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Auswirkungen der
EuGH-Rechtsprechung auf deutsche Steuervorschriften, neuste
EuGH-Entscheidungen
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Der deutsche Steuergesetzgeber ist
teilweise noch nicht in Europa angekommen. Eine Kette jüngerer
Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat offen gelegt,
dass die deutsche Rechtsordnung auch in der Steuergesetzgebung
Vorschriften enthält, die mit dem europäischen Binnenmarkt und
dessen Grundfreiheiten nicht vereinbar sind.
Deutschland nimmt es mit den europäischen
Grundfreiheiten vor allem in seinem nationalen Steuerrecht
nicht allzu genau. Dieser Befund wirkt auch auf die
unternehmerische Praxis ein; bestimmte grenzüberschreitende
Aktivitäten deutscher Unternehmen auf dem europaweiten
Binnenmarkt, aber auch Investitionen oder sonstiges
erwerbswirtschaftliches Engagement europäischer Marktbürger in
Deutschland können unattraktiv sein, weil vom Europarecht
nicht gedeckte steuerliche Hemmnisse ihnen entgegenstehen.
In einer jetzt erschienenen Studie des Instituts Finanzen und
Steuern, Bonn (Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf
deutsche Steuervorschriften, IFSt-Schrift Nr. 407) weist Prof.
Dr. Laule nach, dass steuerliche Beschränkungen
grenzüberschreitender Tätigkeiten mit den Grundfreiheiten des
EG-Vertrags (EGV) nicht zu vereinbaren sind.
Beispielhaft sei auf folgendes hingewiesen:
- Seit dem Urteil des EuGH vom 12.12.2002 "Lankhorst-Hohorst"
steht fest, dass die inländische Versteuerung der
Gesellschafter-Fremdfinanzierung, die eine in Deutschland
ansässige Tochtergesellschaft von ihrer Muttergesellschaft aus
einem anderen Mitgliedstaat der EU in Anspruch nimmt, mit der
Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EGV nicht vereinbar ist.
- Deutsche Unternehmen können ihren registrierten Sitz
und/oder ihre Geschäftsleitung nicht in das europäische
Ausland verlegen, ohne dass der Grenzübertritt die
Versteuerung der sogenannten "stillen Reserven" des
Betriebsvermögens bewirkt, obwohl der Abgabenlast keine
entsprechenden Veräußerungserlöse gegenüberstehen. Die
Sperrwirkung des deutschen Abgabensystems verletzt sowohl die
Niederlassungs- als auch die Kapitalverkehrsfreiheit.
- Mit deutschen Obergesellschaften verbundene
Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten der EU, die in
die Wertschöpfungskette über die staatlichen Grenzen hinaus
ihren Beitrag leisten, bewertet das Außensteuergesetz in
vielen Fällen pauschal als missbräuchlich, auch wenn es sich
um Erwerbstätigkeiten im Schutz der Grundfreiheiten des EGV
handelt.
- Geschäftsbeziehungen deutscher Unternehmen zu
Tochtergesellschaften im europäischen Ausland prüft die
deutsche Finanzverwaltung sehr kritisch daraufhin, ob sie
einem sogenannten Drittvergleich standhalten. Dasselbe gilt
für Geschäftsbeziehungen deutscher Tochtergesellschaften
gegenüber ihren ausländischen Muttergesellschaften. Werden die
Verrechnungspreise zulasten des deutschen Unternehmens
korrigiert, so erhöht sich die Steuerlast wegen des
Auslandsbezuges, was mit den Grundsätzen des freien
europäischen Marktes nicht zu vereinbaren ist. Die in
Deutschland ansässigen Gesellschaften müssen darüber hinaus
wegen des Auslandsbezuges umfangreiche Dokumentationen
anfertigen, was die Grundfreiheiten des EGV ebenfalls
beeinträchtigt.
- Deutschland beruft sich auf Rechtfertigungsgründe für
Eingriffe in die Grundfreiheiten; allerdings folgt der EuGH
einer solchen Einlassung nur in wenigen Ausnahmefällen. Die
fehlende Steuerharmonisierung, eine möglicherweise fehlende
Gegenseitigkeit der internationalen Steuerbeziehungen unter
EG-Mitgliedstaaten, den Schutz des nationalen Steueraufkommens
(Verteidigung des Haushalts) sowie die Sorge einer
Steuerumgehung oder Steuerflucht rechtfertigen derartige
Eingriffe nach Ansicht des EuGH nicht.
Es ist das besondere Verdienst des EuGH in
Luxemburg, Beschränkungen der Grundfreiheiten konsequent
entgegenzutreten und damit wesentlich zu einer Harmonisierung
des europäischen Steuerrechts beizutragen. Seit seinem Urteil
zu den direkten Steuern im Jahre 1986 (Rechtssache avoir
fiscal) hat der EuGH verlässliche Koordinaten für das
nationale Steuerrecht gesetzt. Dies ermöglicht belastbare
Prognosen über die Vereinbarkeit einzelner Normen mit dem
europäischen Recht.
Dem EGV liegt das Konzept eines
Binnenmarktes mit ungehinderten Leistungs- und Kapitalströmen
zugrunde, was nationale Grenzziehungen grundsätzlich nicht
mehr erlaubt. Ausnahmen sind lediglich zur Abwehr eines
konkreten Missbrauchs der Grundfreiheiten anzuerkennen. Es ist
nur eine Frage der Zeit, bis deutsche Steuergerichte dem EuGH
weitere Vorschriften des Steuerrechts zur Entscheidung
vorlegen werden. Von besonderer Bedeutung wird die Beurteilung
der steuerlichen Wegzugsbeschränkungen sein. Sollte der EuGH
erwartungsgemäß bestätigen, dass diese Regelungen gegen
Europarecht verstoßen, werden zahlreiche deutsche Unternehmen
ihr Niederlassungsrecht in anderen europäischen Staaten in
Anspruch nehmen, um strukturellen Nachteilen des deutschen
Rechtssystems zu entgehen, z.B. den deutschen
Mitbestimmungsregelungen oder überzogenen bürokratischen
Vorschriften im Arbeits- oder Umweltrecht.
