Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet
worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat - Gesellschaft,
die von ihrer Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat
Gebrauch macht - Gesellschaft, von der nach dem Recht des
Aufnahmemitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in diesen verlegt hat - Nichtanerkennung der
Rechtsfähigkeit und der Parteifähigkeit der Gesellschaft durch den
Aufnahmemitgliedstaat - Beschränkung der Niederlassungsfreiheit -
Rechtfertigung
In der Rechtssache C-208/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach
Artikel 234 EG vom Bundesgerichtshof (Deutschland) in dem bei diesem
anhängigen Rechtsstreit
Überseering BV
gegen
Nordic Construction Company
Baumanagement GmbH (NCC)
vorgelegtes Ersuchen um
Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 43 EG und 48 EG
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G.
C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. P. Puissochet, M.
Wathelet (Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richter C. Gulmann,
D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der
Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr
und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: H. A. Rühl,
Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der
schriftlichen Erklärungen
- der Überseering BV, vertreten durch
Rechtsanwalt W. H. Wagenführ,
- der Nordic Construction Company
Baumanagement GmbH (NCC), vertreten durch Rechtsanwalt F. Kösters,
- der deutschen Regierung, vertreten
durch A. Dittrich und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten
durch M. López-Monís Gallego als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung,
vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von F.
Quadri, avvocato dello Stato,
- der Regierung des Vereinigten
Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im
Beistand von J. Stratford, Barrister,
- der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und C. Schmidt als
Bevollmächtigte,
- der EFTA-Überwachungsbehörde,
vertreten durch P. Dyrberg, J. F. Jónsson und E. Wright als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen
Ausführungen der Überseering BV, vertreten durch W. H. Wagenführ,
der Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (NCC), vertreten
durch F. Kösters, der deutschen Regierung, vertreten durch A.
Dittrich, der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als
Bevollmächtigte, der niederländischen Regierung, vertreten durch H.
G. Sevenster als Bevollmächtigte, der Regierung des Vereinigten
Königreichs, vertreten durch R. Magrill im Beistand von J.
Stratford, der Kommission, vertreten durch C. Schmidt, und der
EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch P. Dyrberg, in der Sitzung
vom 16. Oktober 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des
Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Dezember 2001,
folgendes
Urteil
- 1.
- Der Bundesgerichtshof hat mit
Beschluss vom 30. März 2000, bei der Kanzlei des Gerichtshofes
eingegangen am 25. Mai 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach
der Auslegung der Artikel 43 EG und 48 EG zur Vorabentscheidung
vorgelegt.
- 2.
- Diese Fragen stellen sich in einem
Rechtsstreit zwischen der Überseering BV (im Folgenden:
Überseering), einer am 22. August 1990 in das Handelsregister von
Amsterdam und Haarlem eingetragenen Gesellschaft niederländischen
Rechts, und der Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (im
Folgenden: NCC), einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, über
die Beseitigung von Mängeln bei der Ausführung von Bauarbeiten in
Deutschland, mit der Überseering NCC beauftragt hatte.
Nationales Recht
- 3.
- Nach der ZPO ist die Klage einer
Partei, die nicht parteifähig ist, als unzulässig abzuweisen. Nach §
50 Absatz 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist, d. h. die
Fähigkeit besitzt, Träger von Rechten und Pflichten zu sein; dies
gilt auch für Gesellschaften.
- 4.
- Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes, der die herrschende Lehre in Deutschland
folgt, beurteilt sich die Frage, ob eine Gesellschaft rechtsfähig
ist, im Gegensatz zur Gründungstheorie, nach der sich die
Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem die
Gesellschaft gegründet worden ist, nach demjenigen Recht, das am Ort
ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt (Sitztheorie).Dies gilt
auch dann, wenn eine Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam
gegründet worden ist und anschließend ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt.
- 5.
- Eine solche Gesellschaft kann,
soweit ihre Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht zu beurteilen ist,
weder Träger von Rechten und Pflichten noch Partei in einem
Gerichtsverfahren sein, es sei denn, sie gründet sich in der
Bundesrepublik Deutschland in einer Weise neu, die zur
Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht führt.
Ausgangsrechtsstreit
- 6.
- Im Oktober 1990 erwarb Überseering
ein Grundstück in Düsseldorf, das sie gewerblich nutzte. Mit
Generalübernehmervertrag vom 27. November 1992 beauftragte
Überseering NCC mit der Sanierung eines Garagengebäudes und eines
Motels, die auf diesem Grundstück befinden. Die Leistungen sind
erbracht, Überseering macht aber Mängel der Malerarbeiten geltend.
- 7.
- Im Dezember 1994 erwarben zwei in
Düsseldorf wohnhafte deutsche Staatsangehörige sämtliche
Geschäftsanteile an Überseering.
- 8.
- Nachdem Überseering NCC vergeblich
aufgefordert hatte, die festgestellten Mängel zu beseitigen,
verklagte sie 1996 NCC aus dem zwischen beiden bestehenden
Generalübernehmervertrag beim Landgericht Düsseldorf auf Zahlung von
1 163 657,77 DM zuzüglich Zinsen als Ersatz der Kosten der
Beseitigung der angeblichen Mängel und der Folgeschäden.
- 9.
- Das Landgericht wies die Klage ab.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung zurück. Nach
seinen Feststellungen hatte Überseering aufgrund des Erwerbs ihrer
Geschäftsanteile durch zwei deutsche Staatsangehörige ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz nach Düsseldorf verlegt. Es vertrat
die Ansicht, dass Überseering als Gesellschaft niederländischen
Rechts in Deutschland nicht rechtsfähig und demnach auch nicht
parteifähig sei.
- 10.
- Das Oberlandesgericht hielt die
Klage von Überseering daher für unzulässig.
- 11.
- Überseering legte gegen dieses
Urteil des Oberlandesgerichts Revision beim Bundesgerichtshof ein.
- 12.
- Aus den Erklärungen von Überseering
ergibt sich ferner, dass sie parallel zum derzeit beim
Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren nach nicht näher bezeichneten
sonstigen deutschen Rechtsvorschriften bei einem deutschen Gericht
verklagt wurde. So sei sie vom Landgericht Düsseldorf -
wahrscheinlich aufgrund ihrer Eintragung vom 11. September 1991 in
das Grundbuch Düsseldorf als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem
das Garagengebäude und das Motel stünden, die NCC saniert habe, -
verurteilt worden, Architektenhonorare zu begleichen.
Vorlagefragen
- 13.
- Der Bundesgerichtshof stellt fest,
dass seine in den Randnummern 4 und 5 dieses Urteils dargelegte
Rechtsprechung in unterschiedlicher Hinsicht von einem Teil des
deutschen Schrifttums abgelehnt werde, hält es aber aus
verschiedenen Gründen für vorzugswürdig, beim derzeitigen Stand des
Gemeinschaftsrechts und des Gesellschaftsrechts innerhalb der
Europäischen Union daran festzuhalten.
- 14.
- Zunächst seien alle Lösungsansätze
abzulehnen, bei denen durch Berücksichtigung unterschiedlicher
Anknüpfungspunkte die Rechtsstellung einer Gesellschaft nach
mehreren Rechtsordnungen beurteilt werde. Solche Lösungsansätze
führten zu Rechtsunsicherheit, weil sich die Regelungsbereiche, die
verschiedenen Rechtsordnungen unterstellt werden sollten, nicht
eindeutig voneinander abgrenzen ließen.
