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Glücksspiel Lizenz
Malta,Gibraltar,Isle of Man,Offshore,Wettlizenz,Sportwetten
Lizenz,Online gambling license, Wett- und Glücksspiel Lizenz
Glücksspiel-Lizenz: Antigua, Costa Rica, Panama,
Isle of Man und andere

Nachfolgend erhalten unsere Mandanten/Interessenten
eine Übersicht über Glücksspiel-Lizenzen in Offshore-Staaten wie
Antigua, Costa Rica und andere Jur.. Allgemeine Informationen
entnehmen Sie bitte unserer Index-Seite zum Thema Glücksspiel-Lizenz
und/oder unserem Exposee.
Antigua and Barbuda
is a twin-island nation located in the Eastern Caribbean. Antigua
and Barbuda was one of the first jurisdictions to license
interactive gaming and wagering companies in 1994. The internet
gaming companies are classified as “Financial Institutions” and are
subject to all the Anti-Money Laundering (AML) and Caribbean
Financial Action Task Force (CFATF) requirements of the jurisdiction.
The licensing and
regulation of online gambling services on the islands of Antigua and
Barbuda is handled by the Financial Services Regulatory Commission's
Division of Gaming. The FRSC Gaming Division awards two types of
licensees: interactive gaming and interactive wagering.
The gaming license
is for casino and poker sites and the wagering license is for sports
betting sites. It's one of the offshore jurisdictions which contain
the biggest number of registered online casinos.
For more
information on Antigua's interactive gaming and wagering laws and
regulations see the following:
Interactive Gaming and Interactive Wagering
Regulations, as Amended 2007
Control Systems Guidelines
Social Responsibility Commitment
The Antiguan gaming
regulations are enforced by the Antiguan Directorate of Offshore
Gaming (the “Directorate”). For more information on obtaining a
gambling license in Antigua and Barbuda please visit
www.antiguagaming.gov.ag
Costa Rica is the
Mecca of online casinos and poker rooms because it has the best
infrastructure available in the Caribbean basin - its reliable
telecommunication system, its multilingual workers, and its lack of
online gaming and Internet regulations. A lot of online casinos have
chosen Costa Rica as registration country because of the fact that
there are no direct prohibition on gambling business and no
necessity to receive a special license.
There is no online
gambling license in Costa Rica.
A company incorporated under the laws of Costa Rica can operate an
online gaming business. Companies operate under a "data processing"
license.
Costa Rica is home
to 200+ online gambling companies, without a legislation
specifically dealing with gambling over the Internet.
Legislation does exist to restrict
land-based gambling, but these laws are not interpreted as extending
to Internet gambling.
The requirements to obtain a license
are:
-
Office Lease
Contract
-
Health permit
-
Workers
insurance policy
Kahnawake is an
Indian (native American) territory in Quebec, Canada.
The Kahnawake
Gaming Commission is an organization that licenses a large number of
online casinos and online poker rooms. The Kahnawáke Gaming
Commission was established in June 1996. The Commission is empowered
to regulate and control gaming and related activities within and
from the Mohawk Territory of Kahnawáke. These gaming activities are
regulated in accordance with the highest principles of honesty and
integrity.
The fee for the
initial application is C$15,000 plus an annual license fee of
C$10,000
Visit
http://www.kahnawake.com/gamingcommission
for more information.
Panama
Panama adopted regulations governing the licensing of electronic
games of chance and wagering activities in late 2002. Internet
gaming companies domiciled in Panama enjoy complete tax exemptions.
Customs duty concessions are given for imports needed to carry on
Internet gaming. As long as the income made from Internet operations
are to jurisdictions outside of Panama, there is no income tax,
withholding tax, sales tax or VAT taxes. Offshore companies, such as
online gaming companies are not subject to foreign exchange control.
There is also a new call center incentive and training program that
boast numerous qualified bilingual workers.
The
regulations allow master licenses to be granted that are valid for
up to seven years upon payment of a license fee of US$40,000. There
is also an annual license fee of US$20,000. Master license holders
may grant sub-licenses, which are subject to the annual fee.
Applicants must pay all investigation costs incurred in the
processing of the application. Operators must comply with
money-laundering regulations and notify the Financial Analysis Unit
of any suspicious transactions above US$10,000. An account must be
maintained to guarantee payment to winners. Until now a very few
companies have applied for the license, mainly due to the huge paper
work and the cost of the gambling license.
Antilles
Netherlands and Curacao
Within the
Netherlands Antilles, Curacao offers gambling licenses for online
casinos, poker rooms and sportsbooks. Gambling licenses are
available through the Department of Justice or through sub-licensing
from an existing gambling license holders. Licenses from the
Department of Justice last for two years.
