DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 1,
auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Finnland,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Union hat sich die Schaffung eines Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt.
(2) Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sind
effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren
erforderlich; die Annahme dieser Verordnung ist zur Verwirklichung
dieses Ziels erforderlich, das in den Bereich der justitiellen
Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne des Artikels 65 des
Vertrags fällt.
(3) Die Geschäftstätigkeit von Unternehmen greift mehr und mehr
über die einzelstaatlichen Grenzen hinaus und unterliegt damit in
zunehmendem Maß den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Da die
Insolvenz solcher Unternehmen auch nachteilige Auswirkungen auf
das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes hat, bedarf es
eines gemeinschaftlichen Rechtsakts, der eine Koordinierung der
Maßnahmen in Bezug auf das Vermögen eines zahlungsunfähigen
Schuldners vorschreibt.
(4) Im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des
Binnenmarktes muss verhindert werden, dass es für die Parteien
vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten
von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf
diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (sog. "forum
shopping").
(5) Diese Ziele können auf einzelstaatlicher Ebene nicht in
hinreichendem Maß verwirklicht werden, so dass eine Maßnahme auf
Gemeinschaftsebene gerechtfertigt ist.
(6) Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte sich diese
Verordnung auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für
die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen
regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen
und in engem Zusammenhang damit stehen. Darüber hinaus sollte
diese Verordnung Vorschriften hinsichtlich der Anerkennung solcher
Entscheidungen und hinsichtlich des anwendbaren Rechts, die
ebenfalls diesem Grundsatz genügen, enthalten.
(7) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sind vom
Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens von 1968 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(3) in der durch die
Beitrittsübereinkommen zu diesem Übereinkommen(4) geänderten
Fassung ausgenommen.
(8) Zur Verwirklichung des Ziels einer Verbesserung der Effizienz
und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender
Wirkung ist es notwendig und angemessen, die Bestimmungen über den
Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem
Bereich in einem gemeinschaftlichen Rechtsakt zu bündeln, der in
den Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt.
(9) Diese Verordnung sollte für alle Insolvenzverfahren gelten,
unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche
oder juristische Person, einen Kaufmann oder eine Privatperson
handelt. Die Insolvenzverfahren, auf die diese Verordnung
Anwendung findet, sind in den Anhängen aufgeführt.
Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen,
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die Gelder oder Wertpapiere
Dritter halten, sowie von Organismen für gemeinsame Anlagen
sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sein.
Diese Unternehmen sollten von dieser Verordnung nicht erfasst
werden, da für sie besondere Vorschriften gelten und die
nationalen Aufsichtsbehörden teilweise sehr weitgehende
Eingriffsbefugnisse haben.
(10) Insolvenzverfahren sind nicht zwingend mit dem Eingreifen
eines Gerichts verbunden. Der Ausdruck "Gericht" in dieser
Verordnung sollte daher weit ausgelegt werden und jede Person oder
Stelle bezeichnen, die nach einzelstaatlichem Recht befugt ist,
ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Damit diese Verordnung
Anwendung findet, muss es sich aber um ein Verfahren (mit den
entsprechenden Rechtshandlungen und Formalitäten) handeln, das
nicht nur im Einklang mit dieser Verordnung steht, sondern auch in
dem Mitgliedstaat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens offiziell
anerkannt und rechtsgültig ist, wobei es sich ferner um ein
Gesamtverfahren handeln muss, das den vollständigen oder
teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die
Bestellung eines Verwalters zur Folge hat.
(11) Diese Verordnung geht von der Tatsache aus, dass aufgrund der
großen Unterschiede im materiellen Recht ein einziges
Insolvenzverfahren mit universaler Geltung für die gesamte
Gemeinschaft nicht realisierbar ist. Die ausnahmslose Anwendung
des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung würde vor diesem
Hintergrund häufig zu Schwierigkeiten führen. Dies gilt etwa für
die in der Gemeinschaft sehr unterschiedlich ausgeprägten
Sicherungsrechte. Aber auch die Vorrechte einzelner Gläubiger im
Insolvenzverfahren sind teilweise völlig verschieden ausgestaltet.
Diese Verordnung sollte dem auf zweierlei Weise Rechnung tragen:
Zum einen sollten Sonderanknüpfungen für besonders bedeutsame
Rechte und Rechtsverhältnisse vorgesehen werden (z. B. dingliche
Rechte und Arbeitsverträge). Zum anderen sollten neben einem
Hauptinsolvenzverfahren mit universaler Geltung auch
innerstaatliche Verfahren zugelassen werden, die lediglich das im
Eröffnungsstaat belegene Vermögen erfassen.
(12) Diese Verordnung gestattet die Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der
Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.
Dieses Verfahren hat universale Geltung mit dem Ziel, das gesamte
Vermögen des Schuldners zu erfassen. Zum Schutz der
unterschiedlichen Interessen gestattet diese Verordnung die
Eröffnung von Sekundärinsolvenzverfahren parallel zum
Hauptinsolvenzverfahren. Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann in
dem Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem der Schuldner eine
Niederlassung hat. Seine Wirkungen sind auf das in dem
betreffenden Mitgliedstaat belegene Vermögen des Schuldners
beschränkt. Zwingende Vorschriften für die Koordinierung mit dem
Hauptinsolvenzverfahren tragen dem Gebot der Einheitlichkeit des
Verfahrens in der Gemeinschaft Rechnung.
(13) Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sollte der Ort
gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner
Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist.
(14) Diese Verordnung gilt nur für Verfahren, bei denen der
Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in der
Gemeinschaft liegt.
(15) Die Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung legen nur
die internationale Zuständigkeit fest, das heißt, sie geben den
Mitgliedstaat an, dessen Gerichte Insolvenzverfahren eröffnen
dürfen. Die innerstaatliche Zuständigkeit des betreffenden
Mitgliedstaats muss nach dem Recht des betreffenden Staates
bestimmt werden.
(16) Das für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständige
Gericht sollte zur Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen ab
dem Zeitpunkt des Antrags auf Verfahrenseröffnung befugt sein.
Sicherungsmaßnahmen sowohl vor als auch nach Beginn des
Insolvenzverfahrens sind zur Gewährleistung der Wirksamkeit des
Insolvenzverfahrens von großer Bedeutung. Diese Verordnung sollte