Die Grundfreiheiten wirken nicht nur
innerhalb der Europäischen Union. Auch Drittstaaten können
sich auf das europäische Recht berufen, wenn völkerrechtliche
Verträge die gegenseitige Diskriminierung verbieten. Einem in
den USA ansässigen Unternehmen hat der Bundesfinanzhof diese
Rechtslage bereits zuerkannt. Es ist damit zu rechnen, dass
sich auch in Drittstaaten ansässige Unternehmen in Zukunft
vermehrt auf die europäischen Grundfreiheiten berufen.
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EuGH rügt
die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des EuGH in
der Rechtsache Cadbury Schweppes
In Zukunft wird die
Hinzurechnungsbesteuerung bei Auslandsinvestitionen kaum noch die
Kopfschmerzen wie heute bereiten. Hintergrund ist das am 12. September
2006 veröffentlichte Urteil des EuGH in der Rechtssache „Cadbury
Schweppes“ (C-196/04), welches die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung
in weiten Teilen hinfällig werden lässt, da sie gegen die
europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit verstößt. Der EuGH
hat ausgeführt, dass die dargestellten Rechtsfolgen der
Hinzurechnungsbesteuerung nur greifen dürfen, wenn es sich um „rein
künstliche Konstruktionen“ handelt. Das bloße Ausnutzen von
bestehenden Steuergefällen innerhalb der EU ist nicht als ein solcher
Missbrauch anzusehen. Etwas anderes gilt laut EuGH nur bei
Einschaltung von sog. Briefkastengesellschaften. Die Frage, ob der
Steuerpflichtige mittels einer „rein künstlichen Gestaltung“ versucht,
Gewinne ins niedrig besteuernde Ausland zu verlagern, muss anhand
objektiver Kriterien geprüft werden. Als mögliche in Betracht kommende
Kriterien nennt der EuGH die Ausstattung der ausländischen
Gesellschaft mit Geschäftsräumen und Personal.
Im deutschen Steuerrecht werden
Gestaltungen unter Einschaltung von Briefkastengesellschaften bereits
durch § 42 AO erfasst, der den Missbrauch von rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten verhindern soll. Aus diesem Grund dürfte sich
kaum noch ein Anwendungsbereich für die deutsche
Hinzurechnungsbesteuerung ergeben. Steuerpflichtige, die derzeit
Hinzurechnungsbeträge der inländischen Besteuerung zu unterwerfen
haben, sollten mit Hinweis auf das Urteil des EuGH gegen ihre
diesbezüglichen Steuerbescheide Einspruch einlegen.
Das Bundesfinanzministerium hat als
Reaktion auf das EuGH-Urteil bereits eine sorgfältige Prüfung der
deutschen Hinzurechnungsbesteuerung angekündigt. Bis zur Überarbeitung
bzw. Aufhebung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung muss diese bei
Steuergestaltungen aber dennoch als (nun aber geringerer) Risikofaktor
beachtet werden.
EU-Rechtsprechung: Haftung der Mitgliedsländer,
Sanktionsmöglichkeit der EU Organe
Autor:
Marco Krebs, Berater im Hause London Consulting&Trustee Ltd.
Vorwort/ Ausgangsbasis:
Deutschland ist immer noch nicht in der europäischen Union angekommen.
Das Urteil
Cadbury Schweppes
(http://www.london-consulting.org/astg_eu.htm)
zur deutschen Hinzurechnungsbesteuerung zeigt, dass Deutschland seine
Hausaufgaben nicht erledigt und geltendes EU-Recht nicht umsetzt.
Tatbeständlich: Ein Mandant der LCT gründete eine zyprische Limited,
die nur passive Einkünfte im Sitzstaat (Zypern) erwirkt. Die deutsche
Kapitalgesellschaft des Mandanten hat beherrschenden Einfluss, also
mehr als 50% Anteile. Im Beratungsgespräch mit dem Mandanten und
seinem Stb erläuterte die LCT, dass es derzeit besser ist, wenn die
deutsche Kapitalgesellschaft nur maximal 50% der Anteile hält, da
Deutschland das europäische Recht noch nicht innerstaatlich umgesetzt
hat und somit zu befürchten wäre, dass bei einem beherrschenden
Einfluss und nur passive Einkünfte im Sitzstaat, eine
Hinzurechnungsbesteuerung fingiert wird. Der Steuerberater des
Mandanten führte nicht zu Unrecht aus, man es darauf ankommen lässt,
zumal ein Steuerbescheid rechtswidrig wäre.
Szenario: Das deutsche Finanzamt schickt einen Steuerbescheid infolge
der Anwendung 8 AStG und Folge, also fiktive Besteuerung beim
deutschen Anteilseigner. Die Anwälte der LCT und der Stb des Mandanten
legen Widerspruch ein, in Sachstand des
Cadbury Schweppes
Urteils, ursächlich der Missachtung der EU-Niederlassungsfreit. „Der
Einspruch ist begründet“, aber wer trägt die „finanziellen Schäden“
des Mandanten? Mithin stellt sich die Frage der Haftung aus
Vertragsverletzung zu Lasten des Landes, dass sich vertragswidrig
verhält?
