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Fragestellungen zum Thema
"Wie bekomme ich das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus"
Wichtige Links zu diesem Thema:
Wie bekomme ich denn
das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus?
Zunächst einmal müsste die Frage
gestellt werden, in wieweit Zuflüsse an die natürliche Person
außerhalb des Betriebsstättenlandes der Auslandsgesellschaft vermeidbar und/oder überhaupt
sinnvoll sind. Denn die Auslandsgesellschaft- als juristische Person-
kann natürlich weltweit Investitionen tätigen und/oder materielle
Güter kaufen. So kann die Auslandsgesellschaft ein Fahrzeug kaufen
(Anlagevermögen), welches dann im Ausland genutzt wird. Gleiches für
den Erwerb von Immobilien oder anderen Werten. Mithin und/oder
ergänzend kann die Repräsentanz der Auslandsgesellschaft (oder der
freie Handelsvertreter)-sofern eine solche installiert ist- z.B. in
Österreich oder Deutschland, Aufwendungen gegenüber der ausländischen
Betriebsstätte geltend machen, also z.B. Bürokosten,
Telekommunikation, Fahrzeug, Geschäftsessen usw.. Denn schließlich
wird Geld nicht "verbrannt" sondern "verwendet". Weitere
Möglichkeiten:
- Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte
der Auslandsgesellschaft z.B. in Deutschland abheben, ist dieses
ein Buchungsvorgang "Gesellschaft Bank an Gesellschaft Kasse",
also kein Zufluss an Sie als natürliche Person. In den meisten
Ländern kennt man analog dem deutschen Steuerrecht die "verdeckte
Gewinnausschüttung". Eine verdeckte Gewinnausschüttung würde
vorliegen, wenn -vereinfacht ausgedrückt- das gebuchte Geld nicht in
der Kasse ist und auch keine Rechnungen (absetzbare Betriebskosten)
entgegenstehen. Allerdings wird eine VGA in Deutschland mit ca. 54%
besteuert, in anderen EU-Ländern zwischen 15- 28%. Es ist schon ein
enormer Unterschied, ob der Unternehmer für z.B. 40.000 Euro VGA
21.600,00 Euro Steuern zahlen muss oder nur 6.000 Euro (bei 15%).
- Annahme: Sie benötigen in
Deutschland (Repräsentanz) eine PC-Anlage. Mithin bestellt Ihre
Auslandsgesellschaft die PC-Anlage z.B. bei DELL in England,
Bezahlung mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft,
Lieferadresse Deutschland oder über Zwischenlager.
- Das Geldwäschegesetz greift
ab 10.000 Euro Einfuhr pro Person. Wenn Sie also pro Person 9.900 Euro in Bar aus dem
Betriebsstättenland mitbringen-und kontrolliert werden-, erfolgt keine Kontrollmitteilung an
das deutsche Finanzamt (natürlich müssten Sie diesen Tatbestand "eigentlich" dem deutschen Finanzamt anzeigen, es wäre sonst
Steuerhinterziehung)
- Sie können ein Darlehn von
der Auslandsgesellschaft erhalten (zu "Bedingungen gleicher
Dritter")
- Sie könnten eine
englische
Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an der
Auslandsgesellschaft beteiligt ist. Mithin fließen Gewinne aus
der Auslandsgesellschaft steuerfrei nach Deutschland, in
Rechtsfolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie , sofern die
EU Mutter-Tochter-Richtlinie Wirkung entfaltet
(Auslandsgesellschaft ist EU
Gesellschaft,Mindestbeteiligungshöhe,Beteiligung auf mindestens ein
Jahr ausgelegt). Eine Besteuerung findet erst statt, wenn an die
natürliche Person (Gesellschafter) der inländischen Ltd
ausgeschüttet wird (25% Abgeltungssteuer). Ist die
Auslandsgesellschaft außerhalb der EU, aber DBA-Sachverhalt, so
unter Abzug der Quellensteuer im Betriebsstättenland (5-10%). Die
Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen.
- Ergänzend könnten Sie ein
Organschaftsmodell installieren, mithin steuerfreier Zufluss
an die deutsche natürliche Person unter Progressionsvorbehalt.
- Zum Zeitpunkt der gewollten
Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt/gewöhnlichen
Aufenthalt in ein
Niedrigsteuerland (bitte deutsches AStG beachten), z.B. in die
Schweiz. Sofern ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln
die Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als
Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als
natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im
Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit
wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute
Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung,sofern DBA
zwischen Deutschland und dem "Zufluchtsland").
Haben Sie nicht vor nach Deutschland
"zurückzukehren" (steuerlicher Lebensmittelpunkt), so können Sie
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt natürlich auch in ein Nicht-DBA-Land
verlagern, Dividendenausschüttung dann auf Ihr Privatkonto im
Nicht-DBA-Land. Wollen Sie allerdings nach Deutschland zurückkehren
und das Geld in Deutschland "verwenden", so müssten Sie 5-10 Jahre
warten.
- Sie erlangen den
Non-Domiciled-Status in England.
Dann Dividendenausschüttung an Sie als
natürliche Person, mithin fast steuerfreie Vereinnahmung.
- Sie können ein Firmen- und
Privatkonto in Österreich eröffnen. In Österreich herrscht
absolutes Bankgeheimnis, besser als in der Schweiz. So sind Sie
"Nahe am Geld" und können Zuflüsse "unauffällig" gestalten.
