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Glücksspiel Lizenz
Malta,Gibraltar,Isle of Man,Offshore,Wettlizenz,Sportwetten
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Glücksspiel-Lizenz, Sportwetten,
Online-Casino: Lizenzen international

Unsere
Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften auf Isle of
Man,Malta,Gibraltar,England und in anderen Staaten (z.B. Belize,Antigua
and Barbuda,Costa-Rica,Kahnawake),mit Glücksspiel-Lizenz,.. zentral zur
Realisierung eines Online-Glücksspielangebotes (online Casino,online Wetten, Lotterie,Sportwetten,eigenes Angebot oder Reseller). Gern vermitteln wir an Unternehmen, die Glückspielsoftware
bereitstellen. Wir beraten bei der Auswahl des Sitzstaates und der
erforderlichen Lizenz, ergänzend im Rahmen der "steuerlichen
Gestaltung" (Sitzstaat und/oder "verbundene Unternehmen").
Gerade vor dem Hintergrund der
aktuellen Diskussion und Rechtsprechung in Deutschland (Staatsvertrag
zum Glücksspielwesen BRD, mit Wirkung 01.01.08)
oder Österreich, bieten wir
Lösungsmodelle, u.a. über die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder
Rechtsprechung des EuGHs an. Mithin
verlagern immer mehr Anbieter Ihre (Online-) Angebote nach Malta oder
England um ihre Dienstleistungen -unter bestimmten gesetzlichen
Voraussetzungen- legal in der gesamten EU, also auch
in Deutschland, anbieten zu können. Ergänzend können auch Standorte
wie Gibraltar, Isle of Man oder z.B. Belize in Frage kommen.
Die Kosten nicht
unterschätzen!
In manchen Internetforen findet man
Ausführungen, dass z.B. eine Lizenz auf Malta für ca. 7.000 Euro pro
Jahr zu haben ist. Das ist natürlich kompletter Blödsinn, so leicht
kann man nicht "mal eben" ein sehr lukratives Geschäft aufbauen. Wer
unternehmerisch erfolgreich sein will, muss bestimmte Investitionen
leisten. Bei einer Glücksspiel-Lizenz müssen folgende Gebühren und
Steuern beachtet werden:
-Vorarbeiten zur Einreichung des
Genehmigungsverfahrens bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat
(übernehmen bei uns die Kooperationsanwälte im Sitzstaat). Hierbei
sind zahlreiche Unterlagen/Nachweise beizubringen, je nach
Sitzstaat: BusinessPlan und Plan G&V für die ersten
Jahre,Software,AGBs des Spielbetriebes,Maßnahmen des Jugendschutzes
und Suchtpräv.,gute Bonität des Geschäftsführers, ausreichend
Einlagekapital bei Ausschüttungen und vieles mehr.
-Genehmigungsverfahren/Begleitung
bis zur Lizenz
-Gründung einer Gesellschaft im
Sitzstaat, keine Scheinfirma im Sinne. Dabei schreibt z.B. Gibraltar
den in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb zwingend
vor.
-Staatliche Gebühren an die
zuständige Behörde im Sitzstaat,Glücksspiel-Steuern,Steuern der
Gesellschaft
-In vielen Staaten: Gebühren für
den vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfer , Gebühren für
Buchhaltung,UST-Voranmeldung und Jahresabschluss.
Grundlegende Unterscheidungen und Problemstellungen
Im Rahmen eines Glückspiel-oder
Wettangebotes im Internet ist zunächst zu unterscheiden, ob der
Mandant nur "vermittelt", also als Reseller bestehender
Angebote auftritt oder eine eigene Plattform/Dienstleistung realisiert werden soll. Handelt es
sich nur um eine "Resellertätigkeit", so könnte der Mandant z.B.
eine zyprische
Limited gründen, die entsprechend anbietet. Zwar ist Glückspiel
auf Zypern untersagt, jedoch werden Resellerangebote zugelassen.
Handelt es sich um ein "eigenes Angebot", so sind die Gesetze der
Länder zu beachten, an die sich das Angebot richtet, ergänzend
natürlich das innerstaatliche Recht es jeweiligen Sitzstaates. Im Rahmen der
EU besteht über die Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und der
Rechtsprechung des EuGHs die Möglichkeit, eine Lizenz in einem EU
Staat zu erwirken (Malta),
die von den anderen EU -Staaten,unter bestimmten Voraussetzungen, entsprechend anerkannt werden muss.