Zum Vortrag:
Das zentrale EuGH Urteil bezüglich der Sanktionsmöglichkeit von
supranationalen Organisationen gegenüber Mitgliedsstaatlichen Organen
ist das im Jahre 1991 erlassene „Francovich Urteil“.
In Pfadabhängigkeit zu diesem Urteil liegen die Urteile „Brasserie du
pecheur / Factortame III“,
sowie als entscheidende neuere Urteile das Urteil „Köbler“
und das Urteil „Kommission / Italien“.
Vor diesen Urteilen stellte sich die Sanktionsmöglichkeit der EU
Organe gegenüber wie folgt dar: Allgemein herrschte eher ein
Sanktionsdefizit vor. Denn das Klagesystem des EG Vertrages enthielt
gegenüber den Organen der Mitgliedsstaaten keine effektiven
Sanktionsmittel um vertragsbrüchiges Verhalten konsequent zu
sanktionieren.
Art. 228 (ex 171) des EG Vertrages ermöglicht es zwar dem EuGH die
Mitgliedsstaaten zur Zahlung eines Zwangsgeldes oder Pauschalbetrages
zu zwingen, nämlich unter der Vorraussetzung, dass ein Mitgliedsstaat
nach der Aufforderung und Fristsetzung der Kommission Maßnahmen eines
EuGH Urteiles nicht erfüllt hat und der EuGH diesen Zustand erneut
festgestellt hat.
Die Durchsetzung dieser Sanktion ist aber höchst uneffizient im EG
Vertrag gelöst. So sind nach Artikel 256 (ex 192) EGV Mitgliedsstaaten
von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen.
Wie dieses Beispiel zeigt, war auf Grund der unvollständigen
Rechtslage eine effektive Sanktionierung kaum möglich.
In dem Francovich Urteil entwickelte nun der EuGH erstmals eine
Staatshaftung der Mitgliedsstaaten in Bezug auf eine nicht
fristgerechte oder falsche Umsetzung von EU Richtlinien durch die
Mitgliedsstaaten.
Auch wenn in diesem Kapitel die Sanktionsmöglichkeit des EuGH
gegenüber den nationalen Gerichten im Mittelpunkt steht, so muss das
Francovich Urteil hier doch Erwähnung finden, da die nachfolgenden
Urteile, welche sich auch auf Nationalstaatliche Gerichte beziehen
sich in einem unmittelbaren Kontext zu diesem befinden.
Im Mittelpunkt dieses Urteiles stehen somit die Staatshaftung und das
Individualschutzrecht der Unionsbürger. Ausgelöst wurde dieses Urteil
durch die Klage einer italienischen Bürgerin Namens Andrea Francovich,
welche vor einem italienischen Nationalstaatlichen Gericht beklagte,
dass sie nicht in den Genuss von Lohnzahlungen ihres Konkurs
gegangenen Arbeitnehmers käme, da der italienische Staat die EU
Richtlinie 80/987 nicht fristgerecht umgesetzt hätte, welche einen
Schutz von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitnehmers
garantiere.
Dieser Fall gelangte über Art. 234 EGV an den EuGH, welcher aus der
Rechtsdoktrin des „effet utile“ ableitete, dass es zu einer Minderung
des europäischen Rechtsschutzes käme, wenn es den Bürgern der EU nicht
möglich wäre bei einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht durch die
Mitgliedsstaaten eine Entschädigung durch diese zu erhalten. Der EuGH
gelangte somit zu der Auffassung, der Gedanke der Staatshaftung dem
Wesen der EG Verträge immanent seien.
Jedoch sei erwähnt, dass sich diese Staatshaftung nur rechtfertige,
wenn die Sanktion unmittelbar im Kontext des Vertragsverstoßes steht.
Inwieweit lässt sich nun der im Francovich aufgestellte
Staatshaftungsanspruch nicht nur gegen Mitgliedsstaaten, sondern auch
gegen EU Recht unkonforme Urteile nationaler Gerichte begründen. Diese
Frage blieb lange offen. Denn im Mittelpunkt dieser Frage steht der
Kernpunkt der richterlichen Unabhängigkeit. So hat sich die Kommission
lange Zeit dagegen verwehrt, als Reaktion auf das Fehlverhalten
Mitgliedsstaatlicher Gerichte ein Vertragsverletzungsverfahren
einzuleiten.
Erst im Jahr 2003 haben zwei Urteile des EuGH die Möglichkeit der
Staatshaftung bei EU Recht unkonformen Urteilen von nationalen
Gerichten konkretisiert. In dem EuGH Urteil „Köbler“ klagte ein
österreichischer Professor Namens Köbler dagegen, dass ihm eine nach
15 jähriger Dienstzeit zustehende Alterszulage von den
österreichischen Behörden mir dem Argument verwehrt wurde, dass diese
Dienstzeit nicht ausschließlich in Österreich, sondern auch in anderen
EU Mitgliedsstaaten geleistet wurden sei. Die Beschränkung auf
österreichische Hochschulen sah Herr Köbler als Verstoß gegen die
Arbeitnehmerfreizügigkeit an. Der Fall ging durch mehrere Instanzen
und endete in letzter Instanz vor dem österreichischen
Verwaltungsgerichtshof. Der
Verwaltungsgerichtshof nutze den Artikel 234 EGV und gab den Fall zur
Vorlage an den EuGH. Der EuGH verwies wiederum auf einen ähnlich
gelagerten Fall, in dem er bereits entschieden hatte, und fragte, ob
eine Vorlage im Lichte dieses Urteils noch relevant sei. Der
Verwaltungsgerichtshof nahm daraufhin das Vorlagersuchen zurück und
legte nach der Kenntnisnahme des bereits bestehenden EuGH Urteils das
Urteil zu Ungunsten des Herrn Köbler aus. Dieser zog erneut vor ein
zuständiges Landesgericht und stellte Klage gegen die Republik
Österreich. Dieses stellte erneut eine Vorlage an den EuGH, in dem es
wissen wollte, ob die EuGH Rechtsprechung zur Staatshaftung auch auf
Fälle höchstrichterlichen Unrechts anwendbar sei.
