| Zulassung als Finanzdienstleister in
Deutschland:
Anlagevermittler,Abschlußvermittler,Finanzportfolioverwalter,Finanzdienstleistungsinstitut,Bank |
Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten bei der
Zulassung als Finanzdienstleister in Deutschland und anderen Ländern
(Zypern,USA,England,Offshore,Schweiz,Liechtenstein). Neben der
Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften können dieses die
Zulassung als Anlagevermittler,Abschlußvermittler oder
Finanzportfolioverwalter sein. Die gesetzliche Grundlage ist in
Deutschland das KWG (Kreditwesengesetz). Wir betreuen auch
Mandanten, die z.B. in Liechtenstein eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft gründen möchten, die dann gemäß den
gesetzlichen Richtlinien (EWR RL,Europ.
Finanzdienstleistungsrichtlinie usw.) in Deutschland auftritt.
§ 33 KWG
Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen
Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Sinne
des §
10 Abs.
2a Satz 1 Nr. 1 bis 6 im Inland nicht zur Verfügung stehen; als
Anfangskapital muß zur Verfügung stehen
a) bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlußvermittlern
und Finanzportfolioverwaltern, Betreibern multilateraler
Handelssysteme oder Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft
betreiben, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert
von mindestens 50.000 Euro,
b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf
eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im
Gegenwert von mindestens 125.000 Euro,
c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten handeln, sowie bei
Wertpapierhandelsbanken ein Betrag im Gegenwert von mindestens
730.000 Euro,
d) bei Einlagenkreditinstituten und
zentralen Kontrahenten im Sinne von §
1 Abs. 31
ein Betrag im Gegenwert von mindestens fünf Millionen Euro,
e) bei Instituten, die nur das E-Geld-Geschäft betreiben, ein
Betrag im Gegenwert von mindestens 1 Million Euro und
f) bei Anlageberatern, Anlagevermittlern
und Abschlussvermittlern, die nicht befugt sind, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und nicht
auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag
von 25.000 Euro, wenn sie zusätzlich als Versicherungsvermittler
nach der
Richtlinie 2002/92/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002
über Versicherungsvermittler (ABl. EU Nr. L 9 S. 3) in ein
Register eingetragen sind und die Anforderungen des Artikels 4
Abs. 3 der
Richtlinie 2002/92/EG
erfüllen, und
g) bei Unternehmen, die Eigengeschäfte
auch an ausländischen Derivatemärkten und an Kassamärkten nur
zur Absicherung dieser Positionen betreiben, das
Finanzkommissionsgeschäft oder die Anlagevermittlung nur für
andere Mitglieder dieser Märkte erbringen oder im Wege des
Eigenhandels als Market Maker im Sinne des §
23 Abs. 4
des
Wertpapierhandelsgesetzes
Preise für andere Mitglieder dieser Märkte stellen, ein Betrag
von 25.000 Euro, sofern für die Erfüllung der Verträge, die
diese Unternehmen an diesen Märkten oder in diesen
Handelssystemen schließen, Clearingmitglieder derselben Märkte
oder Handelssysteme haften;
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich
ergibt, daß ein Antragsteller oder eine der in §
1 Abs. 2
Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist;
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn er
eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder
satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine
Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht
zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse
einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu
stellenden Ansprüchen genügt; §
2c Abs.
1a Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 gilt entsprechend;
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich
ergibt, daß der Inhaber oder eine der in §
1 Abs. 2
Satz 1 bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des Instituts
erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere
Person nach §
1 Abs. 2
Satz 2 oder 3 als Geschäftsleiter bezeichnet wird;
4a. das Institut im Fall der Erteilung der
Erlaubnis Tochterunternehmen einer Finanzholding-Gesellschaft im
Sinne des §
1 Abs. 3a
Satz 1 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne
des §
1 Abs. 3a
Satz 2 wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Person im Sinne des §
2d nicht
zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten
Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat;
5. ein Kreditinstitut oder ein
Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder das
gemäß einer Bescheinigung der Bundesanstalt nach §
4 Abs. 1
Nr. 2 des
Gesetzes über die Zertifizierung von
Altersvorsorgeverträgen befugt
ist, Altersvorsorgeverträge anzubieten, nicht mindestens zwei
Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Institut
tätig sind;
6. das Institut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat;
7. das Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die
erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum
ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für die es die
Erlaubnis beantragt, zu schaffen;
8. der Antragsteller Tochterunternehmen eines ausländischen
Kreditinstituts ist und die für dieses Kreditinstitut zuständige
ausländische Aufsichtsbehörde der Gründung des
Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat.
Einem Anlageberater, Anlagevermittler oder
Abschlußvermittler, der nicht befugt ist, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und der
nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, ist
die Erlaubnis nach Satz 1 Buchstabe a nicht zu versagen, wenn er
anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer geeigneten
Versicherung zum Schutz der Kunden die eine Versicherungssumme
von mindestens 1.000.000 Euro für jeden Versicherungsfall und
eine Versicherungssumme von mindestens 1.500.000 Euro für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres vorsieht,
nachweist. Satz 2 gilt für Anlageberater und Anlagevermittler,
die zusätzlich als Versicherungsvermittler nach der
Richtlinie 2002/92/EG
in ein Register eingetragen sind und die Anforderungen des
Artikels 4 Abs. 3 der
Richtlinie 2002/92/EG
erfüllen, mit der Maßgabe entsprechend, dass eine
Versicherungssumme von mindestens 500.000 Euro für jeden
Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens
750.000 Euro vorgesehen ist.
(2) Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten
Personen für die Leitung eines Instituts setzt voraus, daß sie
in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in
den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Die
fachliche Eignung für die Leitung eines Instituts ist regelmäßig
anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem
Institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen
wird.
(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht
über das Institut beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn
1. das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen
Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen
Verbindung zu einem solchen steht, der durch die Struktur des
Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche
Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut
beeinträchtigt;
2. eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche
Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird;
3. das Institut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in
einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner
Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen
zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden
Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.
Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch
versagen, wenn entgegen §
32 Abs. 1
Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen
enthält.
(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 3 genannten
Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.
(5) Die Bundesanstalt muss dem
Antragsteller einer Erlaubnis binnen sechs Monaten nach
Einreichung der vollständigen Unterlagen für einen
Erlaubnisantrag nach §
32 Abs. 1
Satz 2 mitteilen, ob eine Erlaubnis erteilt oder versagt wird.
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