Rechtlich problematisch kann die Angelegenheit werden, wenn sich das
Angebot an Kunden in unterschiedlichen Ländern, auch außerhalb der
EU, richten soll. Wird eine Lizenz in einem EU-Staat realisiert
(also z.B. auf Malta), so ist darauf zu achten, das einzig
anwendbares Recht das Recht des Sitzstaates ist und in anderen
Ländern keine Betriebsstätte im Sinne ausgelöst wird. Dieses könnte
dazu führen, dass innerstaatliches Recht Anwendung findet, was
i.d.R. ja vermieden werden soll. Mithin darf in "anderen Ländern
außerhalb des Sitzstaates" allenfalls nur eine Repräsentanz (keine
Betriebsstätte im Sinne, nur beratende Tätigkeiten) installiert
werden. Aufgrund verschiedener rechtlicher Erwägungen neigen wir
jedoch zu der Empfehlung, jegliche Anbindung z.B. zu Deutschland
oder Österreich (i.d. R. Sitzstaat der Nutznießer) zu vermeiden.
Verlosung/Lotterie von
Immobilien
Unter bestimmten Umständen eignet
sich hier Zypern als Standort, da jede natürliche oder juristische
Person auf Zypern Immobilien "verlosen" kann. Dieser Bereich ist auf
Zypern nicht vom Glücksspiel-Verbot erfasst.
Modellbeispiel
Glücksspiel-Lizenz
Gründung einer ausländischen
Betriebsstätte, z.B.
englische
Limited. Gemäss 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) orientiert
sich der Betriebsstättenbegriff im Kontext eines Glücksspiel-oder
Wettangebotes i.d.R. an dem "Ort der geschäftlichen Oberleitung":
Entweder der Mandant oder ein Beauftragter (Angestellter) verlagert
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Betriebsstättenland, in diesem
Beispiel also nach England, und tritt selbst als Direktor der
Limited auf ODER unsere Kanzlei im Betriebsstättenland stellt einen
treuhänderischen Direktor ODER der z.B. Deutsche Direktor" weisst
nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben
regelmäßig und gewöhnlich im Betriebsstättenland aufhält, um diese
Aufgaben wahrzunehmen.
Alle weiteren Merkmale der
Betriebsstätte müssen mithin zusätzlich erfüllt sein: Kein
"Briefkasten", sondern ein ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat
(i.d.R. reicht in diesem Kontext ein Business Center aus, braucht
kein Büro sein), Geschäftskonto und USt-ID/Steuernummer. Das Angebot wird auf einem Server
im Sitzstaat gehostet.
Bei der Frage der
Eignerverhältnisse (Shareholder der Gesellschaft) muss geprüft
werden, ob ggf. eine Offshore-Gesellschaft zwischengeschaltet wird
oder ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wird. Dieses unter
Berücksichtigung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG
(bei Deutschen Mandanten und sofern anwendbar) und unter dem Aspekt das ein beherrschender
Einfluss im Sinne, maßgeblichen geschäftlichen
Einfluss dokumentieren kann.
Offshore-Staat (Nullsteuer-Oase,
Nicht-DBA-Sachverhalt)
Natürlich besteht auch die
Möglichkeit, eine Lizenz in einem
"Offshore-Staat" (z.B.
Belize ) zu realisieren. Da
diese Länder i.d.R. kein Rechtshilfeabkommen, kein fiskalisches
Auslieferungsabkommen usw.. mit anderen Ländern unterhalten, kann
man auf dem Standpunkt stehen, das Rechtshilfeersuchen/Klagen auf
Unterlassung nicht "durchgreifen", sofern das Angebot sich
eigentlich rechtswidrig an andere User richtet. Außerdem haben diese
Länder kein öffentliches Handelsregister, so dass der eigentliche
Nutznießer/Direktor der Gesellschaft nicht erkennbar ist. Dabei
erlauben es die meisten dieser Staaten, dass ein Ausländer Direktor
im Sinne sein kann. Ergänzend sind in vielen dieser Null-Steueroasen
Inhaber-Aktien erlaubt.
Problemfelder
Bei der Installation eines
"Glückspiel-Wettangebotes" bestehen immer mehrere "Problemfelder",
die zu lösen sind,u.a.:
Anwendbares Glückspielrecht in den
"Anbieterländern"- und im "Betriebsstättenland" und die "steuerliche
Ausgestaltung", mithin Verhinderung des mutmaßlichen
Gestaltungsmissbrauchs und/oder/mithin die Wirkung §§12/13 Deutsche
AO bzw. die Wirkung
der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach
§8
AStG, bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen im Sinne.
Mandanten aus anderen Ländern (Österreich,Schweiz) haben ähnliche
gesetzliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,
allerdings kennen Österreich und Schweiz keine
Hinzurechnungsbesteuerung.
Allgemeine Hinweise zur
Vorgehensweise
1. Beratung und
Gesellschaftsgründung
Zunächst wird mit dem Mandanten
diskutiert, welches Land als Sitz der Betriebsstätte geeignet und welche
Lizenz erforderlich ist (Machbarkeits-Studie). Im zweiten Schritt wird die
Gesellschaftsgründung im jeweiligen Land über unsere
Kooperationskanzlei vor Ort durchgeführt. Dabei muss man zwischen
"realer Betriebsstättenverlagerung ins Ausland" und Konstellation mit
Treuhand-Diensten unterscheiden. Mithin, ob im Sitzstaat ein
"Ladengeschäft" (Casino) oder eine Internetplattform (Online Spielcasino/
Glückspiel- oder Wettportal) installiert werden soll.