hierfür verschiedene Möglichkeiten vorsehen. Zum einen sollte das
für das Hauptinsolvenzverfahren zuständige Gericht vorläufige
Sicherungsmaßnahmen auch über Vermögensgegenstände anordnen
können, die im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten belegen sind.
Zum anderen sollte ein vor Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
bestellter vorläufiger Insolvenzverwalter in den Mitgliedstaaten,
in denen sich eine Niederlassung des Schuldners befindet, die nach
dem Recht dieser Mitgliedstaaten möglichen Sicherungsmaßnahmen
beantragen können.
(17) Das Recht, vor der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem
der Schuldner eine Niederlassung hat, zu beantragen, sollte nur
einheimischen Gläubigern oder Gläubigern der einheimischen
Niederlassung zustehen beziehungsweise auf Fälle beschränkt sein,
in denen das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den
Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, die Eröffnung
eines Hauptinsolvenzverfahrens nicht zulässt. Der Grund für diese
Beschränkung ist, dass die Fälle, in denen die Eröffnung eines
Partikularverfahrens vor dem Hauptinsolvenzverfahren beantragt
wird, auf das unumgängliche Maß beschränkt werden sollen. Nach der
Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens wird das
Partikularverfahren zum Sekundärverfahren.
(18) Das Recht, nach der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in
dem der Schuldner eine Niederlassung hat, zu beantragen, wird
durch diese Verordnung nicht beschränkt. Der Verwalter des
Hauptverfahrens oder jede andere, nach dem Recht des betreffenden
Mitgliedstaats dazu befugte Person sollte die Eröffnung eines
Sekundärverfahrens beantragen können.
(19) Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann neben dem Schutz der
inländischen Interessen auch anderen Zwecken dienen. Dies kann der
Fall sein, wenn das Vermögen des Schuldners zu verschachtelt ist,
um als ganzes verwaltet zu werden, oder weil die Unterschiede in
den betroffenen Rechtssystemen so groß sind, dass sich
Schwierigkeiten ergeben können, wenn das Recht des Staates der
Verfahrenseröffnung seine Wirkung in den anderen Staaten, in denen
Vermögensgegenstände belegen sind, entfaltet. Aus diesem Grund
kann der Verwalter des Hauptverfahrens die Eröffnung eines
Sekundärverfahrens beantragen, wenn dies für die effiziente
Verwaltung der Masse erforderlich ist.
(20) Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren können
jedoch nur dann zu einer effizienten Verwertung der Insolvenzmasse
beitragen, wenn die parallel anhängigen Verfahren koordiniert
werden. Wesentliche Voraussetzung ist hierzu eine enge
Zusammenarbeit der verschiedenen Verwalter, die insbesondere einen
hinreichenden Informationsaustausch beinhalten muss. Um die
dominierende Rolle des Hauptinsolvenzverfahrens sicherzustellen,
sollten dem Verwalter dieses Verfahrens mehrere
Einwirkungsmöglichkeiten auf gleichzeitig anhängige
Sekundärinsolvenzverfahren gegeben werden. Er sollte etwa einen
Sanierungsplan oder Vergleich vorschlagen oder die Aussetzung der
Verwertung der Masse im Sekundärinsolvenzverfahren beantragen
können.
(21) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt
oder Sitz in der Gemeinschaft hat, sollte das Recht haben, seine
Forderungen in jedem in der Gemeinschaft anhängigen
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden.
Dies sollte auch für Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger
gelten. Im Interesse der Gläubigergleichbehandlung muss jedoch die
Verteilung des Erlöses koordiniert werden. Jeder Gläubiger sollte
zwar behalten dürfen, was er im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
erhalten hat, sollte aber an der Verteilung der Masse in einem
anderen Verfahren erst dann teilnehmen können, wenn die Gläubiger
gleichen Rangs die gleiche Quote auf ihre Forderung erlangt haben.
(22) In dieser Verordnung sollte die unmittelbare Anerkennung von
Entscheidungen über die Eröffnung, die Abwicklung und die
Beendigung der in ihren Geltungsbereich fallenden
Insolvenzverfahren sowie von Entscheidungen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit diesen Insolvenzverfahren ergehen, vorgesehen
werden. Die automatische Anerkennung sollte somit zur Folge haben,
dass die Wirkungen, die das Recht des Staates der
Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, auf alle übrigen
Mitgliedstaaten ausgedehnt werden. Die Anerkennung der
Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten sollte sich auf
den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens stützen. Die zulässigen
Gründe für eine Nichtanerkennung sollten daher auf das unbedingt
notwendige Maß beschränkt sein. Nach diesem Grundsatz sollte auch
der Konflikt gelöst werden, wenn sich die Gerichte zweier
Mitgliedstaaten für zuständig halten, ein Hauptinsolvenzverfahren
zu eröffnen. Die Entscheidung des zuerst eröffnenden Gerichts
sollte in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden; diese
sollten die Entscheidung dieses Gerichts keiner Überprüfung
unterziehen dürfen.
(23) Diese Verordnung sollte für den Insolvenzbereich einheitliche
Kollisionsnormen formulieren, die die Vorschriften des
internationalen Privatrechts der einzelnen Staaten ersetzen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sollte das Recht des Staates
der Verfahrenseröffnung (lex concursus) Anwendung finden. Diese
Kollisionsnorm sollte für Hauptinsolvenzverfahren und
Partikularverfahren gleichermaßen gelten. Die lex concursus regelt
alle verfahrensrechtlichen wie materiellen Wirkungen des
Insolvenzverfahrens auf die davon betroffenen Personen und
Rechtsverhältnisse; nach ihr bestimmen sich alle Voraussetzungen
für die Eröffnung, Abwicklung und Beendigung des
Insolvenzverfahrens.
(24) Die automatische Anerkennung eines Insolvenzverfahrens, auf
das regelmäßig das Recht des Eröffnungsstaats Anwendung findet,
kann mit den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten für die Vornahme
von Rechtshandlungen kollidieren. Um in den anderen
Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung
Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten
eine Reihe von Ausnahmen von der allgemeinen Vorschrift vorgesehen
werden.
(25) Ein besonderes Bedürfnis für eine vom Recht des
Eröffnungsstaats abweichende Sonderanknüpfung besteht bei
dinglichen Rechten, da diese für die Gewährung von Krediten von
erheblicher Bedeutung sind. Die Begründung, Gültigkeit und
Tragweite eines solchen dinglichen Rechts sollten sich deshalb
regelmäßig nach dem Recht des Belegenheitsorts bestimmen und von
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden. Der
Inhaber des dinglichen Rechts sollte somit sein Recht zur Aus-
bzw. Absonderung an dem Sicherungsgegenstand weiter geltend machen
können. Falls an Vermögensgegenständen in einem Mitgliedstaat
dingliche Rechte nach dem Recht des Belegenheitsstaats bestehen,
das Hauptinsolvenzverfahren aber in einem anderen Mitgliedstaat
stattfindet, sollte der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die
Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in dem
Zuständigkeitsgebiet, in dem die dinglichen Rechte bestehen,
beantragen können, sofern der Schuldner dort eine Niederlassung