Gibraltar
All gaming
operations in Gibraltar require licensing under the Gambling
Ordinance 2005. Remote Gambling licenses, including for telephone
and internet betting, are issued by the Government of Gibraltar.
Only companies with
a proven track record in gaming, of reputable standing and with a
realistic business plan can be granted gambling licenses. Gibraltar
gaming licenses are generally difficult to obtain.
For more
information on obtaining a gambling license in Gibraltar visit
http://www.gibraltar.gov.gi/gov_depts/internet_gaming/internet_gaming.htm
Isle of Man
The Isle of Man
specifically encourages the location of online gambling businesses:
"The Isle of Man Government actively encourages the development of
gambling and e-gaming business on the Isle of Man. It remains
committed to delivering a stable government and strong regulatory
environment, supported by a wide range of attractive Business
Benefits."
The Commission
requires independent testing of software to ensure games offered are
not rigged and will make accurate payment of player winnings. Games
may only be offered by licensed, corporate operators. All operators
must also establish bond arrangements to guarantee players will be
paid in the event the licensee ceased operations for any reason.
Fees
- GBP35,000 per
annum
- GBP1000 one
off administration fee which is non-refundable
Duty
- for gross
gaming yield not exceeding £20 million per annum 1.5%
- for gross
gaming yield of more than £20 million per annum, but not
exceeding £40 million per annum 0.5%
- for gross
gaming yield exceeding £40 million per annum 0.1%
For more
information on how to obtain a gambling license in the Isle of Man
please visit
http://www.gov.im/gambling/licensing/
Allgemein
Unsere Kanzlei gründet für
Mandanten (insbesondere für Mandanten aus Deutschland, Österreich und
der Schweiz) Gesellschaften auf Isle of Man, Malta, Gibraltar,
England und Offshore (Belize), mit Glücksspiel-
und/oder Wettlizenz, ergänzend Lizenzen für ein Online-Spielcasino.
Gern vermitteln wir an Unternehmen, die Glückspielsoftware
bereitstellen. Wir beraten bei der Auswahl des Sitzstaates und der
erforderlichen Lizenz, ergänzend im Rahmen der "steuerlichen
Gestaltung" (Sitzstaat und/oder "verbundene Unternehmen").
Gerade vor dem Hintergrund der
aktuellen Diskussion und Rechtsprechung in Deutschland (Staatsvertrag
zum Glücksspielwesen BRD, mit Wirkung 01.01.08)
oder Österreich, bieten wir
Lösungsmodelle, u.a. über die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder
Rechtsprechung des EuGHs an. Mithin
verlagern immer mehr Anbieter Ihre (Online-) Angebote nach Malta oder
England um ihre Dienstleistungen -unter bestimmten gesetzlichen
Voraussetzungen- legal in der gesamten EU, also auch
in Deutschland, anbieten zu können. Ergänzend können auch Standorte
wie Gibraltar, Isle of Man oder z.B. Belize in Frage kommen.
Grundlegende Unterscheidungen und Problemstellungen
Im Rahmen eines Glückspiel-oder
Wettangebotes im Internet ist zunächst zu unterscheiden, ob der
Mandant nur "vermittelt", also als Reseller bestehender
Angebote auftritt oder eine eigene Plattform/Dienstleistung realisiert werden soll. Handelt es
sich nur um eine "Resellertätigkeit", so könnte der Mandant z.B.
eine zyprische
Limited gründen, die entsprechend anbietet. Zwar ist Glückspiel
auf Zypern untersagt, jedoch werden Resellerangebote zugelassen.
Handelt es sich um ein "eigenes Angebot", so sind die Gesetze der
Länder zu beachten, an die sich das Angebot richtet. Im Rahmen der
EU besteht über die Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und der
Rechtsprechung des EuGHs die Möglichkeit, eine Lizenz in einem EU
Staat zu erwirken (Malta),
die von den anderen EU -Staaten,unter bestimmten Voraussetzungen, entsprechend anerkannt werden muss.