Das Urteil des EuGH konkretisierte nun einen Punkt in seiner ständigen
Rechtssprechung zum Thema Staatshaftung, der lange ungeklärt blieb,
und in der wissenschaftlichen Literatur lange umstritten war. So
deklarierte er in seinem ersten Leitsatz des Urteils:
„Der
Grundsatz, dass die Mitgliedsstaaten zum Ersatz von Schäden
verpflichtet sind
die einem Einzelnen
durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht
entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn der fragliche Verstoß in
einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht. Dieser
aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung
folgende Grundsatz gilt nämlich für jeden Verstoß eines Mitgliedstaats
gegen das Gemeinschaftsrecht unabhängig davon, welches
mitgliedstaatliche Organ durch sein Handeln oder Unterlassen den
Verstoß begangen hat.“
Die Haftung für letztinstanzliche Gerichte ist jedoch nur
durchsetzbar, sofern das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten
Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Entschuldbarkeit
des Rechtsirrtums und gegebenenfalls die Stellungnahme eines
Gemeinschaftsorgans berücksichtigt werden.
Interessant in diesem Zusammenhang ist die Parallelität der EuGH
Rechtsprechung mit der Argumentationsweise des Völkerrechtes, von dem
sich der EuGH ja im Falle der Doktrin vom Vorrang des
Gemeinschaftsrechtes distanzierte, denn genau wie im Köbler Urteil so
wird auch im Völkerrecht der Staat als Einheit bezeichnet, unter die
neben der Exekutive und der Legislative auch die Judikative fällt und
somit der Schadensverursachende Verstoß auch auf die Judikative fallen
kann.
So argumentiert der Generalanwalt Lèger in seinen Schlussanträgen zum
Kögler Urteil, dass die Unabhängigkeit der Justiz noch die Rechtskraft
von Urteilen oder
die
Unparteilichkeit nationaler Gerichte der Einbindung letztinstanzlicher
Gerichte in die Staatshaftung wiedersprechen.
Während die Köbler Entscheidung sich letztendlich auf den Prozess des
Vorabentscheidungsverfahrens bezieht, stand beim Urteil „Kommission /
Italien das Vertragsverletzungsverfahren im Mittelpunkt, welches sich
jedoch ebenfalls auf Nationalstaatliche Gerichte auswirken kann.
Die Ausgangslage dieses Rechtsstreites lag darin, dass nach
italienischem Recht Unternehmen die Erstattung von Zollabgeben nur
dann erhalten konnten, wenn sie nachwiesen, diese Zollabgaben nicht
auf den Verbraucher umgelegt zu haben. Der EuGH rügte in einem
früheren Urteil diese Handhabe mit der Begründung der komplizierten
Darstellbarkeit einer solchen Umlegbarkeit auf den Verbraucher. Zwar
änderte das italienische Parlament daraufhin teilweise die
gesetzlichen Rahmenbedingungen, allerdings legten die italienischen
Gerichte bis hin zum Corte suprema di cassazione die rechtlichen
Rahmenbedingungen weiterhin so aus, dass die betroffenen Unternehmen
benachteiligt wurden. Somit leitet die Kommission ein
Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV ein.
Das Urteil des EuGH kommt daraufhin zu folgender Aussage:
„Eine Vertragsverletzung eines
Mitgliedstaats kann grundsätzlich gemäß Artikel 226 EG unabhängig
davon festgestellt werden, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder
Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein
verfassungsmäßig unabhängiges Organ handelt.“
Somit
können nationale Gerichte nach diesem Urteil also auch im Zuge des
Vertragsverletzungsverfahren in eine Staatshaftung bei Missachtung des
EU Rechts eingebunden werden.
Lasteyrie du
Saillant-Entscheidung
Der französische Code générale des
impôts (CGI) sieht in seinem Art. 167bis eine Wegzugsbesteuerung vor.
Danach werden bei einem Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person in
das Ausland stille Reserven besteuert, die in Geschäftsanteilen
gebunden sind. Erfasst werden alle Beteiligungen des Wegziehenden,
durch die er selbst oder nahe Verwandte berechtigt werden, mindestens
25% der Gewinne einer französischen Aktiengesellschaft zu beziehen.
Allerdings ist die Möglichkeit einer 5-jährigen Stundung der Steuer
vorgesehen, falls der Wegziehende seine Gewinne nicht
realisiert. Neben weiteren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen
ist die Stundung von einer ausreichenden Sicherheitsleistung des
Steuerpflichtigen abhängig. Hält der Steuerpflichtige nach Ablauf der
fünf Jahre nach wie vor seine Anteile, wird die Steuer erlassen.
Monsieur Hughes de Lasteyrie du
Saillant verlegte seinen Wohnsitz von Frankreich nach Belgien. Er war
zur Hälfte an einer französischen Gesellschaft beteiligt. Der Wert
dieser Beteiligung war deutlich höher, als ihre Anschaffungskosten.
Der französische Fiskus wollte die Differenz der Besteuerung nach Art.
167bis CGI unterwerfen.