- 15.
- Ferner komme die Anknüpfung an den
Ort der Gründung den Gründern der Gesellschaft entgegen, die
gleichzeitig mit dem Gründungsort die ihnen genehme Rechtsordnung
wählen könnten. Hierin liege die entscheidende Schwäche der
Gründungstheorie, die vernachlässige, dass die Gründung und
Betätigung einer Gesellschaft auch die Interessen dritter Personen
und des Staates berührten, in dem sich der tatsächliche
Verwaltungssitz befinde, sofern dieser sich in einem anderen Staat
als demjenigen befinde, in dem die Gesellschaft gegründet worden
sei.
- 16.
- Demgegenüber könne durch die
Anknüpfung an den tatsächlichen Verwaltungssitz verhindert werden,
dass die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des Staates des
tatsächlichen Verwaltungssitzes, mit denen bestimmte grundlegende
Interessen geschützt werden sollten, durch eine Gründung im Ausland
umgangen würden. Im vorliegenden Fall wolle das deutsche Recht u. a.
die Interessen der Gläubiger der Gesellschaft schützen. Die
Rechtsvorschriften über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH) gewährten diesen Schutz durch detaillierte Regelungen über
die Einzahlung und Erhaltung des Gesellschaftskapitals.
Schutzbedürftig seien weiter bei Verbindungen von Unternehmen auch
die abhängigen Gesellschaften und deren Minderheitsgesellschafter;
diesem Schutz dienten in Deutschland u. a. die Regeln des
Konzernrechts oder bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
die Regeln zur Entschädigung und zur Abfindung der durch diese
Verträge benachteiligten Gesellschafter. Dem Schutz der von der
Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer dienten schließlich die
Vorschriften über die Mitbestimmung. Vergleichbare Regelungen
bestünden nicht in allen Mitgliedstaaten.
- 17.
- Für den Bundesgerichtshof stellt
sich jedoch die Frage, ob bei der grenzüberschreitenden Verlegung
des tatsächlichen Verwaltungssitzes nicht die in den Artikeln 43 EG
und 48 EG garantierte Niederlassungsfreiheit der Anknüpfung der
Rechtsstellung der Gesellschaft an das Recht des Mitgliedstaats, in
dem sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz befindet, entgegensteht.
Die Beantwortung dieser Fragekann nach seiner Ansicht der
Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht eindeutig entnommen werden.
- 18.
- In seinem Urteil vom 27. September
1988 in der Rechtssache 81/87 (Daily Mail and General Trust, Slg.
1988, 5483) habe der Gerichtshof ausgeführt, dass Gesellschaften von
ihrer Niederlassungsfreiheit durch Gründung von Agenturen,
Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften sowie dadurch
Gebrauch machen könnten, dass sie ihr Kapital vollständig auf eine
in einem anderen Mitgliedstaat neu gegründete Gesellschaft
übertrügen; auch habe er festgestellt, dass Gesellschaften im
Gegensatz zu natürlichen Personen jenseits der nationalen
Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regele, keine
Realität hätten. Aus diesem Urteil gehe ferner hervor, dass der
EG-Vertrag die Unterschiedlichkeit der nationalen Kollisionsregeln
hingenommen und die Lösung der damit verbundenen Probleme
zukünftiger Rechtsetzung vorbehalten habe.
- 19.
- Im Urteil vom 9. März 1999 in der
Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459) habe der
Gerichtshof die Weigerung einer dänischen Behörde beanstandet, die
Zweigniederlassung einer im Vereinigten Königreich wirksam
gegründeten Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Der
Bundesgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass diese Gesellschaft
nicht ihren Sitz verlegt habe, da sich von der Gründung an der
satzungsmäßige Sitz im Vereinigten Königreich und der tatsächliche
Verwaltungssitz in Dänemark befunden hätten.
- 20.
- Der Bundesgerichtshof fragt sich
angesichts des Urteils Centros, ob die Bestimmungen des EG-Vertrags
über die Niederlassungsfreiheit bei einem Sachverhalt wie im
Ausgangsverfahren dann der Anwendung der Kollisionsregeln
entgegenstehen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem sich der
tatsächliche Verwaltungssitz einer in einem anderen Mitgliedstaat
wirksam gegründeten Gesellschaft befindet, wenn diese
Kollisionsregeln zur Folge haben, dass in diesem Mitgliedstaat die
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft und damit ihre Parteifähigkeit zu
dem Zweck, dort Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, nicht
anerkannt wird.
- 21.
- Der Bundesgerichtshof hat daher das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Artikel 43 EG und 48 EG
dahin auszulegen, dass es im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit
für Gesellschaften steht, wenn die Rechtsfähigkeit und die
Parteifähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines
Mitgliedstaats wirksam gegründet worden ist, nach dem Recht des
Staates beurteilt werden, in den die Gesellschaft ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt hat, und wenn sich aus dessen
Recht ergibt, dass sie vertraglich begründete Ansprüche dort nicht
mehr gerichtlich geltend machen kann?
2. Sollte der Gerichtshof diese Frage
bejahen:
Gebietet es die
Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Artikel 43 EG und 48 EG),
die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit nach dem Recht des
Gründungsstaats zu beurteilen?
Zur ersten Vorlagefrage
- 22.
- Mit seiner ersten Frage möchte das
vorlegende Gericht wissen, ob es gegen die Artikel 43 EG und 48 EG
verstößt, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen
Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines
anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in diesen verlegt hat, dort die Rechtsfähigkeit und
damit die Parteifähigkeit vor den nationalen Gerichten für das
Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem
Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.
Vor dem Gerichtshof abgegebene
Erklärungen
- 23.
- Nach Ansicht von NCC sowie der
deutschen, der spanischen und der italienischen Regierung verstößt
es nicht gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die
Niederlassungsfreiheit, wenn die Rechtsfähigkeit und die
Parteifähigkeit einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats wirksam
gegründeten Gesellschaft nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats, in den sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz
verlegt haben soll, beurteilt werden und die Gesellschaft
gegebenenfalls in diesem anderen Mitgliedstaat Ansprüche aus einem
Vertrag mit einer dort ansässigen Gesellschaft nicht gerichtlich
geltend machen kann.
- 24.
- Zum einen stützen sie sich auf
Artikel 293 Absatz 3 EG, der bestimmt:
Soweit erforderlich, leiten die
Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer
Staatsangehörigen Folgendes sicherzustellen:
...
- die gegenseitige Anerkennung der
Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, die Beibehaltung
der Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in
einen anderen ...
- 25.
- Nach Auffassung von NCC liegt
Artikel 293 EG die von allen Mitgliedstaaten getragene Erkenntnis
zugrunde, dass eine in einem Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft
bei Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat ihre
Rechtspersönlichkeit nicht ohne weiteres beibehält, sondern dass es
hierzu eines gesonderten - bisher nicht geschlossenen -
Übereinkommens der Mitgliedstaaten bedarf. Der Verlust der
Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft bei Verlegung des
tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat sei
daher mit den Gemeinschaftsvorschriften über die
Niederlassungsfreiheit vereinbar. Die Weigerungeines Mitgliedstaats,
die ausländische Rechtspersönlichkeit einer in einem anderen
Mitgliedstaat gegründeten Gesellschaft anzuerkennen, die ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt habe,
stelle keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, da diese
Gesellschaft die Möglichkeit habe, sich nach dem Recht dieses
Mitgliedstaats neu zu gründen. Die Niederlassungsfreiheit schütze
allein das Recht, sich in diesem Mitgliedstaat neu zu gründen oder
Niederlassungen zu errichten.
