Glücksspiel Lizenz - Gambling License Jurisdictions
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Die Zeitschrift für Wett- und Glücksspiel, kurz ZfWG, ist eine Zusammenarbeit des DSV - Deutscher Sportverlag GmbH und den Herausgebern Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Dr. Manfred Hecker sowie Prof. Dr. Wolfgang Schild. Ein unverzichtbares Nach- schlagewerk für alle, die sich im Bereich des Wett- und Glücksspielrechts stets auf dem aktuellen Stand halten wollen. Die "Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht" ist insbesondere für Juristen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ein Kompendium, in dem neueste Entscheidungen und deren Auswirkungen von kompetenten Autoren kommentiert und erläutert werden.

www.zfwg.de


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Glücksspiel-Lizenz: Antigua, Costa Rica, Panama, Isle of Man und andere 

Nachfolgend erhalten unsere Mandanten/Interessenten eine Übersicht über Glücksspiel-Lizenzen in Offshore-Staaten wie Antigua, Costa Rica und andere Jur.. Allgemeine Informationen entnehmen Sie bitte unserer Index-Seite zum Thema Glücksspiel-Lizenz und/oder unserem Exposee.

Antigua and Barbuda

Antigua and Barbuda is a twin-island nation located in the Eastern Caribbean. Antigua and Barbuda was one of the first jurisdictions to license interactive gaming and wagering companies in 1994. The internet gaming companies are classified as “Financial Institutions” and are subject to all the Anti-Money Laundering (AML) and Caribbean Financial Action Task Force (CFATF) requirements of the jurisdiction.

The licensing and regulation of online gambling services on the islands of Antigua and Barbuda is handled by the Financial Services Regulatory Commission's Division of Gaming. The FRSC Gaming Division awards two types of licensees: interactive gaming and interactive wagering.

The gaming license is for casino and poker sites and the wagering license is for sports betting sites. It's one of the offshore jurisdictions which contain the biggest number of registered online casinos.

For more information on Antigua's interactive gaming and wagering laws and regulations see the following:

Interactive Gaming and Interactive Wagering Regulations, as Amended 2007
Control Systems Guidelines
Social Responsibility Commitment

The Antiguan gaming regulations are enforced by the Antiguan Directorate of Offshore Gaming (the “Directorate”). For more information on obtaining a gambling license in Antigua and Barbuda please visit www.antiguagaming.gov.ag


Costa-Rica

Costa Rica is the Mecca of online casinos and poker rooms because it has the best infrastructure available in the Caribbean basin - its reliable telecommunication system, its multilingual workers, and its lack of online gaming and Internet regulations. A lot of online casinos have chosen Costa Rica as registration country because of the fact that there are no direct prohibition on gambling business and no necessity to receive a special license.

There is no online gambling license in Costa Rica. A company incorporated under the laws of Costa Rica can operate an online gaming business. Companies operate under a "data processing" license.

Costa Rica is home to 200+ online gambling companies, without a legislation specifically dealing with gambling over the Internet. Legislation does exist to restrict land-based gambling, but these laws are not interpreted as extending to Internet gambling.

The requirements to obtain a license are:

  • Office Lease Contract

  • Health permit

  • Workers insurance policy

For more information please visit http://www.meic.go.cr

Kahnawake

Kahnawake is an Indian (native American) territory in Quebec, Canada. 

The Kahnawake Gaming Commission is an organization that licenses a large number of online casinos and online poker rooms. The Kahnawáke Gaming Commission was established in June 1996. The Commission is empowered to regulate and control gaming and related activities within and from the Mohawk Territory of Kahnawáke. These gaming activities are regulated in accordance with the highest principles of honesty and integrity. 

The fee for the initial application is C$15,000 plus an annual license fee of C$10,000

Visit http://www.kahnawake.com/gamingcommission for more information.


Panama

Panama adopted regulations governing the licensing of electronic games of chance and wagering activities in late 2002. Internet gaming companies domiciled in Panama enjoy complete tax exemptions. Customs duty concessions are given for imports needed to carry on Internet gaming. As long as the income made from Internet operations are to jurisdictions outside of Panama, there is no income tax, withholding tax, sales tax or VAT taxes. Offshore companies, such as online gaming companies are not subject to foreign exchange control. There is also a new call center incentive and training program that boast numerous qualified bilingual workers.