Hiergegen wendete sich der Kläger, da
er trotz der möglichen Stundung darin eine Beschränkung seiner
Niederlassungsfreiheit (sowie eine Verletzung französischen
Verfassungsrechts) sah. Der Conseil d'État legte dem EuGH am 14.
Dezember 2001 die Sache zur Vorabentscheidung vor.
Die
Entscheidung des EuGH
Der EuGH sah in Übereinstimmung mit dem
Votum des Generalanwalts in der Regelung des Art. 167bis CGI eine
Verletzung der Niederlassungsfreiheit.
Dass die Wegzugsbesteuerung eine
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, war dabei nicht
umstritten. Der EuGH hat argumentiert, dass trotz der
Stundungsmöglichkeit von der Regelung jedenfalls eine abschreckende
Wirkung ausgehe, seinen Wohnsitz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
im Ausland zu wechseln. Schon die Auferlegung der Steuer stelle eine
Benachteiligung aufgrund des Umzugs dar, auf die tatsächliche
Zahlungsverpflichtung komme es nicht an.
Weiterhin sah der EuGH eine
Beschränkung in den Voraussetzungen für die Gewährung der Stundung.
Insbesondere bedeute es einen Liquiditätsverlust für den Kläger, wenn
er eine Sicherheitsleistung stellen müsse.
Der EuGH sah die Beschränkung auch
nicht als gerechtfertigt an. Die von Frankreich und vier weiteren
beigetretenen Mitgliedstaaten vorgetragenen Rechtfertigungsgründe
wurden zurückgewiesen.
Hauptstreitpunkt war der grundsätzlich
anerkannte Rechtfertigungsgrund der Bekämpfung des Rechtsmissbrauchs.
Allerdings sah der EuGH die in Art. 167bis CGI getroffene Maßnahme als
zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zum Erhalt der Wirksamkeit von
Steuerkontrollen unverhältnismäßig an. Es gebe mildere Mittel, da dem
Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Gegenbeweises abgeschnitten
werde. Die Steuerbehörden müssten im Einzelfall nachweisen, dass eine
missbräuchliche Gestaltung vorliege. Dass dieser Beweis schwer zu
führen sei, hielt der EuGH für unerheblich.
Auch den Rechtfertigungsgrund der
Kohärenz des Steuersystems verwarf der EuGH. Es sei dem französischen
Gesetzgeber offenkundig nicht darum gegangen, in Frankreich
entstandene Gewinne vollständig und einmal zu besteuern. So würden
einerseits auch Gewinne besteuert, die während einer außerhalb
Frankreichs verbrachten Zeit entstanden seien. Zudem führe die
Anrechnung einer ausländischen Steuer auf den Veräußerungsgewinn u.U.
dazu, dass auch während des Aufenthalts in Frankreich entstandene
Gewinne unversteuert blieben.
Die von der französischen Regierung
daneben dargelegte Gefahr von Steuermindereinnahmen sieht der EuGH in
ständiger Rechtsprechung nicht als eine mögliche Rechtfertigung für
Beschränkungen an. Dasselbe gilt für Schwierigkeiten bei der
Aufteilung des Besteuerungsgutes zwischen mehreren beteiligten
Staaten.
Folgen
des Urteils
In Folge des Urteils steht jede Form
der Wegzugsbesteuerung innerhalb der EG in Zweifel. Das deutsche
Außensteuergesetz sieht z.B. in § 6 ebenfalls die Aufdeckung der
stillen Reserven bei Wegzug vor.
Die EU-Kommission hat die
Bundesrepublik Deutschland unter Androhung eines
Vertragsverletzungsverfahrens zur Stellungnahme aufgefordert
Manninen-Entscheidung
Mit der Manninen-Entscheidung
hat der EuGH das endgültige Ende von
Körperschaftsteuer-Anrechnungssystemen
in der Europäischen Union besiegelt.
Sachverhalt und Streitgegenstand
Herr Petri Mikael Manninen, ein
finnischer Staatsbürger war in Finnland unbeschränkt steuerpflichtig
und besaß Aktien einer schwedischen Gesellschaft. Diese schüttete
Gewinne in Form von Dividenden aus.
Der Körperschaftsteuersatz für in
Finnland ansässige Kapitalgesellschaften beträgt 29% und ist damit
genauso hoch wie der Steuersatz für die Kapitaleinkünfte, darunter
auch Dividenden, die bei natürlichen Personen in Finnland einem
Steuersatz von 29% unterliegen. Um eine Doppelbesteuerung der
Dividenden zu vermeiden, gewährte das finnische Recht den Aktionären
eine Steuergutschrift in Höhe von 29/71 der ausgeschütteten
Dividende, so dass die Gesamtbelastung von Gewinnen bei 29% liegt.
Diese Steuergutschrift wird jedoch nur
in Finnland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen gewährt, die
Dividenden von einer in Finnland ansässigen Gesellschaft beziehen. Die
beantragte Steuergutschrift hinsichtlich der Dividenden der
schwedischen Gesellschaft wurde Herrn Manninen verwehrt, wogegen er
vor Gericht zog. Das Gericht setzte das Verfahren aus und rief den
EuGH an.
Die
Entscheidung des EuGH
Mit seinem Urteil vom 07. September
2004 (Rs. C-319/02), Petri Mikael Manninen hat der EuGH
entschieden, dass es gegen die
Grundfreiheiten des
EG-Vertrags, namentlich die
Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn für Dividenden, die von
einer finnischen Gesellschaft an ihre finnischen Aktionäre
ausgeschüttet werden, eine Steuergutschrift gewährt wird, für
Dividenden, die finnische Aktionäre von in anderen Mitgliedsländern
ansässigen Gesellschaften empfangen, jedoch nicht. Eine derartige
Regelung hält nämlich finnische Aktionäre tendenziell davon ab, ihr
Kapital in Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten anzulegen (Rz.