hat. Wird kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der
überschießende Erlös aus der Veräußerung der Vermögensgegenstände,
an denen dingliche Rechte bestanden, an den Verwalter des
Hauptverfahrens abzuführen.
(26) Ist nach dem Recht des Eröffnungsstaats eine Aufrechnung
nicht zulässig, so sollte ein Gläubiger gleichwohl zur Aufrechnung
berechtigt sein, wenn diese nach dem für die Forderung des
insolventen Schuldners maßgeblichen Recht möglich ist. Auf diese
Weise würde die Aufrechnung eine Art Garantiefunktion aufgrund von
Rechtsvorschriften erhalten, auf die sich der betreffende
Gläubiger zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung verlassen
kann.
(27) Ein besonderes Schutzbedürfnis besteht auch bei
Zahlungssystemen und Finanzmärkten. Dies gilt etwa für die in
diesen Systemen anzutreffenden Glattstellungsverträge und
Nettingvereinbarungen sowie für die Veräußerung von Wertpapieren
und die zur Absicherung dieser Transaktionen gestellten
Sicherheiten, wie dies insbesondere in der Richtlinie 98/26/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-
und -abrechnungssystemen(5) geregelt ist. Für diese Transaktionen
soll deshalb allein das Recht maßgebend sein, das auf das
betreffende System bzw. den betreffenden Markt anwendbar ist. Mit
dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass im Fall der
Insolvenz eines Geschäftspartners die in Zahlungs- oder
Aufrechnungssystemen oder auf den geregelten Finanzmärkten der
Mitgliedstaaten vorgesehenen Mechanismen zur Zahlung und
Abwicklung von Transaktionen geändert werden können. Die
Richtlinie 98/26/EG enthält Sondervorschriften, die den
allgemeinen Regelungen dieser Verordnung vorgehen sollten.
(28) Zum Schutz der Arbeitnehmer und der Arbeitsverhältnisse
müssen die Wirkungen der Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung
oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie auf die Rechte und
Pflichten aller an einem solchen Arbeitsverhältnis beteiligten
Parteien durch das gemäß den allgemeinen Kollisionsnormen für den
Vertrag maßgebliche Recht bestimmt werden. Sonstige
insolvenzrechtliche Fragen, wie etwa, ob die Forderungen der
Arbeitnehmer durch ein Vorrecht geschützt sind und welchen Rang
dieses Vorrecht gegebenenfalls erhalten soll, sollten sich nach
dem Recht des Eröffnungsstaats bestimmen.
(29) Im Interesse des Geschäftsverkehrs sollte auf Antrag des
Verwalters der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die
Verfahrenseröffnung in den anderen Mitgliedstaaten bekannt gemacht
werden. Befindet sich in dem betreffenden Mitgliedstaat eine
Niederlassung, so kann eine obligatorische Bekanntmachung
vorgeschrieben werden. In beiden Fällen sollte die Bekanntmachung
jedoch nicht Voraussetzung für die Anerkennung des ausländischen
Verfahrens sein.
(30) Es kann der Fall eintreten, dass einige der betroffenen
Personen tatsächlich keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung
haben und gutgläubig im Widerspruch zu der neuen Sachlage handeln.
Zum Schutz solcher Personen, die in Unkenntnis der ausländischen
Verfahrenseröffnung eine Zahlung an den Schuldner leisten, obwohl
diese an sich an den ausländischen Verwalter hätte geleistet
werden müssen, sollte eine schuldbefreiende Wirkung der Leistung
bzw. Zahlung vorgesehen werden.
(31) Diese Verordnung sollte Anhänge enthalten, die sich auf die
Organisation der Insolvenzverfahren beziehen. Da diese Anhänge
sich ausschließlich auf das Recht der Mitgliedstaaten beziehen,
sprechen spezifische und begründete Umstände dafür, dass der Rat
sich das Recht vorbehält, diese Anhänge zu ändern, um etwaigen
Änderungen des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten
Rechnung tragen zu können.
(32) Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die Position des
Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft beigefügt ist, haben das Vereinigte Königreich und
Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung
dieser Verordnung beteiligen möchten.
(33) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position
Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist,
beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung,
die diesen Mitgliedstaat somit nicht bindet und auf ihn keine
Anwendung findet -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1- Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Gesamtverfahren, welche die
Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder
teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die
Bestellung eines Verwalters zur Folge haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Insolvenzverfahren über das
Vermögen von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, von
Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen erbringen, welche die
Haltung von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie von
Organismen für gemeinsame Anlagen.
Artikel 2 - Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet
a) "Insolvenzverfahren" die in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Gesamtverfahren. Diese Verfahren sind in Anhang A aufgeführt;
b) "Verwalter" jede Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, die
Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit
des Schuldners zu überwachen. Diese Personen oder Stellen sind in
Anhang C aufgeführt;
c) "Liquidationsverfahren" ein Insolvenzverfahren im Sinne von
Buchstabe a), das zur Liquidation des Schuldnervermögens führt,
und zwar auch dann, wenn dieses Verfahren durch einen Vergleich
oder eine andere die Insolvenz des Schuldners beendende Maßnahme
oder wegen unzureichender Masse beendet wird. Diese Verfahren sind
in Anhang B aufgeführt;
d) "Gericht" das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle
eines Mitgliedstaats, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu
eröffnen oder im Laufe des Verfahrens Entscheidungen zu treffen;
e) "Entscheidung", falls es sich um die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens oder die Bestellung eines Verwalters handelt,
die Entscheidung jedes Gerichts, das zur Eröffnung eines
derartigen Verfahrens oder zur Bestellung eines Verwalters befugt
ist;
f) "Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung" den Zeitpunkt, in dem die
Eröffnungsentscheidung wirksam wird, unabhängig davon, ob die
Entscheidung endgültig ist;
g) "Mitgliedstat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet",
im Fall von
- körperlichen Gegenständen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet
der Gegenstand belegen ist,
- Gegenständen oder Rechten, bei denen das Eigentum oder die
Rechtsinhaberschaft in ein öffentliches Register einzutragen ist,
den Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht das Register geführt
wird,
- Forderungen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zur Leistung
verpflichtete Dritte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen
Interessen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 hat;
h) "Niederlassung" jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer
wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht,
die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt.
Artikel 3 - Internationale Zuständigkeit

