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Sie sind hier: Firma im
Ausland gründen, Firmengründung ausland, Gewerbeverbot und
Firmengründung, Selbständig trotz Gewerbeverbot
Die Hinzurechnungsbesteuerung des
deutschen Außensteuergesetzes
Im Kern regelt das
deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung
beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser erkennbar
beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt
(Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive
Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem
Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25%
Ertragssteuer,ergänzend in Deutschland keine steuerliche
Betriebsstätte unterhält. Im Rahmen der EU-Gesellschaften gibt es
allerdings eine Kollision zwischen EU-Recht und
Hinzurechnungsbesteuerung, mit der sich derzeit die EU-Gerichte
beschäftigen. Im Rahmen unserer Komplettpakete können wir einen
treuhänderischen Shareholder im Gründungsland (Steuergesellschaft im
Sitzstaat) installieren, so das nach außen ein Steuerinländer im
Gründungsland Shareholder/Gesellschafter ist. Somit kann über
diesen Weg die Hinzurechnungsbesteuerung nicht greifen. Weitere
Vermeidungsstrategien sind :
- der deutsche
Shareholder ist nach außen oder real Minderheits-Shareholder, also
maximal 49%
- die Gesellschaft
führt im Sitzstaat Aktiveinkünfte nach AStG aus:
Liste
Aktiveinkünfte
- der Shareholder ist
nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (die
Hinzurechnungsbesteuerung gibt es nur in Deutschland und USA)
- die Gesellschaft
wird als Niederlassung ins Deutsche Handelsregister eingetragen,
also Betriebsstätte Deutschland
- Der
Mehrheitsshareholder ist z.B. eine Liechtensteiner Gesellschaft bzw.
eine andere Auslandsgesellschaft (juristische Person)
Was heißt das für die überwiegende
Anzahl unser deutschen Mandanten? Um die Hinzurechnungsbesteuerung
nach dem AstG zu vermeiden, sollte eine Steuerkanzlei im Sitzstaat der
Gesellschaft als Gesellschafter/Shareholder auftreten. Es sei denn:
Die Gesellschaft erwirkt im Sitzstaat aktive Einkünfte oder die
Gesellschaft unterhält in Deutschland eine steuerliche
Betriebsstätte. Alternativ kann man eine andere Auslandsgesellschaft
vorschalten. Ist hingegen der deutsche Mandant erkennbar
Mehrheitsgesellschafter, erfolgt eine fiktive Gewinnausschüttung (also
auch dann, wenn real gar nicht ausgeschüttet wird!), mithin wird diese
beim deutschen Anteilseigner voll besteuert, also kein
Halbeinkünfteverfahren.
Ist der deutsche Anteilseigner
Minderheitsgesellschafter, so wird die Gewinnausschüttung (nicht
fiktiv) im Halbeinkünfteverfahren besteuert.
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