22). Ebenso wirkt sich eine derartige Regelung aus Sicht der
Gesellschaften in den anderen Mitgliedstaaten beschränkend aus, da sie
tendenziell davon abgehalten werden, in Finnland Kapital aufzunehmen.
(Rz. 23)
Diverse Rechtfertigungsversuche, der
der Verhandlung beigetretenen Regierungen, verwarf der EuGH in seinem
Urteilsspruch.
Er verpflichtete somit Finnland, einem
in Finnland unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär, der Dividenden
von Gesellschaften in einerm anderen Mitgliedstaat empfängt (hier:
Schweden), eine Steuergutschrift in Höhe der tatsächlich in dem
anderen Mitgliedstaat entrichteten Steuer (also nicht immer 29/71) zu
gewähren. (Rz. 54)
Auswirkungen des Urteils
Insgesamt besteht einhellig die
Auffassung, dass Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren, wie sie ja
auch in Deutschland von
1977 bis
2000
bestanden, innerhalb Europas damit fiskalisch nicht mehr tragbar sind.
Finnland
In Vorwegnahme des zu erwartenden
Urteilsspruchs hat Finnland sein Körperschaftsteuersystem reformiert
und die Dividendenbesteuerung angepasst. Die Steuersätze wurden
geringfügig gesenkt, dafür wurde das System der Steuergutschrift
aufgegeben.
Deutschland
In Deutschland wurde bereits im Jahr
2000 mit dem Steuersenkungsgesetz der Wechsel vom
Anrechnungsverfahren zum
Halbeinkünfteverfahren vollzogen, was im Nachhinein, trotz der
damals stellenweise geäußerten harschen Kritik überwiegend als
glückliche Entscheidung betrachtet wird. Da das deutsche
Anrechnungssystem dem finnischen hinreichend ähnlich war, wird
überwiegend erwartet, dass es ebenso europarechtswidrig ist. Per
Vorlagebeschluss vom 24. Juni 2004 hat das Finanzgericht Köln dem EuGH
diese Frage zur endgültigen Klärung vorgelegt (Rechtssache Meilicke
C-292/04).
Wenn - wie erwartet - auch das
ehemalige deutsche Anrechnungsverfahren europarechtswidrig war, drohen
dem Fiskus erhebliche Einnahmeausfälle, da bei sämtlichen noch nicht
bestandkräftig gewordenen Veranlagungen ein Anspruch auf Anrechnung
ausländischer Körperschaftsteuer droht. Es wird sogar diskutiert, ob
dies auch bis zum Jahr 1990 rückwirkend möglich ist.
Mit der Gerritse-Entscheidung
hat der EuGH bekräftigt, dass beschränkt Steuerpflichtige nicht
schlechter als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden dürfen.
Sachverhalt
und Streitgegenstand
Herr Arnoud Gerritse, ein
niederländischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Niederlanden ist
grundsätzlich in den Niederlanden unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist
als Schlagzeuger tätig und erzielte im Jahr 1996 für einen Auftritt in
Deutschland ein Honrar von ca. 6.000 DM,
wobei ihm Kosten von ca. 1.000 DM entstanden sind.
Die damals geltenden steuerlichen
Regelungen sahen vor, dass Herr Gerritse auf die Einnahmen eine
pauschale Steuer von 25% zu entrichten hat (§ 50a Abs. 4, Abs. 5 S. 4
EStG 1997). Einem in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen wäre
dagegen der Abzug der
Werbungskosten von den Einnahmen gestattet worden. Sein Antrag,
wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden, wurde
abgelehnt, da seine Einkünfte in den Niederlanden zu hoch waren (§ 1
Abs. 3 EStG 1996).
Im Rahmen des finanzgerichtlichen
Verfahrens hat das FG Berlin dem EuGH im Wege eines
Vorabentscheidungsersuches die Frage vorgelegt, ob die Regelung des §
50a EStG 1997 mit der
Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 (ehem. 52)
EG-Vertrag vereinbar ist.
Entscheidung
des EuGH
Der
EuGH stellte in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2003 (Rs.
C-234/01) zunächst klar, dass es sich um eine Frage der
Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, ehem. 59 EGV) handelt, da es
sich nur um eine vorübergehende Leistung handelt.
Die Vorlagefrage teilte er in zwei
Teilfragen auf: zum einen die Frage nach der Besteuerung der
Bruttoeinkünfte (ohne Abzug der Werbungskosten von der
Bemessungsgrundlage, zum anderen die Frage nach der
Berücksichtigung des
Grundfreibetrags und des
progressiven Steuersatzes.
Besteuerung der Bruttoeinkünfte unvereinbar mit dem EG-Vertrag
Mit der ersten Teilfrage befasste sich
der EuGH nur sehr kurz. Vorschriften, die Gebietsfremden (beschränkt
Steuerpflichtigen) den Abzug von Werbungskosten versagten, seien eine
nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von vergleichbaren
Situationen, die die Gefahr einer unzulässigen
Diskriminierung von Nichtansässigen bedeuteten.