(1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte
des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den
Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei
Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des
Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen
Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.
(2) Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen
Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte
eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung
im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses
Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats
belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.
(3) Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist
jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete
Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. Bei diesem
Verfahren muss es sich um ein Liquidationsverfahren handeln.
(4) Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann
ein Partikularverfahren nach Absatz 2 nur in den nachstehenden
Fällen eröffnet werden:
a) falls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1
angesichts der Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der Schuldner den
Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich
ist;
b) falls die Eröffnung des Partikularverfahrens von einem
Gläubiger beantragt wird, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt oder Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die
betreffende Niederlassung befindet, oder dessen Forderung auf
einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden
Verbindlichkeit beruht.
Artikel 4 - Anwendbares Recht

(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das
Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des
Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend
"Staat der Verfahrenseröffnung" genannt.
(2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter
welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und
wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:
a) bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig
ist;
b) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der
Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu
behandeln sind;
c) die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;
d) die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Aufrechnung;
e) wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des
Schuldners auswirkt;
f) wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf
Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt;
ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten;
g) welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und
wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstehen;
h) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der
Forderungen;
i) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens,
den Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines dinglichen
Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
j) die Voraussetzungen und die Wirkungen der Beendigung des
Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Vergleich;'
k) die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des
Insolvenzverfahrens;
l) wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der
Auslagen zu tragen hat;
m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ
unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger
benachteiligen.
Artikel 5 - Dingliche Rechte Dritte