Rechtlich problematisch kann die Angelegenheit werden, wenn sich das
Angebot an Kunden in unterschiedlichen Ländern, auch außerhalb der
EU, richten soll. Wird eine Lizenz in einem EU-Staat realisiert
(also z.B. auf Malta), so ist darauf zu achten, das einzig
anwendbares Recht das Recht des Sitzstaates ist und in anderen
Ländern keine Betriebsstätte im Sinne ausgelöst wird. Dieses könnte
dazu führen, dass innerstaatliches Recht Anwendung findet, was
i.d.R. ja vermieden werden soll. Mithin darf in "anderen Ländern
außerhalb des Sitzstaates" allenfalls nur eine Repräsentanz (keine
Betriebsstätte im Sinne, nur beratende Tätigkeiten) installiert
werden. Aufgrund verschiedener rechtlicher Erwägungen neigen wir
jedoch zu der Empfehlung, jegliche Anbindung z.B. zu Deutschland
oder Österreich (i.d. R. Sitzstaat der Nutznießer) zu vermeiden.
Modellbeispiel:
Gründung einer ausländischen
Betriebsstätte, z.B.
englische
Limited. Gemäss 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) orientiert
sich der Betriebsstättenbegriff im Kontext eines Glücksspiel-oder
Wettangebotes i.d.R. an dem "Ort der geschäftlichen Oberleitung":
Entweder der Mandant oder ein Beauftragter (Angestellter) verlagert
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Betriebsstättenland, in diesem
Beispiel also nach England, und tritt selbst als Direktor der
Limited auf ODER unsere Kanzlei im Betriebsstättenland stellt einen
treuhänderischen Direktor ODER der z.B. Deutsche Direktor" weisst
nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben
regelmäßig und gewöhnlich im Betriebsstättenland aufhält, um diese
Aufgaben wahrzunehmen.
Alle weiteren Merkmale der
Betriebsstätte müssen mithin zusätzlich erfüllt sein: Kein
"Briefkasten", sondern ein ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat
(i.d.R. reicht in diesem Kontext ein Business Center aus, braucht
kein Büro sein), Geschäftskonto und USt-ID/Steuernummer.
Das Angebot wird auf einem Server
im Sitzstaat gehostet.
Bei der Frage der
Eignerverhältnisse (Shareholder der Gesellschaft) muss geprüft
werden, ob ggf. eine Offshore-Gesellschaft zwischengeschaltet wird
oder ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wird. Dieses unter
Berücksichtigung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG
(bei Deutschen Mandanten und sofern anwendbar) und unter dem Aspekt das ein beherrschender
Einfluss im Sinne, maßgeblichen geschäftlichen
Einfluss dokumentieren kann.
Offshore-Staat
Natürlich besteht auch die
Möglichkeit, eine Lizenz in einem
"Offshore-Staat" (z.B.
Belize ) zu realisieren. Da
diese Länder i.d.R. kein Rechtshilfeabkommen, kein fiskalisches
Auslieferungsabkommen usw.. mit anderen Ländern unterhalten, kann
man auf dem Standpunkt stehen das Rechtshilfeersuchen/Klagen auf
Unterlassung nicht "durchgreifen".
Problemfelder
Bei der Installation eines
"Glückspiel-Wettangebotes" bestehen immer mehrere "Problemfelder",
die zu lösen sind,u.a.:
Anwendbares Glückspielrecht in den
"Anbieterländern"- und im "Betriebsstättenland" und die "steuerliche
Ausgestaltung", mithin Verhinderung des mutmaßlichen
Gestaltungsmissbrauchs und/oder/mithin die Wirkung §§12/13 Deutsche
AO bzw. die Wirkung
der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach
§8
AStG, bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen im Sinne.
Mandanten aus anderen Ländern (Österreich,Schweiz) haben ähnliche
gesetzliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,
allerdings kennen Österreich und Schweiz keine
Hinzurechnungsbesteuerung.
Allgemeine Hinweise zur
Vorgehensweise
1. Beratung und
Gesellschaftsgründung
Zunächst wird mit dem Mandanten
diskutiert, welches Land als Sitz der Betriebsstätte geeignet und welche
Lizenz erforderlich ist. Im zweiten Schritt wird die
Gesellschaftsgründung im jeweiligen Land über unsere
Kooperationskanzlei vor Ort durchgeführt. Dabei muss man zwischen
"realer Betriebsstättenverlagerung ins Ausland" und Konstellation mit
Treuhand-Diensten unterscheiden. Mithin, ob im Sitzstaat ein
"Ladengeschäft" oder eine Internetplattform (Online Spielcasino/
Glückspiel- oder Wettportal) installiert werden soll.
Dienstleistungen:
- Gründung der Gesellschaft (z.B.