The regulations allow master licenses to be granted that are valid for up to seven years upon payment of a license fee of US$40,000. There is also an annual license fee of US$20,000. Master license holders may grant sub-licenses, which are subject to the annual fee. Applicants must pay all investigation costs incurred in the processing of the application. Operators must comply with money-laundering regulations and notify the Financial Analysis Unit of any suspicious transactions above US$10,000. An account must be maintained to guarantee payment to winners. Until now a very few companies have applied for the license, mainly due to the huge paper work and the cost of the gambling license.


Antilles Netherlands and Curacao

Within the Netherlands Antilles, Curacao offers gambling licenses for online casinos, poker rooms and sportsbooks. Gambling licenses are available through the Department of Justice or through sub-licensing from an existing gambling license holders. Licenses from the Department of Justice last for two years.


Gibraltar

All gaming operations in Gibraltar require licensing under the Gambling Ordinance 2005. Remote Gambling licenses, including for telephone and internet betting, are issued by the Government of Gibraltar.

Only companies with a proven track record in gaming, of reputable standing and with a realistic business plan can be granted gambling licenses. Gibraltar gaming licenses are generally difficult to obtain.

For more information on obtaining a gambling license in Gibraltar visit http://www.gibraltar.gov.gi/gov_depts/internet_gaming/internet_gaming.htm


Isle of Man

The Isle of Man specifically encourages the location of online gambling businesses: "The Isle of Man Government actively encourages the development of gambling and e-gaming business on the Isle of Man. It remains committed to delivering a stable government and strong regulatory environment, supported by a wide range of attractive Business Benefits."

The Commission requires independent testing of software to ensure games offered are not rigged and will make accurate payment of player winnings. Games may only be offered by licensed, corporate operators. All operators must also establish bond arrangements to guarantee players will be paid in the event the licensee ceased operations for any reason.

Fees

  • GBP35,000 per annum
  • GBP1000 one off administration fee which is non-refundable

Duty

  • for gross gaming yield not exceeding £20 million per annum 1.5%
  • for gross gaming yield of more than £20 million per annum, but not exceeding £40 million per annum 0.5%
  • for gross gaming yield exceeding £40 million per annum 0.1%

For more information on how to obtain a gambling license in the Isle of Man please visit
http://www.gov.im/gambling/licensing/

 

Allgemein

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten (insbesondere für Mandanten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz) Gesellschaften auf Isle of Man, Malta, Gibraltar, England und Offshore (Belize), mit Glücksspiel- und/oder Wettlizenz, ergänzend Lizenzen für ein Online-Spielcasino. Gern vermitteln wir an Unternehmen, die Glückspielsoftware bereitstellen. Wir beraten bei der Auswahl des Sitzstaates und der erforderlichen Lizenz, ergänzend im Rahmen der "steuerlichen Gestaltung" (Sitzstaat und/oder "verbundene Unternehmen").

Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion und Rechtsprechung in Deutschland (Staatsvertrag zum Glücksspielwesen BRD, mit Wirkung 01.01.08) oder Österreich, bieten wir Lösungsmodelle, u.a. über die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Rechtsprechung des EuGHs an. Mithin verlagern immer mehr Anbieter Ihre (Online-) Angebote nach Malta oder England um ihre Dienstleistungen -unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen- legal in der gesamten EU, also auch in Deutschland, anbieten zu können. Ergänzend können auch Standorte wie Gibraltar, Isle of Man oder z.B. Belize in Frage kommen.