(1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an
körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen
Gegenständen des Schuldners - sowohl an bestimmten Gegenständen
als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit
wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens
nicht berührt.
(2) Rechte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
a) das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen
und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt
zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer
Hypothek;
b) das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen,
insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder
aufgrund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung;
c) das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu
verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt
oder nutzt;
d) das dingliche Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen.
(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen
jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne von Absatz
1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.
(4) Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen
Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe m) nicht entgegen.
Artikel 6 - Aufrechnung

(1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine
Forderung des Schuldners aufzurechnen, wird von der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem
für die Forderung des insolventen Schuldners maßgeblichen Recht
zulässig ist.
(2) Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen
Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe m) nicht entgegen.
Artikel 7 - Eigentumsvorbehalt

(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer einer
Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt
unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der
Verfahrenseröffnung befindet.
(2) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Verkäufer
einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung
oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des
Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der
Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem
der Verfahrenseröffnung befindet.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit
oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4
Absatz 2 Buchstabe m) nicht entgegen.
Artikel 8 - Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der
zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands
berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats
maßgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand belegen ist.
Artikel 9 - Zahlungssysteme und Finanzmärkte

(1) Unbeschadet des Artikels 5 ist für die Wirkungen des
Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder
eines Zahlungs- oder Abwicklungssystems oder eines Finanzmarktes
ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, das für das
betreffende System oder den betreffenden Markt gilt.
(2) Absatz 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder
relativen Unwirksamkeit der Zahlungen oder Transaktionen gemäß den
für das betreffende Zahlungssystem oder den betreffenden
Finanzmarkt geltenden Rechtsvorschriften nicht entgegen.
Artikel 10 - Arbeitsvertrag

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag
und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des
Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.
Artikel 11 - Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des
Schuldners an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder
einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches
Register unterliegen, ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend,
unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Artikel 12 - Gemeinschaftspatente und -marken

Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Gemeinschaftspatent,
eine Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch
Gemeinschaftsvorschriften begründete ähnliche Recht nur in ein
Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 miteinbezogen werden.
Artikel 13 - Benachteiligende Handlungen

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) findet keine Anwendung, wenn die
Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger
benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist,
- dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats
als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und
- dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem
Recht angreifbar ist.
Artikel 14 - Schutz des Dritterwerbers

Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt
- über einen unbeweglichen Gegenstand,
- über ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein
öffentliches Register unterliegt, oder
- über Wertpapiere, deren Eintragung in ein gesetzlich
vorgeschriebenes Register Voraussetzung für ihre Existenz ist,
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung dem Recht
des Staates, in dessen Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand
belegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Artikel 15 - Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige
Rechtsstreitigkeiten

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen
Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt
ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der
Rechtsstreit anhängig ist.
KAPITEL II - ANERKENNUNG DER INSOLVENZVERFAHREN
Artikel 16 - Grundsatz

(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel
3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen
Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der
Verfahrenseröffnung wirksam ist.
Dies gilt auch, wenn in den übrigen Mitgliedstaaten über das
Vermögen des Schuldners wegen seiner Eigenschaft ein
Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden könnte.
(2) Die Anerkennung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 steht
der Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 durch ein
Gericht eines anderen Mitgliedstaats nicht entgegen. In diesem
Fall ist das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 ein
Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne von Kapitel III.
Artikel 17 - Wirkungen der Anerkennung

(1) Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1
entfaltet in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür
irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das
Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt,
sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in
diesem anderen Mitgliedstaat kein Verfahren nach Artikel 3 Absatz
2 eröffnet ist.
(2) Die Wirkungen eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 dürfen
in den anderen Mitgliedstaten nicht in Frage gestellt werden.
Jegliche Beschränkung der Rechte der Gläubiger, insbesondere eine
Stundung oder eine Schuldbefreiung infolge des Verfahrens, wirkt
hinsichtlich des im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegenen
Vermögens nur gegenüber den Gläubigern, die ihre Zustimmung hierzu
erteilt haben.
Artikel 18 - Befugnisse des Verwalters

(1) Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 1
zuständiges Gericht bestellt worden ist, darf im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem
Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, solange in dem
anderen Staat nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet ist
oder eine gegenteilige Sicherungsmaßnahme auf einen Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hin ergriffen worden ist. Er
kann insbesondere vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 die zur Masse
gehörenden Gegenstände aus dem Gebiet des Mitgliedstaats
entfernen, in dem sich die Gegenstände befinden.
(2) Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 2
zuständiges Gericht bestellt worden ist, darf in jedem anderen
Mitgliedstaat gerichtlich und außergerichtlich geltend machen,
dass ein beweglicher Gegenstand nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens aus dem Gebiet des Staates der
Verfahrenseröffnung in das Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats
verbracht worden ist. Des weiteren kann er eine den Interessen der
Gläubiger dienende Anfechtungsklage erheben.
(3) Bei der Ausübung seiner Befugnisse hat der Verwalter das Recht
des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er handeln will, zu beachten,
insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung eines
Gegenstands der Masse. Diese Befugnisse dürfen nicht die Anwendung
von Zwangsmitteln oder das Recht umfassen, Rechtsstreitigkeiten
oder andere Auseinandersetzungen zu entscheiden.
Artikel 19 - Nachweis der Verwalterstellung

Die Bestellung zum Verwalter wird durch eine beglaubigte Abschrift
der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch
eine andere von dem zuständigen Gericht ausgestellte Bescheinigung
nachgewiesen.
Es kann eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der
Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er handeln will,
verlangt werden. Eine Legalisation oder eine entsprechende andere
Förmlichkeit wird nicht verlangt.
Artikel 20 - Herausgabepflicht und Anrechnung

(1) Ein Gläubiger, der nach der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 auf irgendeine Weise,
insbesondere durch Zwangsvollstreckung, vollständig oder teilweise
aus einem Gegenstand der Masse befriedigt wird, der in einem
anderen Mitgliedstaat belegen ist, hat vorbehaltlich der Artikel 5
und 7 das Erlangte an den Verwalter herauszugeben.
(2) Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Gläubiger nimmt ein
Gläubiger, der in einem Insolvenzverfahren eine Quote auf seine
Forderung erlangt hat, an der Verteilung im Rahmen eines anderen
Verfahrens erst dann teil, wenn die Gläubiger gleichen Ranges oder
gleicher Gruppenzugehörigkeit in diesem anderen Verfahren die
gleiche Quote erlangt haben.
Artikel 21 - Öffentliche Bekanntmachung