Malta,
Isle of Man,
England,
Gibraltar
oder Offshore),
Eintrag ins örtliche Handelsregister
- Erfüllung der
Betriebsstättenmerkmale analog der Legaldefinition der steuerlichen
Betriebsstätte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen:
-GGF. Stellung eines Treuhand-Direktor und Treuhand-Shareholder: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft
Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als
Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: 5 DBA, Ort der geschäftlichen
Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte), eine im
Sitzstaat ansässige juristische Person tritt- zumindest nach außen-
als Gesellschafter/Shareholder der Gesellschaft auf, sofern z.B. aus
steuerrechtlichen Erwägungen sinnvoll oder zwingend (vgl. z.B.
Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG). Im Rahmen der
Gesellschafterstruktur kann auch eine Offshore-Gesellschaft,
Liechtensteiner Anstalt oder -Stiftung oder eine Schweizer AG mit
Inhaberaktien "zwischengeschaltet" werden.
Alternativen im Rahmen der
"geschäftlichen Oberleitung": Sie- oder ein Beauftrager/Angestellter- verlagern Ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der
Gesellschaft und treten als Direktor der Gesellschaft auf oder stellen
einen Einheimischen als Direktor ein.
-Ordnungsgemäßer Geschäftssitz im
Sitzstaat (keine Scheinfirma im Sinne): Kein "Briefkasten" oder eine
C.O.-Adresse, postalische und telefonische Erreichbarkeit in den
normalen Geschäftszeiten. Bei manchen Konstellation ist u.U. ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich
(voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).
-Bankkonto im Sitzstaat inkl.
Onlinebanking und VisaCard
Die wasserdichte Gestaltung einer
ausländischen Betriebsstätte ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht
von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz im jeweiligen
Land nur erteilt, wenn eine Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin
ist es für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das
"anwendbares Recht" das Recht es Sitzstaates ist und nicht etwa
deutsches Recht. Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte im
Sitzstaat zentraler Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme
von Gestaltungsmissbrauch zu verhindern.
Natürlich gibt es auch Mandanten, die
eine reale Betriebsstättenverlagerung vornehmen, also im Sitzstaat ein
für die Öffentlichkeit zugängiges Spielcasino mit eigenen
Räumlichkeiten installieren. Hierbei werden keine Treuhand-Dienste
installiert, vielmehr wird im Sitzstaat ein Einheimischer als
Geschäftsführer angestellt und der in kaufmännischer Weise
eingerichtete Geschäftsbetrieb ist vorhanden. Wir helfen hier- neben
der Gründung der Gesellschaft und Lizenzbeantragung- bei der Suche
nach einer geeigneten Immobilie und Mitarbeiter.
2. Beantragung der Lizenz bei der
zuständigen Behörde im Sitzstaat
Unsere Partner im Gründungsland
beantragen nun die jeweilige Lizenz bei der zuständigen Behörde. I.d.R.
sind hierfür bestimmte Unterlagen erforderlich, z.B. Business-Plan
und Ertragsvorschau. Das Genehmigungsverfahren dauert unterschiedlich
lange, zwischen 1- 6 Monaten. Nach Erteilung der Lizenz kann Ihre
Gesellschaft die entsprechenden Dienstleistungen anbieten. Die
Lizenzen beziehen sich rechtlich auf den Sitzstaat der Gesellschaft.
Wenn Sie also z.B. ein Online-Spielcasino oder Sportwetten im Internet
anbieten, muss die Dienstleistung auf einem heimischen Server im
Sitzstaat gehostet werden, mithin erfolgt die Vertragsanbindung der
-auch weltweiten Kunden- an die Gesellschaft im Sitzstaat und der
Geldfluss auf das Konto der Gesellschaft im Sitzstaat.
Unterschied zwischen EU-Gesellschaft
und Nicht-EU-Gesellschaft
Im Rahmen einer EU-Gesellschaft (z.B.
England, Malta) ist die EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar. Mithin
kann die Gesellschaft z.B. in Deutschland als Repräsentanz (keine
Betriebsstätte im Sinne) auftreten, sofern nur Hilfstätigkeiten,
Beratung oder Werbung. Allerdings gibt es deutsche Gerichtsurteile,
die eine "Vermittlung" ausländischer Spielangebote nach Ihrer
Rechtsauffassung untersagen. Es muss also bei Installation einer
Repräsentanz genau geprüft werden, ob und unter welchen
Voraussetzungen dieses zulässig ist.
Mehr zu diesem Thema:
Mithin ergeben sich interessante
steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. im Rahmen der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie oder dem
Organschaftsmodell.
Bei Nicht-EU-Gesellschaften und
Kein-DBA-Sachverhalt, z.B. Isle of Man, muss die Konstruktion so
ausgeführt werden, dass die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs
und/oder Steuerhintergehungstatbestände nicht formuliert werden kann.
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