- 26.
- Nach Meinung der deutschen Regierung
haben die Verfasser des EG-Vertrags die Artikel 43 EG und 48 EG in
voller Kenntnis der großen Unterschiede zwischen den
Gesellschaftsrechten der Mitgliedstaaten und mit der Absicht in den
Vertrag aufgenommen, die nationale Zuständigkeit und die
Maßgeblichkeit des nationalen Rechts fortbestehen zu lassen, solange
keine Rechtsangleichung erfolgt sei. Zwar gebe es zahlreiche auf der
Grundlage des Artikels 44 EG erlassene Harmonisierungsrichtlinien
auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts; für die Sitzverlegung stehe
eine solche Richtlinie noch aus, und es sei auch noch kein
multilaterales Übereinkommen gemäß Artikel 293 EG auf diesem Gebiet
geschlossen worden. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts
seien die Anwendung der Theorie des wahren oder tatsächlichen
Verwaltungssitzes in Deutschland und ihre Auswirkung auf die
Anerkennung der Rechtsfähigkeit und der Parteifähigkeit von
Gesellschaften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
- 27.
- Auch nach Ansicht der italienischen
Regierung zeigt die Tatsache, dass Artikel 293 EG den Abschluss von
Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht, um u. a.
sicherzustellen, dass eine Gesellschaft bei Verlegung des Sitzes von
einem Staat in einen anderen ihre Rechtspersönlichkeit beibehält,
dass die Frage der Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit nach
Verlegung des Gesellschaftssitzes nicht durch die Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts über die Niederlassungsfreiheit geklärt worden
ist.
- 28.
- Die spanische Regierung weist darauf
hin, dass das am 29. Februar 1968 in Brüssel unterzeichnete
Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften
und juristischen Personen nie in Kraft getreten sei. Mangels eines
von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Artikels 293 EG
geschlossenen Übereinkommens bestehe daher keine Harmonisierung auf
Gemeinschaftsebene, die die Frage der Beibehaltung der
Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft im Fall der Sitzverlegung
entscheiden könnte. Die Artikel 43 EG und 48 EG enthielten nichts in
dieser Hinsicht.
- 29.
- Ferner machen NCC sowie die
deutsche, die spanische und die italienische Regierung geltend, ihre
Analyse werde durch das genannte Urteil Daily Mail and General Trust
gestützt, insbesondere durch dessen Randnummern 23 und 24:
... der EWG-Vertrag [betrachtet] die
Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung
sowie der Möglichkeit und gegebenenfalls der Modalitäten einer
Verlegung des satzungsmäßigen oder wahren Sitzes einer Gesellschaft
nationalen Rechts von einemMitgliedstaat in einen anderen aufweisen,
als Probleme, die durch die Bestimmungen über die
Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im
Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen; eine
solche wurde jedoch noch nicht gefunden.
Somit gewähren die Artikel 52
[EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG)] und 58 EWG-Vertrag
[jetzt Artikel 48 EG] den Gesellschaften nationalen Rechts kein
Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung unter Bewahrung ihrer
Eigenschaft als Gesellschaften des Mitgliedstaats ihrer Gründung in
einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.
- 30.
- Die deutsche Regierung ist der
Ansicht, das Urteil Daily Mail and General Trust betreffe zwar die
Beziehungen zwischen einer Gesellschaft und dem Mitgliedstaat, nach
dessen Recht sie gegründet worden sei, in dem Fall der Verlegung des
tatsächlichen Verwaltungssitzes dieser Gesellschaft in einen anderen
Mitgliedstaat; die Erwägungen des Gerichtshofes in diesem Urteil
seien aber auf die Frage nach den Beziehungen zwischen einer in
einem Mitgliedstaat wirksam gegründeten Gesellschaft und einem
anderen Mitgliedstaat, in den sie ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz verlege (dem Aufnahmestaat im Gegensatz zum Staat
der Gründung der Gesellschaft), übertragbar. Auf dieser Grundlage
trägt sie vor, wenn eine in einem ersten Mitgliedstaat wirksam
gegründete Gesellschaft von ihrem Niederlassungsrecht in einem
anderen Mitgliedstaat durch Abtretung aller ihrer Geschäftsanteile
an Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats, in dem sie auch wohnten,
Gebrauch mache, unterliege die Frage, ob im Aufnahmestaat das nach
den Kollisionsregeln anwendbare Recht diese Gesellschaft
fortbestehen lasse, nicht den Vorschriften über die
Niederlassungsfreiheit.
- 31.
- Auch die italienische Regierung ist
der Ansicht, dass sich aus dem Urteil Daily Mail and General Trust
ergebe, dass die Kriterien zur Feststellung der Identität von
Gesellschaften nicht von der Ausübung des in den Artikeln 43 EG und
48 EG enthaltenen Niederlassungsrechts umfasst würden, sondern in
die Regelungsbefugnis der nationalen Rechtsordnungen fielen.
Folglich könne man sich nicht auf die Vorschriften über die
Niederlassungsfreiheit berufen, um die Anknüpfungspunkte zu
harmonisieren; deren Festlegung falle beim gegenwärtigen Stand des
Gemeinschaftsrechts ausschließlich in die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten. Sofern für Gesellschaften Anknüpfungspunkte zu
mehreren Staaten bestünden, müsse jede nationale Rechtsordnung
festlegen, wann eine Gesellschaft ihren Regelungen unterliege.
- 32.
- Für die spanische Regierung ist es
nicht mit Artikel 48 EG unvereinbar, dass eine nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft dort ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz haben muss, um in einem anderen Mitgliedstaat als
Gesellschaft angesehen zu werden, die das Niederlassungsrecht
ausüben kann.
- 33.
- Artikel 48 Absatz 1 EG stelle zwei
Voraussetzungen dafür auf, dass die in Absatz 2 dieses Artikels
definierten Gesellschaften in gleicher Weise wie die
Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten das
Niederlassungsrecht ausüben könnten; sie müssen zumeinen nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet worden sein und
zum anderen ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder
ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben. Die zweite
Voraussetzung sei durch das am 18. Dezember 1961 in Brüssel
beschlossene Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen
der Niederlassungsfreiheit (ABl. 1962, Nr. 2, S. 36, im Folgenden:
Allgemeines Programm) geändert worden.
- 34.
- Das Allgemeine Programm bestimme in
seinem Abschnitt I Begünstigte:
durch die ... Aufhebung der
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit [werden] begünstigt:
...
- die Gesellschaften, die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ... gegründet wurden und
ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft oder in einem
überseeischen Land oder Hoheitsgebiet haben,
im Hinblick auf die tatsächliche
Niederlassung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
...
- die oben genannten Gesellschaften;
sollten diese Gesellschaften indessen nur ihren satzungsmäßigen Sitz
innerhalb der Gemeinschaft oder in einem überseeischen Land oder
Hoheitsgebiet haben, so muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und
dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder
eines überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets stehen; diese
Verbindung darf aber nicht von der Staatsangehörigkeit ... abhängig
gemacht werden;
im Hinblick auf die Gründung von
Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.
