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Webmaster, Kontra deutsches Jugendschutzgesetz: Tschüss
Deutschland..
Nr. 149/2007
Bundesgerichtshof: Führendes
Altersverifikationssystem für Internetzugang unzureichend
Der u. a. für das
Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht
genügt, wenn pornographische Internet-Angebote den Nutzern nach der
Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer zugänglich gemacht
werden. Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder
eine Postleitzahl abgefragt wird, genügt ein solches System den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Die Parteien sind
Anbieter von Altersverifikationssystemen für Betreiber von
Internetseiten mit pornographischen Inhalten. Durch diese Systeme soll
der Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten ausgeschlossen werden.
Beim System der Beklagten muss bei einer Version vor der
Zugangsgewährung eine Personal- oder Reisepassnummer und die
Postleitzahl des Ausstellungsortes angegeben werden. Bei einer anderen
Version ist außerdem die Eingabe eines Namens, einer Adresse und einer
Kreditkartennummer oder Bankverbindung erforderlich. Die Beklagte
verweist auf ihrer Homepage auf die Internetangebote ihrer Kunden, die
ihr Altersverifikationssystem benutzen. Mit einem Link gelangt der
Nutzer auf diese Weise direkt zu den pornographischen
Internetangeboten ihrer Kunden.
Die Klägerin, die
selbst ein Altersverifikatonssystem anbietet, bei dem sich die
Internetnutzer im sog. Post-Ident-Verfahren identifizieren müssen, hat
geltend gemacht, dass die Beklagte mit ihrem System gegen den
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und gegen das Strafgesetzbuch
verstoße und damit auch wettbewerbswidrig handele. Sie hat die
Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht
Düsseldorf hat der Klage stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof
hat die Verurteilung der Beklagten bestätigt. Nach § 4 Abs. 2 JMStV
sind Angebote sog. weicher Pornographie – "harte" Pornographie, die
Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder
Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum
Gegenstand hat, unterliegt einem generellen Verbot (§ 4 Abs. 1 Nr. 10
JMStV und §§ 184a bis 184c StGB) – in Telemedien unzulässig, sofern
der Anbieter nicht sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich
gemacht werden. Danach ist erforderlich, dass eine "effektive
Barriere" für den Zugang Minderjähriger besteht. Einfache und
naheliegende Umgehungsmöglichkeiten müssen ausgeschlossen sein.
Der Bundesgerichtshof
hat entschieden, dass das Altersverifikationssystem der Beklagten in
beiden Versionen diesen Sicherheitsstandard nicht erfüllt. Jugendliche
könnten sich leicht die Ausweisnummern von Familienangehörigen oder
erwachsenen Bekannten beschaffen. Sie verfügten auch häufig über ein
eigenes Konto. Das System der Beklagten errichte daher keine effektive
Barriere für den Zugang Minderjähriger zu pornographischen Angeboten
im Internet. Den Einwand, mit den hohen Anforderungen werde der Zugang
Erwachsener zu pornographischen Angeboten unverhältnismäßig
eingeschränkt, hat der BGH nicht gelten lassen. Es bestünden
zahlreiche Möglichkeiten, ein Altersverifikationssystem zuverlässig
auszugestalten, wie etwa die verschiedenen von der Kommission für
Jugend- und Medienschutz (KJM) positiv bewerteten Konzepte zeigten.
Erforderlich sei danach eine einmalige persönliche Identifizierung der
Nutzer etwa durch einen Postzusteller und eine Authentifizierung bei
jedem Abruf von Inhalten (z.B. durch einen USB-Stick in Verbindung mit
einer PIN-Nummer). Auch eine Identifizierung mit technischen Mitteln (Webcam-Check,
biometrische Merkmale) sei nicht ausgeschlossen, müsse aber
entsprechende Sicherheit bieten.
Der BGH hat auch das
Argument der Beklagten zurückgewiesen, dass deutsche Anbieter
pornographischer Inhalte durch die Jugendschutzbestimmungen gegenüber
ausländischen Anbietern diskriminiert würden. Die
Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts für pornographische Inhalte
im Internet erfassten grundsätzlich auch ausländische Angebote, die im
Inland aufgerufen werden könnten. Die Schwierigkeiten der
Rechtsdurchsetzung bei Angeboten aus dem Ausland führten nicht zu
einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.
Die Beklagte ist
aufgrund des Vertriebs ihres Altersverifikationssytems an den
jugendschutzrechtlich unzulässigen Angeboten ihrer Kunden beteiligt.
Darüber hinaus bietet sie mit dem Angebot auf ihrer Homepage selbst
pornographische Inhalte ohne ausreichende Alterssicherung an. Im
Hinblick auf diesen Rechtsverstoß steht der Klägerin ein
wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.
Urteil vom 18. Oktober
2007 – I ZR 102/05 – ueber18.de
OLG Düsseldorf - Urteil
vom 24. Mai 2005 – I-20 U 143/04 (MMR 2005, 611)
LG Düsseldorf - Urteil
vom 28. Juli 2004 – 12 O 19/04
Karlsruhe, den
19. Oktober 2007
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
§ 4 - Unzulässige
Angebote
(1) Unbeschadet
strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
…
9.Kinder oder
Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung
darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
10.pornografisch sind
und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder
Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum
Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
…
(2) Unbeschadet
strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig,
wenn sie
1.in sonstiger Weise
pornografisch sind,
…
In Telemedien sind
Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters
sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden
(geschlossene Benutzergruppe).
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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