Dienstleistungen:
- Gründung der Gesellschaft (z.B.
Malta,
Isle of Man,
England,
Gibraltar
oder Offshore),
Eintrag ins örtliche Handelsregister
- Erfüllung der
Betriebsstättenmerkmale analog der Legaldefinition der steuerlichen
Betriebsstätte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen:
-GGF. Stellung eines Treuhand-Direktor und Treuhand-Shareholder: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft
Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als
Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: 5 DBA, Ort der geschäftlichen
Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte), eine im
Sitzstaat ansässige juristische Person tritt- zumindest nach außen-
als Gesellschafter/Shareholder der Gesellschaft auf, sofern z.B. aus
steuerrechtlichen Erwägungen sinnvoll oder zwingend (vgl. z.B.
Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG). Im Rahmen der
Gesellschafterstruktur kann auch eine Offshore-Gesellschaft,
Liechtensteiner Anstalt oder -Stiftung oder eine Schweizer AG mit
Inhaberaktien "zwischengeschaltet" werden.
Alternativen im Rahmen der
"geschäftlichen Oberleitung": Sie- oder ein Beauftrager/Angestellter- verlagern Ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der
Gesellschaft und treten als Direktor der Gesellschaft auf oder stellen
einen Einheimischen als Direktor ein.
-Ordnungsgemäßer Geschäftssitz im
Sitzstaat (keine Scheinfirma im Sinne): Kein "Briefkasten" oder eine
C.O.-Adresse, postalische und telefonische Erreichbarkeit in den
normalen Geschäftszeiten. Bei manchen Konstellation ist u.U. ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich
(voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).
-Bankkonto im Sitzstaat inkl.
Onlinebanking und VisaCard
Die wasserdichte Gestaltung einer
ausländischen Betriebsstätte ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht
von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz im jeweiligen
Land nur erteilt, wenn eine Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin
ist es für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das
"anwendbares Recht" das Recht es Sitzstaates ist und nicht etwa
deutsches Recht. Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte im
Sitzstaat zentraler Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme
von Gestaltungsmissbrauch zu verhindern.
Natürlich gibt es auch Mandanten, die
eine reale Betriebsstättenverlagerung vornehmen, also im Sitzstaat ein
für die Öffentlichkeit zugängiges Spielcasino mit eigenen
Räumlichkeiten installieren. Hierbei werden keine Treuhand-Dienste
installiert, vielmehr wird im Sitzstaat ein Einheimischer als
Geschäftsführer angestellt und der in kaufmännischer Weise
eingerichtete Geschäftsbetrieb ist vorhanden. Wir helfen hier- neben
der Gründung der Gesellschaft und Lizenzbeantragung- bei der Suche
nach einer geeigneten Immobilie und Mitarbeiter.
2. Beantragung der Lizenz bei der
zuständigen Behörde im Sitzstaat
Unsere Partner im Gründungsland
beantragen nun die jeweilige Lizenz bei der zuständigen Behörde. I.d.R.
sind hierfür bestimmte Unterlagen erforderlich, z.B. Business-Plan
und Ertragsvorschau. Das Genehmigungsverfahren dauert unterschiedlich
lange, zwischen 1- 6 Monaten. Nach Erteilung der Lizenz kann Ihre
Gesellschaft die entsprechenden Dienstleistungen anbieten. Die
Lizenzen beziehen sich rechtlich auf den Sitzstaat der Gesellschaft.
Wenn Sie also z.B. ein Online-Spielcasino oder Sportwetten im Internet
anbieten, muss die Dienstleistung auf einem heimischen Server im
Sitzstaat gehostet werden, mithin erfolgt die Vertragsanbindung der
-auch weltweiten Kunden- an die Gesellschaft im Sitzstaat und der
Geldfluss auf das Konto der Gesellschaft im Sitzstaat.
Unterschied zwischen EU-Gesellschaft
und Nicht-EU-Gesellschaft
Im Rahmen einer EU-Gesellschaft (z.B.
England, Malta) ist die EU-Niederlassungsfreiheit
(Dienstleistungsfreiheit) und/oder die Urteile des EuGHs anwendbar.
Dieses kann- muss aber nicht- von Vorteil sein. Es kommt bei der
Betrachtung immer darauf an, welche Dienstleistungen angeboten
werden sollen und an welchen Personenkreis, in welchen Ländern.
Dabei ist das Glückspielrecht eine rechtlich hoch komplexe Materie.
"Mal eben eine Lizenz erwirken" ist daher ein Widerspruch in sich.
Billiganbieter (sogenannte Agenturen, die keine Rechtsanwälte sind
und sich im internationalen Glücksspielrecht i.d.R überhaupt nicht
auskennen) bieten hier für wenig Geld Lizenzen an, die für die
meisten Anbieter völlig nutzlos sind.
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