(1) Auf Antrag des Verwalters ist in jedem anderen Mitgliedstaat
der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die
Verfahrenseröffnung und gegebenenfalls der Entscheidung über eine
Bestellung entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Staates
für öffentliche Bekanntmachungen zu veröffentlichen. In der
Bekanntmachung ist ferner anzugeben, welcher Verwalter bestellt
wurde und ob sich die Zuständigkeit aus Artikel 3 Absatz 1 oder
aus Artikel 3 Absatz 2 ergibt.
(2) Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Schuldner eine
Niederlassung besitzt, kann jedoch die obligatorische
Bekanntmachung vorsehen. In diesem Fall hat der Verwalter oder
jede andere hierzu befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem das
Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet wurde, die für diese
Bekanntmachung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 22 - Eintragung in öffentliche Register

(1) Auf Antrag des Verwalters ist die Eröffnung eines Verfahrens
nach Artikel 3 Absatz 1 in das Grundbuch, das Handelsregister und
alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen
Mitgliedstaaten einzutragen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann jedoch die obligatorische Eintragung
vorsehen. In diesem Fall hat der Verwalter oder andere hierzu
befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach
Artikel 3 Absatz 1 eröffnet wurde, die für diese Eintragung
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 23 - Kosten

Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 21 und der
Eintragung nach Artikel 22 gelten als Kosten und Aufwendungen des
Verfahrens.
Artikel 24 - Leistung an den Schuldner

(1) Wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über
dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl er an den Verwalter
des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn
ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war.
(2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach
Artikel 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass
dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die
Leistung nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 21, so wird bis zum
Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung
bekannt war.
Artikel 25 - Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger
Entscheidungen

(1) Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens
ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen
Eröffnungsentscheidung nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein
von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls
ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Diese Entscheidungen werden
nach den Artikeln 31 bis 51 (mit Ausnahme von Artikel 34 Absatz 2)
des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen in der durch die Beitrittsübereinkommen zu diesem
Übereinkommen geänderten Fassung vollstreckt.
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar
aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang
damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen
Gericht getroffen werden.
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen über
Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens getroffen werden.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung der anderen als der in
Absatz 1 genannten Entscheidungen unterliegen dem Übereinkommen
nach Absatz 1, soweit jenes Übereinkommen anwendbar ist.
(3) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine Entscheidung
gemäß Absatz 1 anzuerkennen und zu vollstrecken, die eine
Einschränkung der persönlichen Freiheit oder des Postgeheimnisses
zur Folge hätte.
Artikel 26 (6) - Ordre Public

Jeder Mitgliedstaat kann sich weigern, ein in einem anderen
Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine
in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken,
soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem
Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen
Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den
verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des
einzelnen, unvereinbar ist.
KAPITEL III - SEKUNDÄRINSOLVENZVERFAHREN
Artikel 27 - Verfahrenseröffnung

Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Verfahren nach
Artikel 3 Absatz 1 eröffnet worden, das in einem anderen
Mitgliedstaat anerkannt ist (Hauptinsolvenzverfahren), so kann ein
nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht dieses anderen
Mitgliedstaats ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen, ohne dass
in diesem anderen Mitgliedstaat die Insolvenz des Schuldners
geprüft wird. Bei diesem Verfahren muss es sich um eines der in
Anhang B aufgeführten Verfahren handeln. Seine Wirkungen
beschränken sich auf das im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats
belegene Vermögen des Schuldners.
Artikel 28 - Anwendbares Recht

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden auf das
Sekundärinsolvenzverfahren die Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats Anwendung, in dessen Gebiet das
Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Artikel 29 - Antragsrecht

Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens können beantragen:
a) der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens,
b) jede andere Person oder Stelle, der das Antragsrecht nach dem
Recht des Mitgliedstaats zusteht, in dessen Gebiet das
Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll.
Artikel 30 - Kostenvorschuss

Verlangt das Recht des Mitgliedstaats, in dem ein
Sekundärinsolvenzverfahren beantragt wird, dass die Kosten des
Verfahrens einschließlich der Auslagen ganz oder teilweise durch
die Masse gedeckt sind, so kann das Gericht, bei dem ein solcher
Antrag gestellt wird, vom Antragsteller einen Kostenvorschuss oder
eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
Artikel 31 - Kooperations- und Unterrichtungspflicht

(1) Vorbehaltlich der Vorschriften über die Einschränkung der
Weitergabe von Informationen besteht für den Verwalter des
Hauptinsolvenzverfahrens und für die Verwalter der
Sekundärinsolvenzverfahren die Pflicht zur gegenseitigen
Unterrichtung. Sie haben einander unverzüglich alle Informationen
mitzuteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung
sein können, insbesondere den Stand der Anmeldung und der Prüfung
der Forderungen sowie alle Maßnahmen zur Beendigung eines
Insolvenzverfahrens.
(2) Vorbehaltlich der für die einzelnen Verfahren geltenden
Vorschriften sind der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und
die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren zur Zusammenarbeit
verpflichtet.
(3) Der Verwalter eines Sekundärinsolvenzverfahrens hat dem
Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zu gegebener Zeit
Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder jede Art
der Verwendung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens zu
unterbreiten.
Artikel 32 - Ausübung von Gläubigerrechten