- 35.
- Auch wenn das Allgemeine Programm
die Anwendung des Kriteriums der tatsächlichen und dauerhaften
Verbindung nur dazu vorsehe, von der Freiheit, eine
Zweitniederlassung zu gründen, Gebrauch zu machen, so müsse ein
solches Kriterium auch für die Hauptniederlassung gelten, damit die
für die Ausübung des Niederlassungsrechts aufgestellten
Anknüpfungsvoraussetzungen homogen seien.
- 36.
- Nach Ansicht von Überseering, der
niederländischen Regierung und der Regierung des Vereinigten
Königreichs sowie der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde
verstößt es gegen Artikel 43 EG in Verbindung mit Artikel 48 EG,
wenn im Fall einer nach dem Recht eines ersten Mitgliedstaats
wirksam gegründeten Gesellschaft, von der nach dem Recht eines
zweiten Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in diesen zweiten Mitgliedstaat verlegt hat, die
dortgeltenden Kollisionsregeln vorsehen, dass die Rechtsfähigkeit
und die Parteifähigkeit dieser Gesellschaft nach dem Recht dieses
Staates zu beurteilen sind. Dies sei der Fall, wenn nach dem Recht
des zweiten Mitgliedstaats dieser Gesellschaft die Möglichkeit
vorenthalten werde, Rechte aus einem Vertrag mit einer in diesem
Staat ansässigen Gesellschaft gerichtlich geltend zu machen. Sie
tragen hierfür Folgendes vor.
- 37.
- Erstens macht die Kommission
geltend, nach dem Wortlaut des Artikels 293 EG sei die Einleitung
von Verhandlungen zur Beseitigung der Unterschiede zwischen den
nationalen Rechtsvorschriften über die Anerkennung ausländischer
Gesellschaften nur soweit erforderlich vorgesehen. Hätte im Jahr
1968 eine einschlägige Rechtsprechung bestanden, wäre es nicht
erforderlich gewesen, von Artikel 293 EG Gebrauch zu machen. Dies
erkläre die entscheidende Bedeutung, die heute der einschlägigen
Rechtsprechung des Gerichtshofes für die Ermittlung des Inhalts und
der Tragweite der in den Artikeln 43 EG und 48 EG verankerten
Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften zukomme.
- 38.
- Zweitens vertreten Überseering, die
Regierung des Vereinigten Königreichs, die Kommission und die
EFTA-Überwachungsbehörde die Ansicht, dass das Urteil Daily Mail and
General Trust in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig sei.
- 39.
- Wie sich aus dem diesem Urteil
zugrunde liegenden Sachverhalt ergebe, sei zu prüfen gewesen, welche
Rechtsfolgen im Mitgliedstaat der Gründung einer Gesellschaft die
Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes dieser Gesellschaft in
einen anderen Mitgliedstaat habe, so dass dieses Urteil nicht als
Grundlage für die Prüfung der Frage dienen könne, welche
Rechtsfolgen eine solche Verlegung im Aufnahmemitgliedstaat habe.
- 40.
- Das Urteil Daily Mail and General
Trust gelte nur für die Beziehung zwischen dem
Gründungsmitgliedstaat und der Gesellschaft, die diesen Staat unter
Wahrung der Rechtspersönlichkeit verlassen möchte, die ihr nach dem
Recht dieses Staates zuerkannt worden sei. Da Gesellschaften
Schöpfungen des nationalen Rechts seien, müssten sie weiterhin die
nach dem Recht ihres Gründungsstaats bestehenden Anforderungen
beachten. Das Urteil Daily Mail and General Trust erkenne somit das
Recht des Mitgliedstaats der Gründung einer Gesellschaft an, nach
seinem internationalen Privatrecht die Gründung und die rechtliche
Existenz von Gesellschaften zu regeln. Es entscheide dagegen nicht
die Frage, ob eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete
Gesellschaft von einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden müsse.
- 41.
- Drittens ist nach Ansicht von
Überseering, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der
Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde für die Beantwortung der
in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage nicht auf das
Urteil Daily Mail and General Trust, sondern auf das Urteil Centros
abzustellen. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden
Ausgangsrechtsstreit sei es nämlich wie in der vorliegenden
Rechtssache darum gegangen, wie im Aufnahmemitgliedstaat eine
Gesellschaft behandelt werde, dienach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaaten gegründet worden sei und ihr Niederlassungsrecht
ausübe.
- 42.
- Die Rechtssache Centros betreffe die
Zweitniederlassung einer Gesellschaft, der Centros Ltd, in Dänemark
als Aufnahmemitgliedstaat, die wirksam im Vereinigten Königreich
gegründet worden sei, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren
satzungsmäßigen Sitz gehabt habe, ohne dort eine wirtschaftliche
Tätigkeit auszuüben. Die Centros Ltd habe in Dänemark eine
Zweigniederlassung gründen wollen, um dort den wesentlichen Teil
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten auszuüben. Die dänischen Behörden
hätten die Existenz dieser Gesellschaft nach englischem Recht nicht
in Zweifel gezogen, ihr aber das Recht, in Dänemark durch Gründung
einer Zweigniederlassung von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch
zu machen, verweigert, da festgestanden habe, dass über diese Form
der Zweitniederlassung die Anwendung der dänischen Vorschriften über
die Gründung von Gesellschaften, u. a. in Bezug auf die Einzahlung
eines Mindestkapitals, hätten umgangen werden sollen.
- 43.
- Im Urteil Centros habe der
Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat (der Aufnahmestaat)
hinnehmen müsse, dass eine wirksam in einem anderen Mitgliedstaat
gegründete Gesellschaft, die dort ihren satzungsmäßigen Sitz habe,
in seinem Hoheitsgebiet eine weitere Niederlassung eintragen lasse
(im gegebenen Fall eine Zweigniederlassung), von der aus sie ihre
gesamte Tätigkeit entfalten könne. Deswegen könne der
Aufnahmemitgliedstaat einer wirksam in einem anderen Mitgliedstaat
gegründeten Gesellschaft nicht sein eigenes materielles
Gesellschaftsrecht, insbesondere die Vorschriften über das
Gesellschaftskapital, entgegenhalten. Nach Ansicht der Kommission
muss es sich ebenso verhalten, wenn sich der Aufnahmemitgliedstaat
auf sein internationales Gesellschaftsrecht beruft.
- 44.
- Nach Auffassung der niederländischen
Regierung stehen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die
Niederlassungsfreiheit nicht der Anwendung der Sitztheorie als
solcher entgegen. Dagegen stellten die Folgen, die das deutsche
Recht an das knüpften, was es als Verlegung des Sitzes einer
Gesellschaft nach Deutschland betrachte, die im Übrigen ihre
Rechtspersönlichkeit aufgrund ihrer Gründung in einem anderen
Mitgliedstaat besitze, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
dar, wenn sie dazu führten, dass die Rechtspersönlichkeit dieser
Gesellschaft nicht anerkannt werde.
- 45.
