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Auslagerung von
Produktionsstätten in Niedriglohn-Länder und/oder im Rahmen der
EU-Osterweiterung
Verwandte Links:
EU-Ostländer-Direktlinks:
Einleitung
Für viele deutsche Unternehmer sind die
hohen Lohnstückkosten, geringe Produktivität, ergänzend die
steuerliche Belastung und das komplizierte deutsche Steuerrecht ein
Anlass, über die Verlagerung der Produktion ins Ausland nachzudenken.
Wir beraten Unternehmer in der Umsetzung dieser Zielsetzungen für
folgende Länder:
Steuerliche Aspekte
In den meisten Ländern ist die
Ertragssteuer von Kapitalgesellschaften deutlich niedriger als in
Deutschland. Mithin greift bei der Installation einer
Produktionsstätte im Ausland nicht die Hinzurechnungsbesteuerung nach
deutschem AStG, also Aktiveinkünfte im Rahmen des Aktivkataloges §8
AStG. Weitere steuerliche Vorteile liegen in der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder/ergänzend in der
Steuerfreiheit von Auslandsbeteiligungen, beim Gewinnzufluss an den
deutschen Gesellschafter.
Welchen rechtlichen Unterschied gibt
es zwischen einer Zweigstelle und einer Tochtergesellschaft
hinsichtlich der Gründung einer ausländischen Geschäftsvertretung?
Eine Zweigstelle ist keine von dem
ausländischen Unternehmen getrennte juristische Person, wohingegen
eine Tochtergesellschaft ein eigenständiges Unternehmen ist. Einfach
gesagt ist eine Zweigstelle lediglich eine Erweiterung der
Muttergesellschaft; sie verfügt nicht über ihr eigenes Aktienkapital
oder ihren eigenen Verwaltungsrat.
Eine Tochtergesellschaft hingegen ist im Besitz der Muttergesellschaft
und wird von dieser kontrolliert. Zudem hat sie ihr eigenes
Aktienkapital, ihre eigene Gründungsurkunde und ihre eigene Satzung.
Eine Tochtergesellschaft muss Gesellschafterversammlungen abhalten und
andere Gesellschaftsformalitäten beachten.
Welche Erwägungen sind bei der Wahl
zwischen der Gründung einer Zweigstelle oder einer Tochtergesellschaft
in Betracht zu ziehen?
Die Mehrzahl der Unternehmen, die im
Ausland tätig werden, tun dies als Tochtergesellschaft der
Muttergesellschaft.
Die Gründung einer Tochtergesellschaft hat die folgenden Vorteile:
- Da die Tochtergesellschaft und die
Muttergesellschaft getrennte Rechtssubjekte sind, ist die
Muttergesellschaft für keinerlei Verbindlichkeiten der
Tochtergesellschaft verantwortlich. Dagegen haftet ein ausländischer
Investor für die Tätigkeiten seiner Zweigstelle
- Von Marketing-Gesichtspunkten aus
wird die Tochtergesellschaft eher als europäische Gesellschaft als
als ausländische Gesellschaft betrachtet;
- Eine Tochtergesellschaft kann
mehrere Steuervorteile nutzen:
- Die Möglichkeit, Nettogewinne mit
einer geringfügigen oder gar keinen Quellensteuer auf Dividenden
abzuführen oder auszuschütten;
- Es ist eine Kapitalverkehrsteuer
abzuführen; eine Befreiung von diesen Steuern bei Gründung ist
jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich;
- Tochtergesellschaften können die
Vorteile im Rahmen der abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen
nutzen.;
- In den meisten Fällen Einstufung
als "Muttergesellschaft" gemäß der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
und besondere Vorteile bei der steuerrechtlichen Behandlung von
Tochtergesellschaften, die als Koordinations-, Distributions- oder
Service-Zentrum eingestuft werden.
- Die jährlichen
Publizitätserfordernisse sind für Tochtergesellschaften nicht so
streng wie für Zweigstellen. Beim jährlichen Einreichen von
Unterlagen durch die Zweigstelle werden finanzielle Auskünfte über
das ausländische Unternehmen gegeben, die es möglicherweise geheim
zu halten bevorzugt. Dies kann für personenbezogene
US-Kapitalgesellschaften von besonderem Belang sein.
Die Gründung einer Zweigstelle hat die
folgenden Vorteile:
- Das Gesellschaftsrecht in den
meisten EU-Ländern schreibt mit wenigen Ausnahmen keine
Erfordernisse, wie ein Verwaltungsrat, die Verteilung von Gewinnen
oder Gesellschafterversammlungen vor;
- Es gibt bestimmte Steuervorteile im
Zusammenhang mit der Gründung einer Zweigstelle einschließlich:
- Keine Kapitalverkehrsteuer
- Keine Dividenden-Quellensteuer auf
Gewinne der Zweigstelle
- I.d.R. Anwendung der
Beteiligungsbefreiungsvorschriften und besondere Vorteile bei der
steuerrechtlichen Behandlung von Tochtergesellschaften, die als
Koordinations-, Distributions- oder Service-Zentrum eingestuft
werden.
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