(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderung im
Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren
anmelden.
(2) Die Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und der
Sekundärinsolvenzverfahren melden in den anderen Verfahren die
Forderungen an, die in dem Verfahren, für das sie bestellt sind,
bereits angemeldet worden sind, soweit dies für die Gläubiger des
letztgenannten Verfahrens zweckmäßig ist und vorbehaltlich des
Rechts dieser Gläubiger, dies abzulehnen oder die Anmeldung
zurückzunehmen, sofern ein solches Recht gesetzlich vorgesehen
ist.
(3) Der Verwalter eines Haupt- oder eines
Sekundärinsolvenzverfahrens ist berechtigt, wie ein Gläubiger an
einem anderen Insolvenzverfahren mitzuwirken, insbesondere indem
er an einer Gläubigerversammlung teilnimmt.
Artikel 33 - Aussetzung der Verwertung

(1) Das Gericht, welches das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet
hat, setzt auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens
die Verwertung ganz oder teilweise aus; dem zuständigen Gericht
steht jedoch das Recht zu, in diesem Fall vom Verwalter des
Hauptinsolvenzverfahrens alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz
der Interessen der Gläubiger des Sekundärinsolvenzverfahrens sowie
einzelner Gruppen von Gläubigern zu verlangen. Der Antrag des
Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens kann nur abgelehnt werden,
wenn die Aussetzung offensichtlich für die Gläubiger des
Hauptinsolvenzverfahrens nicht von Interesse ist. Die Aussetzung
der Verwertung kann für höchstens drei Monate angeordnet werden.
Sie kann für jeweils denselben Zeitraum verlängert oder erneuert
werden.
(2) Das Gericht nach Absatz 1 hebt die Aussetzung der Verwertung
in folgenden Fällen auf:
- auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens,
- von Amts wegen, auf Antrag eines Gläubigers oder auf Antrag des
Verwalters des Sekundärinsolvenzverfahrens, wenn sich
herausstellt, dass diese Maßnahme insbesondere nicht mehr mit dem
Interesse der Gläubiger des Haupt- oder des
Sekundärinsolvenzverfahrens zu rechtfertigen ist.
Artikel 34 - Verfahrensbeendende Maßnahmen

(1) Kann das Sekundärinsolvenzverfahren nach dem für dieses
Verfahren maßgeblichen Recht ohne Liquidation durch einen
Sanierungsplan, einen Vergleich oder eine andere vergleichbare
Maßnahme beendet werden, so kann eine solche Maßnahme vom
Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens vorgeschlagen werden.
Eine Beendigung des Sekundärinsolvenzverfahrens durch eine
Maßnahme nach Unterabsatz 1 kann nur bestätigt werden, wenn der
Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zustimmt oder, falls dieser
nicht zustimmt, wenn die finanziellen Interessen der Gläubiger des
Hauptinsolvenzverfahrens durch die vorgeschlagene Maßnahme nicht
beeinträchtigt werden.
(2) Jede Beschränkung der Rechte der Gläubiger, wie zum Beispiel
eine Stundung oder eine Schuldbefreiung, die sich aus einer in
einem Sekundärinsolvenzverfahren vorgeschlagenen Maßnahme im Sinne
von Absatz 1 ergibt, kann nur dann Auswirkungen auf das nicht von
diesem Verfahren betroffene Vermögen des Schuldners haben, wenn
alle betroffenen Gläubiger der Maßnahme zustimmen.
(3) Während einer nach Artikel 33 angeordneten Aussetzung der
Verwertung kann nur der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens
oder der Schuldner mit dessen Zustimmung im
Sekundärinsolvenzverfahren Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 des
vorliegenden Artikels vorschlagen; andere Vorschläge für eine
solche Maßnahme dürfen weder zur Abstimmung gestellt noch
bestätigt werden.
Artikel 35 - Überschuss im Sekundärinsolvenzverfahren

Können bei der Verwertung der Masse des
Sekundärinsolvenzverfahrens alle in diesem Verfahren
festgestellten Forderungen befriedigt werden, so übergibt der in
diesem Verfahren bestellte Verwalter den verbleibenden Überschuss
unverzüglich dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens.
Artikel 36 - Nachträgliche Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens

Wird ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet, nachdem in
einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2
eröffnet worden ist, so gelten die Artikel 31 bis 35 für das
zuerst eröffnete Insolvenzverfahren, soweit dies nach dem Stand
dieses Verfahrens möglich ist.
Artikel 37 (7) - Umwandlung des vorhergehenden Verfahrens

Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann beantragen, dass
ein in Anhang A genanntes Verfahren, das zuvor in einem anderen
Mitgliedstaat eröffnet wurde, in ein Liquidationsverfahren
umgewandelt wird, wenn es sich erweist, dass diese Umwandlung im
Interesse der Gläubiger des Hauptverfahrens liegt.
Das nach Artikel 3 Absatz 2 zuständige Gericht ordnet die
Umwandlung in eines der in Anhang B aufgeführten Verfahren an.
Artikel 38 - Sicherungsmaßnahmen

Bestellt das nach Artikel 3 Absatz 1 zuständige Gericht eines
Mitgliedstaats zur Sicherung des Schuldnervermögens einen
vorläufigen Verwalter, so ist dieser berechtigt, zur Sicherung und
Erhaltung des Schuldnervermögens, das sich in einem anderen
Mitgliedstaat befindet, jede Maßnahme zu beantragen, die nach dem
Recht dieses Staates für die Zeit zwischen dem Antrag auf
Eröffnung eines Liquidationsverfahrens und dessen Eröffnung
vorgesehen ist.
KAPITEL IV - UNTERRICHTUNG DER GLÄUBIGER UND ANMELDUNG IHRER
FORDERUNGEN
Artikel 39 - Recht auf Anmeldung von Forderungen

Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der
Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden und der
Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten, kann seine
Forderungen in dem Insolvenzverfahren schriftlich anmelden.
Artikel 40 - Pflicht zur Unterrichtung der Gläubiger

(1) Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der
von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten
Gläubiger, die in den anderen Mitgliedstaaten ihren gewöhnlichen
Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.
(2) Die Unterrichtung erfolgt durch individuelle Übersendung eines
Vermerks und gibt insbesondere an, welche Fristen einzuhalten
sind, welches die Versäumnisfolgen sind, welche Stelle für die
Entgegennahme der Anmeldungen zuständig ist und welche weiteren
Maßnahmen vorgeschrieben sind. In dem Vermerk ist auch anzugeben,
ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre
Forderungen anmelden müssen.
Artikel 41 - Inhalt einer Forderungsanmeldung

Der Gläubiger übersendet eine Kopie der gegebenenfalls vorhandenen
Belege, teilt die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der
Forderung mit und gibt an, ob er für die Forderung ein Vorrecht,
eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt
beansprucht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit
sind.
Artikel 42 - Sprachen

(1) Die Unterrichtung nach Artikel 40 erfolgt in der Amtssprache
oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung.
Hierfür ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen
Amtssprachen der Organe der Europäischen Union mit den Worten
"Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Etwaige Fristen
beachten!" überschrieben ist.
(2) Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz
oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der
Verfahrenseröffnung hat, kann seine Forderung auch in der
Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Staates
anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung jedoch mindestens die
Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in der Amtssprache oder
einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung tragen.
Vom Gläubiger kann eine Übersetzung der Anmeldung in die
Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der
Verfahrenseröffnung verlangt werden.
KAPITEL V - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 43 - Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung ist nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden,
die nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden sind. Für
Rechtshandlungen des Schuldners vor Inkrafttreten dieser
Verordnung gilt weiterhin das Recht, das für diese
Rechtshandlungen anwendbar war, als sie vorgenommen wurden.
Artikel 44 - Verhältnis zu Übereinkünften

(1) Nach ihrem Inkrafttreten ersetzt diese Verordnung in ihrem
sachlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der Beziehungen der
Mitgliedstaaten untereinander die zwischen zwei oder mehreren
Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte, insbesondere
a) das am 8. Juli 1899 in Paris unterzeichnete
belgisch-französische Abkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen
Urkunden;
b) das am 16. Juli 1969 in Brüssel unterzeichnete
belgisch-österreichische Abkommen über Konkurs, Ausgleich und
Zahlungsaufschub (mit Zusatzprotokoll vom 13. Juni 1973);
c) das am 28. März 1925 in Brüssel unterzeichnete
belgisch-niederländische Abkommen über die Zuständigkeit der
Gerichte, den Konkurs sowie die Anerkennung und die Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen
Urkunden;
d) den am 25. Mai 1979 in Wien unterzeichneten
deutsch-österreichischen Vertrag auf dem Gebiet des Konkurs- und
Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts;
e) das am 27. Februar 1979 in Wien unterzeichnete
französisch-österreichische Abkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von
Entscheidungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts;
f) das am 3. Juni 1930 in Rom unterzeichnete
französisch-italienische Abkommen über die Vollstreckung
gerichtlicher Urteile in Zivil- und Handelssachen;
g) das am 12. Juli 1977 in Rom unterzeichnete
italienisch-österreichische Abkommen über Konkurs und Ausgleich;
h) den am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichneten
deutsch-niederländischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer
Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen;
i) das am 2. Mai 1934 in Brüssel unterzeichnete britisch-belgische
Abkommen zur gegenseitigen Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;
j) das am 7. November 1993 in Kopenhagen zwischen Dänemark,
Finnland, Norwegen, Schweden und Irland geschlossene
Konkursübereinkommen;
k) das am 5. Juni 1990 in Istanbul unterzeichnete Europäische
Übereinkommen über bestimmte internationale Aspekte des Konkurses.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Übereinkünfte behalten ihre
Wirksamkeit hinsichtlich der Verfahren, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung eröffnet worden sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht
a) in einem Mitgliedstaat, soweit es in Konkurssachen mit den
Verpflichtungen aus einer Übereinkunft unvereinbar ist, die dieser
Staat mit einem oder mehreren Drittstaaten vor Inkrafttreten
dieser Verordnung geschlossen hat;
b) im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, soweit
es in Konkurssachen mit den Verpflichtungen aus Vereinbarungen,
die im Rahmen des Commonwealth geschlossen wurden und die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam sind,
unvereinbar ist.
Artikel 45 - Änderung der Anhänge

Der Rat kann auf Initiative eines seiner Mitglieder oder auf
Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Anhänge
ändern.
Artikel 46 - Bericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem
Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Juni 2012 und danach
alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung
vor. Der Bericht enthält gegebenenfalls einen Vorschlag zur
Anpassung dieser Verordnung.
Artikel 47 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2002 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2000.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. Costa
(1) Stellungnahme vom 2. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 26. Januar 2000 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht).
(3) ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32.
(4) ABl. L 204 vom 2.8.1975, S. 28.
ABl. L 304 vom 30.10.1978, S. 1.
ABl. L 338 vom 31.12.1982, S. 1.
ABl. L 285 vom 3.10.1989, S. 1.
ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 1.
(5) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
(6) Siehe die Erklärung Portugals zur Anwendung der Artikel 26 und
37 (ABl. C 183 vom 30.6.2000, S. 1).
(7) Siehe die Erklärung Portugals zur Anwendung der Artikel 26 und
37 (ABl. C 183 vom 30.6.2000, S. 1).