- Im EG-Vertrag stünden die drei
Anknüpfungspunkte satzungsmäßiger Sitz, tatsächlicher
Verwaltungssitz (Hauptverwaltung) und Hauptniederlassung auf
gleicher Stufe. Im Vertrag finde sich kein Hinweis, dass der
satzungsmäßige Sitz und die Hauptverwaltung in ein und demselben
Mitgliedstaat liegen müssten, damit von der Niederlassungsfreiheit
Gebrauch gemacht werden könne. Folglich stehe das
Niederlassungsrecht auch einer Gesellschaft zu, deren tatsächlicher
Verwaltungssitz sich nicht mehr im Staat der Gründung dieser
Gesellschaft befinde. Es verstoße daher gegen die Bestimmungen des
EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, wenn sich ein
Mitgliedstaat weigere, die Rechtsfähigkeit einer in einem anderen
Mitgliedstaat wirksam gegründeten Gesellschaft anzuerkennen, die in
seinem Hoheitsgebiet von ihrer Freiheit der Zweitniederlassung
Gebrauch mache.
- 46.
- Die Regierung des Vereinigten
Königreichs macht geltend, die im Ausgangsverfahren in Rede
stehenden deutschen Regeln verstießen gegen die Artikel 43 EG und 48
EG, da sie bewirkten, dass eine Gesellschaft wie Überseering daran
gehindert werde, ihre Tätigkeiten über eine Agentur oder eine
Zweigniederlassung in Deutschland auszuüben, wenn diese Agentur oder
diese Zweigniederlassung nach deutschem Recht als tatsächlicher
Verwaltungssitz der Gesellschaft betrachtet werde, denn sie führten
zum Verlust der Rechtsfähigkeit, ohne die eine Gesellschaft nicht
funktionieren könne.
- 47.
- Die EFTA-Überwachungsbehörde weist
ergänzend darauf hin, dass die Niederlassungsfreiheit nicht nur das
Recht auf Zweitniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat umfasse,
sondern für eine Gesellschaft, die ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlege, auch das
Recht, ihre ursprüngliche Niederlassung in dem Mitgliedstaat
beizubehalten, in dem sie gegründet worden sei. Die deutschen
Regeln, die im Ausgangsfall maßgeblich seien, würden bewirken, dass
die Niederlassungsfreiheit in eine Niederlassungspflicht verwandelt
würde, damit die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft und damit ihre
Parteifähigkeit erhalten werde. Sie stellten daher eine Beschränkung
der im EG-Vertrag vorgesehenen Niederlassungsfreiheit dar. Dieses
Ergebnis bedeute nicht, dass die Mitgliedstaaten keinen
Anknüpfungspunkt zwischen einer Gesellschaft und ihrem Hoheitsgebiet
schaffen dürften; bei Ausübung dieser Befugnisse müssten sie aber
den EG-Vertrag beachten.
- 48.
- Die niederländische Regierung, die
Regierung des Vereinigten Königreichs und die
EFTA-Überwachungsbehörde heben außerdem den Umstand hervor, dass
Überseering ihren tatsächlichen Verwaltungssitz im Sinne des
deutschen Rechts nicht nach Deutschland habe verlegen wollen.
Überseering trägt vor, dass sie sich nicht in den Niederlanden habe
auflösen wollen, um sich in Deutschland neu zu gründen, und dass sie
weiterhin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach
niederländischem Recht (BV) existieren wolle. Es sei außerdem
widersprüchlich, dass das deutsche Recht sie als solche betrachte,
wenn es darum gehe, sie zur Zahlung von Architektenhonoraren zu
verurteilen.
- 49.
- Die niederländische Regierung hat in
der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass es sich nach
niederländischem Recht in einer Situation wie im Ausgangsverfahren
um die Gründung einer Zweigniederlassung, also einer
Zweitniederlassung, handele. Es sei falsch, bei der Prüfung der
vorliegenden Rechtssache von der Prämisse auszugehen, dass es
aufgrund der bloßen Abtretung der Geschäftsanteile an in Deutschland
wohnende deutsche Staatsangehörige zu einer Verlegung des
tatsächlichen Verwaltungssitzes von Überseering nach Deutschland
gekommen sei. Eine solche Analyse sei nämlich eine solche des
deutschen Privatrechts. Nichts deute darauf hin, dass Überseering
die Absicht gehabt habe, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach
Deutschland zu verlegen. Wenn so argumentiert werde, als handele es
sich um eine Hauptniederlassung, ziele dies darauf ab, dem Urteil
Centros, in dem es um die sekundäre Form der Niederlassung gegangen
sei, die sich aus der Gründung einer Zweigniederlassung ergebe,
seine Bedeutung zu nehmen und zu versuchen, dievorliegende
Rechtssache mit der Rechtssache Daily Mail and General Trust
gleichzusetzen.
- 50.
- Die Regierung des Vereinigten
Königreichs weist darauf hin, dass Überseering in den Niederlanden
wirksam gegründet worden sei, immer im Handelsregister von Amsterdam
und Haarlem als Gesellschaft niederländischen Rechts eingetragen
gewesen sei und nicht versucht habe, ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz nach Deutschland zu verlegen. Sie habe lediglich
aufgrund einer Eigentumsübertragung seit 1994 den Großteil ihrer
Tätigkeiten in Deutschland ausgeübt und dort bestimmte Versammlungen
abgehalten. Sie müsse in der Praxis also so angesehen werden, als
habe sie in Deutschland über eine Agentur oder Zweigniederlassung
gehandelt. Diese Sachlage unterscheide sich grundlegend von
derjenigen, die der Rechtssache Daily Mail and General Trust
zugrunde gelegen habe, in der es um einen bewussten Versuch gegangen
sei, den Sitz einer Gesellschaft englischen Rechts und die Kontrolle
über die Gesellschaft aus dem Vereinigten Königreich in einen
anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei zwar den Status einer im
Vereinigten Königreich wirksam gegründeten Gesellschaft
beizubehalten, aber nicht den steuerlichen Anforderungen unterworfen
zu sein, die im Vereinigten Königreich mit der Verlegung der
Verwaltung einer Gesellschaft und der Kontrolle über sie ins Ausland
verbunden seien.
- 51.
- Nach Auffassung der
EFTA-Überwachungsbehörde zeigt sich darin, dass Überseering aufgrund
der offenbar ungebetenen Verlegung ihres tatsächlichen
Verwaltungssitzes nach Deutschland dort ihre Parteifähigkeit
abgesprochen werde, die Unsicherheit, die die Anwendung der
unterschiedlichen internationalen Privatrechte der Mitgliedstaaten
für grenzüberschreitende Geschäfte mit sich bringen kann. Da die
Bestimmung des tatsächlichen Verwaltungssitzes weitgehend auf der
Grundlage von Tatsachen erfolge, sei es immer möglich, dass
unterschiedliche nationale Rechtssysteme, und in diesen sogar
verschiedene Gerichte, unterschiedlich beurteilten, was einen
tatsächlichen Verwaltungssitz darstelle. Außerdem werde es immer
schwieriger, den tatsächlichen Verwaltungssitz in einer
globalisierten und computerbeherrschten Wirtschaft zu bestimmen, in
der die persönliche Anwesenheit der Entscheidungsträger immer
weniger erforderlich sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zur Anwendbarkeit der Bestimmungen
des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit
- 52.
