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Glücksspiel Lizenz
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Glücksspiel-Lizenz, Sportwetten,
Online-Casino: Lizenzen international

Unsere Kanzlei gründet für
Mandanten Gesellschaften auf Isle of Man, Malta, Gibraltar,
England und Offshore, mit Glücksspiel- und/oder Wettlizenz, ergänzend Lizenzen für
ein Online-Spielcasino. Außerdem sind wir über unseren
Kooperationspartner BossMedia in der Lage, die fertige Software z.B.
für ein Online-Spielcasino und/oder die gesamte Homepage im Internet
zu installieren. Wir beraten bei der Auswahl des Sitzstaates und der
erforderlichen Lizenz.
Gerade vor dem Hintergrund der
aktuellen Diskussion und Rechtsprechung in Deutschland, bieten wir
Lösungsmodelle, u.a. über die EU-Niederlassungsfreiheit an. Mithin
verlagern immer mehr Anbieter Ihre Online-Angebote nach Malta oder
England, um ihre Dienstleistungen legal in der gesamten EU, also auch
in Deutschland, anbieten zu können. Unter bestimmten Umständen ist es
auch möglich, dass der Deutsche im Sinne ein Ladenlokal in Deutschland
unterhält und an eine EU-Gesellschaft "vermittelt", die dann z.B. die
Wetten ausführt.
Lesen Sie hier typische Gründungskonstellationen
Sportwetten/Glücksspielangebote
Allgemeine Hinweise zur
Vorgehensweise
1. Beratung und
Gesellschaftsgründung
Zunächst wird mit dem Mandanten
beraten, welches Land als Sitz der Betriebsstätte geeignet und welche
Lizenz erforderlich ist. Im zweiten Schritt wird die
Gesellschaftsgründung im jeweiligen Land über unsere
Kooperationskanzlei vor Ort durchgeführt. Dabei muss man zwischen
"realer Betriebsstättenverlagerung ins Ausland" und Konstellation mit
Treuhand-Diensten unterscheiden. Mithin, ob im Sitzstaat ein
"Ladengeschäft" oder eine Internetplattform (Online Spielcasino/
Glückspiel- oder Wettportal) installiert werden soll.
Dienstleistungen:
- Gründung der Gesellschaft (z.B.
Malta,
Isle of Man,
England,
Gibraltar
oder Offshore),
Eintrag ins örtliche Handelsregister
- Erfüllung der
Betriebsstättenmerkmale analog der Legaldefinition der steuerlichen
Betriebsstätte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen:
-GGF. Stellung eines Treuhand-Direktor und Treuhand-Shareholder: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft
steuerrechtlich Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als
Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: Ort der geschäftlichen
Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte), eine im
Sitzstaat ansässige juristische Person tritt- zumindest nach außen-
als Gesellschafter/Shareholder der Gesellschaft auf, sofern z.B. aus
steuerrechtlichen Erwägungen sinnvoll oder zwingend (vgl. z.B.
Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG).
Alternativen: Sie- oder ein
Beauftrager/Angestellter- verlagern Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der
Gesellschaft und treten als Direktor der Gesellschaft auf oder stellen
einen Einheimischen als Direktor ein.
-Ordnungsgemäßer Geschäftssitz im
Sitzstaat (keine Scheinfirma im Sinne): Kein "Briefkasten" oder eine
C.O.-Adresse, postalische und telefonische Erreichbarkeit in den
normalen Geschäftszeiten. Bei manchen Konstellation ist u.U. ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich
(voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).
-Bankkonto im Sitzstaat inkl.
Onlinebanking und VisaCard
Ein Beispiel für die Installation einer
realen Betriebsstätte im Gründungland finden Sie bei
unserem
Basispaket UK Limited
Die wasserdichte Gestaltung einer
ausländischen Betriebsstätte ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht
von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz im jeweiligen
Land nur erteilt, wenn eine Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin
ist es für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das
"anwendbares Recht" das Recht es Sitzstaates ist und nicht etwa
deutsches Recht. Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte im
Sitzstaat zentraler Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme
von Gestaltungsmissbrauch zu verhindern. Wir haben dieser Thematik
eine gesonderte
Website gewidmet.
Natürlich gibt es auch Mandanten, die
eine reale Betriebsstättenverlagerung vornehmen, also im Sitzstaat ein
für die Öffentlichkeit zugängiges Spielcasino mit eigenen
Räumlichkeiten installieren. Hierbei werden keine Treuhand-Dienste
installiert, vielmehr wird im Sitzstaat ein Einheimischer als
Geschäftsführer angestellt und der in kaufmännischer Weise
eingerichtete Geschäftsbetrieb ist vorhanden. Wir helfen hier- neben
der Gründung der Gesellschaft und Lizenzbeantragung- bei der Suche
nach einer geeigneten Immobilie und Mitarbeiter.
2. Beantragung der Lizenz bei der
zuständigen Behörde im Sitzstaat
Unsere Partner im Gründungsland
beantragen nun die jeweilige Lizenz bei der zuständigen Behörde. I.d.R.
sind hierfür bestimmte Unterlagen erforderlich, z.B. Business-Plan
und Ertragsvorschau. Das Genehmigungsverfahren dauert unterschiedlich
lange, zwischen 2- 6 Monaten. Nach Erteilung der Lizenz kann Ihre
Gesellschaft die entsprechenden Dienstleistungen anbieten. Die
Lizenzen beziehen sich rechtlich auf den Sitzstaat der Gesellschaft.
Wenn Sie also z.B. ein Online-Spielcasino oder Sportwetten im Internet
anbieten, muss die Dienstleistung auf einem heimischen Server im
Sitzstaat gehostet werden, mithin erfolgt die Vertragsanbindung der
-auch weltweiten Kunden- an die Gesellschaft im Sitzstaat und der
Geldfluss auf das Konto der Gesellschaft im Sitzstaat.
Unterschied zwischen EU-Gesellschaft
und Nicht-EU-Gesellschaft
Im Rahmen einer EU-Gesellschaft (z.B.
England, Malta) ist die EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar. Mithin
kann die Gesellschaft z.B. in Deutschland als Repräsentanz (keine
Betriebsstätte im Sinne) auftreten, sofern nur Hilfstätigkeiten,
Beratung oder Werbung. Allerdings gibt es deutsche Gerichtsurteile,
die eine "Vermittlung" ausländischer Spielangebote nach Ihrer
Rechtsauffassung untersagen. Es muss also bei Installation einer
Repräsentanz genau geprüft werden, ob und unter welchen
Voraussetzungen dieses zulässig ist.
Mehr zu diesem Thema:
Mithin ergeben sich interessante
steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. im Rahmen der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie oder dem
Organschaftsmodell.
Bei Nicht-EU-Gesellschaften und
Kein-DBA-Sachverhalt, z.B. Isle of Man, muss die Konstruktion so
ausgeführt werden, dass die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs
und/oder Steuerhintergehungstatbestände nicht formuliert werden kann.
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