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Fragestellungen zum Thema "Wie bekomme ich das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus"

Wichtige Links zu diesem Thema:

Wie bekomme ich denn das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus?

Zunächst einmal müsste die Frage gestellt werden, in wieweit Zuflüsse an die natürliche Person außerhalb des Betriebsstättenlandes der Auslandsgesellschaft vermeidbar und/oder überhaupt sinnvoll sind. Denn die Auslandsgesellschaft- als juristische Person- kann natürlich weltweit Investitionen tätigen und/oder materielle Güter kaufen. So kann die Auslandsgesellschaft ein Fahrzeug kaufen (Anlagevermögen), welches dann im Ausland genutzt wird. Gleiches für den Erwerb von Immobilien oder anderen Werten. Mithin und/oder ergänzend kann die Repräsentanz der Auslandsgesellschaft (oder der freie Handelsvertreter)-sofern eine solche installiert ist- z.B. in Österreich oder Deutschland, Aufwendungen gegenüber der ausländischen Betriebsstätte geltend machen, also z.B. Bürokosten, Telekommunikation, Fahrzeug, Geschäftsessen usw.. Denn schließlich wird Geld nicht "verbrannt" sondern "verwendet". Weitere Möglichkeiten:

  • Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft z.B. in Deutschland abheben, ist dieses ein Buchungsvorgang "Gesellschaft Bank an Gesellschaft Kasse", also kein Zufluss an Sie als natürliche Person. In den meisten Ländern kennt man analog dem deutschen Steuerrecht die "verdeckte Gewinnausschüttung". Eine verdeckte Gewinnausschüttung würde vorliegen, wenn -vereinfacht ausgedrückt- das gebuchte Geld nicht in der Kasse ist und auch keine Rechnungen (absetzbare Betriebskosten) entgegenstehen. Allerdings wird eine VGA in Deutschland mit ca. 54% besteuert, in anderen EU-Ländern zwischen 15- 28%. Es ist schon ein enormer Unterschied, ob der Unternehmer für z.B. 40.000 Euro VGA 21.600,00 Euro Steuern zahlen muss oder nur 6.000 Euro (bei 15%).
  • Annahme: Sie benötigen in Deutschland (Repräsentanz) eine PC-Anlage. Mithin bestellt Ihre Auslandsgesellschaft die PC-Anlage z.B. bei DELL in England, Bezahlung mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft, Lieferadresse Deutschland oder über Zwischenlager.
  • Das Geldwäschegesetz greift ab 10.000 Euro Einfuhr pro Person. Wenn Sie also pro Person 9.900 Euro in Bar aus dem Betriebsstättenland  mitbringen-und kontrolliert werden-, erfolgt keine Kontrollmitteilung an das deutsche Finanzamt (natürlich müssten Sie diesen Tatbestand "eigentlich" dem deutschen Finanzamt anzeigen, es wäre sonst Steuerhinterziehung)
  • Sie können ein Darlehn von der Auslandsgesellschaft erhalten (zu "Bedingungen gleicher Dritter")
  • Sie könnten eine englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an der Auslandsgesellschaft beteiligt ist. Mithin fließen Gewinne aus der Auslandsgesellschaft steuerfrei nach Deutschland, in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie , sofern die EU Mutter-Tochter-Richtlinie Wirkung entfaltet (Auslandsgesellschaft ist EU Gesellschaft,Mindestbeteiligungshöhe,Beteiligung auf mindestens ein Jahr ausgelegt). Eine Besteuerung findet erst statt, wenn an die natürliche Person (Gesellschafter) der inländischen Ltd ausgeschüttet wird (25% Abgeltungssteuer). Ist die Auslandsgesellschaft außerhalb der EU, aber DBA-Sachverhalt, so unter Abzug der Quellensteuer im Betriebsstättenland (5-10%). Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen.
  • Ergänzend könnten Sie ein Organschaftsmodell installieren, mithin steuerfreier Zufluss an die deutsche natürliche Person unter Progressionsvorbehalt.  
  • Zum Zeitpunkt der gewollten Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt/gewöhnlichen Aufenthalt in ein Niedrigsteuerland (bitte deutsches AStG beachten), z.B. in die Schweiz. Sofern ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln die Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung,sofern DBA zwischen Deutschland und dem "Zufluchtsland"). Haben Sie nicht vor nach Deutschland "zurückzukehren" (steuerlicher Lebensmittelpunkt), so können Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt natürlich auch in ein Nicht-DBA-Land verlagern, Dividendenausschüttung dann auf Ihr Privatkonto im Nicht-DBA-Land. Wollen Sie allerdings nach Deutschland zurückkehren und das Geld in Deutschland "verwenden", so müssten Sie 5-10 Jahre warten.
  • Sie erlangen den Non-Domiciled-Status in England. Dann Dividendenausschüttung an Sie als natürliche Person, mithin fast steuerfreie Vereinnahmung.
  • Sie können ein Firmen- und Privatkonto in Österreich eröffnen. In Österreich herrscht absolutes Bankgeheimnis, besser als in der Schweiz. So sind Sie "Nahe am Geld" und können Zuflüsse "unauffällig" gestalten. Natürlich kann eine solche Verfahrensweise den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen, wenn Sie das Geld privat "verwenden", in Deutschland ansässig sind, aber nicht als Einkünfte beim deutschen Finanzamt angeben.
  • Sind Sie als natürliche Person (in Deutschland ansässig) offiziell Anteilseigner an einer Auslandsgesellschaft, so erfolgt die Besteuerung der Gewinnausschüttungen in Deutschland mit 25% Abgeltungssteuer.
  • Sind Sie - als natürliche Person- bei der Auslandsgesellschaft angestellt - bzw. Honorarvertrag-, so wird das Gehalt/Honorar in Ihrem Ansässigkeitsstaat (z.B in Deutschland) mit Einkommenssteuer belegt. Das Gehalt/Honorar kann bei der Auslandsgesellschaft als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden, reduziert also den steuerbaren Ertrag.