- Vorab ist entgegen der Ansicht von
NCC sowie der deutschen, der spanischen und der italienischen
Regierung klarzustellen, dass im Fall einer Gesellschaft, die
wirksam in einem ersten Mitgliedstaat gegründet worden ist, dort
ihren satzungsmäßigen Sitz hat und von der nach dem Recht eines
zweiten Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie nach der Abtretung
aller ihrer Geschäftsanteile an Staatsangehörige dieses Staates, in
dem diese auch wohnen, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin
verlegt hat, die Regeln, die der zweite Mitgliedstaat auf diese
Gesellschaft anwendet, beim gegenwärtigen Stand des
Gemeinschaftsrechts nicht aus dem Anwendungsbereich der
Gemeinschaftsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit fallen.
- 53.
- Insoweit ist erstens das auf Artikel
293 EG gestützte Vorbringen von NCC sowie der deutschen, der
spanischen und der italienischen Regierung zurückzuweisen.
- 54.
- Wie der Generalanwalt in Nummer 42
seiner Schlussanträge ausführt, stellt Artikel 293 EG nämlich keinen
Rechtsetzungsvorbehalt zugunsten der Mitgliedstaaten dar. Diese
Vorschrift fordert die Mitgliedstaaten zwar auf, Verhandlungen
einzuleiten, u. a. um die Lösung der Probleme zu erleichtern, die
sich aus der Unterschiedlichkeit der Rechtsvorschriften über die
gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und über die
Aufrechterhaltung ihrer Rechtspersönlichkeit bei
grenzüberschreitender Sitzverlegung ergeben, dies aber nur, soweit
erforderlich, also für den Fall, dass die Bestimmungen des
EG-Vertrags nicht die Erreichung der Vertragsziele ermöglichen.
- 55.
- Insbesondere ist darauf hinzuweisen,
dass zwar die Übereinkünfte, zu deren Abschluss Artikel 293 EG
anregt, genau wie die in Artikel 44 EG vorgesehenen
Harmonisierungsrichtlinien die Verwirklichung der
Niederlassungsfreiheit erleichtern können, das Gebrauchmachen von
dieser Freiheit aber nicht vom Abschluss solcher Übereinkünfte
abhängen kann.
- 56.
- Wie der Gerichtshof bereits bei
anderer Gelegenheit ausgeführt hat, umfasst die
Niederlassungsfreiheit, die Artikel 43 EG den
Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt, das Recht zur Aufnahme und
Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von
Unternehmen und zur Ausübung der Unternehmertätigkeit nach den
Bestimmungen, die im Niederlassungsstaat für dessen eigene
Angehörigen gelten. Außerdem stehen nach dem Wortlaut des Artikels
48 EG für die Anwendung [der Bestimmungen des EG-Vertrags über das
Niederlassungsrecht] die nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen
Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb
der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die
Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
- 57.
- Hieraus folgt unmittelbar, dass
diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem
anderen Mitgliedstaat auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz,
ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die
Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre
Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen.
- 58.
- Auf diese Prämissen hat der
Gerichtshof seine Erwägungen im Urteil Centros (Randnrn. 19 und 20)
gestützt.
- 59.
- Die Inanspruchnahme der
Niederlassungsfreiheit setzt zwingend die Anerkennung dieser
Gesellschaften durch alle Mitgliedstaaten voraus, in denen sie sich
niederlassen wollen.
- 60.
- Es ist daher nicht erforderlich,
dass die Mitgliedstaaten eine Übereinkunft über die gegenseitige
Anerkennung von Gesellschaften schließen, damit die Gesellschaften,
diedie in Artikel 48 EG genannten Voraussetzungen erfüllen, von der
Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen können, die ihnen in den seit
Ablauf der Übergangszeit unmittelbar anwendbaren Artikeln 43 EG und
48 EG zuerkannt wird. Folglich kann kein Rechtfertigungsgrund für
eine Beschränkung der vollen Wirksamkeit dieser Artikel daraus
hergeleitet werden, dass bis heute keine Übereinkunft über die
gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften auf der Grundlage des
Artikels 293 EG geschlossen worden ist.
- 61.
- Zweitens ist das Vorbringen zu
prüfen, das sich auf das Urteil Daily Mail and General Trust, das im
Mittelpunkt der Erörterungen vor dem Gerichtshof gestanden hat,
stützt. Dieses Vorbringen ist insoweit zu prüfen, als es darauf
gerichtet ist, der dem Urteil Daily Mail and General Trust zugrunde
liegenden Situation in gewisser Weise die Sachlage gleichzusetzen,
aus der das deutsche Recht den Verlust der Rechtsfähigkeit und den
Verlust der Parteifähigkeit einer nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft ableitet.
- 62.
- Insoweit ist darauf hinzuweisen,
dass das Urteil Daily Mail and General Trust die Beziehungen
zwischen einer Gesellschaft und einem Mitgliedstaat, nach dessen
Recht sie gegründet worden ist, in dem Fall betrifft, in dem die
Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz unter Wahrung der
ihr in ihrem Gründungsstaat zuerkannten Rechtspersönlichkeit in
einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollte. Hingegen handelt es
sich im Ausgangsrechtsstreit um die Anerkennung einer nach dem Recht
eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft durch einen anderen
Mitgliedstaat; dabei wird einer solchen Gesellschaft in diesem
Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit abgesprochen, da er davon ausgeht,
dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet
verlegt hat, ohne dass es hierfür darauf ankäme, ob die Gesellschaft
tatsächlich eine Sitzverlegung vornehmen wollte.
- 63.
- Wie sowohl die niederländische
Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs als auch die
Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde geltend machen, hat
Überseering nie die Absicht bekundet, ihren Sitz nach Deutschland zu
verlegen. Ihre rechtliche Existenz ist nach dem Recht ihres
Gründungsstaats durch die Abtretung ihrer sämtlichen
Geschäftsanteile an in Deutschland wohnende Personen nie in Frage
gestellt worden. Insbesondere ist sie nicht Gegenstand von
Auflösungsmaßnahmen nach niederländischem Recht gewesen, nach dem
sie nie aufgehört hat, wirksam zu bestehen.
- 64.
- Selbst wenn man den
Ausgangsrechtsstreit so verstünde, als ginge es um die
grenzüberschreitende Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes,
ist daher die von NCC sowie der deutschen, der spanischen und der
italienischen Regierung vertretene Auslegung des Urteils Daily Mail
and General Trust unzutreffend.
- 65.
- In der Rechtssache, in der dieses
Urteil erging, wollte die Daily Mail and General Trust PLC, eine
nach dem Recht des Vereinigten Königreich gegründete Gesellschaft,
die dort sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als auch ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz hatte, Letzteren in einen anderen
Mitgliedstaat verlegen, ohne ihreRechtspersönlichkeit oder ihre
Eigenschaft als Gesellschaft englischen Rechts zu verlieren; die
dafür erforderliche Genehmigung der zuständigen britischen Behörden
wurde ihr verweigert. Sie verklagte diese Behörden daher beim High
Court of Justice, Queen's Bench Division (Vereinigtes Königreich),
und machte geltend, dass die Artikel 52 und 58 des EWG-Vertrags ihr
das Recht zuerkennen würden, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz
ohne vorherige Genehmigung und ohne Verlust ihrer
Rechtspersönlichkeit in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.
- 66.
- Anders als im Ausgangsverfahren ging
es somit in der Rechtssache, in der das Urteil Daily Mail and
General Trust erging, nicht darum, wie ein Mitgliedstaat eine in
einem anderen Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesellschaft zu
behandeln hat, die im ersten Mitgliedstaat von ihrer
Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht.