Steuerabzug
in Höhe von 25% bedingt zulässig
Ausführlicher wurde dagegen die Frage
behandelt, ob die Anwendung eines festen Steuersatz von 25% zulässig
sei, oder ob auf die Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen der
normale Tarif inklusive Grundfreibetrag und Progression anzuwenden
ist. Letztlich verwarf der EuGH die Ansicht des Klägers, dass auch bei
beschränkt Steuerpflichtigen der Grundfreibetrag zu berücksichtigen
sei. Der Grundfreibetrag diene der steuerlichen Berücksichtigung des
Existenzminimums, wofür grundsätzlich der Wohnsitzstaat zuständig
sei. Allerdings darf die Steuer bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht
die Steuer übersteigen, die sich bei der Anwendung des progressiven
Steuersatzes auf die um einen Betrag in Höhe des Grundfreibetrags
erhöhten Einkünfte ergeben würde.
Mit der
Eurowings-Entscheidung hat der EuGH die hälftige Hinzurechnung
von Miet- und Pachtzinsen bei der
Gewerbesteuer für unvereinbar mit der
Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 (59 a.F.) des
EG-Vertrags erklärt.
Sachverhalt und Streitgegenstand
Bei der Gewerbesteuer, die eine
deutsche Besonderheit darstellt, wird nicht der
Gewinn
der Steuer unterworfen, sondern eine andere Größe, die sich
Gewerbe-Ertrag nennt, und die sich durch Modifikationen vom Gewinn
ableitet. Eine dieser Modifikationen war (und ist, s.u.) die hälftige
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG. Diese
Vorschrift betrifft vor allem
Leasingzahlungen. Damit soll pauschalisiert eine Gleichbehandlung
von Unternehmen, die selbst erworbene und im (zivilrechtlichen
und wirtschaftlichen)
Eigentum stehende Wirtschaftsgüter einsetzen und von Unternehmen,
die diese Wirtschaftsgüter mieten und bei denen die Mietzahlungen den
Gewinn mindern, erreicht werden. Die nur halbe Hinzurechnung soll
dabei berücksichtigen, dass zumindest die
Abschreibungen den Gewinn mindern.
Allerdings kommt diese Vorschrift nur
dann zur Anwendung, wenn die Miet- und Pachtzahlungen nicht beim
Empfänger dieser Zahlungen (also in der Regel dem Leasinggeber)
bereits der Gewerbesteuer unterliegen. Damit soll eine Doppelbelastung
mit Gewerbesteuer vermieden werden. Im Ergebnis kommt es also nur dann
zu einer hälftigen Hinzurechnung von Leasingzahlungen, wenn der
Leasinggeber nicht der Gewerbesteuer unterliegt, also z.B. eine
Privatperson oder ein nicht gewerbesteuerpflichtiger Unternehmer oder
im Ausland ansässig ist.
In Übereinstimmung mit dem geltenden
deutschen Steuerrecht wurde die
Eurowings Luftverkehrs
AG im Jahr 1993 zur Gewerbesteuer veranlagt. Dabei wurden
Leasingzahlungen für ein Flugzeug, das sie von einem in
Irland
ansässigen Unternehmen geleast hatte, ihrem Gewerbeertrag hälftig
hinzugerechnet. Gegen dieses Vorgehen legte die Eurowings AG
Einspruch und nach dessen Ablehnung
Klage
beim
Finanzgericht ein, da ihrer Auffassung nach § 8 Nr. 7 GewStG mit
der Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrags unvereinbar sei. Diese
Frage wurde dann als
Vorabentscheidungsersuchen dem
EuGH zur
Entscheidung vorgelegt.
Die
Entscheidung des EuGH
Die Bundesregierung war dem Verfahren
beigetreten und vertrat den Standpunkt, dass es durch die genannten
Vorschriften nicht zu einer Diskriminierung von in anderen
Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen komme, da diese ja nicht der
deutschen Gewerbesteuer unterlägen und sich somit nicht in einer
vergleichbaren Situation befänden. Durch die Beschränkung der
Vorschriften auf den Fall, dass der Leasinggeber nicht selbst der
Gewerbesteuer unterliegt, komme es auch in inländischen Fällen in
einigen Konstellationen zu Hinzurechnungen. Es werde aber immer eine
Einmalerfassung der Zahlungen sichergestellt.
Der EuGH hat dagegen ausgeführt, dass
die Dienstleistungsfreiheit nicht nur
Diskriminierungen, sondern jegliche Beschränkungen des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs verbiete. Da den Fällen,
in denen es auch bei einem
Leasing
von einem deutschen Leasinggeber zu einer Hinzurechnung kommt, keine
große wirtschaftliche Bedeutung beikomme, treffe die Regelung des § 8
Nr. 7 GewStG primär ausländische Leasinggeber, die ja nie der
Gewerbesteuer unterliegen. Somit sei es für deutsche Unternehmen
nachteilig, Wirtschaftsgüter von ausländischen Unternehmen zu mieten.
Die daraus resultierende Ungleichbehandlung von deutschen und in
anderen Mitgliedstaaten ansässigen Leasinggebern sei nicht
gerechtfertigt und daher nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar.
Folgen des
Urteils
Als Reaktion auf das Urteil hatte die
Bundesregierung im Entwurf des
Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz vorgesehen, Miet- und
Pachtzinsen generell, allerdings nur noch zu 25% dem Gewerbeertrag
hinzuzuechnen. Der Entwurf ist jedoch nicht Gesetz geworden, die
ursprüngliche Regelung ist bis heute noch anzuwenden, allerdings auf
innereuropäische Sachverhalte beschränkt. Mit dem
Steuervergünstigungsabbaugesetz wurde ein erneuter Anlauf zu einer
Änderung gestartet, der jedoch gleichfalls nicht Gesetz geworden ist.
Marks-&-Spencer-Entscheidung
Mit der Entscheidung in der
Rechtssache
Marks & Spencer hat der
EuGH am 13. Dezember 2005 festgelegt, unter welchen Bedingungen
ein Mitgliedstaat einem Unternehmen die grenzüberschreitende
Verrechnung von
Verlusten verwehren darf.