Grundlegende Unterscheidungen und Problemstellungen

Im Rahmen eines Glückspiel-oder Wettangebotes im Internet ist zunächst zu unterscheiden, ob der Mandant nur "vermittelt", also als Reseller bestehender Angebote auftritt oder eine eigene Plattform/Dienstleistung realisiert werden soll. Handelt es sich nur um eine "Resellertätigkeit", so könnte der Mandant z.B. eine zyprische Limited gründen, die entsprechend anbietet. Zwar ist Glückspiel auf Zypern untersagt, jedoch werden Resellerangebote zugelassen. Handelt es sich um ein "eigenes Angebot", so sind die Gesetze der Länder zu beachten, an die sich das Angebot richtet. Im Rahmen der EU besteht über die Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und der Rechtsprechung des EuGHs die Möglichkeit, eine Lizenz in einem EU Staat zu erwirken (Malta), die von den anderen EU -Staaten,unter bestimmten Voraussetzungen, entsprechend anerkannt werden muss. Rechtlich problematisch kann die Angelegenheit werden, wenn sich das Angebot an Kunden in unterschiedlichen Ländern, auch außerhalb der EU, richten soll. Wird eine Lizenz in einem EU-Staat realisiert (also z.B. auf Malta), so ist darauf zu achten, das einzig anwendbares Recht das Recht des Sitzstaates ist und in anderen Ländern keine Betriebsstätte im Sinne ausgelöst wird. Dieses könnte dazu führen, dass innerstaatliches Recht Anwendung findet, was i.d.R. ja vermieden werden soll. Mithin darf in "anderen Ländern außerhalb des Sitzstaates" allenfalls nur eine Repräsentanz (keine Betriebsstätte im Sinne, nur beratende Tätigkeiten) installiert werden. Aufgrund verschiedener rechtlicher Erwägungen neigen wir jedoch zu der Empfehlung, jegliche Anbindung z.B. zu Deutschland oder Österreich (i.d. R. Sitzstaat der Nutznießer) zu vermeiden.

Modellbeispiel:

Gründung einer ausländischen Betriebsstätte, z.B. englische Limited. Gemäss 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) orientiert sich der Betriebsstättenbegriff im Kontext eines Glücksspiel-oder Wettangebotes i.d.R. an dem "Ort der geschäftlichen Oberleitung": Entweder der Mandant oder ein Beauftragter (Angestellter) verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Betriebsstättenland, in diesem Beispiel also nach England, und tritt selbst als Direktor der Limited auf ODER unsere Kanzlei im Betriebsstättenland stellt einen treuhänderischen Direktor ODER der z.B. Deutsche Direktor" weisst nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig und gewöhnlich im Betriebsstättenland aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen.

Alle weiteren Merkmale der Betriebsstätte müssen mithin zusätzlich erfüllt sein: Kein "Briefkasten", sondern ein ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat (i.d.R. reicht in diesem Kontext ein Business Center aus, braucht kein Büro sein), Geschäftskonto und USt-ID/Steuernummer.

Das Angebot wird auf einem Server im Sitzstaat gehostet.

Bei der Frage der Eignerverhältnisse (Shareholder der Gesellschaft) muss geprüft werden, ob ggf. eine Offshore-Gesellschaft zwischengeschaltet wird oder ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wird. Dieses unter Berücksichtigung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG (bei Deutschen Mandanten und sofern anwendbar) und unter dem Aspekt das ein beherrschender Einfluss im Sinne, maßgeblichen geschäftlichen Einfluss dokumentieren kann.

Offshore-Staat

Natürlich besteht auch die Möglichkeit, eine Lizenz in einem "Offshore-Staat" (z.B. Belize ) zu realisieren. Da diese Länder i.d.R. kein Rechtshilfeabkommen, kein fiskalisches Auslieferungsabkommen usw.. mit anderen Ländern unterhalten, kann man auf dem Standpunkt stehen das Rechtshilfeersuchen/Klagen auf Unterlassung nicht "durchgreifen".

Problemfelder

Bei der Installation eines "Glückspiel-Wettangebotes" bestehen immer mehrere "Problemfelder", die zu lösen sind,u.a.:

Anwendbares Glückspielrecht in den "Anbieterländern"- und im "Betriebsstättenland" und die "steuerliche Ausgestaltung", mithin Verhinderung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs und/oder/mithin die Wirkung §§12/13 Deutsche AO bzw. die Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen im Sinne. Mandanten aus anderen Ländern (Österreich,Schweiz) haben ähnliche gesetzliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, allerdings kennen Österreich und Schweiz keine Hinzurechnungsbesteuerung.

Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise

1. Beratung und Gesellschaftsgründung

Zunächst wird mit dem Mandanten diskutiert, welches Land als Sitz der Betriebsstätte geeignet und welche Lizenz erforderlich ist. Im zweiten Schritt wird die Gesellschaftsgründung im jeweiligen Land über unsere Kooperationskanzlei vor Ort durchgeführt. Dabei muss man zwischen "realer Betriebsstättenverlagerung ins Ausland" und Konstellation mit Treuhand-Diensten unterscheiden. Mithin, ob im Sitzstaat ein "Ladengeschäft" oder eine Internetplattform (Online Spielcasino/ Glückspiel- oder Wettportal) installiert werden soll.

