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ZfWG - Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht:
Die Zeitschrift für Wett- und Glücksspiel, kurz ZfWG, ist eine Zusammenarbeit des DSV - Deutscher Sportverlag GmbH und den Herausgebern Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Dr. Manfred Hecker sowie Prof. Dr. Wolfgang Schild. Ein unverzichtbares Nach- schlagewerk für alle, die sich im Bereich des Wett- und Glücksspielrechts stets auf dem aktuellen Stand halten wollen. Die "Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht" ist insbesondere für Juristen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ein Kompendium, in dem neueste Entscheidungen und deren Auswirkungen von kompetenten Autoren kommentiert und erläutert werden.

www.zfwg.de


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Glücksspiel-Lizenz, Sportwetten, Online-Casino: Lizenzen  international

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften auf Isle of Man, Malta, Gibraltar, England und Offshore, mit Glücksspiel- und/oder Wettlizenz, ergänzend Lizenzen für ein Online-Spielcasino. Außerdem sind wir über unseren Kooperationspartner BossMedia in der Lage, die fertige Software z.B. für ein Online-Spielcasino und/oder die gesamte Homepage im Internet zu installieren. Wir beraten bei der Auswahl des Sitzstaates und der erforderlichen Lizenz.

Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion und Rechtsprechung in Deutschland, bieten wir Lösungsmodelle, u.a. über die EU-Niederlassungsfreiheit an. Mithin verlagern immer mehr Anbieter Ihre Online-Angebote nach Malta oder England, um ihre Dienstleistungen legal in der gesamten EU, also auch in Deutschland, anbieten zu können. Unter bestimmten Umständen ist es auch möglich, dass der Deutsche im Sinne ein Ladenlokal in Deutschland unterhält und an eine EU-Gesellschaft "vermittelt", die dann z.B. die Wetten ausführt.

Lesen Sie hier typische Gründungskonstellationen Sportwetten/Glücksspielangebote

Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise

1. Beratung und Gesellschaftsgründung

Zunächst wird mit dem Mandanten beraten, welches Land als Sitz der Betriebsstätte geeignet und welche Lizenz erforderlich ist. Im zweiten Schritt wird die Gesellschaftsgründung im jeweiligen Land über unsere Kooperationskanzlei vor Ort durchgeführt. Dabei muss man zwischen "realer Betriebsstättenverlagerung ins Ausland" und Konstellation mit Treuhand-Diensten unterscheiden. Mithin, ob im Sitzstaat ein "Ladengeschäft" oder eine Internetplattform (Online Spielcasino/ Glückspiel- oder Wettportal) installiert werden soll.

Dienstleistungen:

  • Gründung der Gesellschaft (z.B. Malta, Isle of Man, England, Gibraltar oder Offshore), Eintrag ins örtliche Handelsregister
  • Erfüllung der Betriebsstättenmerkmale analog der Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen:

-GGF. Stellung eines Treuhand-Direktor und Treuhand-Shareholder: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft steuerrechtlich Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte), eine im Sitzstaat ansässige juristische Person tritt- zumindest nach außen- als Gesellschafter/Shareholder der Gesellschaft auf, sofern z.B. aus steuerrechtlichen Erwägungen sinnvoll oder zwingend (vgl. z.B. Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG).

Alternativen: Sie- oder ein Beauftrager/Angestellter- verlagern Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Gesellschaft und treten als Direktor der Gesellschaft auf oder stellen einen Einheimischen als Direktor ein.

-Ordnungsgemäßer Geschäftssitz im Sitzstaat (keine Scheinfirma im Sinne): Kein "Briefkasten" oder eine C.O.-Adresse, postalische und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten. Bei manchen Konstellation ist u.U. ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).

-Bankkonto im Sitzstaat inkl. Onlinebanking und VisaCard

Ein Beispiel für die Installation einer realen Betriebsstätte im Gründungland finden Sie bei unserem Basispaket UK Limited

Die wasserdichte Gestaltung einer ausländischen Betriebsstätte ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz im jeweiligen Land nur erteilt, wenn eine Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin ist es für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das "anwendbares Recht" das Recht es Sitzstaates ist und nicht etwa deutsches Recht. Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte im Sitzstaat zentraler Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme von Gestaltungsmissbrauch zu verhindern. Wir haben dieser Thematik eine gesonderte Website gewidmet.

Natürlich gibt es auch Mandanten, die eine reale Betriebsstättenverlagerung vornehmen, also im Sitzstaat ein für die Öffentlichkeit zugängiges Spielcasino mit eigenen Räumlichkeiten installieren. Hierbei werden keine Treuhand-Dienste installiert, vielmehr wird im Sitzstaat ein Einheimischer als Geschäftsführer angestellt und der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb ist vorhanden. Wir helfen hier- neben der Gründung der Gesellschaft und Lizenzbeantragung- bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie und Mitarbeiter. 

2. Beantragung der Lizenz bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat

Unsere Partner im Gründungsland beantragen nun die jeweilige Lizenz bei der zuständigen Behörde. I.d.R. sind hierfür bestimmte Unterlagen erforderlich, z.B. Business-Plan und  Ertragsvorschau. Das Genehmigungsverfahren dauert unterschiedlich lange, zwischen 2- 6 Monaten. Nach Erteilung der Lizenz kann Ihre Gesellschaft die entsprechenden Dienstleistungen anbieten. Die Lizenzen beziehen sich rechtlich auf den Sitzstaat der Gesellschaft. Wenn Sie also z.B. ein Online-Spielcasino oder Sportwetten im Internet anbieten, muss die Dienstleistung auf einem heimischen Server im Sitzstaat gehostet werden, mithin erfolgt die Vertragsanbindung der -auch weltweiten Kunden- an die Gesellschaft im Sitzstaat und der Geldfluss auf das Konto der Gesellschaft im Sitzstaat.

Unterschied zwischen EU-Gesellschaft und Nicht-EU-Gesellschaft

Im Rahmen einer EU-Gesellschaft (z.B. England, Malta) ist die EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar. Mithin kann die Gesellschaft z.B. in Deutschland als Repräsentanz (keine Betriebsstätte im Sinne) auftreten, sofern nur Hilfstätigkeiten, Beratung oder Werbung. Allerdings gibt es deutsche Gerichtsurteile, die eine "Vermittlung" ausländischer Spielangebote nach Ihrer Rechtsauffassung untersagen. Es muss also bei Installation einer Repräsentanz genau geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen dieses zulässig ist.

Mehr zu diesem Thema:

Mithin ergeben sich interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie oder dem Organschaftsmodell.

Bei Nicht-EU-Gesellschaften und Kein-DBA-Sachverhalt, z.B. Isle of Man, muss die Konstruktion so ausgeführt werden, dass die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs und/oder Steuerhintergehungstatbestände nicht formuliert werden kann.

 

 

 

 

 

 

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