GmbH Insolvenz und Lösungen:
Urteile und Rechtsprechung zur GmbH Insolvenz |

Dienstleistungen unserer Kanzlei bei Insolvenz- Überschuldung der
Deutschen GmbH
-
-Feststellung,ob ggf. Insolvenzverschleppung vorliegt, Lösungen
zur Verhinderung der Annahme des Tatbestandes der
Insolvenzverschleppung, sofern darstellbar
-
-Insolvenzantrag, Begleitung im Insolvenzverfahren
-
-Neubeginn: Gründung einer Deutschen Kapitalgesellschaft mit
Treuhand-Diensten oder Gründung einer Auslandsgesellschaften mit
Treuhand-Diensten, kein Gläubigerzugriff auf die neue
Gesellschaft und /oder deren Dividenden
-
-Durchgriffshaftung auf die natürliche Person des
Geschäftsführers: Insolvenz der natürlichen Person des
Geschäftsführers, Insolvenzverfahren in England oder Frankreich
(nach 12-18 Monaten schuldenfrei)
Wann bei einer GmbH Insolvenz beantragt werden muss
Noch immer müssen jedes Jahr tausende Betriebe Insolvenz beantragen.
Für einen GmbH-Geschäftsführer ist es jedoch mitunter schwer,
einzuschätzen, wann er dazu verpflichtet ist, Insolvenz anzumelden.
Denn, wann ist ein Unternehmen wirklich zahlungsunfähig und wann
liegt nur eine Zahlungsstockung vor? Ein Urteil des
Bundesgerichtshofs stellt diesen Unterschied jetzt klar (BGH v.
24.05.2005, Az.: IX ZR 123/04).
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) ist ein Schuldner
zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen
Zahlungspflichten zu erfüllen. Der BGH stellte in seinem Urteil
jetzt den Unterschied zwischen einer Zahlungsstockung und einer
Zahlungsunfähigkeit mit der Verpflichtung zu einem Insolvenzantrag
klar:
-Eine Zahlungsstockung liege vor, wenn der Schuldner innerhalb von
drei Wochen die benötigten Mittel beschaffen und so die
Liquiditätslücke beseitigen könne.
-Kann er die Liquiditätslücke nicht innerhalb von drei Wochen
schließen, aber beträgt sie weniger als 10 Prozent der fälligen
Gesamtverbindlichkeiten, so könne regelmäßig von Zahlungsfähigkeit
ausgegangen werden. Vorausgesetzt, es sei nicht absehbar, dass die
Liquiditätslücke demnächst mehr als 10 Prozent betrage.
-Ab 10 Prozent sei regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen,
wenn nicht "ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit" davon ausgegangen werden könne, dass die
Liquiditätslücke in absehbarer Zeit geschlossen werden könne, so die
Richter.
Im Einzelfall müssten die entsprechenden Umstände betrachtet werden,
um festzustellen, ob eine vorübergehende Zahlungsstockung oder eine
endgültige Zahlungsunfähigkeit vorliege. Ein Schuldner sei aber
nicht generell zahlungsunfähig, wenn er nicht innerhalb von drei
Wochen alle fälligen Verbindlichkeiten erfüllen könne. Die Richter
gaben zu bedenken, dass insbesondere Handwerksbetriebe auf Grund
ihrer geringen Eigenkapitalausstattung oft darauf angewiesen seien,
dass Kunden vollständig und zeitnah zahlten. Werde ein größerer
Auftrag nicht bezahlt, könne dies eine Liquiditätskrise auslösen.
Das komplette Urteil können Sie unter
juris.bundesgerichtshof.de
nachlesen. Die Insolvenzordnung finden Sie unter
bundesrecht.juris.de.
§ 19
Überschuldung
Quelle:
http://dejure.org/gesetze/InsO/19.html
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung
Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die
bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die
Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend
wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von
Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen
Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß §
39
Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im
Insolvenzverfahren hinter den in §
39
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist,
sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft
gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine
natürliche Person ist.
Hinweis der Redaktion dejure.org:
Absatz 2 wurde durch das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets
zur Stabilisierung des Finanzmarktes
(Finanzmarktstabilisierungsgesetz) vom 17.10.2008 befristet
neugefaßt. Bisheriger und am 1.1.2011 wieder in Kraft tretender
Wortlaut von Absatz 2 Sätze 1 und 2 (Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7
Absatz 2 Finanzmarktstabilisierungsgesetz):
"Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die
bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung
des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des
Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen
überwiegend wahrscheinlich ist."
Jetziger Absatz 2 Satz 2 angefügt durch das Gesetz zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
vom 23.10.2000
Links:
|