Natürlich kann eine solche Verfahrensweise den Tatbestand der
Steuerhinterziehung erfüllen, wenn Sie das Geld privat "verwenden",
in Deutschland ansässig sind, aber nicht als Einkünfte beim
deutschen Finanzamt angeben.
- Sind Sie als natürliche Person
(in Deutschland ansässig) offiziell Anteilseigner an einer
Auslandsgesellschaft, so erfolgt die Besteuerung der
Gewinnausschüttungen in Deutschland mit 25% Abgeltungssteuer.
- Sind Sie - als natürliche Person-
bei der Auslandsgesellschaft angestellt - bzw. Honorarvertrag-,
so wird das Gehalt/Honorar in Ihrem Ansässigkeitsstaat (z.B in
Deutschland) mit Einkommenssteuer belegt. Das Gehalt/Honorar kann
bei der Auslandsgesellschaft als Betriebsausgabe steuerlich geltend
gemacht werden, reduziert also den steuerbaren Ertrag.
Die aufgeführten Maßnahmen beschreiben
nur einige Möglichkeiten der "Gestaltung". Beachten Sie
auch, dass viele Mandanten die Gründung einer Auslandsgesellschaft
wählen, um das Unternehmen "aufzubauen", ohne die hohen
deutschen Belastungen (Ertragssteuer,Gewerbesteuer,Lohnnebenkosten
usw..). Mithin steht nicht die Dividendenausschüttung an die
natürliche Person (Mandant) im Vordergrund, sondern
Zukunfts-Investitionen im Rahmen des Unternehmenswachstums. Hier
eignet sich auch die Installation einer ausländischen Holding. Neben
den steuerlichen Gründen kann es weitere gute Gründe für die
Installation einer Auslandsgesellschaft geben, so das die einseitige
Auslegung" auf die steuerlichen Aspekte nicht immer zielführend ist:
- Sicherung von Vermögen, Vermeidung
des Zugriffs deutscher Gläubiger
- Geringere Lohnstückkosten im
Ausland, geringe Produktionskosten usw..
- Vermeidung der Durchgriffshaftung
auf die natürliche Person, bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung
aus "deutscher Sicht": In Deutschland ist schnell der Tatbestand
der Insolvenzverschleppung formuliert, mithin persönliche Haftung
des Geschäftsführers. Derartige Regelungen sind in anderen Ländern
unbekannt.
Ein weiterer wichtiger Aspekt:
- Kaum mehr "absetzbare
Betriebskosten" bei deutschen Kapitalgesellschaften, Gewerbesteuer
nicht mehr im vollen Umfang anrechenbar, Miete von Geschäftsräumen
sind nicht mehr steuerlich geltend zu machen usw: Entscheidend
ist nicht nur der "Steuersatz" als fixe Größe, sondern die
Fragestellung welches steuerbare Ergebnis zu erzielen ist!
So sind bei deutschen Kapitalgesellschaften kaum noch Aufwendungen
absetzbar, das Gehalt des Geschäftsführers bestimmt quasi das
deutsche Finanzamt und betrieblich genutzte Fahrzeuge müssen
"verhältnismäßig" sein. In anderen Ländern (u.a. England, Zypern)
sind alle Aufwendungen absetzbar, die üblicherweise und
vergleichbar zur Aufrechterhaltung des Unternehmens erforderlich
sind. Es macht schon einen erheblichen Unterschied, ob bei z.B.
100.000 Euro Umsatz gerademal 10.000 Euro "absetzbar" sind oder
50.000 Euro. Im ersten Fall wären auf 90.000 Euro
Ertragssteuern zu leisten, im zweiten Fall auf 50.000 Euro. Gerade
unter diesem Aspekt ist der Vergleich reiner Steuersätze als
fixe Größe unzulässig. Diese Betrachtungsweise gerade in Bezug
auf die deutsche Unternehmenssteuerreform. Bei dieser "so
genannten Reform" stehen sich viele deutsche Unternehmen im
steuerlichen Ergebnis weit schlechter als vor der Reform, z.B.
wegen fehlender Abschreibungsmöglichkeiten. Der "reduzierte
Steuersatz" auf ca. 30% (Ertragssteuern und Gewerbesteuer) ist
also in vielen Fällen rein "theoretischer Natur".
- Die Reform der Erbschaftssteuer
wirkt sich insbesondere für den deutschen Mittelstand negativ aus:
Auch die deutsche
Erbschaftssteuerreform veranlasst viele deutsche Unternehmer,
über eine Verlagerung des Betriebes ins Ausland nachzudenken bzw.
über die Installation einer Tochtergesellschaft im Ausland.
Sie sehen also, dass der "rein
steuerliche Aspekt" bzw. die Fixierung auf die reine "Steuerzahl"
immer nur "die halbe Wahrheit" ist. Unternehmen wollen "wachsen",
mithin muss ein Wachstum auch ermöglicht werden. Betriebliche
Aufwendungen müssen absetzbar sein, um zu einer gerechten Besteuerung
zu kommen. Im Rahmen der Nachfolgeregelung muss ein Unternehmen die
Möglichkeit haben, den Betrieb weiterzuführen, ohne hohe Belastungen
aus der Erbschaftssteuer. Zwangsabgaben (IHK, Berufsgenossenschaft
usw..) sind in den meisten Ländern unbekannt.
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