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EU-Niederlassungsfreiheit
Urteile
zur EU-Niederlassungsfreiheit
Innerhalb der EU
besteht "Wahlfreiheit" in der Rechtsform.
Es ist legal, wenn man
die Bestimmung über die Errichtung von Gesellschaften in einem
Land der Union dadurch umgeht, indem man die Gesellschaft in dem
Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche
Vorschriften die größten Freiheiten gewähren. Anschließend kann
man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union, auch im eigenen
Land, über Zweigniederlassungen und Repräsentanzen tätig werden.
Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am "Hauptsitz"
irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Mithin
und/oder/ergänzend: Anzuwenden ist das Recht es Sitzstaates, also
z.B. England, Zypern usw..
Im Rahmen von EU-Gesellschaften
mithin DBA-Sachverhalte, sind die Prüfungsmöglichkeiten zur
Annahme einer Scheinfirma im Sinne stark eingeschränkt. Dieses ist
darin begründet, dass die EU- Niederlassungsfreiheit als
übergeordnetes Rechtsgut Anwendung findet.
Vgl. hierzu auch:
Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht (Verlag Vahlen),
Seite 71/ 3.58-3.60 und/oder/ergänzend: Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes, Urteil vom 29.01. 1975/ BStBL 1975 II S. 553,
mithin Urteil vom 29.07.76 u.a.; ergänzend auch: FG Hamburg vom
04.08.1998, IStR 1999.
Kontext: In jedem Fall findet
eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das
Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtssprechung des BFH
nur in Ausnahmefällen angenommen.
Im Rahmen der Prüfung zur Annahme
einer Scheingesellschaft wird geprüft:
-Ist im mutmaßlichen
Betriebsstättenland der Gesellschaft ein ordentlicher
Geschäftssitz installiert? Maßgeblich sind dabei die Gesetze
des Sitzstaates gemäß EU-Rechtsprechung. In allen EU-Ländern
gelten mithin fast einheitliche Regelungen:
- Zustellbare Postadresse,
keine C.O. Adresse, auch für Einschreiben
Achtung Billigründer:
Installiert wird häufig nur ein "Briefkasten", mithin eine C.O.
Adresse, bei der hunderte von Firmen registriert sind. Eine solche
Adresse wird vom deutschen Finanzamt nicht anerkannt!
- telefonische Erreichbarkeit
zu den normalen Geschäftszeiten, ein Anrufbeantworter ist nicht
ausreichend
- postalische und telefonische
Erreichbarkeit der Geschäftsführung
Achtung Billiggründer:
Installiert wird häufig nur ein Anrufbeantworter. Ein
Anrufbeantworter ist kein ordentlicher Geschäftssitz.
Nicht erforderlich ist
ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (voll
eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und/oder
aktive Tätigkeiten im Sitzstaat der Gesellschaft, vgl.
Auswirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit,
mithin und/oder/ergänzend "Kommentierung von Prof. Dr.
jur.Schanze zur EU-Niederassungsfreiheit".
Ort der geschäftlichen
Oberleitung
Ergänzend wird die steuerliche
Betriebsstätte im
DBA
(Doppelbesteuerungsabkommen) durch den "Ort der geschäftlichen
Oberleitung" definiert. Mithin muss ein im Sitzstaat der
Gesellschaft steuerrechtlich Ansässiger (mindestens gewöhnlicher
Aufenthalt im Sitzstaat), als Geschäftsführer/Direktor der
Gesellschaft auftreten. Hier ergeben sich folgende Möglichkeiten:
Sie- oder ein Beauftragter verlagern Ihren Lebensmittelpunkt in
den Sitzstaat und treten als Geschäftsführung auf oder Sie stellen
einen Geschäftsführer im Sitzstaat an bzw. ein Anwalt im Sitzstaat
übernimmt diese Aufgabe treuhänderisch.
Bei einer
Treuhand-Lösung wird im Rahmen der
steuerlichen Würdigung z.B. wie folgt argumentiert: Der Deutsche
im Sinne (natürliche oder juristische Person) nimmt sein
verfassungsmäßiges Recht auf EU-Niederlassungsfreiheit in Anspruch
und verlagert sein Unternehmen- oder Anteile - ins EU-Ausland,
wobei er einen im Sitzstaat Ansässigen als Geschäftsführer
anstellt. Wesentlich ist, dass der Treuhand-Vertrag nicht
offenbart wird. Da im Sitzstaat der Gesellschaft ausschließlich
Rechtsanwälte als Treuhänder tätig werden, ist hier keine
Offenbarung zu befürchten. Der Treugeber muss für die absolute
Geheimhaltung des Treuhandverhältnisses Sorge tragen.
Im Kontext dieser Diskussion ist zu
beachten, dass ein Direktor einer Auslandsgesellschaft quasi
keinen geschäftsführenden Einfluss hat, sofern er keine
Unternehmensanteile/Shares hält. Mithin muss die sich die
Fragestellung auf den Mehrheitsanteilseigner erweitern. Eine
interessante Fragestellung ist in diesem Zusammenhang z.B. die
Folgende: Ein Deutscher im Sinne hat beherrschenden Einfluss auf
eine Auslandsgesellschaft in der EU, mithin Niedrigsteuerland
(z.B. Zypern) und
aktive
Einkünfte im Sitzstaat. Wo werden die "Geschicke der
Gesellschaft gelenkt", sofern maßgebliche Entscheidungen
ausschließlich im Sitzstaat der Gesellschaft getätigt werden,
wobei der deutsche Anteilseigner anwesend sein muss? Nach unserer
Rechtsauffassung "im Sitzstaat". Unter dem Aspekt des
Grundsatzurteils des EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes
kann diese Rechtsauffassung
auch auf "passive Einkünfte im Sitzstaat" erweitert werden.
Betriebsstättenbegriff nach DBA
I.d.R.
möchten unsere Mandanten wissen, wann eine Auslandsgesellschaft
allein im Gründungsland/Ausland versteuert wird und in welchen
Fällen eine Versteuerung/ Teilversteuerung in Deutschland nicht zu
vermeiden ist. Hilfreich sind hier die Doppelbesteuerungsabkommen,
zentral die Artikel zum Thema "Betriebsstätte". Die Definition
einer Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn ist in fast allen
DbAs identisch:
Artikel XX
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
"Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage,
deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters
im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des
anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat
gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt,
im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem
Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den
Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines
Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen
Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder
einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine
in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht
oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat
ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise)
ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur
Betriebstätte der anderen.
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