Die aufgeführten Maßnahmen beschreiben nur einige Möglichkeiten der "Gestaltung". Beachten Sie auch, dass viele Mandanten die Gründung einer Auslandsgesellschaft wählen, um das Unternehmen "aufzubauen", ohne die hohen deutschen Belastungen (Ertragssteuer,Gewerbesteuer,Lohnnebenkosten usw..). Mithin steht nicht die Dividendenausschüttung an die natürliche Person (Mandant) im Vordergrund, sondern Zukunfts-Investitionen im Rahmen des Unternehmenswachstums. Hier eignet sich auch die Installation einer ausländischen Holding. Neben den steuerlichen Gründen kann es weitere gute Gründe für die Installation einer Auslandsgesellschaft geben, so das die einseitige Auslegung" auf die steuerlichen Aspekte nicht immer zielführend ist:

  • Sicherung von Vermögen, Vermeidung des Zugriffs deutscher Gläubiger
  • Geringere Lohnstückkosten im Ausland, geringe Produktionskosten usw..
  • Vermeidung der Durchgriffshaftung auf die natürliche Person, bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung aus "deutscher Sicht": In Deutschland ist schnell der Tatbestand der Insolvenzverschleppung formuliert, mithin persönliche Haftung des Geschäftsführers. Derartige Regelungen sind in anderen Ländern unbekannt.

Ein weiterer wichtiger Aspekt:

  • Kaum mehr "absetzbare Betriebskosten" bei deutschen Kapitalgesellschaften, Gewerbesteuer nicht mehr im vollen Umfang anrechenbar, Miete von Geschäftsräumen sind nicht mehr steuerlich geltend zu machen usw: Entscheidend ist nicht nur der "Steuersatz" als fixe Größe, sondern die Fragestellung welches steuerbare Ergebnis zu erzielen ist! So sind bei deutschen Kapitalgesellschaften kaum noch Aufwendungen absetzbar, das Gehalt des Geschäftsführers bestimmt quasi das deutsche Finanzamt und betrieblich genutzte Fahrzeuge müssen "verhältnismäßig" sein. In anderen Ländern (u.a. England, Zypern) sind alle Aufwendungen absetzbar, die üblicherweise und vergleichbar zur Aufrechterhaltung des Unternehmens erforderlich sind. Es macht schon einen erheblichen Unterschied, ob bei z.B. 100.000 Euro Umsatz gerademal 10.000 Euro "absetzbar" sind oder 50.000 Euro. Im ersten Fall wären auf  90.000 Euro Ertragssteuern zu leisten, im zweiten Fall auf 50.000 Euro. Gerade unter diesem Aspekt ist der Vergleich reiner Steuersätze als fixe Größe unzulässig. Diese Betrachtungsweise gerade in Bezug auf die deutsche Unternehmenssteuerreform. Bei dieser "so genannten Reform" stehen sich viele deutsche Unternehmen im steuerlichen Ergebnis weit schlechter als vor der Reform, z.B. wegen fehlender Abschreibungsmöglichkeiten. Der "reduzierte Steuersatz" auf ca. 30% (Ertragssteuern und Gewerbesteuer) ist also in vielen Fällen rein "theoretischer Natur".
  • Die Reform der Erbschaftssteuer wirkt sich insbesondere für den deutschen Mittelstand negativ aus: Auch die deutsche Erbschaftssteuerreform veranlasst viele deutsche Unternehmer, über eine Verlagerung des Betriebes ins Ausland nachzudenken bzw. über die Installation einer Tochtergesellschaft im Ausland.

Sie sehen also, dass der "rein steuerliche Aspekt" bzw. die Fixierung auf die reine "Steuerzahl" immer nur "die halbe Wahrheit" ist. Unternehmen wollen "wachsen", mithin muss ein Wachstum auch ermöglicht werden. Betriebliche Aufwendungen müssen absetzbar sein, um zu einer gerechten Besteuerung zu kommen. Im Rahmen der Nachfolgeregelung muss ein Unternehmen die Möglichkeit haben, den Betrieb weiterzuführen, ohne hohe Belastungen aus der Erbschaftssteuer. Zwangsabgaben (IHK, Berufsgenossenschaft usw..) sind in den meisten Ländern unbekannt.

 

 

 

 

 

 

 

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