- 67.
- Im Zusammenhang mit der Frage des
High Court of Justice, ob die Bestimmungen des Vertrages über die
Niederlassungsfreiheit einer Gesellschaft das Recht zuerkennen, ihre
Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen,
erinnert der Gerichtshof in Randnummer 19 des Urteils Daily Mail and
General Trust daran, dass eine aufgrund einer nationalen
Rechtsordnung gegründete Gesellschaft jenseits der nationalen
Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt, keine
Realität hat.
- 68.
- In Randnummer 20 dieses Urteils
unterstreicht der Gerichtshof die Unterschiede zwischen den
nationalen Rechtsordnungen hinsichtlich dessen, was für die Gründung
einer Gesellschaft an Verknüpfung mit dem nationalen Gebiet
erforderlich ist, wie hinsichtlich der Möglichkeit einer nach einem
nationalen Recht gegründeten Gesellschaft, diese Verknüpfung
nachträglich zu ändern.
- 69.
- In Randnummer 23 dieses Urteils
kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der EG-Vertrag diese
Unterschiede als Probleme betrachtet, die durch die Bestimmungen des
EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind,
sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des
Vertragsschlusses bedürfen; eine solche war jedoch noch nicht
gefunden worden.
- 70.
- Dabei hat sich der Gerichtshof
darauf beschränkt, festzustellen, dass sich die Möglichkeit für eine
nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, ihren
satzungsmäßigen Sitz oder ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in
einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, ohne die ihr durch die
Rechtsordnung des Gründungsmitgliedstaats zuerkannte
Rechtspersönlichkeit zu verlieren, und gegebenenfalls die
Modalitäten dieser Verlegung nach den nationalen Rechtsvorschriften
beurteilen, nach denen diese Gesellschaft gegründet worden ist. Er
zog daraus den Schluss, dass ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat,
einer nach seiner Rechtsordnung gegründeten Gesellschaft
Beschränkungen hinsichtlich der Verlegung ihres tatsächlichen
Verwaltungssitzes aus seinem Hoheitsgebiet aufzuerlegen, damit sie
die ihr nach dem Recht dieses Staates zuerkannte
Rechtspersönlichkeit beibehalten kann.
- 71.
- Der Gerichtshof hat sich dagegen
nicht zu der Frage geäußert, ob in einem Fall wie im
Ausgangsverfahren, in dem von einer nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in diesen verlegt hat, dieser andere Mitgliedstaat
sich weigern darf, die Rechtspersönlichkeit anzuerkennen, die ihr
nach der Rechtsordnung ihres Gründungsstaats zuerkannt wird.
- 72.
- Ungeachtet des allgemein gehaltenen
Wortlauts der Randnummer 23 des Urteils Daily Mail and General Trust
wollte der Gerichtshof den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit
einräumen, die tatsächliche Inanspruchnahme der
Niederlassungsfreiheit in ihrem Hoheitsgebiet durch in anderen
Mitgliedstaaten wirksam gegründete Gesellschaften, von denen sie
annehmen, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in ihr
Hoheitsgebiet verlegt haben, von der Beachtung ihres nationalen
Gesellschaftsrechts abhängig zu machen.
- 73.
- Dem Urteil Daily Mail and General
Trust kann daher nicht entnommen werden, dass in dem Fall, dass eine
Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet
worden ist und der dort Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, von
ihrer Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch
macht, die Frage der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit und ihrer
Parteifähigkeit im Mitgliedstaat der Niederlassung nicht den
Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit
unterliegt. Dies gilt selbst dann, wenn von dieser Gesellschaft nach
dem Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung angenommen wird, dass
sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat.
- 74.
- Drittens ist das Vorbringen der
spanischen Regierung zurückzuweisen, in einer Situation wie im
Ausgangsverfahren mache das Allgemeine Programm in seinem Titel I
die Inanspruchnahme der durch den EG-Vertrag garantierten
Niederlassungsfreiheit vom Bestehen einer tatsächlichen und
dauerhaften Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats
abhängig.
- 75.
- Wie sich nämlich aus dem Wortlaut
des Allgemeinen Programms ergibt, verlangt dieses eine tatsächliche
und dauerhafte Verbindung allein für den Fall, dass die Gesellschaft
nur ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der Gemeinschaft hat. Bei
Überseering, die sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als auch ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz innerhalb der Gemeinschaft hat,
verhält es sich unbestreitbar nicht so. Der Gerichtshof hat für
diese Fallkonstellation in Randnummer 19 des Urteils Centros
festgestellt, dass Artikel 58 EG-Vertrag die nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen
Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb
der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleichstellt, die
Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
- 76.
- Nach alledem beruft sich Überseering
zu Recht auf die Niederlassungsfreiheit, um sich dagegen zur Wehr zu
setzen, dass das deutsche Recht sie nicht als parteifähige
juristische Person ansieht.
- 77.
- Ferner ist daran zu erinnern, dass
der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer in einem Mitgliedstaat
gegründeten und ansässigen Gesellschaft durch eine oder mehrere
natürliche Personen mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat
grundsätzlich den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien
Kapitalverkehr unterliegt, wenn eine solche Beteiligung ihnen nicht
einen gewissen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft
verleiht und sie deren Tätigkeiten nicht bestimmen können. Wenn
dagegen der Erwerb sämtliche Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit
satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat umfasst und eine
solche Beteiligung einen gewissen Einfluss auf die Entscheidungen
der Gesellschaft verleiht und es diesen Personen ermöglicht, deren
Tätigkeiten zu bestimmen, sind die Bestimmungen des EG-Vertrags über
die Niederlassungsfreiheit anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil
vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98, Baars, Slg. 2000,
I-2787, Randnrn. 21 und 22).
Zum Vorliegen einer Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit
- 78.
- Sodann ist zu prüfen, ob die
Weigerung der deutschen Gerichte, einer nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats wirksam gegründeten Gesellschaft die Rechts- und
Parteifähigkeit zuzuerkennen, eine Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit darstellt.
- 79.
- In einer Situation wie im
Ausgangsverfahren hat eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines
anderen Mitgliedstaats als der Bundesrepublik Deutschland wirksam
gegründet worden ist und in diesem anderen Mitgliedstaat ihren
satzungsmäßigen Sitz hat, nach deutschem Recht keine andere Wahl,
als sich in Deutschland neu zu gründen, wenn sie vor einem deutschen
Gericht Ansprüche aus einem Vertrag mit einer Gesellschaft deutschen
Rechts geltend machen möchte.
- 80.
- Überseering, die in den Niederlanden
wirksam gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz
hat, genießt aufgrund der Artikel 43 EG und 48 EG das Recht, als
Gesellschaft niederländischen Rechts in Deutschland von ihrer
Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen. Insoweit ist es
unbeachtlich, dass nach der Gründung dieser Gesellschaft deren
gesamtes Kapital von in Deutschland ansässigen deutschen
Staatsangehörigen erworben wurde, denn dieser Umstand hat offenbar
nicht zum Verlust der Rechtspersönlichkeit geführt, die ihr die
niederländische Rechtsordnung zuerkennt.
- 81.
