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Lösungen für Adult
Webmaster, Kontra deutsches Jugendschutzgesetz: Tschüss
Deutschland..
Deutsche Anbieter von Adult-Seiten
haben es im internationalen Wettbewerb schwer:
| Das
deutsche Jugendschutzgesetz und andere Rechtsvorschriften
verhindern den Direktzugang zu erotischen Inhalten, mithin müssen
vom User aufwendige Zugangsprozeduren überwunden werden, um
die begehrten Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. So werden
bereits im Vorfeld viele Kunden "abgeschreckt" und wenden sich
lieber ausländischen Angeboten zu, bei denen der Zugriff
unmittelbar möglich ist. Ergänzend ist die Steuerlast deutscher
Unternehmen im internationalen Wettbewerb sehr hoch und schnell
wird auch bei juristischen Personen die Durchgriffshaftung auf den
Geschäftsführer formuliert. Werden vom deutschen Adult Webmaster
die einschlägigen Rechtsvorschriften und deren Auslegungen nicht
beachtet, drohen strafrechtliche Konsequenzen mit empfindlichen
Strafen, bis zum Freiheitsentzug. |
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Die deutschen Jugendschutzbehörden
machen es den Adult Webmastern schwer, überhaupt noch attraktive
Angebote zu installieren: Ständig greifen die Behörden mit
Unterlassungsbegehren ein und fordern Nachbesserungen.
Gesetzliche
Grundlagen in der Zusammenfassung:
...Die strengen deutschen
Gesetze des Jugendschutzes gelten speziell für Unternehmen aus der
Erotikbranche. Sowohl Angebote in Internet, TV und Mehrwertdiensten,
wie auch Produktion, Automatenverleih, Laden- und Versandhandel
unterliegen Jugendschutzgesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und
Strafgesetzbuch.
Da bei Gesetzesverstößen sowohl
Ordnungswidrigkeiten- und Indizierungsverfahren, als auch
staatsanwaltliche Ermittlungen und Strafprozesse drohen, ist
rechtskonformes Handeln für deutsche Adult Webmaster empfohlen.
- Der
§ 184 Strafgesetzbuch stellt die Grundlage zum Umgang mit
pornographischen Schriften dar.
- Nach der Änderung des
Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GJS) ist
jeder, der gewerbsmäßig elektronische Information und
Kommunikationsdienstleistung zur Nutzung bereit hält gem. § 7a des
Gesetzes verpflichtet einen Jugendschutzbeauftragten zu benennen,
wenn er möglicherweise jugendgefährdende Inhalte anbietet. Die
Bestellung ist zwingend, bei Nichtbestellung kann ein Bußgeld bis zu
15.000,00 € verlangt werden.
Altersverifikationssystem
(AVS)
Gemäß § 4 II
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist die Verbreitung
pornografischer Angebote im Internet zulässig, "wenn von Seiten des
Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich
gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe)." "Geschlossene
Benutzergruppe" ist der juristische Terminus für
Altersverifikationssystem. Die Anforderungen an
Altersverifikationssysteme sind seit Jahren umstritten.
Unterschiedliche Ansichten bestehen bei Gerichten,
Jugendschutzbehörden, Gutachtern, Selbstkontrolleinrichtungen und
Verbänden (vgl unten).
Haftung
Die persönliche Haftung kann der
Anbieter von Erotikseiten in Deutschland nur verhindern, in dem er
eine deutsche Kapitalgesellschaft, also z.B. eine GmbH, gründet. Neben
der Einzahlung von 25.000 Euro Stammkapital ist der Geschäftsführer
dennoch von Durchgriffshaftungstatbeständen infolge des deutschen
GmbH-Rechts bedroht.
TIPP: Wenn Sie Ihre
Betriebsstätte weiterhin in Deutschland haben, gründen Sie wenigstens
eine englische
Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland: Keine
Einzahlung von 25.000,00 Euro Stammkapital, bezogen auf die
wichtigsten Durchgriffshaftungstatbestände ist dennoch englisches
Recht anzuwenden..
Steuerliche
Belastung
Die steuerliche Belastung
deutscher Unternehmen ist im internationalen Vergleich sehr hoch: Der
Einzelunternehmer wird im Spitzensteuersatz mit über 40% belastet, die
deutsche Körperschaft leistet 25% Ertragssteuer und Gewerbesteuer nach
Hebesatz des Bundeslandes, also ca. 39% insgesamt.
Gewinnausschüttungen an den deutschen Anteilseigner als natürliche
Person, werden im Halbeinkünfteverfahren besteuert. Die reale
Steuerlast einer deutschen Kapitalgesellschaft darf also mit
durchschnittlich 60% angegeben werden.
Lösungen für
deutsche Adult-Webmaster: Verlagerung der Betriebsstätte ins Ausland
Durch Verlegung der Betriebsstätte ins
Ausland, kann der Adult-Anbieter die Beschränkungen des deutschen
Jugendschutzes hinter sich lassen, die Haftung begrenzen und die
Steuern senken.
I.d.R. ist folgende Einlassung auf
ausländischen Webseiten (USA,Holland,Spanien,England,DK) ausreichend (Maximalanforderung).
Der User muss die Einlassung nur durch einen Klick bestätigen, der
Text wird i.d.R. in einem Dropdownfeld Platz sparend installiert:
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Warnung!
