Firmengründung nach Gewerbeverbot
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Die Hinzurechnungsbesteuerung des deutschen Außensteuergesetzes

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser erkennbar beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer,ergänzend in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte unterhält. Im Rahmen der EU-Gesellschaften gibt es allerdings eine Kollision zwischen EU-Recht und Hinzurechnungsbesteuerung, mit der sich derzeit die EU-Gerichte beschäftigen. Im Rahmen unserer Komplettpakete können wir einen treuhänderischen Shareholder im Gründungsland (Steuergesellschaft im Sitzstaat) installieren, so das nach außen ein Steuerinländer im Gründungsland Shareholder/Gesellschafter ist. Somit kann über diesen Weg die Hinzurechnungsbesteuerung nicht greifen. Weitere Vermeidungsstrategien sind :

  • der deutsche Shareholder ist nach außen oder real Minderheits-Shareholder, also maximal 49%
  • die Gesellschaft führt im Sitzstaat Aktiveinkünfte nach AStG aus: Liste Aktiveinkünfte
  • der Shareholder ist nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (die Hinzurechnungsbesteuerung gibt es nur in Deutschland und USA)
  • die Gesellschaft wird als Niederlassung ins Deutsche Handelsregister eingetragen, also Betriebsstätte Deutschland
  • Der Mehrheitsshareholder ist z.B. eine Liechtensteiner Gesellschaft bzw. eine andere Auslandsgesellschaft (juristische Person)

Was heißt das für die überwiegende Anzahl unser deutschen Mandanten? Um die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AstG zu vermeiden, sollte eine Steuerkanzlei im Sitzstaat der Gesellschaft als Gesellschafter/Shareholder auftreten. Es sei denn: Die Gesellschaft erwirkt im Sitzstaat aktive Einkünfte oder die Gesellschaft unterhält in Deutschland eine steuerliche Betriebsstätte.  Alternativ kann man eine andere Auslandsgesellschaft vorschalten. Ist hingegen der deutsche Mandant erkennbar Mehrheitsgesellschafter, erfolgt eine fiktive Gewinnausschüttung (also auch dann, wenn real gar nicht ausgeschüttet wird!), mithin wird diese beim deutschen Anteilseigner voll besteuert, also kein Halbeinkünfteverfahren.

Ist der deutsche Anteilseigner Minderheitsgesellschafter, so wird die Gewinnausschüttung (nicht fiktiv) im Halbeinkünfteverfahren besteuert.