- Ihre Existenz hängt sogar untrennbar
mit ihrer Eigenschaft als Gesellschaft niederländischen Rechts
zusammen, da eine Gesellschaft, wie bereits ausgeführt wurde,
jenseits der nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre
Existenz regelt, keine Realität hat (in diesem Sinne Urteil Daily
Mail and General Trust, Randnr. 19). Das Erfordernis, dieselbe
Gesellschaft in Deutschland neu zu gründen, kommt daher der
Negierung der Niederlassungsfreiheit gleich.
- 82.
- Unter diesen Umständen stellt es
eine mit den Artikeln 43 EG und 48 EG grundsätzlich nicht vereinbare
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedstaat
sich u. a. deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft,
die nach dem Rechteines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist
und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil die
Gesellschaft im Anschluss an den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile
durch in seinem Hoheitsgebiet wohnende eigene Staatsangehörigen,
ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt
haben soll, mit der Folge, dass die Gesellschaft im
Aufnahmemitgliedstaat nicht zu dem Zweck parteifähig ist, ihre
Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, es sei denn, dass sie
sich nach dem Recht dieses Aufnahmestaats neu gründet.
Zur eventuellen Rechtfertigung der
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
- 83.
- Schließlich ist zu prüfen, ob eine
solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die sowohl vom
vorlegenden Gericht als auch von der deutschen Regierung angeführten
Gründe gerechtfertigt sein kann.
- 84.
- Die deutsche Regierung macht
hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die Anwendung der
Sitztheorie als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ansehen
sollte, geltend, dass diese Beschränkung ohne Diskriminierung
angewandt werde, durch zwingende Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigt sei und in einem angemessenen Verhältnis zu den
verfolgten Zielen stehe.
- 85.
- Der nicht diskriminierende Charakter
ergebe sich daraus, dass die sich aus der Sitztheorie ergebenden
Rechtsregeln nicht nur für ausländische Gesellschaften gelten
würden, die sich durch Verlegung ihres tatsächlichen
Verwaltungssitzes nach Deutschland dort niederließen, sondern auch
für Gesellschaften deutschen Rechts, die ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz aus Deutschland heraus verlegten.
- 86.
- Zu den zwingenden Gründen des
Gemeinwohls, die zur Rechtfertigung der angeblichen Beschränkung
angeführt würden, sei zu bemerken, dass das abgeleitete
Gemeinschaftsrecht in anderen Bereichen voraussetze, dass der
Verwaltungssitz und der satzungsmäßige Sitz identisch seien. Das
Gemeinschaftsrecht habe somit grundsätzlich anerkannt, dass die
Einheit von satzungsmäßigem Sitz und Verwaltungssitz berechtigt sei.
- 87.
- Die Regeln des deutschen
internationalen Gesellschaftsrechts dienten der Rechtssicherheit und
dem Gläubigerschutz. Auf Gemeinschaftsebene seien die Modalitäten
des Schutzes des Gesellschaftskapitals von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung nicht harmonisiert, und diese Gesellschaften
unterlägen in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik
Deutschland zum Teil wesentlich geringeren Anforderungen. Die im
deutschen Recht angewandte Sitztheorie stelle in diesem Zusammenhang
sicher, dass eine Gesellschaft, deren Tätigkeitsschwerpunkt im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liege, mit einem bestimmten
Mindestkapital ausgestattet sei, was zur Sicherung ihrer
Vertragspartner und Gläubiger beitrage. Außerdem würden damit
Wettbewerbsverzerrungen verhindert, da alle schwerpunktmäßig in
Deutschland tätigen Gesellschaften gleichen rechtlichen
Rahmenbedingung unterworfen würden.
- 88.
- Eine weitere Rechtfertigung stelle
der Schutz der Minderheitsgesellschafter dar. Mangels eines
Gemeinschaftsstandards für diesen Schutz müsse es einem
Mitgliedstaat möglich sein, bei allen Gesellschaften, deren
Tätigkeitsschwerpunkt in seinem Hoheitsgebiet liege, die gleichen
rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz von
Minderheitsgesellschaftern durchzusetzen.
- 89.
- Auch der Arbeitnehmerschutz durch
die Mitbestimmung im Unternehmen gemäß den gesetzlich festgelegten
Bedingungen rechtfertige die Anwendung der Sitztheorie. Die
Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer nach dem Recht
eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft nach
Deutschland könnte, wenn die Gesellschaft ihre Eigenschaft als
Gesellschaft dieses Rechts bewahren würde, die Gefahr einer Umgehung
der deutschen Mitbestimmungsvorschriften mit sich bringen, die es
den Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichten, im
Aufsichtsrat der Gesellschaft vertreten zu sein. Ein solches Organ
gebe es bei den Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten nicht
immer.
- 90.
- Schließlich rechtfertigten die
Fiskalinteressen die Beschränkung, die sich eventuell aus der
Anwendung der Sitztheorie ergebe. Die Gründungstheorie ermögliche in
größerem Umfang als die Sitztheorie die Gründung von Gesellschaften
mit doppelter Ansässigkeit, die deshalb in zwei oder mehr
Mitgliedstaaten unbeschränkt steuerpflichtig seien. Bei solchen
Gesellschaften bestehe die Gefahr, dass sie in mehreren
Mitgliedstaten parallel Steuervorteile beanspruchten und erlangten.
Als Beispiel sei die grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten
auf Gewinne zwischen verbundenen Unternehmen zu nennen.
- 91.
- Nach Ansicht der niederländischen
Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs, der
Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde ist die fragliche
Beschränkung nicht gerechtfertigt. Das Ziel des Gläubigerschutzes
sei auch von den dänischen Behörden in der Rechtssache Centros
angeführt worden, um die Weigerung zu rechtfertigen, in Dänemark die
Zweigniederlassung einer Gesellschaft einzutragen, die im
Vereinigten Königreich wirksam gegründet worden sei und deren
sämtliche Tätigkeiten in Dänemark hätten ausgeübt werden sollen,
ohne die Anforderungen des dänischen Rechts in Bezug auf die
Gründung und die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals zu
erfüllen. Es sei außerdem zweifelhaft, dass die Anforderungen
hinsichtlich eines Mindestgesellschaftskapitals ein wirksames Mittel
zum Schutz von Gläubigern darstellten.
- 92.
- Es lässt sich nicht ausschließen,
dass zwingende Gründe des Gemeinwohls, wie der Schutz der Interessen
der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter, der Arbeitnehmer oder
auch des Fiskus, unter bestimmten Umständen und unter Beachtung
bestimmter Voraussetzungen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit
rechtfertigen können.
- 93.
- Solche Ziele können es jedoch nicht
rechtfertigen, dass einer Gesellschaft, die in einem anderen
Mitgliedstaat ordnungsgemäß gegründet worden ist und dort ihren
satzungsmäßigen Sitz hat, die Rechtsfähigkeit und damit die
Parteifähigkeitabgesprochen wird. Eine solche Maßnahme kommt nämlich
der Negierung der den Gesellschaften in den Artikeln 43 EG und 48 EG
zuerkannten Niederlassungsfreiheit gleich.
- 94.
- Auf die erste Frage ist daher zu
antworten, dass es gegen die Artikel 43 EG und 48 EG verstößt, wenn
einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden
ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats
angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz
dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und
damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das
Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem
Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.
Zur zweiten Vorlagefrage
- 95.
- Aus der Antwort auf die erste
Vorlagefrage folgt, dass in dem Fall, dass eine Gesellschaft, die
nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen
Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen
Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht,
dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 E
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