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GmbH Insolvenz und Lösungen

Jeder Fall liegt anders und muss individuell behandelt werden. Bei der Überschuldung einer deutschen GmbH sind zunächst folgende Fragestellungen von Bedeutung:

  • Liegt eine Insolvenzverschleppung vor?
  • Werden Umsatzsteuer und/oder Sozialversicherungsbeiträge geschuldet ?
  • Wurde das Stammkapital ordnungsgemäß eingezahlt?

Bei Insolvenzverschleppung, Schuldung von Sozialversicherungsbeiträgen, kann schnell die Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer formuliert werden. Rechtsfolge: Der Geschäftsführer haftet als natürliche Person.

Ansonsten haftet die GmbH mit Stammkapital, Anlage- und Betriebsvermögen.

Soll ein geschäftlicher Neubeginn nach GmbH-Insolvenz, ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen bzw. den Gewinn der neuen Gesellschaft, realisiert werden, so eignet sich z.B. die Gründung einer englischen Limited mit Treuhand-Diensten.

Haftet der Geschäftsführer als natürliche Person, so kommt ggf. das Insolvenzverfahren in Frankreich oder England in Betracht.

Lösungsansätze "Die überschuldete deutsche GmbH"

1. Einsatz eines ausländischen Geschäftsführers

Ein im Ausland Ansässiger im Sinne wird als neuer Geschäftsführer der GmbH berufen. Im Vorfeld erfolgt eine Sitzverlegung der Deutschen GmbH, z.B. nach Berlin, wobei bei dieser Adresse nicht zustellbar/vollstreckbar ist. Die genaue Konstellation stellen wir Ihnen in einem Beratungsgespräch vor. Die anwaltlichen Gebühren betragen 9.900 Euro, zzgl. Gebühren für Notar und Amtsgericht. Der ursprüngliche Geschäftsführer haftet ggf. noch aus Geschäftsführertätigkeit vor Berufung des neuen Geschäftsführers. In diesem Fall kann das Insolvenzverfahren in England für den Mandanten eröffnet/realisiert werden.

2. Einsatz eines deutschen Geschäftsführers

Ein im Inland Ansässiger im Sinne wird als neuer Geschäftsführer der GmbH berufen. Im Vorfeld erfolgt eine Sitzverlegung der Deutschen GmbH, z.B. nach Berlin, wobei bei dieser Adresse nicht zustellbar/vollstreckbar ist. Die genaue Konstellation stellen wir Ihnen in einem Beratungsgespräch vor. Die anwaltlichen Gebühren betragen 7.900 Euro, zzgl. Gebühren für Notar und Amtsgericht. Der ursprüngliche Geschäftsführer haftet ggf. noch aus Geschäftsführertätigkeit vor Berufung des neuen Geschäftsführers. In diesem Fall kann das Insolvenzverfahren in England für den Mandanten eröffnet/realisiert werden.

Allgemeines

Die GmbH als Unternehmensform stößt sehr schnell an ihre Grenzen. Gewinne können kaum entnommen werden und wenn es mal in die roten Zahlen geht, droht sofort das verschärfte Insolvenzrecht. Das Thema "verdeckte Gewinnausschüttung" treibt GmbH Geschäftsführer in den Wahnsinn, so schreiben die Finanzbehörden quasi vor, wie hoch die Gehälter eines Geschäftsführers sein dürfen, was für ein Dienstfahrzeug noch angemessen ist usw..Verstöße gegen diesen deutschen Verordnungswahn werden mit "Zwangbesteuerungen" geahndet um den "bösen" Unternehmer in seine Schranken zu weisen. Das neue Insolvenzgesetz setzt noch einen drauf: Der GmbH-Geschäftsführer wird immer mehr von allen möglichen Haftungs- und Strafbestimmungen bedroht. Nachfolgend nur einige "Auszüge" aus den "Wahnsinnstaten" deutscher Bürokraten:

Insolvenzgründe
Nach den gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland InsO (InsolvenzOrdnung) und dem GmbH-Gesetz, ist der Geschäftsführer verpflichtet, in folgenden Fällen unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern = Gummiauslegung, also Willkürfreiheit!) Insolvenzantrag zu stellen bzw. früher: Konkurs anzumelden:

Bei Verlust des Stammkapitals:
Wenn das Stammkapital zu mehr als der Hälfte verloren ist. Das ist dann der Fall, wenn in einer (zeitnahen) Bilanz das Stammkapital auf der Passivseite von beispielsweise 25.000 Euro, auf der Aktivseite einen Verlust von mehr als 12.500 Euro ausweist oder auf der Passivseite die Kapitalabwicklung weniger als 12.500 Euro ergibt (§ 63, 2 und § 82 Abs. 2 GmbHG).

Rechtsfolge: Der GF muss binnen drei Wochen (sog. „Dreiwochenfrist“) nach Bekanntwerden dieser Tatsache den Insolvenzantrag stellen (MUSS, nicht kann oder sollte), sonst: Insolvenzantragsverschleppung mit der möglichen Folge der Durchgriffshaftung persönlich gegen den Geschäftsführer von den Gläubigern.

Bei Vorliegen des Eröffnungsgrundes: Der Eröffnungsgrund ist mit der Einführung der InsO und des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 1.5.2000 rigoros zu Gunsten des Gläubiger zu einem Lottospiel für den GF geworden (Siehe Schnellübersicht, Seite 1). Auch hier gilt die Dreiwochenfrist (siehe auch beigefügte Übersicht).

Bei Zahlungsunfähigkeit:
Sie liegt vor, wenn die GmbH zahlungsunfähig geworden ist (§ 63, 64 GmbHG, . Der Schuldner ist zahlungsunfähig (nach § 17 der InsO), wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Frühere Fassung: Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen auf Dauer eingestellt hat.

Aktuelle Fassung: Wenn er seine fälligen Rechnung nicht innerhalb eines Monats beglichen hat (ohne Mahnung, ohne Fristsetzung). Er gerät ab Mai 2000 automatisch in Zahlungsverzug, es ist dann Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Zahlungsunfähigkeit liegt immer vor, wenn der Gerichtsvollzieher fruchtlos pfändet oder Kontenpfändungen ins Leere gehen.

Die GmbH als Schuldnerin ist nach § 17 und § 18 der Insolvenzordnung zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Gerade bei Nichtbegleichung kleinerer Beträge kann regelmäßig auf besondere Liquiditätsprobleme geschlossen werden. Nach der alten Konkursordnung gilt die dauerhafte Zahlungsunfähigkeit nicht mehr (was fast jeder deutsche Geschäftsführer immer noch annimmt), jetzt genügt es nach der InsolvenzOrdnung, wenn Rechnungen nicht termingemäss bezahlt wurden (§ 17.2 InsO).

Auszug aus der InsolvenzOrdnung
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2866) in der Fassung vom25.08.1998 (BGBl. IS. 2489), geändert am 19.12.1998 (BGBl. 3839), zuletzt geändert am 08.12.1999 (BGBl. I 2384).

§ 14 Antrag eines Gläubigers
Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

§ 17 Zahlungsunfähigkeit
(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 01.05.2000 
Dem § 284 BGB wird folgender Absatz 3 angefügt:

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.

§ 19 Überschuldung
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung, Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Verwertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

§ 21 Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen
Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten.


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