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Fragestellungen zum Thema
"Wie bekomme ich das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus"
Wichtige Links zu diesem Thema:
Wie bekomme ich denn
das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus?
Zunächst einmal müsste die Frage
gestellt werden, in wieweit Zuflüsse an die natürliche Person
außerhalb des Betriebsstättenlandes vermeidbar und/oder überhaupt
sinnvoll sind. Denn die Auslandsgesellschaft- als juristische Person-
kann natürlich weltweit Investitionen tätigen und/oder Vermögen
erwirken. Mithin und/oder
ergänzend kann die Repräsentanz der Auslandsgesellschaft (ergänzend
und/oder/mithin der freie Handelsvertreter der Auslandsgesellschaft)
z.B. in Österreich oder Deutschland (sofern vorhanden), Aufwendungen
gegenüber der ausländischen Betriebsstätte geltend machen, also z.B.
Bürokosten, Telekommunikation, Fahrzeug, Geschäftsessen usw.. Denn
schließlich wird Geld nicht "verbrannt" sondern "verwendet". Soll
trotzdem ein Zufluss ins Ausland (z.B. nach Deutschland) gestaltet
werden, so helfen nachfolgende Strategien:
- Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte
der Auslandsgesellschaft z.B. in Deutschland abheben, ist dieses
ein Buchungsvorgang "Gesellschaft Bank an Gesellschaft Kasse",
also kein Zufluss an Sie als natürliche Person. In den meisten
Ländern kennt man analog dem deutschen Steuerrecht die "verdeckte
Gewinnausschüttung". Eine verdeckte Gewinnausschüttung würde
vorliegen, wenn -vereinfacht ausgedrückt- das gebuchte Geld nicht in
der Kasse ist und auch keine Rechnungen (absetzbare Aufwendungen)
entgegenstehen. Allerdings wird eine VGA in Deutschland mit ca. 54%
besteuert, in anderen EU-Ländern zwischen 20- 28%.
- Annahme: Sie benötigen in
Deutschland (Repräsentanz) eine PC-Anlage. Mithin bestellt Ihre
Auslandsgesellschaft die PC-Anlage z.B. bei DELL in England,
Bezahlung mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft,
Lieferadresse Deutschland oder über Zwischenlager.
- Das Geldwäschegesetz greift
ab 15.000 Euro. Wenn Sie also 14.900 Euro in Bar aus dem
Betriebsstättenland mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an
das deutsche Finanzamt (Natürlich müssten Sie diesen Tatbestand
eigentlich dem deutschen Finanzamt anzeigen, es wäre sonst
Steuerhinterziehung)
- Sie können ein Darlehn von
der Auslandsgesellschaft erhalten (zu "Bedingungen gleicher
Dritter")
- Sie könnten eine
englische
Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an der
Auslandsgesellschaft beteiligt ist. Mithin fließen Gewinne aus
der Auslandsgesellschaft steuerfrei nach Deutschland, in
Rechtsfolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Ist die Auslandsgesellschaft
in einem Niedrigsteuerland gemäss 7-14 AStG installiert (z.B.
Zypern) und werden nur passive Einkünfte erwirkt, so darf die
"deutsche Limited" nur maximal 50% der Anteile halten, sonst Wirkung
der
Hinzurechnungsbesteuerung. Die Positivwirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie greift natürlich nur, wenn die
operative Gesellschaft in der EU angesiedelt ist, also z.B. Zypern,
England usw.. Ansonsten werden Abflüsse nach Deutschland im
Betriebsstättenland mit Quellensteuer belegt (8- 15%). Ausnahme:
Schweiz. Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
"unterworfen".
- Ergänzend könnten Sie ein
Organschaftsmodell installieren, mithin steuerfreier Zufluss
an die deutsche natürliche Person unter Progressionsvorbehalt.
- Zum Zeitpunkt der gewollten
Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein
Niedrigsteuerland (bitte deutsches AStG beachten), z.B. in die
Schweiz. Sofern ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln
die Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als
Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als
natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im
Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit
wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute
Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung,sofern DBA
zwischen Deutschland und dem "Zufluchtsland").
- Sie erlangen den
Non-Domiciled-Status in England.
- Sind Sie als natürliche Person
(in Deutschland ansässig) offiziell Anteilseigner an einer
Auslandsgesellschaft, so erfolgt die Besteuerung der
Gewinnausschüttungen in Deutschland mit Abgeltungssteuer,
sofern keine Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG
Die aufgeführten Maßnahmen beschreiben
nur einige Möglichkeiten der "Gestaltung".
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