Sachverhalt und Streitgegenstand
Nach britischem Körperschaftsteuerrecht
können Konzerne die Gewinne und Verluste ihrer
konzernangehörigen Unternehmen miteinander verrechnen. Diese
Möglichkeit ist aber auf Konzerntöchter im Inland beschränkt.
Das britische Einzelhandelsunternehmen
Marks & Spencer begann 1975 seine Expansion auf den europäischen
Kontinent und gründete
Filialen u. a. in
Frankreich,
Belgien
und
Deutschland. Ab Mitte der 1990er Jahre begannen die
Tochterunternehmen in diesen Ländern
Verlustvorträge anzuhäufen. Marks & Spencer beendete die
Expansionsstrategie 2001 durch Verkauf der Töchter bzw. Aufgabe des
Geschäftsbetriebes.
Gegenüber der britischen
Finanzverwaltung beantragte Marks & Spencer, die aufgelaufenen
Verluste der drei Tochterunternehmen mit den
Gewinnen
der britischen Konzernmutter zu verrechnen, um so zu einer erheblichen
Reduzierung der Steuerlast zu kommen. Da das britische Recht eine
grenzüberschreitende Verlustverrechnung nicht zulässt, wurde dies
abgelehnt.
Die
Entscheidung des EuGH
Mit
Urteil
vom 13. Dezember 2005 (Rs. C‑446/03) entschied der EuGH, dass die
Niederlassungsfreiheit grundsätzlich einem Verbot der
grenzüberschreitenden Verlustverrechnung nicht entgegensteht. Der
Mitgliedstaat muss dem Unternehmen diese Möglichkeit aber eröffnen,
wenn ausgeschlossen ist, dass die Verluste des Tochterunternehmens
anderweitig genutzt werden können.
Das Verbot der grenzüberschreitenden
Verlustverrechnung stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
dar, da sie geeignet ist, Unternehmen von der Gründung von
Tochterunternehmen im europäischen Ausland abzuhalten. Diese
Beschränkung ist aber unter gewissen Voraussetzungen durch zwingende
Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der EuGH zieht dabei den
Rechtfertigungsgrund der Kohärenz des Steuersystems heran, ohne diesen
Rechtfertigungsgrund aber ausdrücklich zu nennen.
Der EuGH führt aus, es könne „zur
Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den
Mitgliedstaaten erforderlich sein, auf die wirtschaftliche Tätigkeit
der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in
Bezug auf Gewinne als auch auf Verluste nur dessen Steuerrecht
anzuwenden.“ In diesem Sinne handele es sich bei Gewinnen und
Verlusten „steuerrechtlich gesehen um die zwei Seiten derselben
Medaille“. Würde man hingegen die Verlustverrechnung völlig freigeben,
entstünde praktisch ein Optionsrecht der Unternehmen, Gewinne der
Besteuerung des einen Staates zu entziehen und sie dafür einem anderen
Staat zuzuschlagen.
Weiterhin bestehe die Gefahr, dass
Verluste doppelt, also sowohl im Staat des Tochterunternehmens als
auch in dem der Mutter angerechnet würden. Auch dem müssten die
Mitgliedstaaten entgegenwirken können.
Die von Großbritannien gewählte Lösung
eines allgemeinen Verbots von Verlustverrechnungen über die Grenze
hinweg ist allerdings unverhältnismäßig. Dem Unternehmen muss im
Ausnahmefall die Möglichkeit einer Verrechnung eröffnet werden. Dieser
Ausnahmefall liegt vor, wenn die Tochtergesellschaft alle
Möglichkeiten ausgeschöpft hat, in ihrem Sitzstaat ihre Verluste
steuerlich zu nutzen und auch zukünftig keine Möglichkeit besteht,
diese im Sitzstaat der Tochter geltend zu machen.
Auswirkungen
des Urteils
Das Urteil verlangt von den
Mitgliedstaaten, unter bestimmten Bedingungen im Ausland entstandene
Verluste bei der Besteuerung im Inland gewinnmindernd zu
berücksichtigen. Noch nicht abzusehen ist, ob die auch vom EuGH
gesehenen Gefahren dieser Entwicklung vermieden werden können.
Für Deutschland sind teilweise
erhebliche Steuermindereinnahmen (bis zu 50 Mrd. €) befürchtet worden.
Zwar lassen auch die Regelungen des deutschen Steuerrechts zur
Organschaft eine Verrechnung inländischer Gewinne mit
ausländischen Verlusten generell nicht zu. Jedoch gibt es keine
verlässlichen Zahlen, wie viel ungenutzte Verluste in ausländischen
Töchtern deutscher Konzerne aufgelaufen sind. Zudem müssten die vom
EuGH genannten Voraussetzungen für eine Geltendmachung in Deutschland
nachgewiesen werden. Insbesondere dürfte es schwer sein nachzuweisen,
tatsächlich alle Möglichkeiten einer Nutzung der Verluste im
Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft ausgereizt zu haben. Das
Bundesministerium der Finanzen geht daher davon aus, dass es nur
zu geringen fiskalischen Auswirkungen kommen wird.
Überraschend ist, dass das Urteil im
Gegensatz zum Schlussantrag des
Generalanwalts keine Beschränkung der Wirkung enthält. Von einer
solchen zeitlichen Beschränkung hatten sich die Mitgliedstaaten eine
deutliche Minderung des fiskalischen Risikos versprochen. Im
vorliegenden Fall allerdings scheint dies wegen des schmalen
Anwendungsbereichs des Urteils auch nicht notwendig gewesen zu sein.
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