Pornografischer Inhalt.
Vor dem Besuch dieser Seite muss die folgende Information
bestätigt werden:
• Ich bin über 18 Jahre alt (21 in einigen Ländern)
• Das sexuelle Material, was ich sehen werde, ist ausschliesslich
für den privaten Gebrauch und wird in keinem Falle Minderjährigen
gezeigt.
• Ich empfinde Bilder von nackten Erwachsenen, Erwachsenen die
Sex haben oder jegliches andere sexuelle Material weder als
anstössig noch unangenehm und wünsche sexuelles Material zu
erhalten/zu betrachten.
• Das Betrachten, Lesen und Herunterladen sexuellen Materials
steht im Einklang mit den Normen/Gesetzen meiner Gemeinde, Stadt,
Staat oder Land.
• Ich bin der einzig Verantwortliche für die Verbreitung falscher
Information oder jeglicher rechtlicher Konsequenzen, die sich aus
dem Betrachten, Lesen oder Herunterladen des Materials dieser
Seite ergeben.Weiterhin ist weder diese Seite noch ihre Partner
für jegliche rechtliche Beanstandung, die sich aus illegalem
Zugang oder Benutzung dieser Seite ergeben, verantwortlich.
• Dieses Warnseite ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen
Ihnen und dieser Webseite.
• Alle gezeigten Modelle und Schauspieler auf den folgenden
Seiten sind über 18 Jahre alt. |
Geeignet ist die Gründung einer
US INC,
englischen
Limited,
spanischen S.L. oder einer
holländischen
Körperschaft, ergänzend und/oder/mithin die Installation
der
Niederlassung einer englischen Limited in Holland. In diesen
Ländern existieren im Bereich der Erotikangebote via Internet keine
großen Auflagen zum Jugendschutz.
Dabei brauchen Sie Ihren
Lebensmittelpunkt nicht zwingend in den Sitzstaat der Gesellschaft
verlagern, auf Wunsch stellen wir einen Direktor/Geschäftsführer
treuhänderisch und installieren einen ordentlichen Geschäftssitz nach
den Vorschriften des Sitzstaates.
Besteuerung in der Kurzübersicht
- US INC: Je nach Bundesstaat,
bei 15- 25%
- Englische Limited: 19% im
Mittelstandssatz bis 300.000,00 ePfund Gewinn
- Spanische S.L.: 30%
- Niederlande: Der Gewinn einer
Besloten Vennootschap und einer Naamloze Vennootschap unterliegt der
Körperschaftssteuerpflicht. Der Körperschaftssteuertarif beträgt bis
22.689 Euro Gewinn 29 %, darüber 34,5 %.
Holland/Spanien: Es bestehen
steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. durch Vorschaltung einer
Holdinggesellschaft, Ausnutzung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie usw...
Erforderliche
Maßnahmen
Gründung einer Auslandsgesellschaft
und Erfüllung der Betriebsstättenmerkmale, analog der Legaldefinition
der steuerlichen Betriebsstätte nach DBA:
1. Ort der geschäftlichen
Oberleitung: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft steuerrechtlich
Ansässiger im Sinne, muss- zumindest nach außen- als Geschäftsführer
der Gesellschaft auftreten. Auf Wunsch stellen wir einen
treuhänderischen Geschäftsführer mit Lebensmittelpunkt im Sitzstaat
2. Installation eines ordentlichen
Geschäftssitzes im Sitzstaat der Gesellschaft. Im Rahmen einer
EU-Gesellschaft ist kein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb erforderlich, vgl auch:
Prüfungsverfahren deutscher Finanzämter zur Anerkenntnis der
Auslandsgesellschaft
3. Hosting des Erotikangebotes
auf einem Internetserver im Sitzstaat der Gesellschaft, also z.B.
Holland, Spanien oder England. Inwieweit ein deutsches Hosting
parallel bestehen bleiben kann, müssen wir in einem persönlichen
Gespräch klären.
Weitere Informationen:
Offshore-Lösungen
Neben EU-und USA können Adult-Webmaster
Ihre Betriebsstätte auch in ein Offshore-Land verlagern, z.B. Panama.
Vorteile: Kein Rechtshilfeabkommen mit Deutschland. Nachteil: Durch
den NICHT-DBA-Sachverhalt, Nicht-Anwendung der
EU-Niederlassungsfreiheit und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, müssen
mutmaßliche Steuerhintergehungstatbestände und/oder
Gestaltungsmissbrauch besonders sorgfältig abgesichert werden, eine
Repräsentanz ist in Deutschland nicht möglich und der Geldzufluss nach
Deutschland müsste besonders gut "begründet" werden.
Fusszeile:
- Erdemir, MMR 2004, Heft 6, Seite
410, Anmerkung zur Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 17. Februar
2004
- Sieber, November 2003, "Gutachten zu
den Anforderungen an geschlossene Benutzergruppen bei der
Verbreitung von Pornographie in Telemedien"
- Berger, MMR 2003, "Geschlossene
Benutzergruppen nach § 4 II 2 JMStV: Am Beispiel
personalausweiskennziffergestützter Altersverifikationssysteme "
- FSM, 17. August 2003,
Empfehlungsvorschlag für Altersverifikationssysteme
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