Dienstleistungen:

  • Gründung der Gesellschaft (z.B. Malta, Isle of Man, England, Gibraltar oder Offshore), Eintrag ins örtliche Handelsregister
  • Erfüllung der Betriebsstättenmerkmale analog der Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen:

-GGF. Stellung eines Treuhand-Direktor und Treuhand-Shareholder: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: 5 DBA, Ort der geschäftlichen Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte), eine im Sitzstaat ansässige juristische Person tritt- zumindest nach außen- als Gesellschafter/Shareholder der Gesellschaft auf, sofern z.B. aus steuerrechtlichen Erwägungen sinnvoll oder zwingend (vgl. z.B. Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG). Im Rahmen der Gesellschafterstruktur kann auch eine Offshore-Gesellschaft, Liechtensteiner Anstalt oder -Stiftung oder eine Schweizer AG mit Inhaberaktien "zwischengeschaltet" werden.

Alternativen im Rahmen der "geschäftlichen Oberleitung": Sie- oder ein Beauftrager/Angestellter- verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und treten als Direktor der Gesellschaft auf oder stellen einen Einheimischen als Direktor ein.

-Ordnungsgemäßer Geschäftssitz im Sitzstaat (keine Scheinfirma im Sinne): Kein "Briefkasten" oder eine C.O.-Adresse, postalische und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten. Bei manchen Konstellation ist u.U. ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).

-Bankkonto im Sitzstaat inkl. Onlinebanking und VisaCard

Die wasserdichte Gestaltung einer ausländischen Betriebsstätte ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz im jeweiligen Land nur erteilt, wenn eine Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin ist es für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das "anwendbares Recht" das Recht es Sitzstaates ist und nicht etwa deutsches Recht. Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte im Sitzstaat zentraler Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme von Gestaltungsmissbrauch zu verhindern.

Natürlich gibt es auch Mandanten, die eine reale Betriebsstättenverlagerung vornehmen, also im Sitzstaat ein für die Öffentlichkeit zugängiges Spielcasino mit eigenen Räumlichkeiten installieren. Hierbei werden keine Treuhand-Dienste installiert, vielmehr wird im Sitzstaat ein Einheimischer als Geschäftsführer angestellt und der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb ist vorhanden. Wir helfen hier- neben der Gründung der Gesellschaft und Lizenzbeantragung- bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie und Mitarbeiter. 

2. Beantragung der Lizenz bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat

Unsere Partner im Gründungsland beantragen nun die jeweilige Lizenz bei der zuständigen Behörde. I.d.R. sind hierfür bestimmte Unterlagen erforderlich, z.B. Business-Plan und  Ertragsvorschau. Das Genehmigungsverfahren dauert unterschiedlich lange, zwischen 1- 6 Monaten. Nach Erteilung der Lizenz kann Ihre Gesellschaft die entsprechenden Dienstleistungen anbieten. Die Lizenzen beziehen sich rechtlich auf den Sitzstaat der Gesellschaft. Wenn Sie also z.B. ein Online-Spielcasino oder Sportwetten im Internet anbieten, muss die Dienstleistung auf einem heimischen Server im Sitzstaat gehostet werden, mithin erfolgt die Vertragsanbindung der -auch weltweiten Kunden- an die Gesellschaft im Sitzstaat und der Geldfluss auf das Konto der Gesellschaft im Sitzstaat.

Unterschied zwischen EU-Gesellschaft und Nicht-EU-Gesellschaft

Im Rahmen einer EU-Gesellschaft (z.B. England, Malta) ist die EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar. Mithin kann die Gesellschaft z.B. in Deutschland als Repräsentanz (keine Betriebsstätte im Sinne) auftreten, sofern nur Hilfstätigkeiten, Beratung oder Werbung. Allerdings gibt es deutsche Gerichtsurteile, die eine "Vermittlung" ausländischer Spielangebote nach Ihrer Rechtsauffassung untersagen. Es muss also bei Installation einer Repräsentanz genau geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen dieses zulässig ist.

Mehr zu diesem Thema:

Mithin ergeben sich interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie oder dem Organschaftsmodell.

Bei Nicht-EU-Gesellschaften und Kein-DBA-Sachverhalt, z.B. Isle of Man, muss die Konstruktion so ausgeführt werden, dass die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs und/oder Steuerhintergehungstatbestände nicht formuliert werden kann.

 

 

 

 

 

 

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